Einheitliche Gestaltung und Beschilderung eines Wegenetzes durch einen Tourismusverband
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Thomas Krumenacker in der Beschwerdesache TV, gegen die Bescheide des FA Linz vom betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2004 bis 2006 zu Recht erkannt:
Die Bescheide werden abgeändert.
Umsatzsteuer 2004:
Vorsteuern: -83.889,63 €
Die übrigen Bemessungsgrundlagen bleiben unverändert.
Die Umsatzsteuer wird daher festgesetzt mit -48.655,16 €
Umsatzsteuer 2005:
Vorsteuern: -76.304,75 €
Die übrigen Bemessungsgrundlagen bleiben unverändert.
Die Umsatzsteuer wird daher festgesetzt mit -53.800,61 €
Umsatzsteuer 2006:
Vorsteuern: -77.462,23 €
Die übrigen Bemessungsgrundlagen bleiben unverändert.
Die Umsatzsteuer wird daher festgesetzt mit -52.295,52 €
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wird für nicht zulässig erklärt.
Entscheidungsgründe
Der TV ließ durch die angeschlossenen Gemeinden Wanderrouten beschildern und hat die dafür von den Gemeinden in Rechnung gestellten Umsatzsteuern zur Gänze als Vorsteuer abgezogen. 79% der in Rechnung gestellten Beträge wurden subventioniert. Die restlichen 21% hat der TV den Gemeinden als Marketingbeitrag (mit Umsatzsteuerausweis) in Rechnung gestellt.
Weiters ließ der TV Kraftplätze beschildern und hat die dafür in Rechnung gestellten Umsatzsteuern zur Gänze als Vorsteuer abgezogen.
Das Finanzamt beurteilte diese Maßnahmen als unentgeltlich erfolgte infrastrukturelle Maßnahmen. Da diese dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen seien, ließ das Finanzamt die diesbezüglichen Vorsteuern nicht zum Abzug zu.
Der steuerliche Vertreter wendete dagegen ein:
In den Jahren 2004-2006 wurde werbetechnisch vom TV als Schwerpunkt die Nutzung des XY Gebietes als Wanderdestination forciert. Aufgrund dieser Werbelinie war es erforderlich das Werbekonzept so auszulegen, dass ein einheitliches Erscheinungsbild bei den Gästen präsentiert werden kann. Grundlage des Konzeptes war es, dass sich der Gast aufgrund der einheitlichen Tafeln besser in der Region orientieren konnte. Aus diesem Grund hat auch der TV die Beschilderung des gesamten Gebietes übernommen um dies auch in der Werbung einheitlich präsentieren zu können. Die betroffenen Gemeinden haben daher einen Anteil der Kosten als Werbekostenbeitrag übernommen. (Eine Beschilderung durch die örtlichen Verschönerungsvereine, die auch für die Erhaltung zuständig waren, wäre nicht einheitlich erfolgt und daher wäre auch der Grad der „Werbewirksamkeit“ geringer gewesen). Einheitlicher Auftritt als wesentliches Merkmal der unverkennbaren Werbung. Bei diesen Aufwendungen handelt es sich u.E. um gemischte Aufwendungen, die sowohl der Werbetätigkeit, als auch Infrastrukturmaßnahmen dienen.
Lt. Rz 274 UStRI gilt hinsichtlich Aufteilung der Vorsteuern Folgendes:
Hinsichtlich der Aufteilung von Vorsteuern, die sowohl den unternehmerischen als auch den nicht unternehmerischen Bereich eines TV betreffen (gemischt genützte Wirtschaftsgüter), können aus Vereinfachungsgründen aufgrund von Erfahrungssätzen pauschal mit 20% den nichtunternehmerischen Bereich „Ortsgestaltung und Infrastruktur” und 80% dem unternehmerischen Bereich „unmittelbaren Werbung” zugeordnet werden. Diese widerlegbare Vermutung könnte daher in diesem Fall angenommen werden. Bisher wurden die gesamten Vorsteuerbeträge in Abzug gebracht, da diese Aufstellung der Wegbeschilderung unmittelbar mit der Bewerbung des XY Gebietes als Wanderdestination gestanden hat und von den Gemeinden ein Werbekostenbetrag verrechnet wurde und dieser auch umsatzsteuerpflichtig behandelt wurde. Da die Einnahmen aus dieser Verrechnung über € 2.900,00 (ohne Beachtung der öffentlichen Förderungen) betragen haben, wurde ein Betrieb gewerblicher Art angenommen und die Vorsteuer zu 100% abgezogen. Die Versagung des Vorsteuerabzuges im Zusammenhang zur Ortsgestaltung oder Infrastrukturmaßnahmen kann nur dann erfolgen, wenn diese unentgeltlich erfolgen, ansonsten liegt ein Betrieb gewerblicher Art vor, welcher zum Vorsteuerabzug berechtigt. Insoweit würde daher eine Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 USTG 1994 vorliegen. Sollte ein Betrieb gewerblicher Art nicht vorliegen, handelt es sich um gemischt genutzte Wirtschaftsgüter, da sowohl die Infrastruktur als auch Werbemaßnahmen dadurch betroffen sind. Aufgrund der Tatsache dass es sich bei diesen Wirtschaftsgütern um gemischte Aufwendungen handelt, ersuchen wir die beantragten Vorsteuern in den betreffenden Jahren zu 80% anzuerkennen.
Über diesbezügliche Aufforderung wies der TV nach, dass die Beschilderung so wie oben beschrieben einheitlich erfolgt ist und schränkte das Begehren auf Anerkennung der Vorsteuern in Höhe von 50% ein.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Wie vom steuerlichen Vertreter zutreffend dargelegt dienen die fraglichen Leistungen der Werbung, sie stellen jedoch auch infrastrukturelle Maßnahmen dar, die grundsätzlich in den hoheitlichen Aufgabenbereich eines Tourismusverbandes fallen.
Da für die einheitliche Gestaltung und Beschilderung des Wegenetzes den betroffenen Gemeinden ein Marketingbeitrag in Rechnung gestellt wurde, liegt insofern keine unentgeltliche Tätigkeit des TV vor.
Dienen bezogene Leistungen sowohl der Ausführung steuerpflichtiger Umsätze als auch der Erfüllung nichtunternehmerischer (satzungsmäßiger) Zwecke, steht ein Vorsteuerabzug nur mit jener Quote zu, die sich aus dem Verhältnis der Verwendung für steuerpflichtige Zwecke einerseits und für nichtunternehmerische Zwecke andererseits ergibt ().
Im konkreten Fall lässt sich das Verhältnis der genannten Zwecke zueinander nicht genau beziffern. Eine Aufteilung hat daher im Schätzungswege zu erfolgen, wobei eine solche mit 50% zu 50% den Verhältnissen gerecht werden dürfte. Auf diese Aufteilung wurden die Beschwerden auch eingeschränkt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Keine dieser Voraussetzungen trifft jedoch zu.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 2 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Infrastrukturmaßnahmen Beschilderung Tourismusverband |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100693.2009 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at