Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.01.2016, RV/4200081/2014

Nichtigkeit der Annahme einer Zollanmeldung zur Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 76/2/23, gegen den Bescheid des Zollamt Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/65059/4/2013, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. 420000/65059/4/2013, hat das Zollamt Klagenfurt Villach der Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß Art. 203 ZK Eingangsabgaben in der Höhe von € 96.836,02 (Zoll: € 17.288,87; EUSt: € 79.547,15) sowie gemäß § 108 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) eine Abgabenerhöhung von € 8.320,23 mitgeteilt und zur Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. die Teilnahme am Informatikverfahren gemäß § 55 Abs.2 ZollR-DG sowie die Gestellung und Abfertigung am zugelassenen Warenort gemäß § 11 Abs.7 ZollR-DG bewilligt wurde. Bei den im Bescheid angeführten Fällen sei jedoch die Beendigung der Versandverfahren (Ankunftsanzeige, Entladeerlaubnis, Entladevermerk und Freigabe vom Versand im NCTS) erfolgt, während sich die Waren noch am Transportweg zum bewilligten Warenort befanden. So lange sich die Waren in einem nicht beendeten Versandverfahren befinden, sei die parallele Überführung dieser Waren in ein weiteres Zollverfahren nicht möglich. Werde von einem Anmelder eine Zollanmeldung für eine Ware, die sich noch in einem offenen Versandverfahren befindet, abgegeben, geht diese rechtlich ins Leere. Als Folgeverfahren sei die gleichzeitige Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mittels Verfahrenscode 4000 beantragt worden. Zum Zeitpunkt des tatsächlichen Eintreffens der Sendungen beim bewilligten Warenort seien keinerlei Anzeigen oder Folgeanmeldungen abgegeben worden, weshalb die Waren mit dem Verbringen der Waren vom zugelassenen Warenort der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden und die Einfuhrzollschuld gemäß Art. 203 ZK entstanden ist.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom der Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Diese Berufung gilt gemäß § 120 Abs.1t ZollR-DG iVm § 85b Abs.1 ZollR-DG als Beschwerde. Die Berufung wurde mit Schriftsätzen vom und näher begründet, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der angefochtene Bescheid erlassen wurde, ohne der Bf. die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen. Die Zollbehörde stütze sich im Wesentlichen auf Abgangszeiten, die von der slowenischen Zollverwaltung zur Eröffnung der Versandverfahren eingegeben wurden, in 11 Fällen hätten sich die Abgangszeiten aber als unrichtig herausgestellt. Die übermittelten Daten würden sich zudem auf den Zeitpunkt der Verschickung und nicht der Eröffnung der Versandverfahren beziehen, im „Fallback-Verfahren“ würden Fahrzeuge auch ohne Versanddokumente abfahren. Zudem seien die EDV-Systeme zwischen den Mitgliedstaaten nicht kompatibel, weshalb sich die belangte Behörde nicht auf die Daten der slowenischen Zollverwaltung verlassen hätte dürfen. Die Fahrzeitberechnung über „Google-Maps“ sei zu ungenau, eine Messdifferenz von 10 % sei ebenso zu berücksichtigen wie die jeweilige Differenz zur koordinierten Weltzeit. Bei Überprüfungen der Importverzollungen am Warenort A. sei es überdies niemals zu Beanstandungen gekommen. Die jeweiligen Versandverfahren seien ordnungsgemäß beendet worden, bevor das nachfolgende Verfahren eröffnet wurde.

