Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.01.2016, RV/3100626/2014

Familienwohnsitz bei Kosten der doppelten Haushaltsführung.

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführer_A_Adresse gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2008 bis 2013 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I.) Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer begehrte in seiner am beim Finanzamt_A eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 ua. Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten. Das Finanzamt_A gewährte dem Beschwerdeführer im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 (mit Ausfertigungsdatum ) lediglich Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe der höchsten Pendlerpauschale, wogegen der Abgabepflichtige am Berufung erhob. Die Abgabenbehörde erkannte in der Berufungsvorentscheidung vom die nachgewiesenen Mietaufwendungen für eine in Österreich angemietete Wohnung sowie Fahrtkosten zu einem in Deutschland gelegenen Wohnsitz als Werbungskosten an.

Auf Grundlage dieser Entscheidung begehrte der Abgabepflichtige in den Folgejahren 2009 bis 2013 seine diesbezüglichen Aufwendungen (ab dem Jahr 2010 nur mehr die Mietaufwendungen) als Werbungskosten, welche vom Finanzamt_A in den Einkommensteuerbescheiden 2009 bis 2012 zuerkannt wurden (Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 mit Ausfertigungsdatum , für das Jahr 2010 mit Ausfertigungsdatum , für das Jahr 2011 mit Ausfertigungsdatum sowie für das Jahr 2012 mit Ausfertigungsdatum ).

Anlässlich der Einreichung der Steuererklärung für das Jahr 2013 nahm das Finanzamt_A die Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2012 wieder auf und erließ (neue) Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2013, in welchen die begehrten Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung keine steuerliche Anerkennung als Werbungskosten mehr fanden (sämtliche Bescheide mit Ausfertigungsdatum ). Begründend führte die Abgabenbehörde aus, Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung könnten nur so lange vorliegen, bis der Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort verlegt werde. Die Ehegattin des Abgabepflichtigen wohne zumindest seit 2008 mit dem Beschwerdeführer in Österreich zusammen. Durch den gemeinsamen Wohnsitz in Österreich bestehe kein beruflicher Zusammenhang mit der Liegenschaft in Deutschland, wodurch die Beibehaltung des Wohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsbereiches rein privat veranlasst sei.

Mit Schreiben vom erhob der Abgabepflichtige fristgerecht Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2013 und führte hierzu begründend aus, der Aufenthalt in Österreich beliefe sich nur auf beruflicher Sicht, weshalb er und seine Gattin die Zeit über eine kleine möblierte Wohnung in Ortschaft_A gehabt hätten. Der Lebensmittelpunkt sei immer in Deutschland gewesen, wo auch immer der Hauptwohnsitz gewesen sei. 2009 sei seine Gattin beim Finanzamt_A vorgeladen gewesen, da sie die Familienheimfahrten noch angerechnet gehabt hätten. Es sei Ihnen mitgeteilt worden, dass dies nicht mehr möglich sei, aber die Miete in Österreich absetzbar sei. Was von ihnen dann auch so berücksichtigt worden wäre. Die Heimfahrten hätten sie alle drei bis vier Wochen durchgeführt (ca. 1.800 km hin und zurück), da das Haus, die Kinder und die Enkelkinder in Deutschland wären. Des Weiteren wären die Heimreisen immer nötig gewesen, da seine Eltern in einem gesetzten Alter wären, wo er immer nach den rechten schauen müsse. Was sie auch dazu bewogen hätte, wieder in Deutschland zu sein, um seine Eltern zu unterstützen. Heimfahrten seien nicht mehr eingetragen worden. Es werde die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und die Erlassung neuer Bescheide, in welchen die Mieten berücksichtigt werden würden, beantragt.

