Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.02.2016, RV/7100194/2013

NoVA für PKW mit rumänischem Kennzeichen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für August 2011 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem beschwerdegegenständlichen Bescheid ging folgende auszugsweise wiedergegebene Anzeige des Landespolizeikommandos Wien vom betreffend den Beschwerdeführer (Bf.) als Lenker voraus:

Anzeige
Tatzeit: , um 20:15 Uhr (Anhaltezeit)
Tatort: Wien 15., … stadteinwärts (Anhalteort)

Angezeigter: (Bf.), Wien 3, … straße … wh.,
Legitimation: ö. Fs Nr.: 08…; BPD Wien Kl.: B ausgest.
ZMR-Anfrage: seit 2000 fast durchgehend im Bundesgebiet hauptgemeldet

Fahrzeug: Pkw, Ford Galaxy, … rumänische Kz.: TM-1...
Zulassungsbesitzer lt. rumänischen Zulassungsschein: O…, Timisoara / Rumänien whft.
Sachverhalt:
Zur oa. Tatzeit wurde der Angezeigte in Wien 15., … Str. ggü. 174 in Fahrtrichtung stadteinwärts zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten.
Der Angezeigte wurde bezüglich des Fahrzeuges mit rumänischen Kennzeichentafeln befragt: (Der Bf.) gab sinngemäß an: Das Fahrzeug befindet sich seit in Österreich. Das Fahrzeug gehört einem Bekannten, dieser hat mir das Fahrzeug zum Lenken überlassen. Ich benütze das Fahrzeug für meine privaten Fahrten. Wir leben in der EU, da kann ich das ja machen, was wollen sie von mir.

Die obige Anzeige wurde an das zuständige Finanzamt weitergeleitet.

Am richtete das Finanzamt ein Ersuchen um Ergänzung betreffend "Verwendung eines ausländischen Kfz-Kennzeichens" (mit der Frist zur Beantwortung bis zum ) an den Bf.

Beim Finanzamt langte ein Antwortschreiben nicht ein.

Am richtete das Finanzamt eine Erinnerung an den Bf.; der RSb-Brief wurde mit dem Beginn der Abholfrist hinterlegt.

In der Folge erließ das Finanzamt nachstehenden Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe:

Die Normverbrauchsabgabe wird wie folgt festgesetzt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kennzeichen TM-1... (RO)
Art des Fahrzeuges

PKW Ford Galaxy
Bemessungsgrundlage

6.207,95
Steuersatz in %

9,00
Normverbrauchsabgabe

558,72 Euro
Betrag

175,35 Euro
Abgabenerhöhung gem. § 6 Abs. 6

Normverbrauchsabgabegesetz
Normverbrauchsabgabe

734,07 x 20%


146,81 Euro
Normverbrauchsabgabe
880,88 Euro
Für den Zeitraum bereits gebucht
--- Euro
Somit verbleiben als Nachzahlung:
880,88 Euro

Begründung:
[Zitierung der Bestimmungen des § 82 Abs. 8 KFG 1967 und § 1 Abs. 3 Normverbrauchsabgabegesetz]
Somit wäre für das Fahrzeug Normverbrauchsabgabe zu entrichten gewesen. Die Festsetzung war erforderlich, weil die Selbstberechnung der Normverbrauchsabgabe trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung unterblieb.
Im gegenständlichen Fall wurde kein stichhaltiger Gegenbeweis erbracht, der den Schluss zugelassen hätte, dass sich der (dauernde bzw. überwiegende) Standort des betreffenden Fahrzeuges nicht in Österreich befunden hat.