Mit Eingabe vom teilte die Bf. mit, dass die Transporte von Frachtführern durchgeführt wurden, die von Dritten direkt beauftragt worden seien. Die Bf. sei weder in die Auftragserteilung noch in die Transportabwicklung involviert gewesen. Ihr lägen daher keine Unterlagen vor, die die körperliche Übergabe der Waren dokumentieren, weshalb keine Nachweise für die zurückgelegten Wegstrecken und Fahrzeiten vorgelegt werden können.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60259/2013, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass anlässlich einer durchgeführten Betriebsprüfung hinsichtlich der angeführten Versandvorgänge (Auszug aus Anhang III zur Niederschrift GZ.  33333 ) die Zeiten zwischen Übermittlung der Vorabankunftsanzeige der Abgangszollstelle und der nach Übermittlung der Ankunftsanzeige erteilten Entladeerlaubnis errechnet wurden. Anschließend seien diese Zeitspannen den bestenfalls erreichbaren Fahrzeiten für LKW (80 km/h) und Kleintransporter (130 km/h) für diese Wegstrecken gegenübergestellt worden. In den genannten Fällen sei die vorgenannte Zeitspanne kürzer gewesen, als die errechnete Mindestfahrzeit, weshalb sich das Beförderungsmittel zum Zeitpunkt der Übermittlung der Ankunftsanzeige nicht am zugelassenen Warenort A befunden haben konnte. Zum mangelnden Parteiengehör wurde ausgeführt, dass dieser Verfahrensmangel im zweitinstanzlichem Verfahren saniert werden könne. Überdies sei Parteiengehör nur zu Tatfragen, nicht aber zu Rechtsfragen zu gewähren. Die Eröffnungszeit des Versandverfahrens werde automatisch bei der Vergabe der Bezugsnummer (MRN Movement Reference Number) protokolliert. Die angesprochenen 11 Fälle mit unrichtigen Abgangszeiten würden Fälle betreffen, die bei einer anderen Zollstelle gestellt wurden. In diesen Fällen werde die Zeit der Übermittlung der Daten der ursprünglichen Bestimmungsstelle an die tatsächliche Bestimmungsstelle protokolliert. Die Einwendungen würden in den gegenständlichen Fällen nicht zutreffen. Beim „Fallback-Verfahren“ handle es sich um ein papiergestütztes Notfallverfahren im Falle eines Systemausfalls, eine nachträgliche Erfassung in e-zoll sei nicht vorgesehen. Die im gegenständlichen Fall im NCTS abgefragten Zeiten würden zudem jeweils der in Österreich gültigen Zeit entsprechen. Bei der Berechnung der Fahrzeit seien verkehrsbedingte Stillstände, Wegzeiten zum und vom Transportmittel sowie eine zehnminütige Frist zwischen Ankunftsanzeige und Entladeerlaubnis berücksichtigt worden, weshalb eine zehnprozentige Messdifferenz jedenfalls ausgeglichen werde. Bei Warenkontrollen hätten sich die Waren immer am zugelassenen Warenort befunden, andernfalls sei eine Zollschuld nach Art. 203 ZK mitgeteilt worden.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt (Vorlageantrag). Begründend wies die Bf. darauf hin, dass nicht geklärt sei, wie die protokollierten Zeiten zu Stande kommen, ob die von den slowenischen Behörden in einem anderen System gesendeten Zeiten mit den Zeitangaben der österreichischen Zollbehörden übereinstimmen und ob die Programme der slowenischen und der österreichischen Zollbehörden überhaupt kompatibel sind. Zudem seien bei den durchgeführten Kontrollen die Fahrzeuge tatsächlich physisch am Warenort anwesend gewesen. Überdies würde die nochmalige Erhebung der EUSt eine unzulässige Doppelbelastung darstellen und könnte die Zollschuld gemäß der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-480/12 allenfalls nach Art. 204 ZK entstanden sein, wobei der Heilungstatbestand des Art. 859 ZK-DVO vorliege. Die Bf. beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