Die abweisenden Beschwerdevorentscheidungen (mit Ausfertigungsdatum ) begründete das Finanzamt_A in der händischen Bescheidbegründung vom selben Tag ergänzend damit, der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person sei regelmäßig am Ort des Aufenthaltes der Familie oder des Ehe- oder Lebenspartners. Diese Annahme setze die Führung eines gemeinsamen Haushaltes voraus. Das Beibehalten jedes weiteren Wohnsitzes sei steuerlich in die Privatsphäre zu verweisen. Werde eine Wohnung bzw. ein Haus außerhalb des Beschäftigungsortes nur für gelegentliche Besuche, Wochenendaufenthalte oder Ferienaufenthalte beibehalten, so verliere diese Wohnung steuerlich den Status eines ständigen Haushaltes und bilde ohne Vorliegen von objektiv bedeutsamen Gründen nicht mehr den Mittelpunkt der Lebensinteressen. Eine auf Wochenenden beschränkte Unterstützung in Form von zum Beispiel der Übernahme körperlich anstrengender Haus- und Gartenarbeiten oder der Durchführung von Beförderungs- und Transportdiensten für Eltern, die im Übrigen ihren Alltag noch selbst bewältigen würden, entspreche zwar den in § 2 der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegesetz, BGBl. II Nr. 37/1999 idgF, genannten Hilfsleistungen, nicht aber der Erbringung von Betreuungsleistungen im Sinne des § 1 dieser Norm. Selbst diese Hilfsleistungen würden nur an den Wochenenden und damit nicht ständig im Sinne der Bestimmung erbracht werden. Der Vorstellung einer "besonders gelagerten Pflegenotwendigkeit" werde damit eindeutig nicht entsprochen. Der Besuch der Kinder und Enkelkinder fundiere ebenso in rein privater Veranlassung und stehe in keinem Konnex zur doppelten Haushaltsführung.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und gab weiters an, der Hauptwohnsitz in Deutschland sei nie aufgegeben worden, sodass auch in Deutschland hohe Kosten (für Wasser, Abwasser, Strom, Heizung, Müllentsorgung, Telekom, Fernsehgebühren, Grundstücksteuer) entstanden seien. Die Steuererklärungen der Jahre 2008 und 2009 seien immer persönlich beim Finanzamt zur besseren Kontrolle abgegeben worden. Es hätte doch hier schon auffallen müssen, dass die Abgabe nicht korrekt sei. Im Jahr 2011 habe die Ehegattin den Betrag für die doppelte Haushaltsführung (für 2010) erfragen wollen und von der Abgabenbehörde als Antwort erhalten, dass dies nicht möglich sei, weil sie schon länger als drei Jahre in Österreich arbeiten würden. Die Heimfahrtkosten würden auch nicht mehr zustehen. Auf weitere Nachfrage, wie es dann mit der Miete sei, habe man ihr mitgeteilt, dass diese sowie die für eine möblierte Wohnung notwendigen Möbel ansetzbar seien. Der Abgabepflichtige habe daher eine falsche Information und Aufklärung erhalten, dass er dies alles nicht mehr beantragen dürfe. Da er diese Information nicht gehabt habe, habe er im Guten Glauben die Steuererklärungen für die Jahre 2010 bis 2012 immer am PC durchgeführt. Es sei nie ein Einwand gekommen und seien die beantragten Steuern zurückerstattet worden. Nur für das Jahr 2013 habe man dann Bescheid erhalten, dass die Steuern, die zur Unrecht beantragt worden wären, zurückzuerstatten seien. Es werde daher die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und die Erlassung neuer Bescheide, in denen die Mieten berücksichtigt werden würden, beantragt.

II.) Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Der Abgabepflichtige war in den streitgegenständlichen Jahren in Österreich überwiegend nichtselbständig beschäftigt (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Firma_A vom bis sowie bei der Firma_B vom 1. März bis ; im Zeitraum 1. bis bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld vom Arbeitsmarktservice Österreich). Das gleiche gilt ebenso für die Ehegattin des Abgabepflichtigen, Ehegattin, welche - abgesehen von kurzen Unterbrechungen (Bezug von Arbeitslosengeld) - in den Jahren 2008 bis ununterbrochen nichtselbständig beschäftigt war (vom bis bei der Firma_C, vom 7. Februar bis bei der Firma_D, vom bis bei der Firma_E sowie vom 8. April bis bei der Firma_F).

