Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.09.2015, RV/5100552/2013

Aufgrund fehlender Zwangsläufigkeit gemäß § 34 EStG 1988 keine außergewöhnliche Belastung bei Besuch eines Sport-BORG mit dem Ausbildungszweig Allgemeinsport.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, X, Y, St.Nr. 007, gegen die Bescheide des Finanzamtes ABC vom , betreffend Einkommensteuer 2011 und vom betreffend Einkommensteuer 2012  zu Recht erkannt: 

  • Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 wird als unbegründet abgewiesen.
    Der Bescheid bleibt unverändert.
     

  • Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2012 wird abgeändert.
    Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der im angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Angaben betragen:


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2012
Einkommen 32.897,19 €
Einkommensteuer 
 7.900 €
 
 
anrechenbare Lohnsteuer
-8.349,24 €
 
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer:
-448,00 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben ist dem als Anlage angeschlossenem Berechnungsblatt, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet, zu entnehmen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf:

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 und 2012 machte der Beschwerdeführer (= Bf) als außergewöhnliche Belastung die auswärtige Berufsausbildung des Sohnes außerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes in Form des monatlichen Pauschbetrages gemäß § 34 Abs 8 EStG 1988 geltend.
Mit Einkommensteuerbescheid 2011 vom und Einkommensteuerbescheid 2012 vom anerkannte das Finanzamt die außergewöhnliche Belastung aufgrund der auswärtigen Berufsausbildung nicht.
Begründend führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gemäß § 34 Abs 8 EStG nur dann als außergewöhnlich gelten würden, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe.  Lehre und Rechtsprechung würden unter "entsprechender Ausbildungsmöglichkeit" auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf eine Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abstellen. Die Formulierung "entsprechende" sei sohin nicht im Sinne von "gleich", sondern von "gleichwertig zu verstehen.
Der Pauschbetrag sei bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu gewähren, wenn eine der Art nach vergleichbare Ausbildung im Nahbereich des Wohnortes nicht möglich wäre. Da es im Einzugsbereich des Wohnortes allgemeinbildende höhere Schulen (Gymnasium, Realgymnasium, Oberstufenrealgymnasium), die als gleichwertig anzusehen seien, gäbe, bestehe im Einzugsbereich eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit, weshalb der Pauschbetrag nicht zu gewähren sei.

Mit zwei getrennten Schriftsätzen, beide datiert mit , erhob der Bf Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012.
Im Wesentlichen führte der Bf aus, dass sein Sohn im Jahr 2010 in das BORG Zi, St, Z, eingetreten sei. Im Schuljahr 2011/2012 habe er die 6. Klasse, im Schuljahr 2012/2013 die 7s Klasse des BORG Zi, Ausbildungszweig "Sport BORG (Allgemeinsport)" besucht. Neben der normalen Allgemeinbildung eines BORG würden die Schüler des Ausbildungszweiges Sport eine vielfältige sportliche Ausbildung erhalten. In der 7. Klasse erfolge die Ablegung einer Sportmatura (Vormatura) mit Leistungstests in den Sportarten Leichtatlehtik, Schwimmen, Turnen, Ballsportarten, Ausdauer etc.. Der positive Abschluss dieser Sportmatura sei Voraussetzung zum Antritt der AHS-Matura. Neben der praktischen Ausbildung werde das nötige theoretische Wissen im Fach Sportkunde vermittelt. Ab der 7. Klasse sei Sportkunde auch ein Schularbeitenfach und müsse verpflichtend als Prüfungsfach bei der Reifeprüfung gewählt werden. Spezielle sportbezogene Themen, wie z.B Massage, Muskelfunktionstests, Medienarbeit, Behindertensport würden vertiefend im Wahlpflichtgegenstand Sportkunde behandelt.
Diese Ausbildung würde die Basis für verschiedenste Berufe bzw. weitere Ausbildungen wie Sportstudium, Sportlehrer, Physiotherapeut, Masseur etc. bilden. Der Sohn des Bf habe diesen Schulzweig deshalb gewählt, weil einer dieser aufgezählten Berufe als Ziel für sein späteres Berufsleben gelte.
Aus diesen Gründen sei der Bf der Meinung, dass die Ausbildung im Sport BORG Zi nicht mit einem normalen BORG - wie in B - als gleichwertig einzustufen sei. Aus diesen Gründen beantrage er die Stattgabe seines Berufungsbegehrens.