In der mündlichen Verhandlung vom wies der Vertreter der Bf. darauf hin, dass die Nämlichkeit der Waren von der Bf. überprüft und die Waren unverändert in ein Anschlussverfahren übergeführt worden seien. Von der zuständigen Zollbehörde seien entsprechende Bescheide erlassen worden, welche in Rechtskraft erwachsen sind. Eine neuerliche Vorschreibung von Abgaben verstoße gegen das Verbot der doppelten Belastung mit Einfuhrabgaben. Der Vertreter des Zollamtes Klagenfurt Villach vertrat die Rechtsansicht, dass die jeweilige Anmeldung in ein weiteres Zollverfahren ins Leere gegangen sei, da die Anschlussverfahren vor Beendigung des jeweiligen Versandverfahrens eröffnet wurden.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Die Bf. verfügt über eine Bewilligung des Zollamtes B. vom , Zl.  11111 , zur Teilnahme am Informatikverfahren gemäß § 55 Abs.2 ZollR-DG und der Gestellung und Abfertigung am zugelassenen Warenort gemäß § 11 Abs.7 ZollR-DG sowie über eine Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers im gemeinschaftlichen Versandverfahren gemäß Art. 406 ZK-DVO (Bescheid des Zollamtes B. vom , Zl. 22222) und war somit berechtigt, Versandverfahren ohne Gestellung der betroffenen Waren bei der Bestimmungszollstelle, aber unter Anzeige der Ankunft der Waren am zugelassenen Warenort, zu beenden.

Die slowenische Zollverwaltung teilte dem Zollamt Klagenfurt Villach in einem Amtshilfeersuchen vom mit, dass in 230 Versandverfahren zwischen und die Zeitdauer zwischen der Eröffnung der Versandverfahren in Slowenien (Zollstelle Dragonja an der slowenisch-kroatischen Grenze) und der Erledigung bei dem von der österreichischen Zollverwaltung bewilligten Warenort A erheblich kürzer war, als von einem Routenplaner im Internet berechnet. Infolge dieses Amtshilfeersuchens wurden bei der Bf. Betriebsprüfungen durchgeführt, die mit den Niederschriften vom , Zl.  44444 , und vom , Zl.  33333 , abgeschlossen wurden. Demnach konnte festgestellt werden, dass sich die verfahrensgegenständlichen Waren zum Zeitpunkt der Abgabe der Ankunftsanzeige und Entladeerlaubnis noch am Transportweg und somit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befanden. In der Folge wurden die Waren zur Überführung in den freien Verkehr (Verfahrenscode 4000) angemeldet, die Zollstelle hat die Anmeldung angenommen und die Waren überlassen. Nach dem tatsächlichen Eintreffen der Waren am zugelassenen Warenort in A wurden die Versandbegleitdokumente übergeben und die Nämlichkeit der Waren überprüft, eine neuerliche Ankunftsanzeige oder Anmeldung zu einem Zollverfahren erfolgte nicht.

Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ).

Aufgrund der durchgeführten Betriebsprüfung, den erhobenen Daten, der Berechnung der Wegstrecken bis A.. sowie der Mitteilung der slowenischen Zollverwaltung gelangt das Bundesfinanzgericht zur Überzeugung, dass sich die beförderten Waren zum Zeitpunkt der Abgabe der Ankunftsanzeige bzw. der Entladeerlaubnis nicht am zugelassenen Warenort, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befanden. Hinsichtlich der Einwendungen der Bf. in der Beschwerdeschrift den Sachverhalt betreffend, wird auf die ausführliche Begründung in der Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60259/2013, verwiesen.

Hinsichtlich der Verletzung des Parteiengehörs durch die Abgabenbehörde ist festzustellen, dass dieser Verfahrensmangel im Beschwerdeverfahren saniert wurde (zB ; , 99/17/0261; , 88/17/0010).

Gemäß Art. 37 Abs.1 ZK unterliegen Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem geltenden Recht Zollkontrollen unterzogen werden.

Gemäß Abs.2 leg. cit. bleiben sie so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Artikels 82 Absatz 1, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Artikel 182 vernichtet oder zerstört werden.