Der Beschwerdeführer war mit seiner Ehegattin seit - mit lediglich einer kurzen Unterbrechung vom 26. Juni bis - in Österreich, nämlich in Anschrift_Wohnung_Österreich, wohnhaft, wo die Ehegattin als Mieterin eine Wohnung angemietet hatte. Der Wohnsitz wurde vom Beschwerdeführer am sowie von Ehegattin am aufgegeben.
Der Abgabepflichtige behielt mit seiner Ehegattin in den strittigen Jahren einen Wohnsitz in Deutschland, nämlich in Adresse_Wohnsitz_Deutschland, weiter aufrecht. Sämtliche mit dem Wohnsitz in Deutschland verbundenen Kosten wurden von den Ehepartnern getragen. In Deutschland waren des Weiteren die Kinder und Enkelkinder der Ehegatten sowie die Eltern des Abgabepflichtigen wohnhaft. Die Ehepartner fuhren in der Regel alle drei bis vier Wochen nach deutscher_Wohnort, um bei den Eltern des Abgabepflichtigen, welche in einem gesetzten Alter sind, "nach dem Rechten zu sehen".

Der Beschwerdeführer beantragte in seinen Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2008 bis 2013 die Mietaufwendungen für seinen österreichischen Wohnsitz in Höhe von jährlich Betrag_1 sowie zusätzlich in den Jahren 2008 und 2009 die Familienheimfahrten als Werbungskosten, welche ihm in den bekämpften Einkommensteuerbescheiden 2008 bis 2013 verwehrt wurden. Der Abgabepflichtige beantragt unter Verweis auf eine (laut Schreiben vom ) im Jahr 2009 bzw. (laut Schreiben vom ) im Jahr 2011 vorgenommene Rechtsauskunft des Finanzamtes_A die Anerkennung der österreichischen Mietaufwendungen als Werbungskosten.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Veranlagungsakten des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, insbesondere aus deren Lohnzetteln, den Meldedaten des Zentralen Melderegisters vom und dem vorgelegten, undatierten Mietvertrag, sowie aus dem vom Finanzamt_A unwidersprochenen Beschwerdevorbringen betreffend aufrechtem Wohnsitz in Deutschland sowie die bestehenden familiären Beziehungen in Deutschland.

III.) Im vorliegenden Fall ist nach dem Beschwerdevorbringen ausschließlich strittig, ob das Finanzamt_A dem Abgabepflichtigen in den bekämpften Einkommensteuerbescheiden der Jahre 2008 bis 2013 zu Recht oder zu Unrecht die in Österreich (für Unterkunft) bezahlte Miete als Werbungskosten versagt hat. Der Beschwerdeführer begehrt diese Aufwendungen unter Verweis auf eine abgabenbehördlich erteilte Auskunft als steuerlich absetzbare Kosten der Doppelten Haushaltsführung, die Abgabenbehörde verwehrt diese mit der Begründung, der Abgabepflichtige habe in Österreich den Familienwohnsitz inne gehabt.

IV.) Rechtslage:
IV. 1.) Doppelte Haushaltsführung:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

Der Familienwohnsitz ist jener Ort, an dem der Steuerpflichtige mit seinem Ehegatten bzw. Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet (; ). Unter "Mittelpunkt der Lebens­interessen" ist jener Ort zu verstehen, zu dem der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Indizien sind Beruf, Familie, Religion, Kultur, persönliche Interessen und Neigungen – entscheidend ist das Gesamtbild, wobei das Überwiegen den Ausschlag gibt. Allein mit der Meldung des Hauptwohnsitzes kann die Annahme des Mittelpunktes der Lebens­interessen nicht begründet werden (). Im Ergebnis befindet sich der Mittelpunkt der Lebens­interessen einer Person in der Regel dort, wo diese mit ihrer Familie lebt (; Jakom/Marschner, EStG 2015, § 1 Rz. 20f).

