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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.05.2015, RV/2100602/2011

Keine Antragszurücknahme nach Rechtskraft des Bescheides.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AAA in der Beschwerdesache des Herrn Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom , betreffend die Abweisung des Antrags vom , mit dem der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 zurückgezogen wurde,
zu Recht erkannt:

Die Berufung (jetzt: Beschwerde) wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer hat bei seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 eingebracht. Auf Grund dieses Antrages erging der Einkommensteuerbescheid vom .
Nach der von Amts wegen erfolgten Wiederaufnahme des Verfahrens mit Bescheid vom erging der Einkommensteuerbescheid 2005 vom .
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen (Ein dagegen verspätet eingebrachtes Rechtsmittel wurde mit Bescheid vom zurückgewiesen).

Mit Schreiben vom brachte der Beschwerdeführer ein Anbringen, bezeichnet als „Rückziehung meiner ArbeitnehmerInnenveranlagung“, ein.

Diesen Antrag hat das Finanzamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom abgewiesen.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung (jetzt: Beschwerde) geht der Beschwerdeführer auf die Sache nicht näher ein, sondern begehrt im Wesentlichen, das Finanzamt möge das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wieder aufnehmen.

Über die Berufung (jetzt: Beschwerde) wurde erwogen:

Gemäß § 243 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 BAO kann gegen einen Bescheid, den eine Abgabenbehörde erster Instanz erlassen hat, innerhalb der (verlängerbaren) Frist von einem Monat Berufung erhoben werden.

Im vorliegenden Fall ist der Einkommensteuerbescheid 2005 des Finanzamtes vom in Rechtskraft erwachsen. Das bedeutet nicht nur, dass dieser Bescheid nicht mehr mit Berufung (jetzt: Beschwerde) angefochten werden kann, sondern auch seine Unwiderrufbarkeit und Unwiederholbarkeit (vgl. z.B. ).

Nach Eintritt der Rechtskraft ist daher auch die Zurückziehung eines Antrages nicht mehr zulässig. Dies unabhängig davon, ob der fragliche Bescheid nur auf Grund eines gestellten Antrages ergangen ist, oder ob er von Amts wegen erlassen wurde (siehe dazu ).

Da der Einkommensteuerbescheid 2005 des Finanzamtes vom in Rechtskraft erwachsen ist, musste das Finanzamt den Antrag vom auf Zurückziehung des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 abweisen (siehe dazu auch ).

Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht daher der Rechtslage, weshalb die dagegen gerichtete Berufung (jetzt: Beschwerde), wie im Spruch geschehen, abzuweisen war.

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das vorliegende Erkenntnis wird auf die in seiner Begründung angeführte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestützt, sodass eine Revision nach der genannten Norm nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100602.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at