Das Rechtsmittel der Berufung, das sich gegen den beschwerdegegenständlichen Bescheid richtet, wurde mit nachstehender Begründung eingebracht:
Fahrzeug: PKW Ford Galaxy mit Kennzeichen TM-1… (RO).
Dieses Fahrzeug gehört nicht mir, daher betrachte ich den Bescheid als gegenstandslos.
Man kann nicht einfach jemanden, nur durch "zufällige Kontrolle" der Polizei, beschuldigen und annehmen, dass der PKW mir gehört.
In dieser Hinsicht, ich bin nicht der rechtmäßige Besitzer und sehe mich nicht gezwungen den Betrag von 880,88 € zu begleichen.
Wie schon mal erwähnt, wurde der PKW mehrmals monatlich für die Strecke Österreich – Rumänien verwendet und befand sich nie über einen Zeitraum von max. vier Wochen in Österreich, weil damit ca. zweimal wöchentlich die o.a. Strecke gefahren wurde und somit für den Besitzer keine Normverbrauchsabgabe fällig ist.
Das gesetzliche Maximum von vier Wochen wurde nie überschritten.
Von mir aus, können Sie bei der nächsten Kontrolle den oben angeführten PKW die Nummernschilder entfernen und der Besitzer wird sich womöglich melden.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit nachfolgender Begründung:
[Zitierung der Bestimmungen des § 82 Abs. 8 KFG 1967 und § 1 Abs. 3 Normverbrauchsabgabegesetz]
Somit wäre für das Fahrzeug Normverbrauchsabgabe zu entrichten gewesen.
Aufgrund der Tatsache, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben und das betreffende Kfz Ford Galaxy mit dem behördlichen rumänischen Kennzeichen 'TM-1…' im österreichischen Bundesgebiet verwenden/verwendet haben, ergibt sich gem. dem o.a. § 82 (8) KFG die Pflicht, das Fahrzeug in Österreich zum Verkehr zuzulassen, was wiederum die Verpflichtung zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe zur Voraussetzung hat.
In Ihrer Berufung schreiben Sie, dass das betreffende Fahrzeug nicht Ihnen gehört. Dazu wäre anzumerken, dass die Besitzverhältnisse des betr. Fahrzeugs nicht grundlegender Gegenstand der amtsseitig getätigten Erhebungen gewesen sind. Zweck der Erhebungen war es, den dauernden Standort des Fahrzeugs festzustellen. § 4 Abs. 3 NoVAG 1991 besagt, dass im Falle der Verwendung eines Fahrzeugs im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), als Abgabenschuldner der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner herangezogen werden können. Da Sie als Verwender des Fahrzeuges offenkundig die Verfügungsmacht über das Kfz haben und einer Kontrolle durch die Bundespolizei unterzogen wurden, war Ihre Person gem. dem o.a. § 82 Abs. 8 KFG Gegenstand der Erhebungen. Im speziellen Fall wurde trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung keine Stellungnahme von Ihrer Seite zu diesem Sachverhalt eingebracht. Die nunmehr in ihrer Berufung gemachten Angaben, dass das Fahrzeug mehrmals monatlich für die Strecke Österreich – Rumänien verwendet wurde und sich nie über einen Zeitraum von max. vier Wochen in Österreich befunden hat, hätten gem. dem bereits angeführten § 82 Abs. 8 KFG eines entsprechenden stichhaltigen sowie belegmäßigen Beweises bedurft, welcher nicht erbracht wurde. Aus diesem Grund war die Normverbrauchsabgabe festzusetzen sowie die eingebrachte Berufung abzuweisen.

Der Vorlageantrag wurde eingebracht wie folgt:
Mir werden Sachen zur Last gelegt, wo man nicht mal genau über die Einzelheiten Bescheid weiß.
Ich zahle nämlich keinen Cent, solange Sie mir nicht beweisen können, dass ich das Auto in Österreich verwendet habe.
Österreich ist das Land, das mit dem Fahrzeug durchfahren wurde. Es heißt nämlich nicht, dass das Auto in Österreich verwendet wurde.
Dies ist was, was sie nur "vermuten".
Der Besitzer fuhr oft nach Deutschland und hielt oft in Wien an.
Sie müssen hiermit beweisen, was Sie mir da vorwerfen.
Wenn es so weiter geht, muss ich meinen Rechtsanwalt verständigen.
Wenn es nach Ihrem Denken gehen würde, müsste dann jeder Ausländer, der Österreich mit dem Auto überquert und von der Polizei auf der Straße kontrolliert wird, eine Normverbrauchsabgabe zahlen.

