Ersatzzustellung an die Ehegattin
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. über die Beschwerde des Bf., vom gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom , Zl MA 67-PA-910921/5/2, betreffend Zurückweisung des Einspruches gegen die Strafverfügung vom wegen Verspätung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Zurückweisungsbescheid vom wurde der Einspruch des Beschwerdeführers (Bf.) gegen die Strafverfügung vom zur Geschäftszahl MA 67-PA-910921/5/2, womit über den Bf. wegen Übertretung des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG, in der geltenden Fassung, eine Geldstrafe von € 60,00, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden verhängt wurde, gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG - wegen Verspätung zurückgewiesen.
Die Begründung lautet:
Die Strafverfügung wurde durch die Übernahme seitens der Gattin des Empfängers (Mag. S... (identer Familienname) an der Abgabenstelle in 3100 St. Pölten, ..., am ordnungsgemäß zugestellt.
Mit E-Mail vom teilte die Firma ... (Zulassungsbesitzerin des Kfz) mit Sitz in 3100 St. Pölten, ... mit, dass die Strafverfügung irrtümlich übernommen worden sei, da der Empfänger seit Mitte 2014 krank sei. Gleichzeitig wurde im neuerliche Zustellung der Strafverfügung zu einem späteren Zeitpunkt ersucht.
Diesem Ersuchen entsprechend erging die gegenständliche Strafverfügung neuerlich an die in der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angeführte Adresse 3100 St. Pölten, ..., und am durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung zugestellt.
Im Hinblick auf die zweiwöchige Einspruchsfrist gemäß § 49 Abs. 1 VStG 1991 werden Sie jedoch auf § 6 des Zustellgesetzes hingewiesen, wonach bei mehrmals gültiger Zustellung des gleichen Schriftstückes die erste Zustellung maßgebend ist.
Bemerkt wird, dass die erste Zustellung der Strafverfügung an die im Firmenbuch eingetragene Anschrift (3100 St. Pölten, ...) des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges erfolgte.
Dass hinsichtlich dieser Zustellung ein Zustellmangel unterlaufen ist bzw. dass Sie nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnten, war nicht anzunehmen, zumal die Strafverfügung an der Abgabestelle am persönlich von einem Ersatzempfänger (Ihrer Gattin) übernommen wurde. Es ist somit nicht erkennbar, dass dieser Zustellvorgang nicht gesetzesmäßig erfolgt wäre, sodass von einer rechtsgültigen Zustellung der Strafverfügung am auszugehen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Ein solches Verschulden wäre erst bei der Entscheidung über einen (fristgerecht eingebrachten) Wiedereinsetzungsantrag von Belang (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 88/10/0113).
Die Einspruchsfrist begann daher am und endete am .
Der Einspruch wurde jedoch durch Ihre mit Vollmacht ausgewiesene Vertreterin, Frau Mag. S... (identer Familienname), trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am mittels Fax, somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist, eingebracht.
Bemerkt wird, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handelt, die von der Behörde nicht erstreckt werden darf.
Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen und kann aus diesem Grund auch nicht auf allfällige diesbezügliche Einwände eingegangen werden.
Der Einspruch war daher als verspätet zurückzuweisen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde (vgl. unten).
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzern ... GmbH (FN- ...) [nachfolgend: GmbH], haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde.
Beweismittel:
Anzeige mit Fotos, Lenkererhebungsakt, Zustellnachweise, ZMR-Ausdruck
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 47 VStG kann eine Verwaltungsstrafbehörde ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 600 Euro festsetzen. Bei derartigen Strafverfügungen handelt es sich um abgekürzte Verfahren, bei welchen das Ermittlungsverfahren entfällt. Nach § 48 Z. 7 VStG hat die Strafverfügung eine Belehrung über die Einspruchsmöglichkeit und die Einspruchsfrist zu enthalten.
§ 49 VStG lautet:
Abs. 1: Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Abs. 2: Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
Abs. 3: Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.
Bezogen auf das gegenständliche Verfahren ist festzustellen, dass auf der Rückseite der Strafverfügung vom ausdrücklich sowohl auf die Frist (innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Zustellung) als auch auf die Wirkungen des Einspruchs hingewiesen wird.
In Fettdruck wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in jedem Fall Voraussetzung des Rechtsmittelerhebens ist, dass der Einspruch rechtzeitig erhoben wird.
