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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 29.12.2015, RV/7102755/2011

Zurückweisung eines unzulässig gewordenen Vorlageantrages in Folge Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in den Beschwerdesachen Bf., vertreten durch Sachwalter, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , betreffend Stempelgebühren und Gebührenerhöhung, ErfNr. xxxx/2011, beschlossen:

Die Berufungsvorentscheidung vom betreffend eine Berufung vom gegen den Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom wird aufgehoben.

Der gegen diese Beschwerdevorentscheidung gerichtete Vorlageantrag vom  wird als unzulässig (geworden) zurückgewiesen.

Die Beschwerde vom  wird gemäß § 85 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) als zurückgenommen erklärt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Auf Grund eines amtlichen Befundes des Verwaltungsgerichtshofes über eine Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren betreffend eine beim Verwaltungsgerichtshof am eingelangte Beschwerde des hg. Beschwerdeführeres (Bf.), do. erfasst zur Zahl , gegen den Bescheid des Präsidenten des LG Eisenstadt vom , Zl. Jv xxxx /10s, setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel (FAGVG) mit Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom , StNr. 123 und ErfNr. xxxx/2011, gegenüber dem Bf. eine Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von € 220,00 und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 110,00 fest.

Unter Bezugnahme auf sein Abgabenkonto beim FAGVG (StNr. 10 123) stellte der Bf. in einer als "Einspruch" bezeichneten, an das FAGVG gerichteten Eingabe vom , dort eingelangt am , seine wirtschaftliche Lage auf Grund seines Erachtens erlittene Benachteiligungen und Schadenszufügungen dar und beantragte im Wesentlichen mit der Begründung, dass er die Finanzierung dieses Systems ablehne, die Überweisung eines von ihm geforderten Betrages von € 3.372.860,00.

Mit Schriftsatz vom brachte der Bf. unter Bezugnahme auf die Steuernummer seines Abgabenkontos beim FAGVG und auf die Erfassungsnummer unter welcher der Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom ergangen ist, eine "Berufung" ein.

Darin führte der Bf. aus, dass die Beschlüsse und Verfügungen der Gerichte nicht Substanz genug aufweisen würden, um relevante Richtigstellungen und Schadenswiedergutmachungen zu erreichen. Zudem gleite die Begründung der Beschlüsse und Verfügungen zunehmend ins Metaphysische ab. Der Bf. könne deshalb auch nur anbieten für diese Republik zu beten.

Das FAGVG wertete den "Einspruch" vom 17./ als Berufung und wies diese mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab, wogegen der Bf. einen Vorlageantrag einbrachte.

Über das als "Berufung" bezeichnete Anbringen des Bf. vom hat das FAGVG nicht abgesprochen.
Das FAGVG hat die entsprechende Eingabe aber mit dem als Berufung gewerteten "Einspruch" vom mit dem Vorlagebericht vom dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) vorgelegt.

Auf Grund einer Rückfrage beim Bezirksgericht Eisenstadt erlangte der UFS Kenntnis vom Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters für den Bf.

Nach Bestellung des Rechtsanwaltes Mag. A. als Sachwalter zur Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten wurde dem Bf. vertreten durch seinen Sachwalter im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den oben dargestellten Sachverhalt vorgehalten, dass der Bf. lt. Aktenlage auf Grund eines Beschlusses des BG Eisenstadt vom seit besachwaltet sei, womit das Bundesfinanzgericht vorbehaltlich gegenteiliger Erklärungen davon ausgehe, dass der Bf. ab dieser Sachwalterbestellung insoweit seine Handlungs- und Prozessfähigkeit verloren habe, als die Vertretungsbefugnis des Sachwalters reiche.
Zum "Einspruch" vom 17./ hielt das Bundesfinanzgericht dem Bf. sowie dem FAGVG vor, dass dieser seinem Inhalt nach nicht gegen die Festsetzungen von Abgaben sondern gegen deren Einhebung gerichtet sei und demnach die Berufungsvorentscheidung betreffend eine Berufung vom gegen den Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom zu Unrecht ergangen sei.

