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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.02.2016, RV/7102962/2013

Verwendung eines Kfz mit deutschem Kennzeichen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch StbGmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für 6/2011 sowie Verspätungszuschlag für den Zeitraum 6/2011 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Normverbrauchsabgabe wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Insoweit sich die Beschwerde gegen den Verspätungszuschlag richtet, wird dieser teiweise Folge gegeben.
Der Verspätungszuschlag wird mit € 224,67 festgesetzt (bisher laut Finanzamt € 449,34).

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Ausgehend von einer anonymen Anzeige führte das Finanzamt Ermittlungen durch und richtete in der Folge nachstehendes Schreiben an den Beschwerdeführer (Bf.):
"Gemäß § 143 BAO ist die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen.
Sie werden daher ersucht, zu folgendem Sachverhalt bis schriftlich Stellung zu nehmen:
Es wurde festgestellt, dass Sie seit einen PKW mit dem ausländischen Kennzeichen [dt.Kennz.] im Inland verwenden.
Da Ihr Hauptwohnsitz seit in Österreich ist, gilt die gesetzliche Vermutung des § 82 (8) KFG, dass das von Ihnen verwendete Auto seinen dauernden Standort im Inland hat.
Wenn Sie diese gesetzliche Standortvermutung nicht durch einen erfolgreichen Gegenbeweis widerlegen können, wobei unbewiesene Behauptungen dazu nicht geeignet sind, ist die ausländische Zulassung einen Monat nach der erstmaligen Verwendung dieses Autos im Inland erloschen. Sie fahren also derzeit möglicherweise nach inländischem Recht ein Auto ohne gültige inländische Zulassung und hätten die Kennzeichen und Zulassungspapiere schon längst an die zuständige inländische Zulassungsbehörde abliefern müssen. …
Aufgrund der inländischen Zulassungsverpflichtung ergibt sich für das genannte Fahrzeug die Pflicht zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe aus § 1 Z 3 NOVAG … ."

Das Schreiben wurde mittels RSb-Brief an den steuerlichen Vertreter gesendet und am übernommen. Ein Antwortschreiben langte laut Aktenlage nicht beim Finanzamt ein.

Das Finanzamt erließ die Bescheide über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe bzw. einen Verspätungszuschlag wie folgt:

Die Normverbrauchsabgabe wird wie folgt festgesetzt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Steuerpflichtiger Vorgang
Bemessungsgrundlage
30.882,24
Normverbrauchsabgabe 3.744,49 Euro
Normverbrauchsabgabe
3.744,49 x 20%

748,90 Euro
Normverbrauchsabgabe
4.493,39 Euro
Für den Zeitraum bereits gebucht
0,00 Euro
Somit verbleiben als Nachzahlung:
4.493,39 Euro

Gemäß § 135 BAO wird ein Verspätungszuschlag festgesetzt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bemessungsgrundlage
4.493,39
Steuersatz
x 10,00 %
Verspätungszuschlag
449,34 Euro

Begründung
Die Festsetzung war erforderlich, weil die Selbstberechnung der Normverbrauchsabgabe unterblieb.
Im Kalenderjahr 2011 wurde das Fahrzeug mit den ausländischen Kennzeichen [dt.Kennz.] in Österreich verwendet (Bescheinigung über Parkometerabgabe ab dem Zeitraum ).
Aufgrund der inländischen Zulassungsverpflichtung ergibt sich für das genannte Fahrzeug die Pflicht zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe aus § 1 Z 3 NoVAG.

