Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.06.2014, RV/2100773/2009

Stellen die von dem mit 25% am Stammkapital der beschwerdeführenden GesmbH beteiligten Gesellschaftergeschäftsführer ausschließlich für die GesmbH im Rahmen seines im Geschäftszweig der GesmbH tätigen Einzelunternehmens durchgeführten Arbeiten eine selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes dar?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der Bf vertreten durch Wirtschaftstreuhänder F, gegen die Bescheide des Finanzamtes E vom , betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfe und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007 zu Recht erkannt:

Die Beschwerden vom werden als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin ist laut Firmenbuch in den Bereichen Schlossereigewerbe, Anlagenbau, Mess- und Regeltechnik, Überlassung von Arbeitskräften, Anlagenmontagen, Verleih von Arbeitsgeräten, Planungsbüro sowie Handel mit Waren aller Art tätig. Der mit 25 % an der Berufungswerberin beteiligte handelsrechtliche Geschäftsführer betrieb neben der Tätigkeit als Geschäftsführer ein Einzelunternehmen in den Bereichen Schlossereiwesen und Arbeitskräfteverleih und war nach den Angaben der Beschwerdeführerin mit diesem Einzelunternehmen für die Beschwerdeführerin tätig.

Im Zuge einer gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben stellte der Prüfer der GKK fest, dass sich für den mit 25 % an der Berufungswerberin beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer das Tätigkeitsbild eines Dienstverhältnisses gemäß § 47 EStG 1988 ergeben habe. In diesem Zusammenhang sei die Nachforderung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag erfolgt. Da bereits eine Veranlagung unter Berücksichtigung der Bilanzdaten erfolgt sei, sei die Lohnsteuer nicht nachgefordert worden.

Aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO vom , an der der handelsrechtliche Geschäftsführer, Herr A, der gewerberechtliche Geschäftsführer, Herr B und jemand aus der Lohnverrechnung der Beschwerdeführerin teilgenommen haben, ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass laut Firmenbuchauszug seit Firmengründung und Firmenbucheintragung bis dato unverändert nur Herr A in der Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen sei. Ebenfalls seit Firmenbucheintragung sei der Geschäftsführer mit 25% nicht wesentlich laut EStG an der Beschwerdeführerin beteiligt. Laut eingesehener Firmenunterlagen und laut Niederschrift mit dem Geschäftsführer sei die Geschäftsführertätigkeit bis dato nicht entlohnt worden. Neben der Geschäftsführertätigkeit erbringe der Geschäftsführer für die GmbH auch Tätigkeiten als Leiharbeiter/Monteur, die gesondert entlohnt werden würden. Diese Entlohnungen als Leiharbeiter/Monteur für die GmbH seien bis Juli 2007 durch Rechnungslegungen des Geschäftsführers als Selbständiger erfolgt bzw. ab Juli 2007 über die GmbH-Lohnverrechnung bei unveränderter Tätigkeit und Tätigkeitsablauf als GmbH-Dienstnehmer. Der Geschäftsführer sei als Selbständiger mit einem Einzelunternehmen beim Finanzamt veranlagt worden. Dieses Einzelunternehmen befinde sich ohne örtliche und betriebliche Trennung an der gleichen Anschrift wie die Beschwerdeführerin. Für dieses Einzelunternehmen habe der Geschäftsführer keine eigene Gewerbeberechtigung gehabt, deshalb sei Herr B als gewerberechtlicher Geschäftsführer beschäftigt worden, der gleichzeitig auch gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei. Sämtliche Aufträge der Beschwerdeführerin an die Einzelfirma erteile sich in seiner Funktion als Geschäftsführer Herr A selbst. In diesem Sinne sei die Beschwerdeführerin seit jeher der einzige Auftraggeber des Einzelunternehmens des Geschäftsführers. Als Leiharbeiter/Monteur arbeite der Geschäftsführer im Auftrag und unter Anleitung der Beschwerdeführerin und der jeweiligen Beschäftigerbetriebe. Laut Aufzeichnungen sei der Geschäftsführer fast ausschließlich nur für die Beschäftigerbetriebe C AG und die Firma D GmbH tätig gewesen. Bei den Tätigkeiten handle es sich um ein Dauerschuldverhältnis – ein eigenes Werk sei nicht erstellt bzw. gefertigt worden. Vielmehr handle es sich um Tätigkeiten, die gemeinsam mit Leiharbeitern der Beschwerdeführerin und/oder Dienstnehmern des Beschäftigerbetriebes im Verbund erfolgt seien. Das Einzelunternehmen des Geschäftsführers besitze keine „wesentlichen“ eigenen Betriebsmittel. Sofern für die Montagetätigkeiten Werkzeuge und/oder Material erforderlich gewesen seien, seien diese dem Geschäftsführer entweder von der Beschwerdeführerin oder vom Beschäftigerbetrieb zur Verfügung gestellt worden. Durch seine Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer sei Herr A in den betrieblichen Organismus der GmbH eingegliedert. Laut Rechtsprechung des VwGH ergebe sich das Merkmal der Eingliederung für den Geschäftsführer durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegte erkennbare Tätigkeit, mit der der Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch die Führung, sei es durch operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld verwirklicht werde, ohne dass es dabei von Bedeutung wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte zu qualifizieren seien, wenn die Tätigkeit nicht für die Gesellschaft geleistet würde. Eine Entschädigung für die Benutzung der Büroräumlichkeiten und Infrastruktur der Beschwerdeführerin von der Einzelfirma des Geschäftsführers sei laut Firmenunterlagen der Beschwerdeführerin und des Einzelunternehmens und laut Niederschrift mit dem Geschäftsführer nicht erfolgt. Weiters wird ausgeführt, dass entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen und den zu beachtenden Kriterien (Eingliederung, Unternehmerwagnis) und den hiezu ergangenen Rechtsprechungen das Tatbild eines Dienstverhältnisses i.S. des § 47 EStG vorliegen würde. Es handle sich hierbei um eine Konstruktion zur Umgehung der DB-, DZ- und Kommunalsteuerpflicht. Die Einkommensteuer sei nach Rücksprache mit dem Finanzamt entsprechend der vorgelegten Bilanzen veranlagt worden, sodass bei der GPLA eine Lohnsteuernachforderung nicht erfolgt sei.

Das Finanzamt folgte dieser Feststellung des Prüfers und erließ unter Hinweis auf den Bericht vom als Begründung die angefochtenen Bescheide.