Mit Ergänzungsvorhalt vom forderte das Finanzamt den Bf zur Stellungnahme zu den nachfolgenden Punkten und zur Vorlage der angeforderten Unterlagen auf:
" Ihr Sohn F besucht seit dem Schuljahr 2010/11 das Sport BORG in Zi . Mit dem Abschluss dieser Schule und Ablegung der Reifeprüfung ist er berechtigt zum Besuch einer U niversität bzw. Fachhochschule. Dieses Bildungsziel könnte er grundsätzlich auch durch den Besuch eines Gymnasiums im Nahbereich des Wohnortes erreichen.
1. Welche speziellen bzw. zusätzlichen Qualifikationen, die für die spätere Berufsausübung von Vorteil sind, werden durch den Besuch des Sport BORG schon im Rahmen der schulischen Ausbildung erworben (entsprechende Nachweise wären vorzulegen)?
2. Wird die abgelegte Sportmatura bei einem weiterführenden Studium bzw. einer anderen Ausbildung  in irgendeiner Weise berücksichtigt (Anrechnung f. best. Fächer oder erleichterter Zugang, - entsprechende Nachweise wären vorzulegen)?
3. In der Berufung führen Sie an, dass die Ausbildung die Basis für verschiedenste Berufe bzw. weiterführende Ausbildungen wie Sportlehrer, Physiotherapeuten, Masseur etc. bildet. In welcher Form wird  diese Ausbildung dabei berücksichtigt (verkürzte  Ausbildungszeit,...) bzw. was hätte er für einen Nachteil, wenn er die "Sportmatura"  nicht hätte ?
4. Für welches Studium bzw. für welche Ausbildung ist die Ablegung der "Sportmatura"  eine zwingende Voraussetzung (Nachweise wäre vorzulegen)?
5. Welche Voraussetzungen bzw. sportliche Qualifikationen musste Ihr Sohn erfüllen um in diesen Schulzweig aufgenommen zu werden ?
6. Einkommensteuerbescheid für 2012: Für Ihre Tochter M haben Sie bis einschließlich Juni 2012 Familienbeihilfe bezogen, in der Erklärung haben Sie den Kinderfreibetrag  € 220 beantragt.
Gemäß § 106a EStG steht der Kinderfreibetrag nur zu , wenn für ein Kind der Kinderabsetzbetrag für mehr als 6 Monate im Kalenderjahr  zusteht. Da Ihnen der Kinderabsetzbetrag für H im Kalenderjahr 2012 nur bis Juni gewährt wurde, kann der Kinderfreibetrag nicht berücksichtigt werden."

Mit Schreiben vom gab der Bf folgende Stellungnahme zum Ergänzungsvorhalt ab:
" 1.) Durch den Besuch des Sport BORG werden keine speziellen Qualifikationen erworben. Allerdings erzielt man aufgrund der intensiven Sportausbildung (5-7 Wochenstunden Bewegung und Sport sowie 1-2 Stunden Sportkunde) eine gute Vorbereitung auf das geplante Sportstudium.
2.) Zum jetzigen Zeitpunkt kann bei einem Sportstudium noch nichts von der aktuellen Ausbildung angerechnet werden.
3.) Die Ausbildung meines Sohnes bietet ihm eine gute Grundlage für seinen weiteren beruflichen Werdegang, den er zweifellos im sportlichen/Gesundheits-  Sektor fortführen wird. Es erfolgt jedoch keine konkrete Anrechnung.
4.) Die zu absolvierende Sportmatura ist keine zwingende Voraussetzung für ein Studium.
5.) Um in diesen Schulzweig aufgenommen zu werden, muss man einen vielfältigen sportlichen Eignungstest ablegen. Dennoch ist der Besuch des Sportzweiges die einzige Möglichkeit, sich eine derart gutes Basiswissen für ein darauffolgendes Sportstudium anzueignen."