Unbestritten ist, dass die Strafverfügung am von der Gattin des Bf. übernommen wurde. Die Gattin des Bf. bestätigte mit ihrer Unterschrift die Übernahme des Schriftstückes (und wurde bei der Übernahmebestätigung das Kästchen "Gattin" angekreuzt).
Auf Grund des aktenkundigen Zeitpunktes der tatsächlichen Übernahme der Strafverfügung - am - und unter Bedachtnahme auf den Zeitpunkt der Einspruchserhebung - am - war der Einspruch verspätet.
Das Begründungselement des Zurückweisungsbescheides: "Dass hinsichtlich dieser Zustellung ein Zustellmangel unterlaufen ist bzw. dass Sie nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnten, war nicht anzunehmen, zumal die Strafverfügung an der Abgabestelle am persönlich von einem Ersatzempfänger (Ihrer Gattin) übernommen wurde. Es ist somit nicht erkennbar, dass dieser Zustellvorgang nicht gesetzesmäßig erfolgt wäre, sodass von einer rechtsgültigen Zustellung der Strafverfügung am auszugehen ist." hat den Bf. zu folgendem Vorbringen zu veranlassen vermocht:
Vorbringen zur Anonymverfügung vom :
Die Anonymverfügung vom (gemeint: , vgl. auch Seite 2 der Beschwerde) wurde an die ... GmbH ausgestellt und wurde mit RSb-Brief an die Gesellschaft zugestellt.
Gemäß Zustellgesetz gilt die Zustellung auch dann als erfolgt, wenn die Übernahme des RSb-Briefes durch eine bevollmächtigte Person erfolgt.
Dazu ist es erforderlich, dass die ... GmbH durch den zeichnungsberechtigten Geschäftsführer einer anderen Person eine Vollmacht erteilt, sodass an Stelle des Geschäftsführers auch eine andere Person bevollmächtigt ist, einen RSb-Brief rechtsgültig zu übernehmen.
Nachdem jedoch zu keinem Zeitpunkt eine Vollmacht bestanden hat, ist die einzige bevollmächtigte Person, die einen RSb-Brief rechtsgültig übernehmen kann, der Geschäftsführer (der Bf.) selbst.
Da der Geschäftsführer (der Bf.) in der Zeit vom bis arbeitsunfähig und krank war, war er in diesem Zeitraum nicht in der Firma anwesend und konnte in diesem Zeitraum kein RSb-Brief rechtsgültig zugestellt und übernommen werden.
Die mit RSb-Brief an die ... GmbH zugestellte Anonymverfügung vom ist daher nicht rechtsgültig zugestellt worden, da der einzige zeichnungsberechtigte Geschäftsführer (der Bf.) durch seine unter Punkt 1 angeführte Erkrankung ["Gemäß beiliegender Bestätigung der NÖGKK war ich ab krank und arbeitsunfähig. Gemäß beiliegendem Schreiben des Rehabilitationszentrums inNÖ war im Anschluss an meine mehr als ein Jahr andauernde durchgehende Erkrankung in der Zeit vom bis auf Rehabilitation.] nicht in der Firma anwesend war und niemand anderer bevollmächtigt war RSb-Briefe rechtsgültig zu übernehmen.
Obwohl kein Mitarbeiter der ... GmbH über eine Vollmacht verfügte RSb-Briefe zu übernehmen wurde durch einen offensichtlichen Fehler des Zustellers bzw. Postbeamten von einer nicht berechtigten Person der ... GmbH der RSb-Brief übernommen, sodass keinesfalls eine rechtsgültige Zustellung der Anonymverfügung vorliegt.
Die Zustellung basiert daher offensichtlich auf einer Fehlleistung bzw. einem Irrtum des Zustellers bzw. Postbeamten, welche Fehlleistung keinesfalls in meiner Sphäre gelegen ist, sodass negative Rechtsfolgen nicht zu meinen Lasten gehen können.
Die Anonymverfügung vom ist daher nicht rechtsgültig zugestellt worden und gilt diese daher als nicht zugestellt.
Diesem Vorbringen des Bf. ist zweierlei entgegenzuhalten:
Die Aktenlage bietet keinen Anhaltspunkt dahingehend, dass die Anonymverfügung vom mittels RSb-Brief zugestellt worden ist.
