Aussetzung der Einhebung - Nachforderung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. H.P in der Beschwerdesache T.B, P.Str 52, 12ui K.L, vertreten durch Magistra I.L, Wirtschaftsprüferin, F.Weg 7, 123h K.Ä, gegen den Bescheid des Finanzamtes H. vom , betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom wurde die Nachsicht von Einkommensteuer (mitsamt Anspruchszinsen) der Jahre 2006 bis 2010 in Höhe eines Teilbetrages von € 101.775,11 beantragt.
Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer die Aussetzung der Einhebung der Abgaben gemäß § 212a BAO und begründete dies damit, dass im Fall der Gewährung einer Nachsicht gemäß § 236 BAO der dem Ansuchen zu Grunde liegende Abgabenanspruch erloschen wäre. Folglich wären die Einkommensteuer der Jahre 2006 bis 2010 mit Null anzusetzen.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom den Antrag auf Aussetzung der Einhebung als unbegründet ab.
In der Beschwerde (früher: Berufung) vom gegen die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung wendet der Beschwerdeführer ein, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Zweck der Aussetzung der Einhebung darin liege, den Berufungswerber nicht generell einseitig bis zur endgültigen Erledigung eines Rechtsmittels zu belasten. Die Aussetzung der Einhebung des Betrages iHv. € 102.139,11 sei nicht nur zulässig, sondern im Hinblick auf das Vorbringen im Nachsichtsverfahren auch zu bewilligen.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom das Nachsichtsansuchen als unbegründet ab und stellte zum Sachverhalt fest, dass mit Bescheid vom die Einkommensteuer für das Jahr 2006 und mit Bescheiden vom die Einkommensteuer der Jahre 2007 bis 2010 in Höhe von insgesamt € 228.929,72 verbucht worden wären. Weiters stellte das Finanzamt fest, dass das Finanzamt in G am die geleisteten Steuern der Jahre 2006 bis 2010 in Höhe von umgerechnet € 132.085,61 zu einem ungünstigen Umrechnungskurs an den Beschwerdeführer zurückerstattet hat.
Mit Schriftsatz vom wurde Beschwerde (vormals: Berufung) erhoben und sachliche und persönliche Unbilligkeit der Einhebung geltend gemacht. Der Grundsatz von Treu und Glauben sei anzuwenden.
Nachdem das Finanzamt die Beschwerde vom gegen die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen hat, beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erkannt:
Im Beschwerdefall sind die folgenden Normen maßgeblich:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß § 212a Abs. 4 BAO sind die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet unter anderem mit einem anlässlich einer (eines) über die Beschwerde in der Hauptsache ergehenden Beschwerdevorentscheidung oder Erkenntnisses zu verfügenden Ablauf der Aussetzung.
Gemäß § 212a Abs. 7 BAO steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinne des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.
Während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist dürfen gemäß § 230 Abs. 2 BAO Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden.
Bei Stellung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung dürfen gemäß § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212 a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
Die Aussetzung der Einhebung kommt nur für Nachforderungen in Betracht. Nachforderungen sind vor allem aus einer Abgabenfestsetzung resultierende Zahlungsverpflichtungen. Solche Nachforderungen entstehen etwa, wenn ein Einkommensteuerbescheid eine gegenüber den Vorauszahlungen höhere Abgabenzahlungsschuld vorschreibt oder wenn Bescheide, aus denen sich Gutschriften ergeben, aufgehoben werden.
Eine Nachforderung im Sinne des § 212a BAO liegt auch dann vor, wenn eine Löschung (§ 235 BAO) oder eine Nachsicht (§ 236 BAO) widerrufen werden (). Eine Nachforderung liegt jedoch dann nicht vor, wenn ein Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 BAO abgewiesen wird (Ritz, BAO-Kommentar, 5. Auflage, § 212a Tz 13).
Damit war im vorliegenden Sachverhalt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.4100097.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at