Das Rechtsmittel der Berufung gegen "NOVA und VZ" wurde wie folgt eingebracht:
"Die bloße Ausstellung eines Parkscheines bzw. aggregiert die Zahlung mehrerer Parkscheine in Papierform oder elektronisch oder via Jahresgebühr berechtigt nicht zur Nachverrechnung der NOVA, sofern der Auslandsbezug gegeben ist; dieser ist vorhanden, da die Fahrzeuge aufgrund von 2 Filmfirmen in Deutschland zum Einsatz kommen; die feststellende Behörde hat aufgrund der Tatsache, dass ein Antrag auf Parkpickerl gestellt wurde ohne weitere Ermittlungen bzw. Wahrung des Parteiengehörs einen Wert ermittelt; ein rechtlich nachvollziehbarer Konnex zwischen Zahlung gesetzlicher Parkgebühren (aus betriebswirtschaftlicher Sicht auch für ausländische Unternehmer sinnvoll da billiger) Nachzahlung der NOVA ist nicht vorhanden und entspringt lediglich der subjektiven Vorstellungskraft der feststellenden Behörde; zugehörige Daten wurden via Fax der Kollegin Frau B…, welche den Bescheid erlassen hat, schon übermittelt – wir bitten um Würdigung und danken."

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab; dies – nach Zitierung der Bestimmungen des § 1 NOVAG, § 1 KFStG und § 82 Abs. 8 KFG 1967 – mit nachfolgender Begründung:
"Mit Schreiben vom (übernommen am ) wurden Sie ersucht, zu den Feststellungen des Finanzamtes bezüglich der Verwendung eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen ( [dt.Kennz.] ) in Österreich Stellung zu nehmen (Kopie liegt bei).
Laut vorliegenden Unterlagen haben Sie seit 2005 in Österreich Ihren Hauptwohnsitz und für das gegenständliche Kfz vom bis bei der MA 6 die Parkometerabgabe entrichtet. Somit gilt die gesetzliche Vermutung des § 82 (8) KFG, dass das von Ihnen verwendete Kfz seinen dauernden Standort in Österreich hat.
Da bis dato weder eine Stellungnahme eingelangt ist, noch in der Berufung Nachweise, die die Standortvermutung zu widerlegen vermögen, eingebracht wurden, erfolgte die Vorschreibung der Abgaben zu Recht und es war spruchgemäß zu entscheiden."

Der Vorlageantrag verwies auf eine beigelegte Stellungnahme vom folgenden Inhaltes:
"Wunschgemäß übermitteln wir Ihnen wie telefonisch besprochen via Fax vorhanden Informationen, aus welchen der geforderte Auslandsbezug bei der Verwendung ausländischer Kfz ersichtlich ist.
Herr (Familienname des/wie Bf.) ist bei 2 Filmfirmen in Deutschland GESCHÄFTSFÜHRER und betreibt nur in kleinem Umfang ein Kinderspielwarengeschäft in Wien.
Durch den hohen Betreuungsaufwand in Deutschland verbringt er den überwiegenden Teil seiner beruflichen Zeit dort.
Damit fällt weder inländische NOVA noch Kfz Steuer an."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die am beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1
B-VG zu erledigen sind.

1.) Normverbrauchsabgabe

§ 1 Z 3 NoVAG 1991 weist folgenden Wortlaut auf:
Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:
3. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Durch die Einführung des Auffangtatbestandes der  Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, das nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (BGBl. I Nr. 122/1999), sollten all jene Fälle, in denen nur zum Zweck der Vermeidung der Normverbrauchsabgabe dauerhaft im im Inland verwendete Fahrzeuge im Ausland zugelassen werden, der Normverbrauchsabgabe unterworfen werden (vgl. ).

§ 82 Abs. 8 KFG 1967 lautet:
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Der Bf., geb. 1969 (Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister), hatte im Jahr 2011 und hat nach wie vor im Inland einen Hauptwohnsitz (in Innsbruck) und einen Nebenwohnsitz (in Wien) (Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister).

Von bis (zumindest bis) zum Stichtag war der Bf. im Inland pflichtversichert gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, SVA d.g.W. (Versicherungsdatenauszug, Stand vom ).

Am wurde das Kfz Volvo XC60, behördliches Kennzeichen [dt.Kennz.] , für m (Familienname wie Bf.), mit der deutschen Anschrift in A. , zum (deutschen) Verkehr zugelassen.