In den dagegen erhobenen Beschwerden wird darauf hingewiesen, dass die Bescheide zu Unrecht erfolgt seien. Die Frage, ob das Vertragsverhältnis des Gesellschafter-Geschäftsführers mit der Berufungswerberin als Dienstverhältnis zu qualifizieren sei, müsse aufgrund der Abgrenzungskriterien verneint werden. Der Gesellschafter-Geschäftsführer sei nämlich selbständiger Unternehmer gewesen und habe eine Gewerbeberechtigung für das Schlossereiwesen und den Arbeitskräfteverleih angemeldet. Aus einem nicht nachvollziehbaren Fehler sei lediglich die Gewerbeberechtigung für den Personalverleih von der Wirtschaftskammer an die BH weitergeleitet worden. Er hätte die Beiträge an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft abgeführt. Dass er ein eigenes Unternehmen betrieben habe, ergebe sich insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass er die Vorteile des Neugründungsförderungsgesetzes in Anspruch genommen habe. Er habe auch alle Einkünfte in seiner Einkommensteuererklärung deklariert. Neben diesen Formalismen sei zu betonen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber der Berufungswerberin in keiner Weise weisungsunterworfen oder gar in den Betrieb eingebunden gewesen sei. Auch wenn er bei diversen Beschäftigern Schlosserarbeiten ausgeübt habe, so habe er immer die Möglichkeit gehabt, selbst zu bestimmen, ob er eine angefragte Leihkraft oder niemanden zur Verfügung gestellt habe oder ob er selbst die Arbeiten gemacht habe. Demgemäß sei er auch nicht in die Betriebsorganisation eingebunden gewesen und hätte keine Weisungen sowie vorgegebene Arbeitszeiten zu befolgen gehabt. Ein Großteil der Arbeiten sei als pauschale Schlosserarbeiten und nicht auf Stundenbasis verrechnet worden. Erst wenn er sich entschieden habe, selbst die nachgefragten Arbeiten zu machen, dann hätte er natürlich mit dem Beschäftiger zu kooperieren gehabt. Dies hätte ihn aber nicht zu einem Dienstnehmer der Berufungswerberin gemacht, da diese keine Dienstgeberrechte besessen habe. Demgemäß hätte es auch kein Konkurrenzverbot gegeben. Die Entlohnung sei auf der vereinbarten Honorarbasis erfolgt und hätte keinen Stundenlohn wie für Arbeitskräfte dargestellt. Der Gesellschafter-Geschäftsführer hätte auch alle Auslagen, die mit seiner Tätigkeit verbunden gewesen seien, selbst zu tragen gehabt. Notwendiges Werkzeug, wie eine Plasmaschneidmaschine, sei vom Gesellschafter-Geschäftsführer gestellt worden. In den Jahren 2005 und 2006 habe der Gesellschafter-Geschäftsführer außerdem Fremdpersonal an die Berufungswerberin verliehen. Die tatsächlichen Vereinbarungen seien auch so gelebt worden, wie oben dargestellt, weshalb die Ansicht des Finanzamtes, dass ein Dienstverhältnis zur Berufungswerberin vorgelegen sei, im gröblichsten Sinne unrichtig sei. Es wäre auch ein völliger Unsinn, mit einem Schlosser eine Gehaltsbasis von € 92.000 zu vereinbaren. Dazu werde als Beweis der Gesellschafter-Geschäftsführer geführt sowie die Erklärung über die Neugründung vom , die Gewerbeberechtigung und die Kontoauszüge von der SVA vorgelegt. Auch hätte der Gesellschafter-Geschäftsführer immer per Honorarnote verrechnet und keinen Lohn erhalten (Beweis: die vorzulegenden Honorarnoten). Trotz gelegentlicher Durchführung von Schlosserarbeiten, die die Beschwerdeführerin vermittelt habe, würden die Merkmale der selbständigen Tätigkeit massiv überwiegen, weshalb die Vorschreibung aller Abgaben, die ein Dienstverhältnis vorsehen, unberechtigt sei. Abschließend werde zur Parteieinvernahme Herr B, Geschäftsführer, namhaft gemacht.

Das Finanzamt legte die Beschwerden ohne Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Gemäß § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Dienstnehmer sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (Abs. 2 leg. cit.).

Die Pflicht zur Entrichtung eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag gründet sich auf § 122 Abs. 7 und Abs. 8 des Wirtschaftskammergesetzes (WKG) 1998.

Gemäß § 47 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind der Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 zwei Kriterien zu entnehmen, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen, nämlich die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. In Fällen, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, ist noch auf weitere Abgrenzungskriterien (wie etwa auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos) Bedacht zu nehmen (; vom , 2009/15/0200; vom , 2009/15/0191; vom , 2007/15/0163; vom , 2007/13/0071).

Der Gesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer nach seinen Ausführungen in der Niederschrift vom als Leiharbeiter für Montagearbeiten für die Beschwerdeführerin tätig. Er gibt weiters an, für die Tätigkeit als Geschäftsführer bisher keine Entlohnungen erhalten zu haben. Für die Tätigkeit als Leiharbeiter habe er Rechnungen als Einzelunternehmer an die Beschwerdeführerin gelegt. Strittig ist daher, ob die Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers für die Beschwerdeführerin als Leiharbeiter/Monteur selbständig im Rahmen seines Einzelunternehmens oder nichtselbständig als Dienstnehmer zu beurteilen ist, und somit, ob die dem Geschäftsführer zugeflossenen Vergütungen von der Beschwerdeführerin in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zu diesem Beitrag einzubeziehen sind.

Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom ersucht, die in den Beschwerden als Beweis namhaft gemachten Honorarnoten, den Geschäftsführervertrag mit dem Geschäftsführer, Aufträge an das Einzelunternehmen des Geschäftsführers über die in Rede stehenden Tätigkeiten und Aufwendungen des Einzelunternehmens des Geschäftsführers (z.B. Einnahmen- Ausgabenrechnungen oder Bilanzen) vorzulegen. Die Beschwerdeführerin ist diesem Ersuchen bisher nicht nachgekommen, weswegen das Bundesfinanzgericht die Beurteilung der strittigen Frage anhand der vom Finanzamt vorgelegten Beschwerdeakten vorzunehmen hat.

Die für das Dienstverhältnis charakteristische Weisungsgebundenheit ist nach der Judikatur des VwGH durch weitgehende Unterordnung gekennzeichnet und führt zu einer weitreichenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Dienstnehmers (vgl. z.B. ).

Der Geschäftsführer hat in der Niederschrift vom angegeben, dass es sich bei seinen erbrachten Leistungen gegenüber der Beschwerdeführerin generell um Montagearbeiten gehandelt habe, bei denen er seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt habe. Einzelne abgrenzbare Werke seien von ihm nicht erstellt bzw. gefertigt worden. Seine für die Beschäftigerbetriebe erbrachten Tätigkeiten habe er in verschiedenen Arbeitsabläufen und Arbeitsgruppen gemeinsam mit Beschäftigten der Beschäftigerbetriebe und/oder gemeinsam mit Leiharbeitern der Beschwerdeführerin erbracht. Die im Beschäftigerbetrieb erbrachten Tätigkeiten seien unter der Leitung und Aufsicht bestimmter Personen des Beschäftigerbetriebes erfolgt. In diesem Zusammenhang hätten verpflichtend Zeitaufzeichnungen (z.B. Stempelkarten) geführt werden müssen, die in weiterer Folge nach Überprüfung und Bestätigung des Beschäftigerbetriebes als Grundlage für die Verrechnung der Honorarnote von der Beschwerdeführerin an die Beschäftigerbetriebe gedient habe. Die Beschäftigerbetriebe hätten auch verpflichtend Montageberichte vorgeschrieben, die er führen hätte müssen und die im Beschäftigerbetrieb abzugeben gewesen wären und vom Montageleiter des Beschäftigerbetriebes überprüft worden seien.

Dieser Sachverhalt weist eindeutig auf das Vorliegen einer Weisungsgebundenheit hin. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Ansicht vertritt, der Gesellschafter-Geschäftsführer sei selbständig im Rahmen seines Einzelunternehmens für die Beschwerdeführerin tätig gewesen, ist dem entgegenzuhalten, dass die oben widergegebenen Angaben des Gesellschafter-Geschäftsführers ebenso wie der weitere Umstand, dass die Beschwerdeführerin die einzige Auftraggeberin des Geschäftsführers war, eindeutig darauf hindeuten, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer in einer überwiegenden Abhängigkeit und damit im Sinne einer Weisungsgebundenheit im Zusammenhang mit § 47 EStG 1988 für die Beschwerdeführerin tätig war. Darüber hinaus kann auf Grund der Tätigkeit seit Gründung der Beschwerdeführerin im Jahr 2004 über die Jahre 2005, 2006 bis 7/2007 von einem auf Dauer angelegten Beschäftigungsverhältnis gleich einem Dauerschuldverhältnis ausgegangen werden. Eine auf Dauer angelegte und damit zeitraumbezogene Erbringung von Leistungen spricht für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses (vgl. ; vom , 2005/15/0143).