Gemäß Art. 40 ZK sind Waren beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft von der Person zu gestellen, die sie dorthin verbracht hat oder die gegebenenfalls die Verantwortung für ihre Weiterbeförderung übernimmt; hiervon ausgenommen sind Beförderungsmittel, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Gemeinschaft lediglich durchqueren und dort keinen Zwischenstopp einlegen. Die Person, die die Waren gestellt hat, hat dabei auf die summarische Anmeldung bzw. die Zollanmeldung, die zuvor für die Ware abgegeben wurde, zu verweisen.

Gemäß Art. 63 ZK werden Anmeldungen, die den Voraussetzungen des Artikels 62 entsprechen, von den Zollbehörden unverzüglich angenommen, sofern die betreffenden Waren gestellt worden sind.

Gemäß Art. 79 ZK erhält eine Nichtgemeinschaftsware durch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr den zollrechtlichen Status einer Gemeinschaftsware.

Gemäß Art. 91 Abs.1 Buchstabe a ZK können im externen Versandverfahren Nichtgemeinschaftswaren, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert werden.

Gemäß Art. 92 Abs.1 ZK endet das externe Versandverfahren und die Verpflichtung des Inhabers des Verfahrens sind erfüllt, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die erforderlichen Dokumente entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle gestellt werden.

Gemäß Art. 96 Abs.1 ZK ist der Hauptverpflichtete der Inhaber des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens. Er hat a) die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen; b) die Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten.

Gemäß Abs.2 leg. cit. ist, unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten nach Absatz 1, ein Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß, dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen, auch verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen.

Gemäß Art. 4 Z. 5 ZK ist im Sinne dieses Zollkodex eine Entscheidung eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des Zollrechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Rechtswirkung für eine oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Personen.

Gemäß Art. 8 Abs.1 ZK wird eine begünstigende Entscheidung zurück genommen, wenn sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Tatsachen ergangen ist und dem Antragsteller die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Tatsachen bekannt war oder vernünftigerweise hätte bekannt sein müssen und sie auf Grund der richtigen und vollständigen Tatsachen nicht hätte ergehen dürfen.

Gemäß Art. 10 ZK berühren Artikel 8 und 9 nicht einzelstaatliche Vorschriften, nach denen eine Entscheidung aus Gründen unwirksam ist oder wird, die nicht unmittelbar das Zollrecht betreffen.

Gemäß Art. 344a ZK-DVO werden im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens die Förmlichkeiten unter Einsatz von EDV-Verfahren durchgeführt.

Gemäß Art. 358 Abs.1 ZK-DVO zeigt bei Überlassung der Waren die Abgangsstelle der angemeldeten Bestimmungsstelle durch eine „Vorab-Ankunftsanzeige“ und allen angemeldeten Durchgangszollstellen mit einer „Vorab-Durchgangsanzeige“ die Einzelheiten zu dem gemeinschaftlichen Versandverfahren an. Diese Nachrichten basieren auf den gegebenenfalls berichtigten Angaben in der Versandanmeldung.

Gemäß Art. 372 Abs.1 Buchstabe e ZK-DVO können die Zollbehörden auf Antrag des Hauptverpflichteten oder des Empfängers den Status eines zugelassenen Empfängers bewilligen.

Gemäß Art. 406 Abs.1 ZK-DVO kann einer Person, die im gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderte Waren in ihrem Betrieb oder an einem anderen festgelegten Ort in Empfang nehmen möchte, ohne dass der Bestimmungsstelle die Waren gestellt und das Versandbegleitdokument/Sicherheit vorgelegt werden, der Status eines zugelassenen Empfängers bewilligt werden.

Gemäß Abs.2 leg. cit. hat der Hauptverpflichtete seine Pflichten nach Art. 96 Abs.1 Buchstabe a des Zollkodex erfüllt und gilt das Versandverfahren als abgeschlossen, sobald die Waren zusammen mit dem Versandbegleitdokument/Sicherheit, das die Sendung begleitet hat, dem zugelassenen Empfänger innerhalb der vorgeschriebenen Frist unverändert in seinem Betrieb oder an dem in der Bewilligung näher bestimmten Ort übergeben und die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen beachtet worden sind.

