Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.01.2016, RV/7500130/2016

Parkometerstrafen - wiederholtes Zahlungserleichterungsansuchen, Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde der Bf. , Anschrift , vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien MA 6, Identifikationsmerkmal: XY ua., vom , mit welchem der Antrag vom auf Zahlungserleichterung gemäß § 54b Abs. 3 VStG wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin Bf. die Bewilligung einer Ratenzahlung von € 50,00 monatlich zur Begleichung ihrer (in Höhe von € 1.028,00) offenen Parkometerstrafen und gab ihre Einkommensverhältnisse bekannt, wonach sie ein Gehalt von monatlich € 1.587,28 beziehe und die Ausgaben (inklusive Kosten der minderjährigen Tochter, jedoch ohne Kleidung und Lebensmittel) € 1.392,00 betragen würden.

Mit Bescheid vom gab der Magistrat der Stadt Wien dem Ansuchen mit der Auflage statt, bis € 300,00 als Nachweis der Zahlungsfähigkeit zu entrichten.

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In weiterer Folge wuchs der Rückstand aufgrund wiederholter Verkürzungen der Parkometerabgabe weiter an. Die diesbezüglichen erneuten zahlreichen Ratenzahlungsansuchen, in denen zwar immer wieder Zahlungen in Aussicht gestellt, jedoch nicht geleistet wurden, wurden teils abgewiesen, teils wurde ihnen stattgegeben mit der Auflage, Anzahlungen zum Nachweis der Zahlungsfähigkeit zu entrichten.

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Mit Schreiben vom ersuchte die Bf. um Ratenzahlung aller (in Höhe von € 5.186,00) offenen Forderungen, die beim Magistrat aufscheinen würden.

Mit Bescheid vom wies der Magistrat der Stadt Wien das Zahlungserleichterungsansuchen ab.

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Am stellte die Bf. den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Antrag und ersuchte um neuerliche Prüfung und Genehmigung einer Ratenzahlung (ihrer nach wie vor in Höhe von € 5.186,00 offenen Forderungen).

Sie habe eine minderjährige Tochter und diverse Zahlungsverpflichtungen, so wohne sie alleine in einer Mietwohnung und habe einen Kredit und diverse andere Fixkosten alleine zu tragen. Ins Gefängnis wolle sie wegen der Ersatzfreiheitsstrafe natürlich nicht, auf der einen Seite wegen ihrer Tochter, auf der anderen Seite wäre sie dann mit Sicherheit ihren Job los.

Die Bf. ersuchte abschließend um Zustimmung zu einer Ratenzahlung, da sie nicht wisse, wie sie über € 5.000,00 auf einmal zahlen solle. Eine monatliche Rate von € 75,00 wäre leistbar.

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Mit Bescheid vom wies der Magistrat der Stadt Wien das Zahlungserleichterungsansuchen wegen entschiedener Sache zurück und führte begründend aus, dass die Behörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG auf Antrag einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten sei, einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu gewähren habe.

Mit Bescheid vom sei das Ansuchen der Verpflichteten vom abgewiesen worden.

Da die Behörde über das Ansuchen um Teilzahlung entschieden habe und derzeit keine Änderung des Sachverhaltes vorliege, werde das neuerliche Ansuchen um Teilzahlung vom wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen.

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Dagegen erhob die Bf. mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass sie eine minderjährige Tochter und diverse Zahlungsverpflichtungen habe, so wohne sie alleine in einer Mietwohnung und habe einen Kredit und diverse andere Fixkosten alleine zu tragen. Ins Gefängnis wolle sie wegen der Ersatzfreiheitsstrafe natürlich nicht, auf der einen Seite wegen ihrer Tochter, auf der anderen Seite wäre sie dann mit Sicherheit ihren Job los.

Wenn sie das Geld hätte, würde sie ihren Rückstand natürlich abdecken. Aber leider sei dies nicht der Fall.

Die Bf. ersuchte abschließend um Zustimmung zu einer Ratenzahlung, eine monatliche Rate von € 75,00 wäre leistbar. Sobald es ihr möglich sei, eine Anzahlung zu leisten, werde sie dies umgehend tun.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sowohl dem Bescheid vom , mit welchem das seitens der Bf. eingebrachte Zahlungserleichterungsansuchen (vom ) abgewiesen wurde als auch dem mit nunmehriger Beschwerde bekämpften Bescheid vom , mit welchem ein abermaliges Ansuchen um Ratenzahlung (vom ) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, lag der gleiche Sachverhalt zu Grunde. Es sind diesbezüglich keine wesentlichen entscheidungsrelevanten Änderungen eingetreten und wurden seitens der Bf. auch keine weiteren Gründe angeführt.

Gegenständlicher Sachverhalt ergibt sich aus den im vorgelegten Akt befindlichen Unterlagen sowie den Angaben der Bf.