Unterhält der Steuerpflichtige neben seinem Familienwohnsitz einen zweiten Wohnsitz am Ort der Erwerbstätigkeit, dann sind die Aufwendungen für den zweiten Wohnsitz als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn der zweite Wohnsitz (Doppelwohnsitz) beruflich bedingt ist (). Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die (Mehr-)Aufwendungen für eine „doppelte Haushaltsführung“ (wie zB für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten der Familienheimfahrten) nur steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist bzw. eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (). Ist die Wahl oder die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort hingegen auf der privaten Sphäre zuzuordnende Gründe zurückzuführen, sind die daraus entstandenen Aufwendungen nicht abzugsfähig ().

Doppelte Haushaltsführung ist beruflich veranlasst und daher abzugsfähig, wenn aufgrund der Entfernung des Betriebs-/Tätigkeitsorts eine tägliche Rückkehr an den (Familien)Wohnsitz nicht zugemutet werden kann und die Beibehaltung des Familienwohnsitzes nicht privat veranlasst ist (schönere Landschaft, Freundeskreis, „gesündere“ Luft) oder die Verlegung des Familienwohnsitzes nicht zugemutet werden kann (). Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (; Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG, § 16 Tz. 200/1ff; Krafft in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 20 Anm. 13 Doppelte Haushaltsführung).

IV. 2.) Treu und Glauben:
Die Abgabenbehörde haben nach § 114 Abs.  1 BAO darauf zu achten, dass alle Abgabe­pflich­ti­gen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darü­ber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.

Der Grundsatz von Treu und Glauben ist in seiner Anwendung durch das sich aus Art 18 B-VG ergebende Legalitätsprinzip beschränkt; die Anwendung ist nur dann möglich, wenn gesetzliche Vorschriften hiefür einen freien Raum lassen (; ; ).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (; ) schützt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgaben­recht­lichen Beurteilung für die Vergangenheit; die Abgabenbehörde ist nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, von einer gesetzwidrigen Verwaltungsübung, einer gesetzlich nicht gedeckten Rechtsauffassung oder einer unrichtigen Tatsachenwürdigung abzugehen, sobald sie ihr Fehlverhalten erkennt (; ; ; ; ; ; , 0197, 0198). Hält die Abgabenbehörde eine gesetzwidrige Vorgangsweise nicht mehr aufrecht, ist für sich allein keine Verletzung von Treu und Glauben (). Aus Treu und Glauben kann kein berechtigtes Vertrauen auf das Beibehalten einer von der Abgabenbehörde geübten – unrichtigen – Vorgangsweise abgeleitet werden (). 

Die Abgabenbehörde kann nur dann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn einerseits ein unrichtiges Verhalten der Abgabenbehörde, auf das der Abgabepflichtige vertraut hat, eindeutig und unzweifelhaft für ihn zum Ausdruck gekommen ist, und andererseits der Abgabepflichtige seine Dispositionen danach eingerichtet hat und nur als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erleidet (; ; ; ; ). Wurde die Auskunft von der zuständigen Abgabenbehörde erteilt und war sie nicht offensichtlich unrichtig, sind Treu und Glauben zu schützen, wenn der Abgabepflichtige im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Auskunft Dispositionen traf, die er ohne die unrichtige Auskunft nicht getroffen hätte (). Eine unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben relevante Enttäuschung im Vertrauen auf eine von der Abgabenbehörde erteilte Rechtsauskunft kann daher nur dann vorliegen, wenn diese Auskunft Grundlage für eine die Steuerfolge auslösende Disposition des Steuerpflichtigen gewesen ist (; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 117 E 7ff; Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar5, Tz. 9ff zu § 114).

V.) Erwägungen:
Der Abgabepflichtige und seine Ehegattin waren in Österreich seit zumindest wohnhaft und hatten einen gemeinsamen Hausstand in Anschrift_Wohnung_Österreich, begründet. An diesem waren sie (zeitlich) überwiegend aufhältig (vergleiche das Fahrtenbuch 2008, laut welchem der Beschwerdeführer lediglich an 28 Tagen ganztägig an seinem deutschen Wohnsitz anwesend war). Beide Ehegatten sind in den strittigen Jahren (ausschließlich) in Österreich einer nichtselbständigen Berufstätigkeit nachgegangen. Nach der Aktenlage hatten die Ehepartner in den strittigen Jahren weder in Österreich noch in Deutschland unterhaltspflichtige Kinder oder pflegebedürftige Familienmitglieder.