Gemäß Art. 408 Abs.1 Buchstabe a und b ZK-DVO muss der zugelassene Empfänger für die in seinem Betrieb oder an den in der Bewilligung näher bezeichneten Orten eingetroffenen Waren die Bestimmungszollstelle mit der „Ankunftsanzeige“ unverzüglich über das Eintreffen der Waren und alle Ereignisse während der Beförderung unterrichten und die Nachricht „Entladeerlaubnis“ abwarten, bevor er die Entladung vornimmt.

Zum Zeitpunkt der Verständigung des Zollamtes Klagenfurt Villach mittels Ankunftsanzeige und der Entladeerlaubnis befanden sich die verfahrensgegenständlichen Waren noch im Mitgliedstaat Slowenien, zollschuldrechtliche Auswirkungen im Anwendungsgebiet sind daher ausgeschlossen. Das Versandverfahren wurde dadurch jedoch nicht ordnungsgemäß gemäß Art. 92 ZK am zugelassenen Warenort A beendet.

Beim Eintreffen der Waren am zugelassenen Warenort wiederum wurde keine Ankunftsanzeige gemäß Art. 408 Abs.1 Buchstabe a ZK-DVO abgegeben. Gemäß dem Erkenntnis des GZ. 2014/16/0003, stellt die Unterlassung der Ankunftsanzeige per se kein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung gemäß Art. 203 ZK dar, solange sich die Waren unverändert am zugelassenen Warenort befinden (vgl. ).

Noch vor dem Eintreffen der Waren am zugelassenen Warenort, aber nach der Übermittlung der Ankunftsanzeige wurde von der Bf. eine Zollanmeldung an die belangte Behörde übermittelt. Die Abgabe der Zollanmeldung, während sich die Ware noch am Transportweg befindet, kann gemäß Art. 201 Abs.2 ZK-DVO von den Zollbehörden gestattet werden. Die Annahme der Zollanmeldung setzt jedoch die Gestellung der Waren am zugelassenen Warenort voraus. In den verfahrensgegenständlichen Fällen wurde bei den durchgeführten Betriebsprüfungen die errechnete ehest mögliche Ankunftszeit dem Zeitpunkt der Entladeerlaubnis gegenübergestellt. Ob sich die Waren zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung bereits am zugelassenen Warenort befanden, wurde nicht erhoben. Für eine spätere Zollschuldentstehung nach Art. 203 ZK können aber nur jene Fälle in Betracht kommen, in denen die Zollanmeldung vom zuständigen Zollamt Klagenfurt Villach im Sinne des Art. 63 ZK angenommen wurde, ohne dass eine Gestellung der Waren erfolgte.

Das Zollamt Klagenfurt Villach vertritt in seinen Entscheidungen die Rechtsmeinung, diese Zollanmeldungen und die nachfolgenden Abgabenbescheide seien „ins Leere gegangen“, weil das jeweilige Versandverfahren nicht zuvor beendet wurde und meint damit wohl, die Annahme der Zollanmeldung sei nichtig. Wenn die Zollstelle eine Anmeldung annimmt, obwohl zwingende Gründe für eine Annahmeverweigerung vorliegen, ist aber zwischen der Rechtswidrigkeit und der Nichtigkeit der behördlichen Entscheidung zu unterscheiden.

Bei der Annahme der Zollanmeldung handelt es sich um eine Entscheidung im Sinne des Art. 4 Z.5 ZK, konkret um eine begünstigende Entscheidung im Sinne des Art. 6 ZK (Witte, Zollkodex Art. 8 Rz. 3). Eine solche begünstigende Entscheidung kann gemäß Art. 8 Abs.1 ZK zurück genommen werden, wenn sie auf Grund unrichtiger Tatsachen ergangen ist und dem Antragsteller diese Unrichtigkeit bekannt war oder vernünftigerweise hätte bekannt sein müssen. Gemäß Art. 10 ZK können einzelstaatliche Vorschriften, die nicht unmittelbar das Zollrecht betreffen, Gründe vorsehen, die eine Entscheidung unwirksam machen.