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das zuständige Finanzamt die Berufung betreffend Einkommensteuer 2011 als unbegründet ab. Mit ebenfalls Berufungsvorentscheidung vom wurde der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 abgeändert: Der Berufungspunkt außergewöhnliche Belastung im Zusammenhang mit der auswärtigen Berufsausbildung des Sohnes (Sport BORG) wurde abgewiesen und entsprechend den Ausführungen im Ergänzungsvorhalt vom wurde der Kinderabsetzbetrag für die Tochter M nicht gewährt, weshalb es zur Abänderung des Bescheides kam.
Begründet wurden die Berufungsentscheidungen im Wesentlichen damit, dass der Besuch des Sport BORG in Zi nicht zwangsläufig wäre, da auch im Nahbereich des Wohnortes (in B ) eine Schule mit gleichwertigem Schulabschluss (Ablegung der Reifeprüfung) besucht werden könne. Die Tatsache eines intensiveren Sportunterrichtes sei nicht vergleichbar mit den besonderen Gründen, die dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom  , 91/14/0058, betreffend die Aufwendungen für den Besuch einer Schihandelsschule zu Grunde gelegen seien. Somit wäre die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung nach § 34 Abs 8 EStG 1988 im gegenständlichen Fall nicht möglich.

Mit Schreiben vom stellte der Bf ohne weitere Begründung einen Antrag auf Vorlage der Berufungen betreffend Einkommensteuer 2011 und Einkommensteuer 2012 an den Unabhängigen Finanzsenat.
Mit Vorlageberichten vom entsprach die Abgabenbehörde dem Antrag.

Mit BGBl I 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) wurde im Rahmen der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit das Bundesfinanzgericht eingerichtet und der bisher als Abgabenbehörde zweiter Instanz fungierende Unabhängige Finanzsenat mit aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Bundesfinanzgericht über (Art 129 iVm Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG idF BGBl I 51/2012). Zu diesem Zeitpunkt beim Unabhängigen Finanzsenat anhängige Berufungen sind gemäß § 323 Abs 38 BAO idF BGBl 14/2013 (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012) nunmehr vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

II. Streitpunkte:

Gegenständlich ist strittig, ob der Besuch des BORG Zi, Ausbildungszweig "Sport BORG (Allgemeinsport)" durch den Sohn des Bf als auswärtige Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes in den Jahren 2011 und 2012 zu einer außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs 8 EStG 1988 führt. Dies, obwohl im Nahbereich des Wohnortes - in B - der Besuch eines Bundesoberstufenrealgymnasiums (= BORG), allerdings ohne den Zweig "Sport (Allgemeinsport)", möglich wäre.  Das BORG B schließt ebenso wie das Sport BORG in Zi mit der Ablegung der Reifeprüfung ab.

Unbestritten, da nicht im Rahmen des Antrages auf Vorlage bekämpft, beließ der Bf allerdings die von der Abgabenbehörde in der abändernden Berufungsvorentscheidung vom betreffend Einkommensteuer 2012 ebenfalls getroffene Entscheidung: Der Kinderfreibetrag wird für die Tochter im Kalenderjahr 2012 nicht mehr zuerkannt, da für M der Kinderabsetzbetrag nur mehr bis Juni 2012 gewährt wurde.
Da dieser Punkt im Vorlageantrag nicht gerügt wurde, wird im gegenständlichen Erkenntnis nicht mehr weiter darauf eingegangen.

III. Sachverhalt:

In B, gelegen im Nahbereich des Wohnortes des Sohnes des Bf, gibt es ein Bundesoberstufenrealgymnasium. 
Der Sohn besuchte in den beschwerdegegenständlichen Jahren jedoch nicht das BORG B, an dem, wie an allen anderen Oberstufenrealgymnasien die Reifeprüfung abgelegt werden kann, sondern er ist seit 2010 Schüler des Bundesoberstufenrealgymnasiums Zi, in der St, Z, welches aufgrund der Länge der Fahrzeit von mehr als einer Stunde nicht im Nahbereich des Wohnortes gelegen ist. 
An diesem BORG absolvierte er in den beschwerdegegenständlichen Jahren die 6. (2011) bzw. 7. (2012) Klasse des Ausbildungszweiges "Sport BORG (Allgemeinsport)".   Neben der normalen Allgemeinbildung eines BORG erhalten die Schüler des Ausbildungszweiges Sport (Allgemein) eine vielfältige sportliche Ausbildung, wobei neben der praktischen Ausbildung auch das nötige theoretische Wissen im Fach Sportkunde vermittelt wird. Ab der 7. Klasse ist das Fach Sportkunde ein Maturafach und es ist verpflichtend als Prüfungsfach bei der Reifeprüfung zu wählen. In diesem Wahlpflichtgegenstand werden spezielle sportbezogene Themen, wie Massage, Muskelfunktionstests, Medienarbeit, Behindertensport usw. unterrichtet. Außerdem muss in der 7. Klasse als Vormatura eine Sportmatura abgelegt werden. Das positive Bestehen der Sportmatura ist überhaupt Voraussetzung für die Zulassung zur AHS-Matura.
Da in diesem, in B nicht zu besuchenden Ausbildungszweig, ein Basiswissen für verschiedenste Berufe bzw. Ausbildungen - beispielsweise Sportstudium, Sportlehrer, Physiotherapeut, Masseur etc. - vermittelt wird, hat der Sohn diesen speziellen Zweig gewählt; er möchte, so die Aussage des Bf, einen dieser Berufe später ergreifen. Für eine Berufswahl im sportlichen Sektor bzw. im Gesundheitssektor würde die Ausbildung eine gute Grundlage schaffen. 
Allerdings wird - wie aus der Vorhaltsbeantwortung vom  vom Bf selbst mitgeteilt wurde - durch die Absolvierung des allgemeinen Sportzweiges keine besondere zusätzlich Qualifikation erworben. Außer einer intensiven Sportausbildung, die eine gute Vorbereitung für ein geplantes Sportstudium ist bzw. sein mag, wird bei einem Sportstudium nichts von der aktuellen Ausbildung des Sohnes angerechnet; selbst die verpflichtend abzulegende Sportmatura als Vormatura ist keine Voraussetzung für das Sportstudium.

