Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dieter Fröhlich in der Beschwerdesache Bf. wohnhaft, gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 des FA Neunkirchen Wr. Neustadt vom zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) setzte in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmererklärung für das Jahr 2012 unter anderem eine außergewöhnliche Belastung wegen Begräbniskosten in Höhe von € 6.765,-- an.
Mit Vorhalt vom wurde der Bf. vom FA aufgefordert sämtliche Belege der erklärten Begräbniskosten und den gerichtlichen Beschluss über das Ergebnis der Verlassenschaftsabhandlung vorzulegen. Aus dem Verlassenschaftsbeschluss vom ging hervor, dass die Erblasserin, Gattin ein aus Bankguthaben, Bargeld und Schmuck bestehendes Nachlassvermögen von € 2.297,40 dem Bf. hinterließ. An Verlasssenschaftsschulden wurden Begräbniskosten samt Nebenspesen von € 7.015 und die Gerichtskommissionsgebühr von € 139,32 festgestellt. Der Nachlass wurde dem Bf. gemäß § 154ff Außerstreitgesetz an Zahlungs statt überlassen.
Auf Grundlage der Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 890 wurden vom Finanzamt (FA) die als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG anzuerkennenden, zwangsläufigen Ausgaben für ein ortsübliches Begräbnis mit € 4.000 berücksichtigt, wovon die vorhandene Nachlassaktiva von € 2.297,40 - welche vorrangig für die Tilgung der Begräbniskosten zu verwenden ist - in Abzug zu bringen war.
Im Einkommensteuerbescheid 2012 vom wurde vom FA daher abweichend von der Erklärung des Bf. wegen der Begräbniskosten eine außergewöhnliche Belastung in Höhe von lediglich € 1.702,60 angesetzt.
Mit Anbringen vom erhob der Bf. form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (welche nunmehr als Bescheidbeschwerde gilt) und begehrte die Anerkennung von € 4.000 Begräbniskosten, weil der Nachlass wegen Überschuldung € 0,00 betragen habe.
Mit BVE vom betreffend Einkommensteuer 2012 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Von den maximal abzugsfähigen Begräbniskosten in der Höhe von € 4.000 sei stehts die vorhandene Nachlassaktiva in Abzug zu bringen, weil es sich bei den Begräbniskosten gemäß § 549 ABGB um eine bevorrechtete Nachlassverbindlichkeit handle, die vorrangig aus dem Nachlassvermögen zu bestreiten sei (LStR 2002 Tz 890).
Dagegen stellte der Bf. mit Schreiben vom fristgerecht einen Vorlageantrag. Mit Vorlagebericht vom wurde das Rechtsmittel samt der Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht zu Entscheidung vorgelegt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
In Streit steht die Rechtsfrage, ob auch bei einem überschuldeten Nachlass die als außergewöhnliche Belastung in Abzug zu bringenden Begräbniskosten um die vorhandene Nachlassaktiva zu vermindern sind.
Die LStR 2002 Tz 890 führen dazu Folgendes aus:
"Gemäß § 549 ABGB gehören Begräbniskosten zu den bevorrechteten Nachlass-verbindlichkeiten. Sie sind demnach vorrangig aus einem vorhandenen Nachlassvermögen (Aktiva) zu bestreiten. Ist kein ausreichender Nachlass zur Deckung der Begräbniskosten vorhanden, so haften hiefür die zum Unterhalt des Verstorbenen Verpflichteten. Finden die Begräbniskosten in den vorhandenen Nachlassaktiva Deckung, kommt die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung nicht in Betracht. Insoweit fehlt es an der Zwangsläufigkeit.
Beispiel:
Nachlassaktiva 110.000 Euro
Nachlasspassiva (inklusive 4.713 Euro Begräbniskosten) 150.000 Euro
Reinnachlass - 40.000 Euro
Die Begräbniskosten von 4.713 Euro finden in den Nachlassaktiven von 110.000 Euro Deckung, daher kommt eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht."
Diese Rechtsauffassung beruht auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH (z.B. E. , 2008/15/0009):
"Gemäß § 549 ABGB gehören die dem Gebrauche des Ortes, dem Stande und dem Vermögen des Verstorbenen angemessenen Begräbniskosten zu den auf der Erbschaft haftenden Lasten. Sie sind sohin vorrangig aus den Aktiva des Nachlasses zu tragen (vgl. hiezu Apathy in Koziol/Bydlinski/Bollenberger (Hrsg.), ABGB3, § 549 Rz 3). "
Damit steht fest, dass die vom FA gewählte Vorgangsweise, wonach trotz überschuldeten Nachlass, die durchschnittlichen, ortüblichen Begräbniskosten von € 4.000, um die vorhandene Nachlassaktiva von € 2.297,40 verringert wurde, rechtsrichtig war.
Die Beschwerde hatte somit keine Aussicht auf Erfolg und der angefochtene Bescheid war zu bestätigen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage von rechtserheblicher Bedeutung zu lösen. Die Entscheidung folgt der ständigen Rechsprechung des VwGH, weshalb die Revision für nicht zulässig zu erklären war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101558.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at