Aufgrund der vorliegenden Aktenlage besteht für das Bundesfinanzgericht kein Zweifel hieran, dass der Abgabepflichtige in dem streitgegenständlichen Zeitraum mit seiner Ehegattin seinen Familienwohnsitz in Anschrift_Wohnung_Österreich, innehatte, hatte er doch zu diesem aufgrund der dort mit seiner Ehegattin verwirklichten gemeinsamen Lebens- und Haushaltsführung sowie seiner (ausschließlichen) Berufstätigkeit in Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen. Der Abgabepflichtige suchte seinen Wohnsitz in Deutschland nur vereinzelt auf (lediglich kurzfristige Aufenthalte alle drei bis vier Wochen pro Jahr); eine wirtschaftliche Beziehung bestand an diesem nicht. Der Mittelpunkt der Lebens­interessen einer Person liegt in der Regel dort, wo dieser mit seiner Familie dh. mit seiner Ehegattin (überwiegend) lebt, sohin im gegebenen Fall in Anschrift_Wohnung_Österreich.

Das Vorbringen, er habe in Deutschland seinen Hauptwohnsitz nie aufgegeben, verhilft der Beschwerde zu keinem Erfolg, kann doch allein mit der Meldung des Hauptwohnsitzes nicht die Annahme des Mittelpunktes der Lebens­interessen begründet werden. Wenngleich zutreffend sein wird, dass der Abgabepflichtige - zum Unterschied zu seinem deutschen Wohnsitz - in Österreich nur über eine kleine möblierte Wohnung verfügt haben wird, sind diese Ausführungen nicht geeignet, einen Zweifel hieran zu begründen, dass die angemietete Wohnung den Lebensbedürfnissen des Abgabepflichtigen (und seiner Ehegattin) entsprochen hat. Andernfalls wäre nämlich für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar, dass die Ehepartner zeitlich überwiegend an dem österreichischen Wohnsitz aufhältig gewesen sind.

Der Beschwerdeführer hat den abgabenbehördlichen Feststellungen in der Bescheidbegründung betreffend die Beschwerdevorentscheidungen vom nicht widersprochen, dass die Eltern des Abgabepflichtigen keiner "besonders gelagerten Pflegenotwendigkeit" bedurft hätten und die Besuche der Kinder und Enkelkinder in rein privater Veranlassung fundiert gewesen seien, sodass die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen keinen Umstand begründen können, demzufolge dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich nicht zumutbar gewesen wäre. Gesellschaftliche Kontakte mit in getrennten Haushalten lebenden Angehörigen sowie eine gelegentliche Unterstützung von Eltern, die im Übrigen ihren Alltag noch selbst bewältigen können, können keinen steuerlich relevanten (Familien)Wohnsitz in Deutschland begründen.

