Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung wegen Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache des Bf., über die Beschwerde vom Identifikationsmerkmal: xxx gegen den Bescheid des Magistrat der Stadt Wien MA 65 vom betreffend Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung betreffend Parkometerstrafen
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid betreffend Abweisung der Zahlungserleichterung hinsichtlich Parkometerstrafen bestätigt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) für die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die belangte Behörde hat die Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf.) gegen den oben angeführten Bescheid betreffend Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Dem gleichzeitig übermittelten Beschwerdeakt der belangten Behörde ist folgendes zu entnehmen:
Gegenüber dem Bf. wurden zu den GZ. MA 67-PA-660336/3/9ua. mit Strafverfügungen Geldstrafen von insgesamt 1.164,53 Euro wegen Verwaltungsübertretungen betreffend Parkometergabeverordnung verhängt. Diese Geldstrafen waren bereits rechtskräftig und vollstreckbar.
Mit Mail vom teilte der Bf. mit, dass er nur 650,00 Euro Erwerbsunfähigkeits-pension pro Monat beziehe. Es sei ihm derzeit nicht möglich, größere Beträge zu überweisen. Er ersucht, die erste Rate im August zahlen zu dürfen.
Mit Mail vom wurde der Gesamtrückstand an Verkehrs- und Parkometerstrafen sowie Parkometerabgaben bekannt gegeben und darauf hingewiesen, dass Voraussetzung der Bewilligung einer Zahlungserleichterung der Nachweis der Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten sei. Zum Nachweis der Zahlungsfähigkeit wurde um Überweisung von 392,50 Euro bis zum , weiters ein Betrag von mind. 420,00 Euro innerhalb von sechs Monaten, ersucht.
Der Bf. antwortete mit Mail vom , dass er nur über 650,00 Euro Erwerbsunfähigkeitspension verfüge und er lediglich 10,00 Euro monatlich bezahlen könne. Weiters beantragte er die Verjährung zu prüfen.
Mit Bescheid vom wurde das Ansuchen um Zahlungs-erleichterung abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass Voraussetzung für eine Zahlungserleichterung die Zahlungsfähigkeit sei. Das Ansuchen um Zahlungserleichterung wurde vom Bf. für eine Strafe von 78,00 Euro eingebracht. Zum Nachweis dieser Zahlungsfähigkeit sei eine Sofortzahlung notwendig, was dem Bf. auch zur Kenntnis gebracht worden sei. Dieser Nachweis sei nicht erfolgt. Weiters habe sich der Gesamtrückstand auf Grund weiterer Strafverfahren erhöht. Das Ansuchen sei daher abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Der Bf. brachte darin vor, dass seine finanzielle Situation nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Er sei zahlungswillig und zahlungsfähig, die Zahlungswilligkeit gehe aus der Tatsache des Ansuchens um Teilzahlung hervor. Er beziehe nur die Erwerbsunfähigkeitspension von 650,00 Euro, die jedoch unpfändbar sei. Aufgrund von Knochentuberkulose und Morbus Crohn sei er haftunfähig, was auch der Amtsarzt bereits festgestellt habe.
Diese Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht stellt folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Gegenüber dem Bf wurden zu den GZ.
MA 67-PA-660336/3/9,
MA 67-PA-645971/3/1,
MA 67-PA-645972/3/4,
MA 67-PA-716591/3/4,
MA 67-PA-564489/2/2,
MA 67-PA-564602/2/3,
MA 67-PA-595558/2/8,
MA 67-PA-599453/2/1,
MA 67-PA-599581/2/1,
MA 67-PA-611434/2/0,
MA 67-PA-614349/2/9,
MA 67-PA-647787/2/1,
MA 67-PA-648004/2/8,
MA 67-PA-766616/3/5,
MA 67-PA-749420/3/7 und
MA 67-PA-590124/4/4
mit Strafverfügungen Geldstrafen von insgesamt 1.164,53 Euro wegen Verwaltungsübertretungen betreffend Verletzung der Parkometerabgabeverordnung verhängt. Diese Geldstrafen sind bereits rechtskräftig und vollstreckbar.
Der Bf. bezieht eine Erwerbsunfähigkeitspension, trotz Ratenansuchen wurde keine Zahlung geleistet.
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und insbesondere aus den Angaben des Bf. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG (Allgemeines Verwaltungsgesetz) als erwiesen annehmen.
Nach Feststellung des Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:
Gemäß § 54b Abs. 1 VStG 1991 (Verwaltungsstrafgesetz) sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken.
Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Freiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Strafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen (§ 54b Abs. 2 VStG 1991).
Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist (§ 54b Abs. 3 VStG 1991).
Die Anwendung des Abs. 3 (Bewilligung eines Aufschubes oder einer Teilzahlung) setzt voraus, dass die Geldstrafe an sich einbringlich (der Bestrafte mithin zahlungsfähig) ist. Die Einbringlichkeit muss beim Bestraften gegeben sein (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 54 b Rz 11).
Im Falle der Uneinbringlichkeit bzw für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Raum für die Bewilligung eines Aufschubes oder einer Teilzahlung. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist somit einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben (vgl. ). Dies gilt auch hinsichtlich eines Antrages auf Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen (). In diesem Fall ist nach Abs. 2 vorzugehen und die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen (; ). Entscheidend ist nicht die Zahlungsbereitschaft des Bestraften, sondern die tatsächliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe – dh der Bestrafte ist zur Leistung der Geldstrafe wirtschaftlich außerstande (VfSlg 10.418/1985, 12.255/1990) – oder aber die begründete Annahme, dass die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist (zB VfSlg 8642/1979, 9837/1983, 10.418/1985, 13.096/1992).
Uneinbringlich ist eine Geldstrafe jedenfalls dann, wenn eine Zwangsvollstreckung bereits erfolglos versucht wurde; wurde eine Zwangsvollstreckung noch nicht versucht, darf die Uneinbringlichkeit nur aufgrund von Offenkundigkeit (zB infolge der Insolvenz des Bestraften) oder aufgrund eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens angenommen werden, dessen Ergebnis die Annahme rechtfertigen muss, dass die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist. Im Ermittlungsverfahrens ist daher insbesondere zu prüfen, ob der Bestrafte einer regelmäßigen Beschäftigung nachgeht oder ob er über sonstige Einkünfte oder Vermögen verfügt (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 54b Rz 7).
Die Erteilung einer Bewilligung nach § 54b Abs. 3 VStG 1991 liegt nicht im Ermessen der Behörde. Liegen die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle vor, ist also einem Bestraften die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten, dann hat der Bestrafte einen Rechtsanspruch auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung.
Den Bestraften trifft eine besondere Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung dahingehend, dass er die für die Zahlungserleichterungen geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe konkret darzulegen und substantiiert darzutun hat, dass finanzielle Schwierigkeiten bestehen, diese nicht nur vorübergehender Natur sind und der Bestrafte auch tatsächlich in der Lage sein wird, die Geldstrafe nach Ablauf der von ihm gewünschten Frist zu entrichten (vgl. Fister aaO Rz 15 und die dort wiedergegebene Judikatur und Literatur).
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der unverzüglichen Zahlung sind die Höhe der Strafe, das Einkommen und das Vermögen des Bestraften und gesetzliche Sorgepflichten in Betracht zu ziehen (Fister aaO Rz 16 und die dort wiedergegebene Judikatur und Literatur).
Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist (Terminverlust). Diese Rechtsfolge ist in den Spruch des Bescheides aufzunehmen.
Ein Widerruf der Zahlungserleichterung ist nicht vorgesehen; wird die Zahlung nicht geleistet, ist der ausstehende Betrag – im Falle von Ratenzahlungen alle noch ausstehenden Raten (§ 54b Abs. 3 letzter Satz VStG 1991) – im Wege der Zwangsvollstreckung hereinzubringen (vgl. Fister aaO Rz 16 und die dort wiedergegebene Judikatur und Literatur).
Die Bewilligung von Ratenzahlungen hemmt die Vollstreckungsverjährung nicht. Die nach Ablauf dieser Frist ausstehenden Raten können daher nicht mehr exequiert werden, worauf bereits bei der Bewilligung der Zahlungserleichterung dergestalt Bedacht zu nehmen ist, dass eine Ratenzahlung nicht zu bewilligen ist, wenn die Vollstreckungsverjährungsfrist vor Zahlung der gesamten Geldschuld ablaufen würde (vgl. Fister aaO Rz 17 und die dort wiedergegebene Judikatur und Literatur).
Da keine Zahlung geleistet wurde, ist von der Uneinbringlichkeit auszugehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision zulässig, wenn das Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes, die in den angeführten Erkenntnissen zur Bewilligung von Zahlungerleichterungen und zum Vorliegen der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zum Ausdruck kommt (; ; ; ; VfSlg 10.418/1985; 12.255/1990; VfSlg 8642/1979, 9837/1983, 10.418/1985, 13.096/1992).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 45 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 54b Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 54b Abs. 3 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500127.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at