IV. Beweiswürdigung:

Der festgestellte und der Entscheidung zugrunde zu legende Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des von der Abgabenbehörde vorgelegten Veranlagungsaktes. 
Von beiden Parteien außer Streit gestellt ist, dass das BORG Zi mit dem Ausbildungszweig Sport (Allgemein) nicht im Nahbereich des Wohnortes des Sohnes des Bf gelegen ist und dass es in B, ebenfalls ein im Einzugsbereich gelegenes Bundesoberstufenrealgymnasium gibt, an dem ebenfalls die Matura abgelegt werden kann. Diese Schule verfügt allerdings nicht über den speziellen Sportzweig wie das BORG Zi.

V. Rechtliche Beurteilung:

A) Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von "110 Euro") pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

B) Erwägungen:

Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes werden aus dem Titel der Unterhaltsverpflichtung getragen (;  Jakom/Baldauf EStG, 2014, § 34 Rz 76 erster Satz). § 34 Abs. 8 EStG stellt daher eine lex specialis zu Abs. 7 dar.

In der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 wurde zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Ausbildungsstätte innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes liegt (vgl. Hofstätter- Reichel, Einkommensteuer- Kommentar, § 34 EStG Einzelfälle Tz 1 Stichwort: auswärtige Berufsausbildung und Jakom/Baldauf EStG, 2014, § 34 Rz 77ff).

Die Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach durch § 34 Abs. 8 EStG 1988 enthebt nicht von der Prüfung der Frage, ob eine auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach geboten, das heißt zwangsläufig ist (, und ). Dies trifft nach ständiger Rechtsprechung dann nicht zu, wenn am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Einzugsbereich (siehe VO BGBl. Nr. 1995/624) eine gleichartige Ausbildungsmöglichkeit besteht. Bei der Auslegung der Voraussetzung des § 34 Abs. 8 EStG 1988 "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" wird somit auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abgestellt. Die Formulierung "entsprechende" ist sohin nicht im Sinne von "gleich", sondern von "gleichwertig" zu verstehen (vgl. etwa , , und ).

Der § 3 des Schulorganisationsgesetzes bietet eine grundsätzliche Gliederung der österreichischen Schulen. Die besonderen Bestimmungen über die Schulorganisation finden sich im II. Hauptstück und in dessen Abschnitt II die Regelungen zu den allgemeinbildenden höheren Schulen.
Der § 36 des Schulorganisationsgesetzes nennt als Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen:
Das Gymnasium, das Realgymnasium, das wirtschaftskundliche Realgymnasium als Schulen mit Unter- und Oberstufe sowie das Oberstufenrealgymnasium nur mit Oberstufe.