Zusammenfassend ist auszuführen, dass der Abgabepflichtige im Jahr 2007 mit der Begründung seines Wohnsitzes in Anschrift_Wohnung_Österreich, seinen Familienwohnsitz nach Österreich verlegt hat. Nachdem Aufwendungen für eine Doppelte Haushaltsführung sowie Familienheimfahrten steuerlich lediglich bis zur Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort geltend gemacht werden können, kann der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein. Kosten des Wohnsitzes (Mietzinszahlungen) unterliegen dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 EStG.
Die Beibehaltung des deutschen Wohnsitzes (einschließlich die hiermit verbundenen Kosten) war ab der Begründung des Familienwohnsitzes in Österreich ausschließlich privat veranlasst. Durch den gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten in Österreich bestand kein beruflicher Zusammenhang zu diesem Wohnsitz in Deutschland. Wird eine Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes (nur für gelegentliche Aufenthalte) beibehalten, so verliert dieser Wohnsitz steuerlich den Status eines ständigen Haushaltes und bildet ohne Vorliegen von objektiv bedeutsamen Umständen keinen Mittelpunkt der Lebensinteressen.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers, das Finanzamt_A habe ihm und seiner Ehegattin die Rechtsauskunft erteilt, die in Österreich bezahlten Mietzinse seien als Werbungskosten absetzbar, kann der Beschwerde ebenso wenig zum Erfolg verhelfen wie der Umstand, dass die Abgabenbehörde ua. die Mietaufwendungen in der (wiederaufgenommenen) Berufungsvorentscheidung für das Jahr 2008 (mit Ausfertigungsdatum ) sowie in den (wiederaufgenommenen) Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2009 bis 2012 als Werbungskosten anerkannt hat. Wie dargelegt ist den begehrten Aufwendungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben die steuerliche Abzugsfähigkeit zu versagen. Der Abgabenbehörde kommt diesbezüglich kein Ermessensspielraum (für eine etwaige Gewährung) zu, weshalb sie verpflichtet war, die rechtsunrichtige Beurteilung in den (wiederaufgenommenen) Einkommensteuerbescheiden nicht mehr aufrecht zu halten und den gesetzeskonformen Zustand mit der Erlassung der bekämpften Bescheiden herzustellen. Hieran vermag auch nichts zu ändern, dass laut Beschwerdeausführungen die Abgabenbehörde durch eine (Rechts)Auskunft die zu Unrecht über mehrere Jahre hinweg vorgenommene Geltendmachung der Aufwendungen veranlasst bzw. die Steuererklärungen fälschlicherweise nicht sofort korrigiert, sondern die Einkommensteuer antragsgemäß veranlagt hat.
Der Abgabepflichtige und seine Ehegattin waren in der Zeit ihres Aufenthaltes in Österreich zumindest seit dem in Anschrift_Wohnung_Österreich, in Miete wohnhaft (siehe den vorgelegten Mietvertrag), sodass diesen die diesbezüglichen Mietaufwendungen losgelöst von der abgabenbehördlichen Auskunft in den Jahren 2009 bzw. 2011 sowie der Berufungsvorentscheidung für das Jahr 2008 (Ausfertigungsdatum ) zugekommen sind. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz nicht in Vertrauen auf eine abgabenbehördliche Rechtsauskunft (einer steuerlichen Absetzbarkeit der Mietzinse) angemietet, sondern diesen unabhängig hiervon bereits zuvor begründet. Er traf somit keine auf einer Rechtsauskunft des Finanzamtes_A beruhende Disposition, welche ihn mit einem finanziellen (Mehr)Aufwand belastete, sondern steht vielmehr der Abschluss des Mietvertrages mit dem abgabenbehördlichen Verhalten in keinem Zusammenhang. 
Ein Vertrauensschaden ist (im gegebenen Zusammenhang) die Differenz zwischen gesetzmäßiger Abgabenschuld und derjenigen Abgabenbelastung, die aus dem Verhalten resultiert wäre, das der Abgabepflichtige gesetzt hätte, wenn ihm eine richtige Auskunft erteilt worden wäre ( Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 117 Anmerkung 27). Im vorliegenden Fall hätte der Abgabepflichtige die streitgegenständlichen Mietzinsaufwendungen auch im Fall einer rechtskonformen Auskunft der Abgabenbehörde zu tragen gehabt, sodass diesem kein Vertrauensschaden zugekommen ist. Nachdem der Abgabepflichtige weder eine in Vertrauen auf das Finanzamt_A vorgenommene Disposition eingerichtet noch als Folge hiervon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitten hat, ist dieser nicht durch den Grundsatz von Treu und Glauben geschützt. Das Finanzamt_A hat - entgegen dem Beschwerdevorbringen - mit der Erlassung der bekämpften Bescheide nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, sondern lediglich dem Legalitätsprinzip entsprochen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.) Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur betreffend die doppelte Haushaltsführung, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Innsbruck, am

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