Zahlungserleichterungsansuchen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Hannes Prosen in der Beschwerdesache T.K, A.Weg 52, 87kl L.St, vertreten durch Magistra I. K, Wirtschaftsprüferin, G.Weg 7, 12vb K.Dorf, gegen den Bescheid des Finanzamtes G vom über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchen zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom die Gewährung einer Zahlungserleichterung und die Abstattung seines Abgabenrückstandes in Höhe von € 228.929,72 in Raten. Der beantragte Zahlungsplan wurde wie folgt dargestellt:
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228.929,72 | aktueller Rückstand |
- 101.775,11 | Nachsichtsansuchen vom |
22.000,00 | EVZ 3.+4. Q 2012 |
42.400,00 | voraussichtliche Steuerberlastung 2011 |
191.554,61 | Zwischensumme - zu begleichen wie folgt: |
25.143,42 | 1. Ratenzahlung |
70.000,00 | 2. Ratenzahlung |
95.000,00 | weitere 38 monatliche Raten a 2.500,00 |
1.411,19 | letzte Rate |
Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die volle Entrichtung des Rückstandes in Raten mit erheblichen Härten verbunden wäre. Der Ratenplan entspreche seinen finanziellen Verhältnissen. Er verfüge monatlich über ein Einkommen in Höhe von € 5.164,00. Unter Berücksichtigung der monatlichen Lebenshaltungskosten verbleibe ihm eine mögliche Ratenzahlung in Höhe von € 2.500,00. Die Einbringlichkeit der Abgaben sei nicht gefährdet. Auf das Nachsichtsansuchen vom wurde verwiesen.
Im Nachsichtsansuchen vom beantragte der Beschwerdeführer die Nachsicht von Einkommensteuer (mitsamt Anspruchszinsen) der Jahre 2006 bis 2010 in Höhe eines Teilbetrages von € 101.775,11. Schriftlich wurde wie folgt ausgeführt:
"Mein Mandant hat seine steuerlichen Agenden stets durch eine steuerliche Vertretung abwickeln lassen. Im Jahr 2006 ist er mit seiner Frau nach O übersiedelt. Seine persönlichen Steuererklärungen wurden ihm vom britischen Finanzamt aufgrund der Steuererklärungen, erstellt und eingereicht von seinem Steuerberater in J vorgeschrieben. Erst im Zuge einer Kontrollmitteilung des österreichischen Finanzamtes im Jahr 2010 betreffend Zinseinkünfte wurde offenkundig, dass Herr G.G mit seinen Pensionseinkünften ab dem Jahr 2006, dem Jahr seiner Wohnsitzverlegung nach Ö , in Ö der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt und daher Ö das Besteuerungsrecht auf seine Pensionseinkünfte hat. Am wurde dem Abgabepflichtigen die Steuer vom Finanzamt J in Höhe von insgesamt GBP 114.957,02 zu einem Umrechnungskurs von 1,149, somit umgerechnet EUR 132.085,61 überwiesen. Die Besteuerung der Pensionseinkünfte in Ö erfolgt zu einem weitaus höheren Umrechnungskurs. Mein Mandant war im guten Glauben, dass er seine Steuern korrekt abgeführt hat. Er hat in J einen namhaften Steuerberater beauftragt und auf die Richtigkeit seiner Steuerangelegenheiten vertraut. Seine Wohnsitzverlegung war aktenkundig. Warum das Finanzamt in J dennoch die Steuern veranlagt hat, entzieht sich seiner Kenntnis. Im Ergebnis führt die Gesetzesanwendung nun zu einem außergewöhnlichen Geschehensablauf mit völlig atypischen großen finanziellen Nachteilen für meinen Mandanten. Es liegt daher eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung vor. Die persönliche, insbesondere die finanzielle Situation meines Mandanten ist derart, dass er über kein Liegenschaftsvermögen oder bedeutendes Fahrnisvermögen verfügt. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt derzeit rund EUR 5.163,74 (Basis 2011 – Detailermittlung siehe Anlage). Aufgrund seiner Behinderung (er ist aufgrund eines Schlaganfalles stark gehbehindert) und der Lebenserhaltungskosten für ihn und seine Gattin (seine Gattin hat eine Pension von rund EUR 315,00 monatlich) ist ihm eine sofortige oder im Wege einer Ratenvereinbarung mögliche Abtragung der Abgabenschuld, wobei noch die Einkommensteuernachzahlung für das Jahr 2011 von rund 42.400,00 einzurechnen ist, im beantragten Ausmaß unmöglich."