Am war m. (Familienname wie Bf.), geb. 1972, [nach dem Ausscheiden des vorherigen Geschäftsführers] Geschäftsführer der   B. GmbH,  Sitz München (Kopie Handelsregister des Amtsgerichts München; aus der unvollständigen Kopie ist nicht ersichtlich, ab welchem Zeitpunkt er Geschäftsführer war).
Am war m. (Familienname wie Bf.), geb. 1972, Geschäftsführer der C. GmbH, Sitz München (Kopie Handelsregister des Amtsgerichts München; aus dem Auszug ist nicht ersichtlich, ab welchem Zeitpunkt er Geschäftsführer war).

Am hat der Bf. für das Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen   [dt.Kennz.] gemäß § 6 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der geltenden Fassung, die Parkometerabgabe für den Zeitraum vom bis einschließlich für die Zeit von 0 bis 24 Uhr entrichtet (Bescheinigung der Magistratsabteilung 6 vom ).
Der Gesamtbetrag der Einnahme Pauschale Parkometerabgabe der Magistratsabteilung 6, Stadtkasse, Datum , [dt.Kennz.] (Vor- und Familienname des Bf.), für 3 Monate von 0–24 Uhr, betrug € 381,00 (Kassenbestätigung vom ).

Am hat der Bf. für das Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen [dt.Kennz.] gemäß § 6 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der geltenden Fassung, die Parkometerabgabe für den Zeitraum vom bis einschließlich für die Zeit von 0 bis 24 Uhr pauschal entrichtet (Bescheinigung der Magistratsabteilung 6 vom ).
Der Gesamtbetrag der Einnahme Pauschale Parkometerabgabe der Magistratsabteilung 6, Stadtkasse, Datum , [dt.Kennz.] (Vor- und Familienname des Bf.), für 3 Monate von 0–24 Uhr, betrug € 381,00 (Kassenbestätigung vom ).

Am hat der Bf. für das Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen [dt.Kennz.] gemäß § 6 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der geltenden Fassung, die Parkometerabgabe für den Zeitraum vom bis einschließlich für die Zeit von 0 bis 24 Uhr pauschal entrichtet (Bescheinigung der Magistratsabteilung 6 vom ).
Der Gesamtbetrag der Einnahme Pauschale Parkometerabgabe der Magistratsabteilung 6, Stadtkasse, Datum , [dt.Kennz.] (Vor- und Familienname des Bf.), für 12 Monate von 0–24 Uhr, betrug € 1.524,00 (Kassenbestätigung vom ).

Der Bf. erklärte im Rahmen der (österreichischen) Veranlagung 2011 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von rund € 9.300, dass der Bf. deutsche Einkünfte erzielt hätte (progressionswirksame Einkünfte), ist nicht ersichtlich. 

Dem Bf. stand es, wie oben angeführt, zu, den Gegenbeweis zu erbringen.
Das ist dem Bf. nicht gelungen:
Das in der (als Beschwerde zu wertenden) Berufung erstattete Vorbringen, wonach "der Auslandsbezug gegeben ist, (weil) die Fahrzeuge auf Grund von 2 Filmfirmen in Deutschland zum Einsatz kommen", geht über die Behauptungsebene nicht hinaus.
Im Schreiben vom , auf welches Schreiben im Vorlageantrag verwiesen wird, wird angeführt, aus den vorhandenen Informationen sei der geforderte Auslandsbezug bei der Verwendung ausländischer Kfz ersichtlich.
Wenn anschließend vorgebracht wird: " Herr (Familienname des/wie Bf.) ist bei 2 Filmfirmen in Deutschland Geschäftsführer und betreibt nur in kleinem Umfang ein Kinderspielwarengeschäft in Wien.
Durch den hohen Betreuungsaufwand in Deutschland verbringt er den überwiegenden Teil seiner beruflichen Zeit dort
." erweckt dies den Eindruck, der Bf. sei bei 2 Filmfirmen in Deutschland Geschäftsführer, tatsächlich handelt es sich dabei um den drei Jahre jüngeren m. (Familienname wie Bf.- wohl der Bruder des Bf.). Die (einen falschen Eindruck erweckende) Formulierung wurde offensichtlich zu dem Zweck gewählt, die anschließende Angabe, wonach der Bf. durch den hohen Betreuungsaufwand in Deutschland den überwiegenden Teil seiner beruflichen Zeit dort verbringe, zu begründen. Handelte es sich bei dieser Person tatsächlich nicht um den Bf., ist das Vorbringen zum Verbringen der Zeit begründungslos.