Die für das Vorliegen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erforderliche Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss (). Weitere Merkmale der Eingliederung sind die Zuordnung eines festen Arbeitsplatzes und die Zurverfügungstellung der Arbeitsmittel sowie die Überwachung der Arbeitszeit und der zugewiesenen Tätigkeiten.

Das Merkmal der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers lässt sich nicht eindeutig vom Merkmal der Weisungsgebundenheit trennen (vgl. Erkenntnis des ). Die Ausführungen zur Weisungsgebundenheit gelten daher auch für die Eingliederung. So ist aus den Angaben des Geschäftsführer in der Niederschrift vom , er habe seine für die Beschäftigerbetriebe erbrachten Tätigkeiten in verschiedenen Arbeitsabläufen und Arbeitsgruppen gemeinsam mit Beschäftigten der Beschäftigerbetriebe und/oder gemeinsam mit Leiharbeitern der Beschwerdeführerin erbracht, eine erhebliche Eingliederung bei seiner Tätigkeit herauszulesen. Die in diesem Zusammenhang verpflichtende Führung von Zeitaufzeichnungen (z.B. Stempelkarten) und Montageberichten spricht ebenfalls für eine Eingliederung. Weiters hat der Gesellschafter-Geschäftsführer in der genannten Niederschrift angegeben, dass er die von ihm für die verschiedenen Beschäftigerbetriebe erbrachten Tätigkeiten vorwiegend mit den Arbeitsgeräten, Maschinen und Werkzeugen und dem Material des Beschäftigerbetriebes bzw. dem von der Beschwerdeführerin durchgeführt habe, was für die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin spricht. Die Behauptung in der Beschwerde, der Geschäftsführer habe alle Auslagen, die mit seiner Tätigkeit verbunden gewesen wären selbst zu tragen gehabt, widerspricht somit den eigenen Angaben des Geschäftsführers. Es ist daher von einer nicht unwesentlichen Eingliederung des Gesellschafter-Geschäftsführers bei seiner Tätigkeit in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin auszugehen.

Als weiteres Merkmal zur Unterscheidung einer selbständigen von einer nichtselbständigen Tätigkeit kann das Unternehmerrisiko herangezogen werden. Unternehmerwagnis liegt beispielsweise nach dem Erkenntnis des , vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von seinen unternehmerischen Fähigkeiten und von seinem Fleiß sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Dabei kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen nicht überwälzbarer Ausgaben ergeben.

Aus dem Umstand, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer durch die Aufträge von seinem einzigen Auftraggeber, der Beschwerdeführerin, offensichtlich voll ausgelastet war, lässt sich nicht erkennen, dass unternehmerische Fähigkeiten zur Erlangung von Aufträgen notwendig gewesen wären. Aus den weiteren Umständen, dass ihm die Unterbringung seines Büros in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin kostenlos gestattet wurde und wesentliche Aufwendungen für die von ihm durchgeführten Tätigkeiten die Beschwerdeführerin getragen hat, und der Gesellschafter-Geschäftsführer somit für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen nicht selbst aufkommen musste, kann auch nicht von Schwankungen für nicht überwälzbarer Ausgaben gesprochen werden. Dass tatsächlich kein Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen gegeben war, ist daraus zu ersehen, dass die jährlichen Vergütungen der Beschwerdeführerin an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer, bis auf das Jahr 2004, annähernd gleich geblieben sind. Die Beschwerdeführerin vergütete dem Geschäftsführer im Jahr 2004 (hochgerechnet) Euro 69.954, im Jahr 2005 Euro 91.030,99, im Jahr 2006 Euro 92.274,13 und im Jahr 2007 (hochgerechnet) Euro 93.924,80. Eine für Unternehmer übliche Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr mit den in diesem Zusammenhang typischen Risiken ist nicht gegeben. Auf Grund dieser Betrachtungen kann ein Unternehmerrisiko bei der Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers für die Beschwerdeführerin nicht erblickt werden.