Eine allgemeinbildende höhere Schule unter Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung ist gemäß § 37 Abs. 1 Z. 3 des Schulorganisationsgesetzes eine Sonderform der allgemeinbildenden höheren Schulen.
Nach § 37 Abs. 5 des Schulorganisationsgesetzes können allgemeinbildende höhere Schulen oder einzelne ihrer Klassen unter Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung als Sonderformen geführt werden. Der Ausbildungsgang umfasst dieselbe Anzahl von Schulstunden wie die entsprechenden im § 36 genannten Formen, sofern nicht eine Verlängerung zur Erreichung des angestrebten Bildungszieles erforderlich ist.
Die Lehrpläne der Sonderformen haben sich gemäß § 39 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben dieser Schulen im Wesentlichen nach den Lehrplänen der entsprechenden im § 36 genannten Formen zu richten, wobei das Angebot von Wahlpflichtfächern (Abs. 1 Z. 3) entfallen kann; bei Entfall von Wahlpflichtgegenständen können entsprechende Freigegenstände geführt werden.

Der Bildungsgang aller allgemeinbildenden höheren Schulen wird gemäß § 41 des Schulorganisationsgesetzes durch die Reifeprüfung abgeschlossen. Die erfolgreiche Ablegung berechtigt in der Folge zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist.

Überträgt man diese Ausführungen auf die gegenständlichen Beschwerden, so ist Folgendes fest zu halten:

Wie bereits unter Punkt IV. ausgeführt wurde, steht gegenständlich  außer Streit, dass die Ausbildungsstätte BORG Zi, St, im Sinne des § 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. 1995/624 auf Grund der Länge der Fahrzeit von mehr als einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen ist. 

Unter Beachtung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 8 EStG und der dargelegten Lehre und Rechtsprechung ist im Berufungsfall entscheidend, ob im Einzugsbereich des Wohnortes des Bf für seinen Sohn mit dem Bundesoberstufenrealgymnasium BORG B, eine "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" bestand.

Im Hinblick auf das angestrebte formale Ausbildungsziel, die Ablegung der Matura, bestand für den Sohn des Bf ohne Zweifel eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes.

In Fällen, in denen eine Schule mit gleichwertigem Schulabschluss am Wohnort (oder in dessen Einzugsbereich) des Steuerpflichtigen besteht, verlangt die Judikatur das Vorliegen von besonderen Gründen, die den auswärtigen Schulbesuch als geboten erscheinen lassen (vgl. z.B. ). Diese besonderen Gründe können in einer besonderen Begabung liegen; je größer eine derartige besondere Begabung eines Kindes ist, umso eher muss einem Kind auch eine besondere, kostspieligere Ausbildungs- und Entfaltungsmöglichkeit finanziert werden.

Entsprechend Lehre und Judikatur ist gegenständlich somit zu untersuchen, ob der auswärtige Schulbesuch des Sohnes des Bf durch das Vorliegen besonderer Gründe gerechtfertigt und damit zwangsläufig im Sinne des § 34 EStG 1988 ist:
Der Homepage des Sport BORG Zi ist zu entnehmen, dass
die Schülerinnen des Sport BORG nicht nur eine fundierte Allgemeinbildung sondern auch eine vielfältige sportliche Ausbildung erhalten. Besonders angeführt wird, dass
-  in der 7. Klasse als Vormatura die Sportmatura abzulegen ist;
- Sportfeste veranstaltet werden;
- die Schülerinnen bei öffentlichen Anlässen (zB "Galanacht des Sportes") auftreten;
- an verschiedenen Schulsportwettkämpfen teilgenommen wird;
- jedes Jahr eine Sportwoche auf dem Programm der Schule steht;
- neben der praktischen Ausbildung das nötige theoretische Wissen im Fach Sportkunde , welches
- ab der 7. Klasse Schularbeitenfach und Wahlpflichtfach bei der Reifeprüfung ist.

Solche besonderen Gründe sind in dem bereits vorstehend angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - - angeführt. In diesem bejahte der Gerichtshof die Verpflichtung, dem Sohn den Besuch einer Golfhandelsakademie zu ermöglichen. Das Ausbildungsziel dieser Schule, nämlich die Ablegung der Reifeprüfung an einer HAK, hätte zwar auch an der im Einzugsbereich des Wohnortes gelegenen Handelsakademie erreicht werden können, doch wäre dort die zusätzliche Ausbildung im Bereich des Golfsports nicht möglich gewesen. Ein vergleichbarer Fall ist dem Erkenntnis , zugrunde gelegen. Auch dort bejahte der Gerichtshof die rechtliche Verpflichtung des Vaters, seiner Tochter den Besuch der - nicht im Einzugsgebiet des Wohnortes gelegenen - Schihandelsschule Stams zu ermöglichen.

