Aussetzung der Einhebung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache A., vertreten durch B. , gegen den Bescheid des Zollamt Klagenfurt Villach vom , Zl. a. betreffend Aussetzung der Einhebung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) stellte in ihrer Beschwerde vom gegen den Altlastenbeitragsfestsetzungsbescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl.
b.
, gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der im Altlastenbeitragsfestsetzungsbescheid zur Zahlung vorgeschriebenen Abgaben.
Nachdem die Abgabenbehörde den Aussetzungsantrag mit Bescheid vom , Zl.
a.
abgewiesen hatte, erhob die Bf. dagegen in der Eingabe vom Beschwerde, worüber die Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung vom , Zl.
c.
abweisend entschied.
Im Vorlageantrag vom begehrte die Bf. die Vorlage der Beschwerde an und die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
In der Folge entschied das Zollamt Klagenfurt Villach in der Beschwerdevorentscheidung vom , Zl.
d.
, über die Beschwerde vom gegen den Altlastenbeitragsfestsetzungsbescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. b..
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gem. Abs. 5 leg.cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in ihrem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Ist nach einer Beschwerdeerledigung ein einer Sachentscheidung zugänglicher Aussetzungsantrag unerledigt, ist er als unbegründet abzuweisen (Ott, ZGV 1987, H 5-6, 36, in Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Rz 12 zu § 212a).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in mehreren Erkenntnissen (u.a. 2003/16/0496, ) die Ansicht, dass ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung (hier Beschwerdeerledigung durch die Beschwerdevorentscheidung vom ) eine Bewilligung der Aussetzung nicht mehr in Betracht kommt. Mit Erkenntnis des Zl. 2005/17/0246, wurde ausgeführt, aus der Bestimmung des § 323 Abs. 8 BAO idF BGBl. Nr. 142/2000 ergebe sich, dass § 217 Abs. 4 lit. b BAO demzufolge nunmehr ein Säumniszuschlag für Abgabenschuldigkeiten nicht zu entrichten ist, als die Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist und der nach § 212a Abs. 4 BAO auch für das Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) betreffend die Abweisung des Aussetzungsantrages anzuwenden ist, auf Abgabenansprüche nach dem Anwendung findet. Daraus folgt, dass eine Entscheidung über einen Aussetzungsantrag nach Ergehen einer Berufungsentscheidung (hier: Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. d.
) über die Berufung (hier: die Beschwerde) gegen die Abgabenfestsetzung nicht mehr in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe u.a. VwGH 2003/16/0496, 2005/17/0246).
Eine Revision beim VwGH war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.4200015.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at