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom das Nachsichtsansuchen als unbegründet ab und stellte zum Sachverhalt fest, dass mit Bescheid vom die Einkommensteuer für das Jahr 2006 und mit Bescheiden vom die Einkommensteuernachforderungen der Jahre 2007 bis 2010 in Höhe von insgesamt € 228.929,72 verbucht worden wären. Weiters stellte das Finanzamt fest, dass das Finanzamt in J am die geleisteten Steuern dem Beschwerdeführer in Höhe von umgerechnet € 132.085,61 zurückerstattet hat.
Das Finanzamt wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom das Ansuchen um Zahlungserleichterung ab und führte begründend aus, dass Versäumnisse in der Offenlegungspflicht nicht zu einer Erleichterung der Entrichtung von Abgabennachforderungen führen können. Die selbstverursachte besondere Härte bei der Entrichtung der Abgaben stelle keinen Grund für einen möglichen Zahlungsaufschub dar. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation sei in der sofortigen Entrichtung der Abgaben keine erhebliche Härte zu erkennen.
In der Beschwerde vom brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm insofern keine Versäumung der Offenlegungspflicht angelastet werden könne, als er seinen Abgabenpflichten stets durch seinen steuerlichen Vertreter in J nachgekommen sei.
Trotz dieser Offenlegung habe das l Finanzamt Steuerbescheide für seine Einkünfte ausgefertigt. Der Beschwerdeführer habe keine Zweifel an der Richtigkeit der Versteuerung seiner Einkünfte in J gehabt, weil auch seine Pensionseinkünfte zur Gänze aus J stammen. Durch die Veranlagung seiner Einkünfte bis 2010 in J habe er von seinen Pensionseinkünften auch nichts angespart. Die beträchtliche Steuernachforderung in Ö habe der Beschwerdeführer aus seinem laufenden Einkommen zu bestreiten. Er verfüge über kein Vermögen. Die Aufhebung des Bescheides wurde beantragt.
Nachdem das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom die Beschwerde als unbegründet abewiesen hat, beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom die Vorlage der Beschwerde.
Im Schriftsatz verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er seine Vermögensverhältnisse vollständig offengelegt habe. Er verfüge über monatlich € 5.163,74 Pension. Ansonsten verfüge er über kein Liegenschaftsvermögen und lediglich gering bedeutende Fahrnisse. Die Aufstellung der über die Pensionseinkünfte werde nochmals übermittelt. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer monatlich über eine Pension in Höhe von € 5.164,00 verfügt.
Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2006 seinen Wohnsitz nach Östereich verlegt und wurde dadurch in Ö unbeschränkt steuerpflichtig. Ungeachtet dessen hat er seine Pensionseinkünfte in seinem Heimatland J versteuert, weil er diese ausschließlich dort bezieht.
Am wurden die geleisteten Steuern der Jahre 2006 bis 2010 in Höhe von umgerechnet € 132.085,61 an den Beschwerdeführer rückerstattet.
Über die Beschwerde wurde erkannt:
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hierzu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der zitierten Gesetzesstelle setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal (, , 96/14/0037, , 2001/15/0056).
Bei Begünstigungstatbeständen tritt ganz allgemein die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweislast unter vollständiger und wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund. Dabei hat der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus Eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.