Dass die vorgelegten Kopien "Handelsregister des Amtsgerichts München" den angesprochenen Gegenbeweis nicht zu erbringen vermögen, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

2.) Verspätungszuschlag (hinsichtlich Normverbrauchsabgabe)

Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag.

Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen (sh. Ritz, BAO5, § 135 Tz 4 mwN).

Bei der Ermessensübung sind vor allem zu berücksichtigen (sh. Ritz, aaO, Tz 13 mwN):
das Ausmaß der Fristüberschreitung; die Höhe des durch die Verspätung erzielten finanziellen Vorteils; das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen; der Grad des Verschuldens; die persönlichen, insbesondere die wirtschaftlicen Verhältnisse des Abgabepflichtigen.

Ausgehend von der Verwendung des Fahrzeuges im Inland mit Ende Mai 2011 (lt. Schreiben vom ) bzw. Anfang Juni 2011 (lt. Bescheinigung der MA 6 über die Entrichtung der Parkometerabgabe für bis ) wäre der Bf. spätestens im Juli 2011 zur Einreichung einer NoVA-Anmeldung verpflichtet gewesen (§ 11 Abs. 2 NoVAG). Zur tatsächlichen Festsetzung durch das Finanzmt kam es auf Grund der unterlassenen Anmeldung erst am .
Der Bf. hatte im Übrigen bereits seit 1990 Haupt- und Nebenwohnsitze im Inland inne (Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister), weshalb ihm bewusst sein musste, dass die dauernde Verwendung eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen im Inland nicht zulässig sein kann, und er sich jedenfalls über die einschlägige Gesetzeslage näher hätte informieren müssen. Daher kann im Verhalten des Bf. nicht bloß ein leichter Verschuldensgrad gesehen werden. 

Zu der ohne weitere Begründung erhobenen Anfechtung des bescheidmäßig verhängten Verspätungszuschlages im Rechtsmittel gegen die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe ist festzuhalten, dass der Bf. dem Verlangen des Finanzamtes im Schreiben vom , mit dem er aufgefordert wurde, "bis das beigelegte Formular 'Erklärung über die Normverbrauchsabgabe' ausgefüllt zu retournieren und Unterlagen mitzusenden, die alle jene Informationen enthalten, die für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe erforderlich sind", nicht nachgekommen ist.

Nach dem vom Bf. zu seiner Verteidigung gemachten Vorbringen und den hieraus gewonnenen Erwägungen ist die Verspätung bzw. im vorliegenden Fall die Nichtabgabe der Erklärung nicht als entschuldbar anzusehen. Dem Grunde nach konnte die Abgabenbehörde dem Bf. einen Verspätungszuschlag auferlegen. 

Bei der Ermessensübung der Höhe fallen neben den zu Lasten des Bf. bereits angefühten Gründen zu Gunsten des Bf. - soweit dies aus dem Abgabeninformationssystem ersichtlich ist - sein bisheriges steuerliches Wohlverhalten ins Gewicht; weiters spricht für den Bf. der Umstand, dass der durch die Verspätung erzielte finanzielle Vorteil (Zinsgewinn) für ihn auf Grund des gegebenen Zinsniveaus nur gering ausgefallen sein kann. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. (vgl. die oben angeführten jährlichen Einkünfte) können zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.

In Anbetracht der angeführten Umstände erachtet das Bundesfinanzgericht die Verhängung eines seitens des Finanzamtes unbegründet gebliebenen Zuschlages im maximal möglichen Ausmaß als überhöht. Da auch zugunsten des Bf. zu würdigende Umstände vorliegen, erscheint ein Verspätungszuschlag von 5% angemessen (5% von € 4.493,39 = € 224,67).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugängig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102962.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at