Rückerstattung des CO2-Zuschlages ("Malus") zur Nova bei erstmaliger Fahrzeuganmeldung im Gemeinschaftsgebiet vor dem 01.07.2008
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Bf., gegen den Bescheid des FA St. Veit Wolfsberg, vertreten durch Y, vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Rückerstattung des Nova-Zuschlages gemäß § 6a NoVAG zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Vorweg wird festgehalten, dass gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z. 8 des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeitnovelle 2012, BGBl. Nr. I 2012/51 der Unabhängige Finanzsenat, dem das gegenständliche Rechtsmittel zur Entscheidung vorgelegt worden ist, mit aufgelöst wurde. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das für diese Aufgaben gemäß Artikel 131 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes eingerichtete Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht) über. Dieses ist somit ab für die Behandlung dieses Rechtsmittels als Bescheidbeschwerde zuständig.
Hiebei ist von folgendem (unstrittigen) Sachverhalt auszugehen:
Am brachte der Beschwerdeführer (Bf.) eine Erklärung über die Normverbrauchsabgabe für einen von ihm am aus dem Gemeinschaftsgebiet (Bundesrepublik Deutschland) in das Bundesgebiet der Republik Österreich verbrachten Personenkraftwagen (Ff) ein. In dieser war unter anderem ein Zuschlag zur Normverbrauchsabgabe gemäß § 6a des Normverbrauchsabgabegesetzes ("CO2- Zuschlag") in Höhe von 2.567,42 Euro ausgewiesen. Die Normverbrauchsabgabe (inklusive des angeführten Zuschlages) wurde vom Bf. am gleichen Tag zur Einzahlung gebracht.
Am stellte der Bf. beim Finanzamt den Antrag, ihm diesen Zuschlag unter Hinweis auf den Erlass des Bundesmisters für Finanzen, GZ. BMF-010220/0133-IV/9/2013 vom zurückzuerstatten und wies nach, dass das Fahrzeug im übrigen Gemeinschaftsgebiet erstmalig vor dem zugelassen worden war.
Das Finanzamt qualifizierte diesen Antrag des Bf. als Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung (BAO) und wies ihn ab. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Festsetzung nur erfolgen könne, wenn der Antrag auf Festsetzung binnen eines Jahres ab der Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages (das war der ) eingebracht werde.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten, als "Einspruch" bezeichneten Berufung (nunmehr Beschwerde) führte der Bf. aus, dass die CO2-Steuer ohnehin abgeschafft werde und wiederholte sein Rückzahlungsbegehren.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt dem Bf. entgegen, dass die "CO2 - Steuer" nicht abgeschafft worden sei, sondern lediglich für bereits vor dem im Gemeinschaftsgebiet zugelassene Fahrzeuge nicht mehr erhoben werden dürfe und verwies im Übrigen auf die Ausführungen im Erstbescheid.
Im (als "Berufung" bezeichneten) Vorlageantrag brachte der Bf. ergänzend vor, dass er von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes C-402-09, "Joan Tatu", erst aus den Medien auf Grund einer Entscheidung des UFS Ende Mai 2013 erfahren habe. Die Wahrnehmung des Bf. aus den Massenmedien sei erst durch den oben angesprochenen Erlass des Bundesmisters für Finanzen vom bestätigt worden. Der Bf. habe seinen Antrag am 27. Ausgust 2013 (Anm: richtig: ) und somit nicht mehr als drei Monate ab dem auch für die Mitarbeiter der Finanzverwaltung maßgeblichen Zeitpunkt der Veröffentlichung des erwähnten Erlasses eingebracht.
Nun möge es zwar zutreffen, dass das Hervorkommen von EuGH-Entscheidungen keinen Wiederaufnahmegrund darstelle. Würde diese Einschätzung stimmen, dann müsste der Bf. jedoch "ein sinngemäß gleichlautendes Verfahren vor dem EuGH einleiten, zumal ihm aufgrund der erst jetzt authentisch veröffentlichen Information seitens der Finanzverwaltung Einblick in den Umstand gewährt worden sei", dass die EuGH-Entscheidung auch Auswirkungen auf die österreichische Rechtslage habe.
Wesentlich sei, dass der EuGH sich in seiner genannte Entscheidung mit rumänischem und nicht mit österreichischem Recht befasst habe. Eine Anwendung der diesem Erkenntnis entnehmbarerer Grundsätze für den österreichischen Rechtsbereich sei erst durch den Unabhängigen Finanzsenat erstmalig erfolgt. Demnach stelle sich im Ergebnis die Meinung des Finanzamtes, dass der Antrag des Bf. verspätet eingebracht worden sei, als unrichtig heraus.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Mit dem Ökologisierungsgesetz 2007, BGBl. I 2008/46 wurde mit Wirksamkeit für Vorgänge nach dem (§ 15 Abs. 10 NoVAG) eine emissionsabhängige Nova (das Bonus-Malus-System) eingeführt.
Demnach erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2 - Ausstoß - wie vorliegend - größer als 180g/km (ab größer als 160g/km) ist.
Nach dem Urteil " Ioan Tatu " ist es einem Mitgliedstaat verboten, eine Steuer einzuführen, die auf Kraftfahrzeuge bei deren erstmaligen Zulassung in diesem Mitgliedstaat erhoben wird, wenn diese steuerliche Maßnahme in der Weise ausgestaltet ist, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren.