In Deutschland sieht § 125 AO vor, dass eine Entscheidung nichtig ist, soweit sie an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Diese Bestimmung ist über Art. 10 ZK anwendbar, da diese einzelstaatliche Vorschrift nicht unmittelbar das Zollrecht betrifft, sondern im Rahmen der AO Allgemeingültigkeit besitzt. Ist die Entscheidung über die Annahme als nichtig anzusehen, so ist auch die anschließende Überführung in das beantragte Zollverfahren nichtig und erzeugt ebenfalls keine Wirkung (Dorsch Zollrecht Art. 63 Rz. 51).

Demgegenüber spielt die Nichtigkeit eines Abgabenverwaltungsaktes in Österreich keine eigenständige Rolle (Witte, Zollkodex Art. 10 Rz. 6). Zwar wird im allgemeinen Verwaltungsrecht zwischen dem Nichtakt, der keine rechtlichen Wirkungen entfaltet, und dem nichtigen Verwaltungsakt, der wegen seiner Fehler nach Rechtskraft aufgehoben werden kann, unterschieden (). Im Geltungsbereich der BAO gibt es grundsätzlich keine absolute Nichtigkeit (; , 3237/79), außer wenn eine Person einen Bescheid unterzeichnet, die nicht dazu berechtigt ist, für die Behörde Bescheide zu erlassen (), oder der Adressat des Bescheids nicht zweifelsfrei feststeht (, 2005/07/0091). Eine Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung ist im nationalen österreichischen Recht in § 299 oder § 300 Abs.1 BAO vorgesehen.

Die erfolgte rechtswidrige Annahme der Zollanmeldung ist somit kein Nichtakt oder nichtiger Akt. Wird eine Zollanmeldung ohne vorherige Gestellung angenommen, kann die Annahme als begünstigende Entscheidung unter den Voraussetzungen des Art. 8 Abs.1 ZK zurück genommen werden (Witte Zollkodex Art. 63 Rz. 4). Auch eine Aufhebung des Abgabenbescheides (§ 74 Abs.1 ZollR-DG) nach § 299 BAO käme in Betracht. Eine Zurücknahme der Annahme der Zollanmeldung oder eine Aufhebung des Abgabenbescheides durch die zuständige Zollstelle erfolgte nicht. Im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung ist die Einfuhrzollschuld gemäß Art. 201 Abs.2 ZK für den Anmelder bzw. indirekten Vertreter entstanden, selbst  wenn der Zollbetrag mit Null festgesetzt wurde und die festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 26 Abs.3 Z.2 UStG eingehoben wurde. Die Waren wurden von der Zollstelle in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Gemäß der Entscheidung des , Rn. 46 und 47, hat das Bundesfinanzgericht sicher zu stellen, dass die Zollbehörden für Waren, für die auf Grund eines früheren Tatbestands bereits eine Zollschuld entstanden ist, keine zweite Zollschuld entstehen lassen. Die Zollunion steht einer doppelten Belastung ein- und derselben Ware entgegen.

Ist also durch die Annahme der Zollanmeldung und in der Folge der Überlassung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr die Einfuhrzollschuld nach Art. 201 ZK entstanden, ist eine weitere zeitlich spätere Zollschuldentstehung nach Art. 203 ZK ausgeschlossen (vgl. ).

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision nur dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung entspricht – wie vorstehend aufgezeigt – der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes, eine Revision ist daher nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 8 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 10 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 201 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Verweise
EuGH, , Rs. C-262/10
EuGH, , Rs. C-480/12
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.4200081.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at