Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Einspruch gegen die Strafverfügung betreffend Parkometerabgabe verspätet
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter M. in der Verwaltungsstrafsache gegen Herrn H., geb., Wien, über die Beschwerde des Antragstellers vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom , Zahl: MA 67 , mit dem
I. der Antrag vom auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung zu Zl. MA 67, zurückgewiesen wurde;
II. der Einspruch vom gegen die Strafverfügung zur Zl. MA 67, womit über den Antragsteller eine Geldstrafe von EUR 85,00, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden verhängt wurde, wegen Verspätung zurückgewiesen wurde,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) durch die belangte Behörde ist nicht zulässig.
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs. 4 VwGG wegen Verletzung in Rechten ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom , Zahl: MA 67, wurde
I. der Antrag von Herrn H. (in weiterer Folge: Antragsteller) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom wegen Versäumung der Frist zur Einbringung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung zu Zl. MA 67, gemäß § 71 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 — AVG, BGBI. 51/1991 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 — VStG, BGBI. 52/1991 in der geltenden Fassung, zurückgewiesen.
II. der Einspruch des Antragstellers vom gegen die Strafverfügung zur Zl. MA 67, womit über ihn eine Geldstrafe von EUR 85,00, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden verhängt wurde, gemäß § 49 Abs. 1 VStG wegen Verspätung zurückgewiesen.
Als Begründung wurde zu I. wie folgt ausgeführt:
"Mit Eingabe vom haben Sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Begründet wurde dies damit, dass Sie mit Fieber im Bett lagen und unfähig waren ein Auto zu lenken. In der Beilage übermittelten Sie eine ärztliche Bestätigung vom , welche Ihnen im Zuge Ihrer Vorsprache ausgestellt wurde.
§ 71 Abs. 1 AVG zufolge ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
§ 71 Abs. 3 AVG zufolge hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist die Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages nach § 71 Abs. 2 AVG ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen.
Von einer Kenntnis der Verspätung der Einbringung eines Rechtsmittels ist bereits dann auszugehen, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung des Rechtsmittels bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste.
lm gegenständlichen Fall wurde die Strafverfügung am zugestellt; somit waren Sie auf Grund der in der Strafverfügung enthaltenen Rechtmittelbelehrung 14 Tage nach dieser Zustellung über eine etwaige Verspätung in Kenntnis und begann daher zu diesem Zeitpunkt (nach Wegfall des Hindernisses) die Frist für die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages zu laufen.
Bei der Zustellung der Strafverfügung bzw. bei tatsächlicher Empfangnahme dieser wäre bereits auf Grund des Hinweises auf dem Hinterlegungszettel (hinterlegte Schriftstücke ehebaldigst abzuholen, um wichtige Firstversäumnisse zu vermeiden) in Zusammenhang mit der Rechtsmittebelehrung (14-tägige Rechtsmittelfrist) auf der Rückseite der Strafverfügung wegen der Fristenberechnung bei gehöriger und zumutbarer Aufmerksamkeit zu erkennen gewesen, dass ein – nach Ablauf dieser Frist – einzubringendes Rechtsmittel verspätet wäre und hätte somit nach Wegfall des Hindernisses die 14-tätige Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages zu laufen begonnen.
Spätestens jedoch mit dem Vorhalt der Verspätung vom (zugestellt am ) haben Sie von der Verspätung Ihres Einspruches Kenntnis erlangt und war der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag vom jedenfalls als verspätet anzusehen, da der Antrag also zu einem erheblich späteren Zeitpunkt, als dies im Gesetz nach Wegfall eines Hindernisses vorgesehen ist, gestellt wurde.
Von einer solchen „Kenntnis“ ist – wie obig dargetan – bereits davon auszugehen, sobald die Partei die Verspätung des Rechtsmittels bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste.
Da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Grund obiger Ausführungen verspätet eingebracht wurde, war dieser spruchgemäß zurückzuweisen.
Zu II.
Die Strafverfügung wurde nach einem Zustellversuch vom am bei der Postfiliale 1020 Wien hinterlegt (Hinterlegung gem. § 17 Abs. 1 ZustG) und ist ab dem zur Abholung bereitgehalten worden, da Ihnen das Schriftstück beim Zustellversuch nicht übergeben werden konnte.
Mit dem Tag der Bereithaltung zur Abholung gilt gemäß § 17 Abs. 3 ZustG eine hinterlegte Sendung als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen ist und sich auch nicht ergeben hat, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte.
Die Einspruchsfrist begann daher am und endete am .
Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am mittels E-Mail, somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht.
