Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.11.2015, RV/5100771/2013

Zwangsstrafe wegen Nichtbeibringung einer beglaubigten Übersetzung eines Leasingvertrages in griechischer Sprache

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache GmbH in Liquidation, Adr, vertreten durch Dr. Günter Schmid, Rechtsanwalt, Mozartstraße 4, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , betreffend Zwangsstrafe zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Im Zuge einer umfassenden Prüfung der GmbH, =GmbH, (ABNr) hinsichtlich Glücksspielabgabe, Gebühren und Gesellschaftssteuer hat das Finanzamt für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel (GVG) mit Ergänzungsersuchen vom Unterlagen, insbesondere Mietverträge über die Aufstellung von Glücksspielgeräten, angefordert. Am hat die GmbH diesbezüglich ein zweiseitiges Dokument, abgefasst in griechischen Schriftzeichen und in griechischer Sprache, vorgelegt.

Mit Ergänzungsersuchen vom hat das GVG die GmbH aufgefordert, von dem vorgelegten Schriftstück, welches nicht in der Amtssprache gemäß § 131 BAO abgefasst worden sei, eine beglaubigte Übersetzung vorzulegen. Trotz vielfacher Urgenzen hat die GmbH dem Ersuchen nicht entsprochen. Folgende Verfahrensschritte sind im Akt dokumentiert:

  • Fristverlängerungsersuchen der GmbH vom

  • Mail vom : die GmbH teilt mit, dass die Urkunde in griechischer Sprache, also in einer Amtssprache der Europäischen Union, abgefasst sei, weshalb die GmbH die Auffassung vertrete, dass sie die Kosten für eine Übersetzung nicht tragen müsse.

  • Antwortmail des GVG ebenfalls vom : neuerliche Aufforderung, im Sinne des § 131 BAO eine beglaubigte Übersetzung des Schriftstückes innerhalb von 2 Wochen vorzulegen, weil in Österreich die Amtssprache Deutsch sei. Die Vorlage von Schriftstücken, welche den Anforderungen der BAO genügen müssen, könne überdies mit Geldstrafen erzwungen werden.

  • Urgiert am , Rückruf versprochen, lt. AV ist jedoch bis kein Rückruf erfolgt.

  • Schriftliche Erinnerung vom : das GVG fordert die GmbH letztmalig auf, längstens bis eine beglaubigte Übersetzung des nicht in deutscher Amtssprache abgefassten Schriftstückes einzureichen. Bei nicht Folge Leistung könne gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe in Höhe von 2.000 € festgesetzt werden.

  • Mail vom : der GmbH sei keine Rechtsgrundlage bekannt, nach der ein Abgabepflichtiger sämtliche Dokumente, welche im Rahmen der Abgabenerhebung von Belang sind, beglaubigt auf seine Kosten übersetzen lassen müsse. Nur die Übersetzung von Aufzeichnungen (also die Buchhaltung und Nebenbuchhaltungen) sei vorgeschrieben. Diese Bestimmung auf den gesamten Schriftverkehr eines Abgabepflichtigen ausdehnen zu wollen, wäre unzumutbar. Man denke sich etwa nur größere Unternehmen mit internationalem Handel. In einem solchen Fall könnten Tausende und noch mehr Belege (Lieferscheine, Rechnungen, Frachtbriefe, Bestellungen, Anfragen etc. in Betracht kommen. 

  • Mail vom : nach nochmaligem, ausdrücklichem Hinweis auf § 131 BAO und Verweis auf den Ritz-Kommentar zu §§ 131 und 132 BAO stellt das GVG klar, dass es sich nach den Angaben der GmbH bei dem vorgelegten Schriftstück um einen Mietvertrag über Spielautomaten handle und dieser selbverständlich für das Abgabenverfahren von Bedeutung sei. 

Mit Bescheid vom hat sodann das GVG wegen der unterlassenen Beibringung einer beglaubigten Übersetzung eines (glaublich) in Kyrillisch abgefassten Schriftstückes gemäß § 111 BAO die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 2.000 € festgesetzt. Gleichzeitig wird die GmbH neuerlich aufgefordert, die bisher unterlassene Handlung bis nachzuholen.

