Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.01.2016, RV/7105175/2015

Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache des Verein "Bf.", X., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Erf.Nr. x/x betreffend
1) Gebühren und
2) Gebührenerhöhung
zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Schriftsatz des Vereines Bf. , der Beschwerdeführerin, vom ist auch an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet und langte beim Bundesverwaltungsgericht am ein. Dieser Schriftsatz ist tituliert mit „UNTERLASSUNGSEDIKTE bei der staatspolitischen Gewaltentrennung und kausalen Staatsführung“. Verwiesen wird auf einen wiederholt aufgezeigten Anlassfall: Frau W.Z. , Y. – Invaliditätspension seit 2000, infolge unheilbar chronischer Erkrankung nach 56 Monaten per eine Forderung von € 9.832,15 und die prekäre Notsituation – krankheitsbedingt in Armut und Verschuldung durch die unterlassenen Leistungsanspruchszahlungen - entstehen konnte und noch immer unerledigt ist. Diese Eingabe wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom , GZ A2B , als unzulässig zurückgewiesen. In diesem Beschluss wurde auch festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Eingabe zur Verbesserung der bestehenden Beschwerdemängel zurückgestellt hat.

Da beim Bundesverwaltungsgericht für diesen Schriftsatz vom kein Nachweis über die ordnungsgemäße Entrichtung der Gebühr erbracht wurde, hat dieser am einen amtlichen Befund aufgenommen und diesen an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel weitergeleitet. Dieser Befund langte beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel am ein.

Mit Bescheiden vom (1. Gebührenbescheid und 2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung) setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel für die oben angeführte Eingabe gegenüber der Beschwerdeführerin 1. die Gebühr gemäß § 2 Abs. 1 BVwG-EGebV in der Höhe von € 30,00 und 2. die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in der Höhe von € 15,00 (50 % der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr), somit insgesamt € 45,00 fest.

Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:

1. Gebührenbescheid:

„Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.
Nach § 1 Abs. 2 der Bundesverwaltungsgericht-Eingabengebührverordnung (BVwG-EGebV) ist die Gebührenschuld für die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe bei der Administrativbehörde/Bundesverwaltungsgericht entstanden. Ein Nachweis über die Entrichtung der Gebühr wurde der Administrativbehörde/Bundesverwaltungsgericht gegenüber nicht erbracht.“

2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung:

„Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.“

Die Eingabe vom wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel als Beschwerde gegen diese Bescheide gewertet und mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung wie folgt:

„Das Schreiben des Vereins " Bf. ", eingebracht beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel am , in dem u.a. die ganzheitliche Aufhebung der Datenerfassung unter Hinweis auf die Erf.Nr. x begehrt wird, wird als Beschwerde gegen die Bescheide (Gebühr und Erhöhung) vom gewertet.

Nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-EingabengebührverordnungBuLVwG-EGebV, BGBl. II Nr. 387/2014) i.V. mit dem Gebührengesetz 1957 in der ab geltenden Fassung sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme ...) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder ein Landesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Die Gebühr für Beschwerden u.a. beträgt gem. § 2 BuLVwG-Eingabengebührverordnung 30,00 Euro. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Nach § 3 der Verordnung ist die Gebühr unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuem und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen.

Im vorliegenden Fall hat der Verein " Bf. ", vertr. durch Fr. F.D. , am für Fr. W.Z. eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Diese Beschwerde unterliegt der Eingabengebühr i.H. von 30,00 € i.S. der BuLVwG-EingabengebührverordnungBuLVwG-EGebV, BGBI. lI Nr. 387/2014. Ein Nachweis über die Gebührenentrichtung an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuem und Glücksspiel wurde dem Verwaltungsgericht gegenüber nicht erbracht. In der Folge hat das Finanzamt die Gebühr i.H. von 30,00 € auf Grund der Bestimmung des § 203 Bundesabgabenordnung mit Bescheid festgesetzt.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet.“

Gegen diese Erledigung wurde ein Vorlageantrag eingebracht.

Erwägungen

Mit dem Gebührenbescheid wurde die Gebühr gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV für die von der Beschwerdeführerin für Frau W.Z. an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Eingabe vom vorgeschrieben.

In der Tarifpost 6 des § 14 GebG werden die Gebühren für Eingaben geregelt. § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 1 GebG in der zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde geltenden Fassung lautet:

„(5) Der Eingabengebühr unterliegen nicht

1. Eingaben an die Gerichte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a) Eingaben in Justizverwaltungsangelegenheiten sind nur dann von der Eingabengebühr befreit, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;

b) von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG; der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln;“

Die §§ 1 und 2 der zu § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 1 lit. b GebG ergangenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-EingabengebührverordnungBuLVwG-EGebV) BGBl. II Nr. 387/2014, lauten:

„§ 1. (1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.

(3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

(4) Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (§ 21 Abs. 3 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben.

(5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.

§ 2. (1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.

(2) Die für einen von einer Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 15 Euro.“

Nach dieser Bestimmung sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht gebührenpflichtig. Die Gebühr in der Höhe von € 30,-- ist spätestens im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung der Eingabe.

Die Gebührenschuld entsteht somit unabhängig davon ob und wie das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe behandelt. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe als unzulässig zurückgewiesen hat, vermag daher an der Entstehung der Gebührenschuld für die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe nichts zu ändern.

Nach § 1 Abs. 3 BuLVwG-EGebV ist die Gebühr unter Angabe des Verwendungszweckes durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen.

Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt auch fällig. Wird eine Abgabe jedoch nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, sondern gar nicht oder erst später, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet.

Wird der Nachweis der Entrichtung gegenüber jener Stelle, bei der die Eingabe eingebracht wurde, nicht erbracht, so wird gemäß § 34 GebG ein Befund aufgenommen und dieser an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel übersendet, welches sodann die Gebühr nach § 203 BAO festzusetzen hat.

Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitstag entrichtet, sondern erst später – oder wie im gegenständlichen Fall bisher noch gar nicht - so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. ). Ein Nachweis, dass die Gebühr bereits zum Fälligkeitstag entrichtet worden wäre, wurde von der Beschwerdeführerin nicht erbracht. Die Entrichtung der Gebühr erfolgte nicht schon im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde, weswegen eine vorschriftsmäßige Entrichtung der Gebühr hier nicht vorliegt.

Im gegenständlichen Fall wurde die feste Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet. Wird eine solche Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG auch eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr zu erheben. § 9 Abs. 1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der festen Gebühr vor. Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 1 BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 2 BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7105175.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at