In einem undatierten (am eingelangten) Schreiben: "Berufung Normverbrauchsabgabe 08/2011" machte der Bf. folgende Angaben:
Ich habe ein paar Mal versucht zu erklären, dass weder ich das Auto mit dem Kennzeichen TM-1… in Österreich länger als 2-3 Tage verwendet habe, noch meine Kollegen, Bekannten, und dgl.
Das Auto gehört nämlich einem Autohändler, der 2011 paar Mal bei mir übernachten musste, um dann die Fahrt nach Deutschland bzw. Rumänien fortsetzen zu können. Weil der Bekannte sich in Wien nicht auskennt, hat er mich gebeten, für ihn paar Sachen einzukaufen (Tanken, Autowäsche, Ölstandüberprüfung, etc.).
Gerne kann ich meine Firmenunterlagen beilegen, da ich seit 2004 ein Unternehmen in Rumänien besitze.

Beilagen:

Beschluss des Handelsgerichtes Wien:
Firmenbuchsache:
… Trockenbau Srl

3… Timisoara
Rumänien
Sitz in Timisoara
Wegen: Antrag auf Neueintragung einer Firma, eingelangt am
Beschluss
In der Firmenbuchsache mit der Firmenbuchnummer FN … wird die nachstehende Eintragung mit der Eintragungsnummer bewilligt:
Firma
… Trockenbau Srl
(ausländische Firma)
Registriert im
Handelsregisteramt beim Landesgericht Timis …/2004
Rechtsform
Societate cu räspundere limitata
Personalstatut
nach rumänischem Recht
Sitz in
Timisoara
Geschäftsanschrift
… ROU – 3… Timisoara
Kapital
EUR 116,55
Stichtag für Jahresabschluss
31. Dezember
Gesellschaftsvertrag vom
Geschäftsführer (handelsrechtlich)
(Name des Bf.), geb. …

Beglaubigte Übersetzung aus der rumänischen Sprache

Justizministerium
Handelsregisteramt beim Landesgericht Timis, Timisoara …
Feststellungsbescheinigung
ausgestellt gem. Gesetz Nr. …
über die Vereinfachung von Eintragungen von Selbständigen, Familienbetrieben und juristischen Personen, Erfassung als Unternehmer sowie Gewerbeberechtigung für juristische Personen mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen; ausgestellt aufgrund der Eidesstattlichen Erklärung eingetragen unter Nr. … vom
… Trochenbau Srl.
Firmensitz: Timisoara, Str., … Kreis Timis
UID-Nr.: … vom
ON Handelregister: …/2004/ vom
Hiermit wird bescheinigt, dass die eidesstattliche Erklärung des Unternehmens betreffend die eingetretenen Änderungen eingetragen wurde. Der ursprünglich gestellte Antrag über die Ausübungsvoraussetzungen des CAEN-CODE (rum. Systematik der Wirtschaftszweige) und die angegebenen Tätigkeiten wurde beim Handelsregister beim Bezirksgericht Timis unter Nr. …./2009 eingetragen.
4120  – Bau von Wohn- und Nichtwohngebäuden
4331 – Anbringen von Stuckaturen, Gipserei und Verputzerei
4332 – Bautischlerei und -schlosserei
4333 – Fußboden- Fliesen- und Plattenlegerei, Tapeziererei
4339 – Sonstiger Ausbau a.n.g.
4391 – Dachdeckerei und Zimmerei
4673 – Großhandel mit Holz, Baustoffen, Anstrichmitteln und Sanitärkeramik
8121 – Allgemeine Gebäudereinigung
8129 – Reinigung a.n.g.
Tätigkeiten, die bei Auftraggebern und/oder außerhalb der Firmensitze erfolgen.
Gültigkeit: bis zur Änderung der Ausübungsvoraussetzungen oder der Tätigkeiten, die in der Eidesstattlichen Erklärung angeführt wurden.
Direktor: …
Erstellt am:
Ausstellungsdatum:

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die am beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1
B-VG zu erledigen sind.