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Bescheid vom , mit welchem ein seitens der Bf. wiederholt gestellter Antrag auf Zahlungserleichterung wegen bereits entschiedener Sacher zurückgewiesen wurde, zu Recht ergangen ist.

Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt gemäß § 24 VStG 1991 das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Die Entscheidung des Magistrats der Stadt Wien mit dem angefochtenen Bescheid vom hatte eine Zurückweisung des Antrags der Bf. vom auf Zahlungserleichterung wegen entschiedener Sache zum Gegenstand. „Rechtssache“ im Sinne des § 28 VwGVG im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist demnach nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung wegen „Identität der Sache“. Ob die gleiche Sache (res judicata) vorliegt, hängt davon ab, ob sich der Sachverhalt seit der letzten rechtskräftigen inhaltlichen Entscheidung in rechtlich relevanter Weise maßgeblich geändert hat. Soweit die belangte Behörde zuletzt durch eine Zurückweisung nur prozessual entschieden hat, kann das Bundesfinanzgericht den Prozessgegenstand nicht wechseln und in merito, das heißt in der Sache selbst (etwa über die Gewährung einer Ratenzahlung), entscheiden (LVwG vom , Zl. VGW-031/082/23174/2014).

Konkret ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob zwischen der rechtskräftigen Abweisung des Antrages auf Zahlungserleichterung mit Bescheid vom und dem angefochtenen Zurückweisungsbescheid vom eine im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des § 68 Abs. 1 AVG maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist.

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 68 Abs. 1 AVG ist eine Zurückweisung nur dann rechtmäßig, wenn eine „Identität der Sache“ vorliegt. Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Es kommt somit entscheidend darauf an, ob die bereits entschiedene Sache ident mit jener ist, deren Entscheidung im Wege eines neuerlichen Antrages begehrt wird. Diese Identität wird angenommen, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Dabei führt nicht jede noch so geringfügige Änderung des Sachverhaltes und nicht jede Änderung des Parteienbegehrens zu einer „anderen“ Sache und damit zu einer neuen Entscheidungsberechtigung und Entscheidungspflicht der Behörde. Die „Identität“ der Sache besteht und es liegt eine „entschiedene Sache“ auch weiterhin dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren und der entsprechende Sachverhalt von dem bereits Entschiedenen allein dadurch unterscheidet, dass der Sachverhalt in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache nur unwesentlichen Belangen vom bereits früher Entschiedenen unterscheidet, nicht aber den das Wesen der Rechtssache prägenden sachverhaltsbezogenen Grundanliegen nach.

Dem Bescheid vom , mit welchem der Antrag der Bf. auf Zahlungserleichterung vom Magistrat der Stadt Wien abgewiesen wurde, lag der Sachverhalt zu Grunde, dass mangels Begleichung der seitens der MA 6 geforderten Sofortzahlung in Höhe von zuletzt € 600,00 (Bescheid vom ) in Zusammenhang mit der gegebenen Einkommenssituation der Bf. sowie deren Sorgepflicht von einer vorliegenden Zahlungsfähigkeit bei gleichzeitiger Uneinbringlichkeit der offenen Parkometerstrafen auszugehen war. Nach dem festgestellten Sachverhalt im mit nunmehriger Beschwerde angefochtenen Zurückweisungsbescheid vom hat sich an dieser Ausgangslage nichts geändert.

Wie sich aus den wiederholten Anträgen um Ratenbewilligung und den Beschwerdeausführungen ergibt, ist die Bf. nach wie vor nicht in der Lage, eine Anzahlung zum Nachweis ihrer Zahlungsfähigkeit zu leisten, weshalb von keiner Verbesserung der finanziellen Situation und Einkommensverhältnisse im Verhältnis zu jener, die im Zeitpunkt der Erlassung des Abweisungsbescheides vorgelegen sind, ausgegangen werden kann. Neue Sachargumente, die eine Änderung des bisher angenommenen Sachverhaltes vermuten hätten lassen, wurden seitens der Bf. jedoch nicht vorgebracht. Die Annahme, dass die Bf. weiterhin auf Grund ihrer gegebenen finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage ist, ihre offenen Parkometerstrafen zu bezahlen, erscheint daher gerechtfertigt und lässt auf einen wesentlich geänderten Sachverhalt im Hinblick auf die Voraussetzungen zur Gewährung einer Zahlungserleichterung nicht schließen.

Da darüber hinaus sowohl der aushaftende Betrag der angesammelten Parkometerstrafen in Höhe vom € 5.186,00 als auch die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen im Vergleich zum Ansuchen vom unverändert geblieben sind, erfolgte die Zurückweisung des Zahlungserleichterungsansuchens vom somit zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wird gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen, da im vorliegenden Beschwerdefall keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen eine grundsätzliche Bedeutung zugekommen ist. Zudem entspricht die Abweisung eines mit Beschwerde bekämpften verfahrensrechtlichen Zurückweisungsbescheides wegen entschiedener Sache bei ident gebliebenem Sachverhalt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500130.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at