Bezüglich der in den Beschwerden namhaft gemachten Parteieneinvernahmen des gewerberechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin und des Einzelunternehmens des Gesellschafter-Geschäftsführers, Herrn B, und des Gesellschafter-Geschäftsführers selbst ist anzumerken, dass keine neuen, bisher unbekannten, entscheidungswesentlichen Sachverhaltselemente genannt wurden, welche durch die Befragung zu Tage treten sollten, wodurch konkrete Angaben zu einem bestimmten Beweisthema fehlen. Überdies wird der Umstand, dass Herr B gewerberechtlicher Geschäftsführer des Einzelunternehmens des Gesellschafter-Geschäftsführers war, nicht angezweifelt.

Hingewiesen wird weiters darauf, dass die Beschwerdeführerin selbst die vom Gesellschafter-Geschäftsführer für sie erbrachten Arbeiten ab Juli 2007 bei unveränderter Tätigkeit und Tätigkeitsablauf als nichtselbständige Tätigkeit beurteilt hat.

Im Hinblick darauf, dass die Definition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 eine eigenständige des Steuerrechts ist, die weder dem bürgerlichen Recht, dem Sozialversicherungsrecht, noch anderen Rechtsgebieten entnommen ist, und ein tatsächliches Verhältnis bzw. ein Zustand umschrieben wird (vgl. ), genügt es, wenn die ausgeübte Tätigkeit in ihrer äußeren Erscheinungsform dem Tatbild des § 47 Abs. 2 entspricht (vgl. ). Es kommt daher den Umständen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert war, weiters eine Gewerbeberechtigung besessen hat, die Begünstigungen des Neugründungsförderungsgesetzes in Anspruch genommen hat oder aber vom Finanzamt aufgrund seiner Erklärungen mit selbständigen Einkünften veranlagt wurde, keine Bedeutung zu. Auch der Einwand in der Beschwerde, es wäre ein völliger Unsinn mit einem Schlosser eine Gehaltsbasis von Euro 92.000,- zu vereinbaren, ist in diesem Zusammenhang irrelevant, da es auf die Höhe der Vergütung nicht ankommt bzw. im gegenständlichen Fall das Naheverhältnis des Gesellschafter-Geschäftsführers zur Beschwerdeführerin auf Grund seiner Beteiligung für die Höhe seiner Bezüge im Vordergrund gestanden ist.

Nachdem auf Grund obiger Ausführungen hinsichtlich der neben der Geschäftsführertätigkeit übernommenen Tätigkeiten die Voraussetzungen nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 (organisatorische Eingliederung und Weisungsgebundenheit sowie mangelndes Unternehmerrisiko) im überwiegenden Maße vorliegen, ist der Gesellschafter-Geschäftsführer für Zwecke des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zu diesem Beitrag als Dienstnehmer iSd. § 41 Abs. 2 FLAG 1967 anzusehen und sind die diesbezüglichen Vergütungen in die Bemessungsgrundlage für diese Abgaben mit einzubeziehen.

Für die gegenteilige - für das Vorliegen einer selbständig ausgeübten Tätigkeit sprechende - Annahme, zwischen der Beschwerdeführerin und dem Geschäftsführer wäre ein Zielschuldverhältnis, nämlich die sach- und termingerechte Erbringung einer genau umrissenen Leistung (eines Werkes) vereinbart gewesen, finden sich entgegen der Behauptungen in den Beschwerden keine Anhaltspunkte.

Die angefochtenen Bescheide entsprechen daher der Sach- und Rechtslage, sodass wie im Spruch zu entscheiden war.

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme und Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen die Unzulässigkeit der Revision sprechen würden, nicht vorgebracht wurden, war wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden. Anhand der aufgezeigten Judikatur des VwGH war die Lösung der Rechtsfrage bei dem zu beurteilenden Sachverhalt eindeutig möglich. Es ist daher von der Unzulässigkeit der Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG auszugehen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 122 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
§ 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100773.2009

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at