Bereits der Unabhängige Finanzsenat hatte die Frage, ob die an einem Sportgymnasium mit besonderer Berücksichtigung des Sports angebotene Ausbildung mit der an einem BG/BORG möglichen Ausbildung "gleichwertig" ist, wiederholt zu beurteilen. In den Entscheidungen -G/08; -G/05, -G/08 und RV/0997-G/09 kam der UFS jeweils zum Ergebnis, dass eine der Ausbildung am Schule (ein Oberstufenrealgymnasium mit besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) "gleichartige" Ausbildung auch an einem BG/BRG ohne diesen Sonderzweig möglich gewesen wäre. Ebenso , betreffend die Ausbildungen an einem BORG und an einem Sportrealgymnasium.

Im gegenständlichen Beschwerdefall ist das Bundesfinanzgericht - insbesondere unter Berücksichtigung der im vorstehenden Absatz zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichthofes und des Unabhängigen Finanzsenates  - zu dem Ergebnis gekommen, dass der auswärtige Schulbesuch des Sohnes des Bf nicht durch das Vorliegen besonderer Gründe gerechtfertigt und damit  nichtzwangsläufig im Sinne des § 34 EStG 1988 ist.

Dies aus folgenden Gründen:
Wie aus der Homepage des Sport BORG Zi - siehe obenstehende Ausführungen - hervorgeht, vermittelt dieser Zweig des Oberstufenrealgymnasiums in Zi im Vergleich mit anderen allgemeinbildenden höheren Schulen offensichtlich eine vielfältige sportliche Ausbildung, die über jene an anderen Gymnasien hinausgeht.
Dies mag zwar einerseits bewirken, dass dadurch die Grundlagen für eine lebenslange positive Einstellung zum Sport allgemein gelegt werden und andererseits - was nach den Ausführungen des Bf in seiner Vorhaltsbeantwortung der Beweggrund seines Sohnes für die Wahl dieser Schule war -, dass eine Basis für eine anschließendes Sportstudium bzw. für eine anschließende Physiotherapeuten-, Masseurausbildung oder Ausbildung in einem ähnlichen Beruf im Gesundheitssektor geschaffen wurde.

Die Tatsache eines intensiveren Sportunterrichtes im Bereich Allgemeinsport, die nach eigenen Angaben des Bf weder Voraussetzung für eine vom Sohn angestrebte Ausbildung war noch mangels Anrechungsmöglichkeit zu einer Verkürzung der Ausbildungsdauer in einem vom Sohn angestrebten Beruf führen kann bzw. konnte, bewirkt aber für sich nicht, dass die Ausbildung z.B. am im Einzugsbereich gelegenen BORG in B als nicht entsprechend iSd § 34 Abs. 8 EStG 1988 zu beurteilen wäre, da auch die dort abgelegte Matura den Zugang zur Hochschule ermöglicht.
"Unterschiedliche Unterrichtsmethodik" und "spezielle Zielsetzungen" reichen nicht aus, um den Besuch einer öffentlichen Schule als nicht entsprechende Ausbildungsmöglichkeit zu beurteilen (Jakom/Baldauf EStG, 2012, § 34 Rz 81). In den o.a. Erkenntnissen (betreffend Schihandelsschule Stams mit Zielrichtung Spitzensport) und (betreffend Golf-Handelsakademie) führte die erworbene Zusatzausbildung dazu, die Ausbildung mit jener an den jeweils zu vergleichenden Schulen im Nahbereich des Wohnortes (einer Handelsschule bzw. einer Bundeshandelsakademie) nicht gleichzusetzen. Gerade eine solche Zusatzausbildung wird der Sohn des Bf aber mit Ablegung der Matura am BORG Zi, Ausbildungszweig "Sport BORG (Allgemeinsport)" nicht erwerben.

Aus den obenstehend angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wie den unter Punkt V.B) zitierten Judikaten des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist, steht das gegenständliche Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes gänzlich im Einklang mit der Judikatur des Gerichtshofes. 
Ergänzend sei noch erwähnt, dass es auch nicht von der zu gleichen Sachverhalten vorhandenen Judikatur des Unabhängigen Finanzsenates abweicht.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
außergewöhnliche Belastung
auswärtiger Schulbesuch
Besuch eines Bundesoberstufenrealgymnasiums (BORG) mit dem Ausbildungszweig Sport (Allgemeinsport)
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100552.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at