Der Bf. führt nicht einmal auf der Behauptungsebene ins Treffen, die (seiner Ansicht nach nicht rechtsgültig zugestellte) Anonymverfügung sei ihm nicht (oder bspw. erst nach einem Monat) zugekommen.
Vorbringen zur Strafverfügung vom :
Obgleich die Anonymverfügung nicht rechtsgültig zugestellt wurde, wurde trotzdem gegen jedwede Gesetze verstoßend mit RSb-Brief die Strafverfügung vom an (den Bf.) persönlich, (an den im ZMR eingetragenen Hauptwohnsitz des Bf.) zugestellt. Ungeachtet der Tatsache, dass der RSb-Brief persönlich an (den Bf) gerichtet war und (der Bf.) für seine persönliche Post niemandem eine Vollmacht erteilt hat diese übernehmen zu dürfen, wurde dieser RSb-Brief durch einen offensichtlichen Fehler des Zustellers von jemand anderen (einer nicht berechtigten Person der ... GmbH) übernommen. Nachdem (der Bf.) gemäß Punkt 1 durchgehend krank war und niemand anderem eine Postvollmacht erteilt hat, wurde die Strafverfügung vom nicht rechtsgültig zugestellt und gilt diese bislang als nicht zugestellt.
Mit Schreiben vom hat die ... GmbH diesen Irrtum auch dem Magistrat der Stadt Wien mitgeteilt, dass keine Berechtigung gegeben sei für (den Bf.) persönlich Post in Empfang zu nehmen und wurde höflichst darum ersucht die Strafverfügung zu einem späteren Zeitpunkt zuzustellen, wann (der Bf.) wieder gesund ist.
Diesem Vorbringen des Bf. ist wiederum zweierlei entgegenzuhalten:
Die RSb-Briefsendung wurde tatsächlich nicht von einer nicht berechtigten Person der ... GmbH, sondern - wie oben ausgeführt - von der Gattin des Bf. übernommen!
Der Bf. führt auch diesbezüglich nicht einmal auf der Behauptungsebene ins Treffen, die (seiner Ansicht nach nicht rechtsgültig zugestellte) Strafverfügung vom sei ihm nicht (oder bspw. erst nach einem Monat) zugekommen.
Am wurde von der Seite des Bf. insofern eine Reaktion gezeigt, als der Bank ein Auftrag auf Überweisung eines Betrages in Höhe von € 48,00 mit dem Vermerk: Kennzeichen [identes behördliches Kennzeichen laut Strafverfügung] erteilt wurde. Ob/Dass diese Auftragserteilung mit dem gegenständlichen Verfahren in Bezug steht, ist der vorgelegten Kopie nicht zu entnehmen.
§ 48 VStG in der am in Kraft getretenen Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:
In der Strafverfügung müssen angegeben sein:
1. die Behörde, die die Strafverfügung erläßt;
2. der Vorname und der Familienname oder Nachname sowie der Wohnort des Beschuldigten;
3. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
4. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
5. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
6. allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (§ 64 Abs. 3);
7. die Belehrung über den Einspruch (§ 49).
§ 48 VStG in der am außer Kraft getretenen Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 hatte in Abs. 1 die Bestimmungen des nunmehrigen § 48 enthalten und hatte Abs. 2 gelautet:
Strafverfügungen sind zu eigenen Handen zuzustellen.
Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
§ 16 Zustellgesetz bestimmt:
Abs. 1:
Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Abs. 2:
Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.
Abs. 5:
Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Betreffend Strafverfügungen (die schriftlich zu erlassen sind), ist eine Zustellung zu eigenen Handen seit nicht mehr ausdrücklich gesetzlich vorgesehen:
§ 48 Abs. 2 VStG in der bis geltenden Fassung wurde gemäß den obigen Rechtsausführungen aufgehoben.
Es ist im Zusammenhang mit Zustellungen Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (; , 95/19/0764; , 99/17/0303).
Aufgrund der Qualität des Zustellnachweises als öffentliche Urkunde ist eine bloße Behauptung der Ortsabwesenheit für einen Gegenbeweis nicht ausreichend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel weder das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung noch die Unwirksamkeit der Zustellung im Wege der Ersatzzustellung dargetan werden (vgl. ; , 99/15/0197; , 93/09/0462). Diese Sichtweise ist schon alleine daraus erklärbar, dass die Anerkennung einer bloßen Behauptung der Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Ersatzzustellung die Qualität des Zustellnachweises als Beweismittel mit erhöhter Beweiskraft aushöhlen würde bzw. diesen Nachweis obsolet machen würde. Behauptet daher jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (, unter Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2, E 51 zu § 16 Zustellgesetz angeführte Rechtsprechung).