Der Gerichtshof hat ausgeführt (Rn. 40 des Urteiles), dass die in einem Mitgliedstaat entrichtete Umweltsteuer (im Vorlagefall die rumänische Zulassungssteuer) Teil des Fahrzeugwertes wird. Wenn also ein in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenes Gebrauchtfahrzeug anschließend in demselben Mitgliedstaat als Gebrauchtfahrzeug veräußert wird, entspricht dessen Marktwert, in dem der Restwert der Zulassung enthalten ist, einem durch die Wertminderung des Fahrzeuges bestimmten Prozentsatz seines ursprünglichen Wertes. Um die Neutralität der Steuer zu gewährleisten, muss daher der Wert des eingeführten Gebrauchtfahrzeuges den Wert eines im Inland bereits zugelassenen gleichartigen Fahrzeuges zuverlässig widerspiegeln.
In Umsetzung dieser Rechtsprechung hat der Unabhängige Finanzsenat (erstmals) im Erkenntnis vom , RV/0265-K/12, die Auffassung vertreten, dass bei einer erstmaligen Zulassung eine Kraftfahrzeuges zum Verkehr im Gemeinschaftgebiet vor dem bei Entstehen einer allfällig nach diesem Zeitpunkt im Inland entstehenden Nova-Pflicht der "CO2- Zuschlag" nicht anfällt.
Im gegenständlichen Fall wurde das Kraftfahrzeug erstmalig im Jahr 2002 in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr zugelassen, sodass an und für sich bei seiner Zulassung zum Verkehr in Österreich kein "CO2- Zuschlag" zu entrichten gewesen wäre.
Die Normverbrauchsabgabe ist im Falle der - wie im gegenständlichen Fall erfolgten - Verbringung eines Kraffahrzeuges eine Selbstberechnungsabgabe, d. h., dass der Bf. als Abgabenschuldner dieses selbst zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen hatte und auch abgeführt hat.
Für den Fall, dass sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, ordnet § 201 BAO Folgendes an:
"Abs. 2: Die Festsetzung kann erfolgen,
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechnten Betrages.
2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebacht ist,
3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekanntgegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 300 die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2009)/20), oder
5. wenn bei sinngemäßer Anwednung des § 293b oder des §295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.
Abs. 3:
1. Die Festsetzung hat zu erfolgen, wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe der selbst berechneten Abgabe eingebracht ist,
2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. I 2013/70), oder
3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden."
Da die vorliegendenfalls streitgegenständlichen Normverbrauchsabgabebeträge bislang noch nie bescheidmäßig festgesetzt wurden, kann demnach eine Rückerstattung des darin enthaltenen "CO2-Zuschlages" nur im Wege einer solchen erstmaligen Festsetzung erfolgen, die an die oben angesprochenen Voraussetzungen gebunden ist.
Dabei sind gesetzliche Fristen zu beachten, wobei es unbestritten ist, dass der Antrag () mehr als ein Jahr nach Bekanntgebe der selbst berechneten Abgabenbeträge () gestellt wurde. Da die Ein-Monats-Frist des § 201 Abs. 3 Z 1 daher jedenfalls überschritten ist, besteht kein Rechtsanspruch ("die Festsetzung hat zu erfolgen" ) des Bf. auf die Vergütung des "CO2- Zuschlages" im Wege der Festsetzung der Abgabe. Das Überschreiten der Jahresfrist verbot dem Finazamt darüber hinaus aber auch die Festsetzung im Ermessenswege (§ 201 Abs. 2 Z 1 und 2 BAO, "die Festsetzung kann erfolgen").
Die Festsetzung auch außerhalb der genannten Fristen wäre nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der Verfahrens gemäß § 303 BAO vorlägen.
Eine Solche setzt gemäß 303 Abs. 1 BAO - für den gegenständlichen Fall in Betracht kommend - voraus, dass Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen oder dass der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Der vom Bf. in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Grund für eine Wiederaufnahme (und darauf aufbauend die Vornahme einer Abgabenfestsetzung gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO) liegt im Wesentlichen im Ergehen des C - 402/09, "Ioan Tatu".
Als Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen
Verfahrens zusammenhängende Umstände anzusehen (vgl. ).
Eine andere rechtliche Beurteilung oder eine unterschiedliche Beweiswürdigung stellen
keine neuen Tatsachen dar (vgl. ; ).
Genau eine derartige neue rechtliche Beurteilung wurde aber durch das Urteil des
EuGH geschaffen - stellt allerdings keinen Wiederaufnahmegrund dar. Dass von
der Existenz dieses Urteils erst spät Kenntnis erlangt wurde, ändert auch nichts an
dieser klaren Beurteilung - dies ist auch nicht nach dem Neuerungstatbestand ein
Wiederaufnahmegrund (vgl. ).
Ergänzend ist auch noch anzuführen, dass auch eine Bescheidänderung gem.
§ 295a BAO nicht zulässig gewesen wäre, da ein EuGH Urteil nicht zur Anwendung dieser
gesetzlichen Bestimmung führt - nur Änderungen auf der Sachverhaltsebene würden zu
einer Änderung nach der erstgenannten Bestimmung führen (vgl. RV/2432—W/06).
Ebensowenig liegen die Voraussetzungen der §§ 293b (Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen) und 295 BAO (Änderung eines Grundlagenbescheides) vor.
Abschschließend bedarf es noch festzuhalten, dass es grundsätzlich keine gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensmodalitäten gibt, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenen Rechte gewährleisten sollen - es herrscht Verfahrensautonomie der Mitgliedsstaaten.
Einschränkungen aus der Sicht des Gemeinschaftsrechtes sind daher zulässig (vgl.
C-255l00).
Nach all dem war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Auf die jüngst ergangenen, den gleichen Sachverhalt betreffenden Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/6100497/2013, und vom , RV/5101048/2013, wird der Vollständigkeit halber hingewiesen.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da dieses Erkenntnis der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht (vgl. ). bzw. die Voraussetzung der Einhaltung der Jahresfrist eine von Gesetzes wegen klar bestimmte ist, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 15 Abs. 10 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 6a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.4100602.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at