Der Abgabepflichtige hat daher die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen sowohl hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte wie auch der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit die für die Voraussetzungen der Zahlungserleichterungen maßgeblichen Tatsachen nicht im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO offenkundig sind. Die Darlegung der beiden Voraussetzungen hat konkretisiert anhand der Einkommens- und Vermögenslage des Abgabepflichtigen zu erfolgen. Kommt der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu stellen sind, nicht nach, hat er mit dessen Abweisung zu rechnen (siehe ). In diesem Fall bleibt für eine Ermessensentscheidung kein Raum.
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 88/16/0015 handelt es sich bei einer Gefährdung der Abgaben um das Vorstadium eines Abgabenausfalles, in dem eine Tendenz erkennbar ist, dass die Abgabe nicht bezahlt werden wird. Die Einbringung muss als gefährdet angesehen werden, wenn zum Beispiel die grundbücherliche Besicherung des Abgabenrückstandes nicht voll ausreicht, dh. eine volle Befriedigung nicht erwarten lässt.
Soweit der Beschwerdeführer nun meint, er habe seiner Offenlegungspflicht in Ö entsprochen ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 119 BAO sämtliche für die Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführer seine Pensionseinkünfte in J bezieht und versteuert hat. Er wäre ab dem Jahr 2006 dazu verpflichtet gewesen diese Pensionseinkünfte beim Finanzamt in Ö zu erklären, offenzulegen und entsprechend dem Einkommensteuergesetz zu versteuern. Diese Offenlegung fand jedoch nicht statt, weil er darauf vertraute, die Pensionseinkünfte zu Recht im Herkunftsland zu versteuern.
Nach Ansicht des Richters beim BFG ist die sofortige volle Entrichtung der Abgaben (Nachforderung an Einkommensteuer 2006 bis 2010) deshalb nicht mit einer erheblichen Härte verbunden, weil der Beschwerdeführer die in J bezahlte Einkommensteuer der Jahre 2006 bis 2010 am in Höhe von insgesamt € 132.085,61 rückerstattet bekommen hat. Damit verfügte der Beschwerdeführer nämlich über einen Geldbetrag, welcher zur Abstattung der Einkommensteuernachforderung der Jahre 2006 bis 2010 verwendet werden hätte können. Der Erstattungsbetrag durch die l Steuerverwaltung entspricht etwa 58% des verfahrensgegenständlichen Rückstandes.
Der Beschwerdeführer bietet eine Ratenzahlung am in Höhe von € 25.143,42 und eine weitere Ratenzahlung am in Höhe von € 70.000,00 an. Für den Restbetrag in Höhe von € 95.000,00 beantragte er die Gewährung von 38 Raten a € 2.500,00. Dazu ist festzuhalten, dass unter der Voraussetzung der Entrichtung des Erstattungsbetrages in Höhe von € 132.085,61 und der Entrichtung dieser beiden Raten der gesamte aushaftende Rückstand in Höhe von € 228.929,72 abgestattet werden hätte können. Es bleibt die Frage offen, warum der Beschwerdeführer mit dem erstatteten Geldbetrag für die Entrichtung der zu erwartenden Einkommensteuer der Jahre 2006 bis 2010 nicht vorgesorgt hat.
Damit liegt jedoch auch keine erhebliche Härte in der sofortigen Einbringung vor, weil der Beschwerdeführer in seiner Situation redlicherweise dazu verhalten gewesen wäre, für die Entrichtung der Einkommensteuernachforderung vorzusorgen. Schließlich verfügte er durch die erstattete Einkommensteuer aus J am über nahezu 60% der aushaftenden Abgaben.
Der Richter beim BFG gelangt vielmehr aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz vorhandener Mittel in Höhe von € 132.085,61 im November 2011 nicht für die zu erwartende Einkommensteuernachforderung vorgesorgt hat, zu dem Schluss, dass auch die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet ist.
Der Beschwerde gegen den Bescheid vom war daher aus Rechtsgründen ein Erfolg versagt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.4100096.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at