Dass ein Zustellmangel unterlaufen ist und Sie nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, war nicht anzunehmen, haben Sie doch zum Vorhalt der Verspätung vom im Wesentlichen bloß Angaben über das Grunddelikt zum Tatzeitpunkt gemacht, dass Sie zum Einen im April sehr viel zu tun hatten, da Sie einige Zeit krank waren, aber danach wieder mehrmals unterwegs waren und viel Arbeit hatten, da ein Magazin zu produzieren war. In den Produktionszeiten ist sehr viel zu tun und daher übernachten Sie auch meist im Büro und nicht in der Wohnung, was mit ein Grund ist, warum Sie des Öfteren eine Abholfrist versäumen. Es war Ihnen daher nicht möglich in der Zeit rechtzeitig den Brief zu beheben sowie auch einen Einspruch zu schreiben. Darüber hinaus waren Sie mehr als überbelastet und haben einen Liquiditätsengpass und ersuchten dringend um Erlassung der Strafe.
Dass ein Zustellmangel vorgelegen hat bzw. Sie verhindert waren, das Schriftstück fristgerecht abzuholen, konnte durch Ihre Ausführungen nicht untermauert werden.
Bemerkt wird, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handelt, die von der Behörde nicht erstreckt werden darf.
Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches rechtIich verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen und kann aus diesem Grund auch nicht auf allfällige diesbezügliche Einwände eingegangen werden.
Der Einspruch war daher als verspätet zurückzuweisen."
In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom führt der Antragsteller aus, dass "Auch wenn der Einspruch zu spät erfolgte, doch der Tatbestand vorliegt, dass die Strafe zu unrecht erfolgte da ich mit Fieber im Bett lag und an diesem Tag den Wagen nicht entfernen konnte. Ich habe jedoch die Entfernung des Wagens unmittelbar am nächsten Tag veranlasst sobald es mir möglich war. Zum anderen war ich über einen längeren Zeitraum immer wieder krank und dies hatte ich auch bereits angeführt. Ich war berufsbedingt mehrmals unterwegs und es war auch sehr viel zu tun, da viel Arbeit liegen blieb durch meine Ausfälle und es musste auch ein Magazin produziert werden. In den Produktionszeiten ist sehr viel zu tun, daher übernachte ich auch meist im Büro und nicht in der Wohnung . Dies ist auch mit ein Grund warum ich des öfteren eine Abholfrist versäume, da ich den gelben Zettel oft zu spät erst behebe.
Ich war wie schon erwähnt mehrere Tage unterwegs auf zwei Messen einmal der FIBO in Köln und auf der Trends of Beauty in Graz. Danach hat die Produktion für das Magazin begonnen. Dazwischen war auch auch leider immer wieder leicht krank.
Ich war auch jetzt bereits wieder zwei Wochen krank und lag mit teilweise schwerem Fieber im Bett und hatte Nebenhöhlenentzündung und Grippe, auch dazu kann ich ärztliche Atteste vorlegen wenn Sie das wünschen!
Es war mir daher nicht möglich in der Zeit rechtzeitig den Brief zu beheben sowie auch einen Einspruch zu schreiben!
Ich erhebe auch deshalb nochmals Einspruch da ich wie schon erwähnt an diesem Tag mit Fieber im Bett lag und unfähig war ein Auto zu lenken, wie Sie auch dem Schreiben von Dr. A. entnehmen konnten, war ich auch am Vortag bei ihm und musste mich einer medikamentösen Behandlung unterziehen! Dieser Tatbestand wurde mit keiner Zeile berücksichtigt anstatt dessen ging es nur um Fristen die mir ebenfalls nicht möglich waren einzuhalten da mich all die angeführten Tatbestände mehr als überforderten in dieser Zeit.
Es wäre wahrlich eine Frechheit wenn sie diese Zusammenhänge einfach ignorieren und nicht berücksichtigen und in dem Fall das Gesetz gegen mich auslegen, obwohl Gesetze zum Schutze der Bürger erlassen wurden und nicht um sie auch noch zu terrorisieren, wie sie das tun ohne Sachverhalte zu sehen und in dem Fall im Zweifel für den Schuldigen auslegen. Auch jetzt sitze ich wieder fast eine Stunde um diesen Einspruch zu formulieren! Abgesehen davon sehe ich hier nicht einmal ein strafbares Vergehen, denn krank im Bett zu liegen ist Strafe genug und da ist man nicht in der Lage ein Auto zu lenken und das ärztliche Attest belegt dies auch noch!!!
Darüber hinaus kam meine Belastung auch durch einen Liquiditätsengpass. Ich erhebe daher aus oben genannten Gründen Einspruch gegen die Strafe!
Meine wirtschaftliche Lage - ich habe ein kleines Unternehmen - muss ich einige finanzielle Verbindlichkeiten tragen. Eine sehr hohe Nachzahlung bei der SVA Versicherung (15.000‚- EUR)!
Ich ersuche Sie daher dringend die Strafe zu erlassen da eine eindeutige Einschränkung vorlag die es mir nicht möglich machte das Fahrzeug zu entfernen!"
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
§ 71 Abs. 1 AVG: Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
§ 71 Abs. 2 AVG: Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
§ 71 Abs. 3 AVG: Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
§ 24 erster Satz VStG: Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren.
§ 49 Abs. 1 VStG: Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
§ 49 Abs. 2 VStG: Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
§ 49 Abs. 3 VStG: Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche der durch die Benennung dem Tag entspricht, an dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat.
Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG): Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
§ 17 Abs. 2 ZustG: Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
§ 17 Abs. 3 ZustG: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
§ 17 Abs. 4 ZustG: Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die in Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Ad I: Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Laut ständiger Literatur soll allein die Partei entscheiden können, ob sie eine versäumte Prozesshandlung noch setzen will oder nicht (Walter, ÖJZ 1961, 650; Walter/Mayer Rz 621; vgl auch Stoll, BAO III 2972). Gemäß diesem Grundgedanken legt § 71 Abs. 2 AVG für die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrags eine Höchstfrist von zwei Wochen fest, die – je nach geltend gemachtem Wiedereinsetzungsgrund – mit dem Wegfall des Hindernisses oder mit dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, zu laufen beginnt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 71 TZ 96).
Wie bereits im angefochtenen Bescheid dargestellt wurde dem Antragsteller mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien vom (zugestellt am ) mitgeteilt, dass das Rechtsmittel gegen die Strafverfügung vom verspätet erscheint.
Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller spätestens nach dem Schreiben der MA 67 vom hätte erkennen können, dass der Einspruch verspätet war, hätte er gemäß § 71 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen müssen. Welches unvorhergesehene oder unabwendbaren Ereignis den Antragsteller gemäß § 71 Abs. 2 AVG allenfalls hindern hätte können, ist aus dem Akteninhalt oder dem Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich. Außer Streit steht, dass eine Übersendung einer Eingabe per E-Mail fristwahrend durchaus zumutbar gewesen wäre.
Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass dem Antragsteller das Schreiben des Magistrats der Stadt Wien vom am durch Hinterlegung (§ 17 Abs. 3 ZustG; Beginn der Abholfrist) zugestellt worden war. Aufgrund des vom Zusteller erstellten und der Behörde vorliegenden Zustellnachweises (Rückschein), der eine öffentliche Urkunde darstellt, ist der Beweis dafür erbracht, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt war. Eine Ortsabwesenheit lag nicht vor und wurde vom Antragsteller auch nicht behauptet.
Infolge der ordnungsgemäßen Zustellung am (Montag) begann die verfahrensrechtliche zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 2 AVG zu laufen. Die Frist endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm § 71 Abs. 2 AVG am (Montag). Im Übrigen wurde die Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom am vom Antragsteller persönlich übernommen, sodass er eigentlich schon damals von den entsprechenden Fristen Kenntnis hatte.
Erst mit Eingabe vom - somit fast einen Monat nach Ablauf der Frist - hat der Antragsteller reagiert und einen Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Verspätung der Beschwerde eingebracht.
Daraus kann nur abgeleitet werden, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls verspätet eingebracht wurde, sodass er gesetzeskonform zurückzuweisen war. Die Beschwerde war daher insoweit als unbegründet abzuweisen. Ein Eingehen auf die weiteren Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher obsolet.
Ad II: Zum verspäteten Einspruch gegen die Strafverfügung:
Ein nicht rechtzeitiger Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat (vgl. ; ).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) ist es nicht erforderlich, dass dem Empfänger in Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss. ().
Dem angefochtenen Bescheid und dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass dem Antragsteller die Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom am (persönliche Übernahme bei der Postgeschäftsstelle 1025 Wien an diesem Montag) zugestellt wurde.
Wie der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung zu entnehmen ist, hätte innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung ein Einspruch eingebracht werden können. Die verfahrensrechtliche zweiwöchige Frist zur Erhebung eines Einspruchs endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm § 49 Abs. 1 VStG am (Montag).
Zum Beschwerdevorbringen, der Antragsteller würde "des öfteren eine Abholfrist versäumen und gelbe Zettel oft zu spät beheben" ist festzustellen, dass in diesem Fall der Antragsteller die Strafverfügung persönlich am übernommen hat, somit eine Abholfrist nicht versäumt wurde. Es lag daher allein an seinem persönlichen Zeitmanagement, ob fristgerecht ein Einspruch eingebracht wird.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es nicht im Ermessen des Bundesfinanzgerichtes liegt, Fristen zu Gunsten oder gegen eine Person zu gewähren. Die Beachtung von verfahrensrechtlichen Fristen ist in allen Fällen objektiv wahrzunehmen und trifft alle Personen, auf die die Verfahrensbestimmungen anzuwenden sind, gesetzeskonform gleich.
Da der Einspruch erst nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG mit E-Mail vom eingebracht wurde, konnte er nur als verspätet zurückgeweisen werden.
Die Beschwerde war daher auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass es dem Bundesfinanzgericht aufgrund der verspäteten Einbringung des Einspruches und der daran geknüpften Formalentscheidung rechtlich verwehrt ist, eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen, weshalb auf das weitere Vorbringen, wonach eine Bestrafung zu Unrecht erfolgt sei, da der Antragsteller doch mit Fieber im Bett gelegen sei, nicht einzugehen war.
Zur Unzulässigkeit der Revision
§ 25a Abs. 4 VwGG: Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG daher kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 71 Abs. 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 24 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 32 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501451.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at