Gegen diese Festsetzung einer Zwangsstrafe hat die GmbH am Berufung eingelegt, weil für den Fall, dass ein Abgabepflichtiger Anordnungen der Behörde gemäß den §§ 114 ff. BAO nicht nachkomme, die Behörde diese Umstände entsprechend zu würdigen habe. Keinesfalls sei es im Sinne des § 111 BAO zulässig, die Nichtvorlage von beglaubigten Urkunden mit Zwangsstrafe zu sanktionieren. Überdies handle es sich bei der Übersetzung um Leistungen, die durch einen Dritten jederzeit bewerkstelligt werden und allenfalls von der Behörde selbst vorgenommen werden können. Abgesehen davon, sei die Zwangsstrafe im Bereich von 40 % des Strafrahmens massiv überzogen. Eine derartige Zwangsstrafe sei nicht schuld- und tatangemessen.

Am hat das GVG die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Hingewiesen wird darauf, dass ab das Bundesfinanzgericht an die Stelle des unabhängigen Finanzsenates getreten ist. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Nach eigenen Recherchen durch das BFG handelt es sich bei dem fraglichen Schriftstück um eine private Leasingvereinbarung zwischen NK als Leasinggeber und der GmbH als Leasingnehmer, abgeschlossen am in Athen.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage erwiesen.

Rechtslage

Gemäß § 111 BAO sind d ie Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen (Abs. 1).
Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden (Abs. 2).
Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5.000 € nicht übersteigen (Abs. 3).

Gemäß § 131 Abs. 2 BAO hat der Abgabepflichtige, soweit Bücher und Aufzeichnungen nicht in einer für den Abgabepflichtigen im Abgabenverfahren zugelassenen Amtssprache geführt werden, auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung der vorgelegten Bücher, Aufzeichnungen, hiezu gehörige Belege sowie der Geschäftspapiere und der sonstigen Unterlagen im Sinn des § 132 Abs. 1 beizubringen. Soweit es für die Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung (§§ 147 bis 153) erforderlich ist, hat der Abgabepflichtige auf seine Kosten für die Übersetzung der eingesehenen Bücher und Aufzeichnungen in eine für ihn zugelassene Amtssprache Sorge zu tragen.

Erwägungen

Der Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei (zB Abgabepflichtiger) zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (vgl. ).

Demnach dürfen Zwangsstrafen nur zur Erzwingung aufgrund gesetzlicher Befugnisse getroffener Anordnungen angedroht und festgesetzt werden. Darunter fallen zB:

  • Befolgung von Vorladungen

  • Einreichung von Abgabenerklärungen

  • Hilfeleistung bei Amtshandlungen gemäß § 141 BAO

  • Auskunftserteilungen gemäß § 143 BAO

  • Vorlage von Unterlagen

  • Duldung einer Nachschau bzw. einer Außenprüfung

  • Zeugenaussagen

(vgl. Ritz, BAO5, § 111 Tz. 2).

Nach § 131 Abs. 1 BAO muss gewährleistet sein, dass auch bei Führung der Bücher und Aufzeichnungen im Ausland die Erforschung der für die Erhebung der Abgaben wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ohne Erschwernisse möglich ist. Deshalb sollen die Bücher und Aufzeichnungen in einer lebenden Sprache und mit den Schriftzeichen einer solchen geführt werden. Darunter ist eine gegenwärtig gesprochene zu verstehen. Eine Übersetzung muss jederzeit und leicht möglich sein. Die griechische Sprache ist daher grundsätzlich zulässig.

Die Anordnung des GVG, eine beglaubigte Übersetzung des in griechischer Sprache vorgelegten Schriftstückes beizubringen, fußt aber darüber hinaus auf der gesetzlichen Anordnung des § 131 Abs. 2 BAO wonach der Abgabepflichtige, soweit Bücher und Aufzeichnungen nicht in einer für den Abgabepflichtigen im Abgabenverfahren zugelassenen Amtssprache geführt werden, auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung der vorgelegten Bücher, Aufzeichnungen, hiezu gehörige Belege sowie der Geschäftspapiere und der sonstigen Unterlagen im Sinn des § 132 Abs. 1 beizubringen hat. Zugelassene Amtssprache ist in Österreich Deutsch, allenfalls slowenisch, kroatisch und ungarisch.