§ 1 Z 3 NoVAG 1991 weist folgenden Wortlaut auf:
Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:
3. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

§ 4 Z 3 NoVAG bestimmt:
Abgabenschuldner ist im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).

§ 82 Abs. 8 KFG 1967 lautet:
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Durch die Einführung des Auffangtatbestandes des § 1 Z 3 NoVAG 1991 in der Fassung des BGBl. I Nr. 122/1999 sollten all jene Fälle, in denen nur zum Zweck der Vermeidung der Normverbrauchsabgabe dauerhaft im Inland verwendete Fahrzeuge im Ausland zugelassen werden, der Normverbrauchsabgabe unterworfen werden (vgl. den Bericht und Antrag des Finanzausschusses 1859 Blg. NR XX. GP; ).

Der Bf., hatte (bezogen auf die polizeiliche Amtshandlung der Fahrzeugkontrollle am ) seit im Inland, und zwar im 3. Wiener Gemeindebezirk, einen Hauptwohnsitz (Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister).

Das Kfz Ford Galaxy, behördliches Kennzeichen TM-1… wurde (vor dem ) zum rumänischen Verkehr zugelassen (Anzeige des Landespolizeikommandos Wien vom ).

Am , um 20:15 Uhr, wurde der Bf., der mit dem Kfz Ford Galaxy mit dem behördlichen rumänischen Kennzeichen, TM-1… im 15. Wiener Gemeindebezirk stadteinwärts fuhr, von einem Organ des Landespolizeikommandos Wien angehalten und ergab sich das oben Wiedergegebene.

Der Bf. war im (ab) Februar 2012 Geschäftsführer der … Trockenbau Srl, Geschäftsanschrift ROU-300… Timisoara (Beschluss - wegen Neueintragung einer Firma, eingelangt am ).
Die unvollständige Kopie (Seite 1 des zweiseitigen Beschlusses) lässt auf Grund der Formulierung: Beschluss - wegen Neueintragung einer Firma, eingelangt am , darauf schließen, dass er (der Bf.) ab Februar 2012 Geschäftsführer war.

Dem Bf. stand es, wie oben angeführt, zu, den Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG 1967 zu erbringen.

Das ist dem Bf. nicht gelungen:

Das in der (als Beschwerde zu wertenden) Berufung erstattete Vorbringen, wonach der PKW wie "schon mal erwähnt, mehrmals monatlich für die Strecke Österreich – Rumänien verwendet wurde" und sich "nie über einen Zeitraum von max. vier Wochen in Österreich (befunden habe), weil damit ca. zweimal wöchentlich die o.a. Strecke gefahren wurde und somit für den Besitzer keine Normverbrauchsabgabe fällig ist. Das gesetzliche Maximum von vier Wochen wurde nie überschritten." geht über die Behauptungsebene nicht hinaus.

Im Vorlageantrag lautet das Vorbringen: "Österreich ist das Land, das mit dem Fahrzeug durchfahren wurde. Es heißt nämlich nicht, dass das Auto in Österreich verwendet wurde. … Der Besitzer fuhr oft nach Deutschland und hielt oft in Wien an."