Es bedarf daher eines konkreten, mit dem Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel verbundenen Vorbringens, das klare Aussagen über den Umstand und die Dauer der Abwesenheit von der Abgabestelle enthält (; ). Als Beweismittel kämen etwa Fahrausweise, Aufenthaltsbestätigungen, Bestätigungen eines Unterkunftgebers oder Zeugenaussagen in Betracht.
Gemäß dem vorliegenden Rückschein wurde die Strafverfügung vom am zugestellt, die Ersatzzustellung erfolgte an die Mitbewohnerin, die Gattin des Bf.
Der Bf. hat trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung kein Vorbringen erstattet, dass er sich im Zeitpunkt der Zustellung nicht regelmäßig an der Abgabestelle, dem Hauptwohnsitz laut dem Zentralen Melderegister, aufgehalten hätte bzw. wegen seiner Ortsabwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Ins Treffen geführt wird nur, dass der Bf. "ab krank und arbeitsunfähig war". Lediglich für den Zeitraum vom bis wurde mittels Vorlage einer Einladung zur Rehabilitation in Bad ... dokumentiert, dass der Bf. ortsabwesend war. Für den (und allenfalls die nachfolgenden Tage) wurde weder behauptet noch dokumentiert, dass der Bf. ortsabwesend gewesen wäre.
Den oben angeführten Bestimmungen zufolge begann die Frist zur Erhebung des Einspruches am und endete am .
Die als Einspruch gewertete Eingabe vom wurde daher verspätet eingebracht. Ein rechtzeitig erhobener Einspruch liegt somit nicht vor.
Vorbringen zur nochmaligen Zustellung der Strafverfügung vom :
Mit RSb-Brief wurde die Strafverfügung vom an (den Bf.) persönlich an die Adresse ... neuerlich zugestellt.
Wie der Magistrat der Stadt Wien auf die Idee kommt (dem Bf.) einen RSb-Brief an eine Adresse zuzustellen, obwohl gemäß Zentralmelderegister (der Bf.) an dieser Adresse nie aufrecht gemeldet war, ist nicht nachvollziehbar.
Nachdem (der Bf.) an dieser Adresse nie aufrecht gemeldet war konnte schon von vornherein (der Bf.) den RSb-Brief nicht persönlich und rechtsgültig übernehmen, ganz abgesehen davon, dass (der Bf.) wie das dem Magistrat bekannt war aufgrund der Erkrankung arbeitsunfähig war.
Die an die Adresse ... mit RSb-Brief zugestellte Strafverfügung wurde am hinterlegt und von der mangels vorliegender Vollmacht nicht zur Übernahme berechtigten Frau Mag. S... (identer Familienname) am übernommen, sodass wiederum keine rechtsgültige Zustellung erfolgt ist.
Mit Telefax vom hat Frau Mag. S... (identer Familienname) dem Magistrat der Stadt Wien erneut die durchgehende Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit des (Bf.) mitgeteilt und neuerlich darum ersucht die Strafverfügung zu einem späteren Zeitpunkt zuzustellen, wann (der Bf.) wieder gesund ist.
Der Vollständigkeit wird auch auf dieses Vorbringen eingegangen:
Auch diesem Vorbringen des Bf. ist wiederum zweierlei entgegenzuhalten:
Die RSb-Briefsendung wurde tatsächlich nicht von einer nicht zur Übernahme berechtigten Person, sondern - wie oben ausgeführt - von der Gattin des Bf. übernommen!
Der Bf. führt auch diesbezüglich nicht einmal auf der Behauptungsebene ins Treffen, die neuerlich (seiner Ansicht nach nicht rechtsgültig) zugestellte Strafverfügung vom sei ihm nicht (oder bspw. erst nach einem Monat) zugekommen.
Zur Zulässigkeit der Revision
Die Erhebung einer Revision durch den Beschwerdeführer ist unzulässig. Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung von Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im (jeweiligen) Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu.
Die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die belangte Behörde ist unzulässig, da das vorliegende Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Der Behörde steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 18 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 48 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500119.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at