Zu den von § 131 BAO umfassten Schriftstücken, für welche auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung beizubringen ist, gehören einerseits Bücher, Aufzeichnungen und hiezu gehörige Belege, und andererseits Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen, soweit sie für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind. Ein Leasingvertrag über Glücksspielautomaten ist im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung von Glücksspielabgabe und Gebühren ohne Zweifel eine Unterlage, welche für die Abgabenerhebung von Bedeutung ist.

"Zur Beibringung von Übersetzungen kann der Abgabepflichtige verpflichtet werden, wenn er sich zur Führung der Bücher und Aufzeichnungen einer anderen als der für ihn zugelassenen Amtssprache bedient. Da auch Buchführungsunterlagen, die geschäftliche Korrespondenz, die Fakturen, Rechnungen und die sonstigen die Buchungsvorgänge begründenden und erklärenden Unterlagen und auch die Belege zu den "Büchern und Aufzeichnungen" gehören, unterliegen auch diese unter denselben Voraussetzungen der Sprachen- und Übersetzungsregelung.
Verwendet der Abgabepflichtige ... eine andere als die deutsche oder die für ihn zugelassene lebendige (Amts-)Sprache, so ist es der Abgabepflichtige, der für die Übersetzung und für die Beistellung eines erforderlichen Dolmetschers zu sorgen hat".

(siehe Stoll, BAO, 1460)

Das GVG war daher berechtigt, von der GmbH eine beglaubigte Übersetzung des griechischen Schriftstückes zu verlangen.

"Der Abgabepflichtige hat eine beglaubigte Übersetzung beizubringen"; es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, welche der Abgabepflichtige im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu erfüllen hat. Die Befolgung des dahingehenden Gebotes bzw. die Erbringung der Leistung gegenüber der Abgabenbehörde kann daher unter den Vorgaben des § 111 BAO erzwungen werden.

Wenn die GmbH und nunmehrige Beschwerdeführerin, =Bf., zu bedenken gibt, Übersetzungen könnten durch einen Dritten jederzeit bewerkstelligt werden und allenfalls von der Behörde selbst vorgenommen werden, so ist entgegenzuhalten:
Zwangsstrafen dienen zwar nur der Erzwingung unvertretbarer Leistungen (somit solcher, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen). Dies darf aber nicht so verstanden werden, dass die Leistung nicht grundsätzlich auch von einem anderen erbracht werden könnte.
"zum Beispiel Vorlage von Vertragsurkunden, für die mindestens zwei Personen in Betracht kommen und die daher bei einem starren Abstellen auf den Wortlaut von keiner Person erzwungen werden  könnte, weil sich die Vorlage auch vom Partner, also vom jeweils anderen, bewerkstelligen lässt" (vgl. Stoll, BAO 1196)

Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die Zwangsstrafe keine Strafe im eigentlichen Sinn ist, welche tat- und schuldangemessen zu bemessen ist. Zweck der Zwangsstrafe ist es nicht, ein in der Vergangenheit begangenes Unrecht zu ahnden, sondern ein bestimmtes zukünftiges Verhalten (Handeln, Dulden oder Unterlassen) zu erzwingen. Sie ist somit Beugemittel und keine Strafe.

Die rechtmäßige Festsetzung einer Zwangsstrafe setzt grundsätzlich voraus, dass die verlangte Leistung möglich bzw. zumutbar ist (vgl. ). Die Zumutbarkeit ist in Anbetracht eines bloß zweiseitigen Schriftstückes, offenbar in der Muttersprache des Geschäftsführers anzunehmen. Darüber hinaus liegt die Festsetzung der Zwangsstrafe sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. zB ). Dabei gilt es nach der Judikatur die Höhe der allfälligen Abgabennachforderung, die bisherige Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten, den Grad des Verschuldens sowie die Auswirkung der verlangten Leistung zu berücksichtigen.

In diesem Sinn erweist sich die Zwangsstrafe von 2.000 € in Anbetracht

  • der hohen Abgabennachforderung, welche aus der umfangreichen abgabenrechtlichen Prüfung letztendlich resultiert hat,

  • der schweren Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten, welche auch den Verdacht auf eine strafbare Handlung begründet haben, und

  • der Tatsache, dass es sich bei dem Schriftstück um eine grundlegende Urkunde für die Tätigkeit der GmbH insgesamt gehandelt hat, als angemessen.

Es bestehen somit keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Zwangsstrafe.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen Judikatur des VwGH erfolgt, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 131 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100771.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at