Im undatierten (am 15.  Februar 2013 eingelangten) Schreiben wird vorgebracht: "Ich habe ein paar Mal versucht zu erklären, dass weder ich das Auto mit dem Kennzeichen TM-1… in Österreich länger als 2-3 Tage verwendet habe, noch meine Kollegen, Bekannten, und dgl.
Das Auto gehört nämlich einem Autohändler, der 2011 paar Mal bei mir übernachten musste, um dann die Fahrt nach Deutschland bzw. nach Rumänien fortsetzen zu können. Weil der Bekannte sich in Wien nicht auskennt, hat er mich gebeten, für ihn paar Sachen einzukaufen (Tanken, Autowäsche, Ölstandüberprüfung, etc.).
Gerne kann ich meine Firmenunterlagen beilegen, da ich seit 2004 ein Unternehmen in Rumänien besitze."

Das Vorbringen im Vorlageantrag weicht von jenem in der Berufung ab, das Vorbringen im undatierten beim Finanzamt am eingelangten Schreiben weicht von den Vorbringen in der Berufung und im Vorlageantrag ab:

Während in der Berufung davon die Rede ist,
dass das Fahrzeug - von einer nicht genannten Person bzw. nicht genannten Personen - "für die Strecke Österreich - Rumänien verwendet wurde",
ist im Vorlageantrag davon die Rede, Österreich sei das Land gewesen, das mit dem Fahrzeug durchfahren wurde und von einem völlig im Dunkeln bleibenden "Besitzer" (wohl gemeint: des Kfz), der oft nach Deutschland gefahren sei und oft in Wien angehalten habe und
ist schließlich im undatierten Schreiben im Zusammenhang mit der Kfz-Verwendung erstmalig von "Kollegen, Bekannten, und dgl." die Rede und davon, das Fahrzeug gehöre einem Bekannten, nämlich einem Autohändler, der 2011 ein paar Mal bei ihm (dem Bf.) "übernachten musste, um dann die Fahrt nach Deutschland bzw. nach Rumänien fortsetzen zu können. Weil der Bekannte sich in Wien nicht auskennt, hat er mich gebeten, für ihn paar Sachen einzukaufen (Tanken, Autowäsche, Ölstandüberprüfung, etc.)."

Hinzu kommt Folgendes:
Die Erstangaben des Bf. im Zuge der polizeilichen Amtshandlung hatten laut Anzeige gelautet:
"Das Fahrzeug befindet sich seit in Österreich. Das Fahrzeug gehört einem Bekannten, dieser hat mir das Fahrzeug zum Lenken überlassen. Ich benütze das Fahrzeug für meine privaten Fahrten. Wir leben in der EU, da kann ich das ja machen, was wollen sie von mir." Alle späteren Angaben stehen hiermit im Widerspruch.
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist grundsätzlich den Erstangaben der Vorrang gegenüber nachfolgenden Angaben, die nach entsprechender Kenntniserlangung der Rechtslage getätigt werden, einzuräumen.

Wenn der Bf. im undatierten Schreiben im Anschluss an das oben wiedergegebene Vorbringen meint, er lege gerne seine Firmenunterlagen bei, da er seit 2004 ein Unternehmen in Rumänien besitzt, bleibt in Verbindung mit den oben wiedergegebenen Unterlagen und der dem ins Treffen geführten Bekannten zugesonnen Rolle völlig unklar, was der Bf. hiermit in der in Rede stehenden Frage beweisen möchte.

Dass die vorgelegten Kopien "Beschluss - wegen: Neueintragung einer Firma, eingelangt am " und "Feststellungsbescheinigung" den angesprochenen Gegenbeweis nicht zu erbringen vermögen, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

Das Vorbringen, dass das in Rede stehende Kfz nicht dem Bf. "gehört", bzw. er nicht der rechtmäßige Besitzer ist, lässt sich mit dem Inhalt der Anzeige insofern in Einklang bringen, als am laut dem vorgelegten rumänischen Zulassungsschein "Zulassungsbesitzer" der in Timisoara, Rumänien, wohnhafte O. war. Damit ist für den Standpunkt des Bf. gemäß der oben zitierten Bestimmung des § 4 Z 3 NoVAG jedoch nichts gewonnen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision auf Grund der dargestellten eindeutigen Rechtslage und der einschlägigen Rechtsprechung nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100194.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at