Zur "Berufung" vom erging mit gesondertem, an den Bf. vertreten durch seinen Sachwalter gerichteten Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom folgender Mängelbehebungsauftrag:

Der beschwerdeführenden Partei wird gemäß § 85 Abs. 2 iVm § 2a BAO aufgetragen, folgende Mängel zu beheben:
Der Bescheidbeschwerde (Berufung vom ) fehlt:
•die Bezeichnung der/des Bescheide/s, gegen den sie sich richtet (§ 250 Abs. 1 lit a BAO)
•die Erklärung, in welchen Punkten der/die Bescheid/e angefochten werden (§ 250 Abs. 1 lit. b BAO);
•die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO);
•eine Begründung (§ 250 Abs. 1 lit. d BAO);
Die Behebung der angeführten Mängel wird innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses aufgetragen.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt die Beschwerde als zurückgenommen; werden die Mängel rechtzeitig und vollständig behoben, gilt die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht (§ 85 Abs. 2 BAO).
Auf den gesonderten Vorhalt vom heutigen Tag zum "Einspruch" vom wird hingewiesen."

Dazu erklärte der Bf. mit "Ergänzung zur Berufung vom 31. Juli (Bescheidbeschwerde)" vom , ohne Vorlage einer Genehmigung des Sachwalters, dass sich seine Berufung gegen alle fordernden Bescheide des Finanzamts richte und er nur Forderungen des Finanzamts als Gegenverrechnung seiner Forderungen gegen die Republik zur Erfüllung bringen könne und dass die Begründung der Legion seiner Vorhaltungen bezüglich der Verteilung der Steuermittel und der Gebarung der Behörden entnommen werden möge.
Seine Forderungen gegen die Republik beliefen sich dzt. noch auf € 7.685.381,26. Seine Verhandlungen führe der Bf. ausschließlich mit der Finanzprokuratur. Die Vertretung durch Herrn Mag. A lehne er (nochmals) ab.

Durch den Sachwalter erfolgte weder eine Vorhaltsbeantwortung noch eine Mängelbehebung.

Das FAGVG erklärte zum Vorhalt, dass es den Ausführungen des BFG zustimme. Die als Einspruch bezeichnete Eingabe sei im Wesentlichen auf die wirtschaftliche Lage des Bf. gerichtet. Da die Bezeichnung "Einspruch" verwendet worden sei, sei das Schreiben in bürgerfreundlicher Auslegung auch als Berufung gewertet worden, ohne zu wissen, dass noch eine gesonderte Berufung eingebracht worden sei.

Über den Vorlageantrag und über die Beschwerde (Berufung vom ) wurde erwogen:

Auf Grund des § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde (bis zum Berufung) jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Auf Grund des § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Die Bescheidbeschwerde (bis zum  Berufung) hat gemäß § 250 Abs. 1 BAO zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.

Auf Grund des § 276 Abs. 6 BAO in der bis zum gültigen Fassung hatte die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde oder über die infolge eines zeitgerechten Vorlageantrages von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden war, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen.

Das FAGVG hat den "Einspruch" vom 17./ nach Erlassung einer Berufungsvorentscheidung auf Grund des gegenständlichen Vorlageantrages und gleichzeitig die "Berufung" vom nach Maßgabe des § 276 Abs. 6 BAO in der bis zum gültigen Fassung dem UFS vorgelegt, womit die Entscheidungspflicht des UFS für diese Rechtsmittel begründet worden war.

Da diese Verfahren am beim UFS anhängig waren, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen und es sind zuvor eingebrachte Berufungen als Beschwerden zu behandeln.

Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht gemäß § 278 Abs. 1 BAO mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
Gemäß § 279 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 BAO immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Aus den §§ 278 und 279 BAO ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde bzw. den Vorlageantrag zuerst auf ihre Zulässigkeit zu prüfen hat, widrigenfalls das Rechtsmittel mit Beschluss zurückzuweisen ist.

Der "Einspruch" vom 17./ nimmt lediglich Bezug auf die Steuernummer des Abgabenkontos des Bf. beim FAGVG und richtet sich erkennbar ausschließlich gegen die Einhebung von Abgabenforderungen. Mit dieser Eingabe wollte der Bf. demnach nicht den Abgabenbescheid als rechtswidrig bekämpfen.

Da es bei der Beurteilung einer Eingabe auf den Inhalt ankommt, kann das Anbringen vom 17./ nicht als Berufung, nunmehr Beschwerde, gedeutet werden (vgl. und ) und das FAGVG hat daher in der mit Vorlageantrag vom angefochtenen Berufungsvorentscheidung zu Unrecht über eine "Berufung vom von Herrn Bf ….. gegen den Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom " abgesprochen, womit diese Berufungsvorentscheidung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet ist.
Zur Herbeiführung eines rechtsrichtigen Verfahrensstandes war die trotz Unzuständigkeit ergangene Berufungsvorentscheidung ersatzlos aufzuheben (vgl ). Der Vorlageantrag vom richtet sich in der Folge somit gegen eine Berufungsvorentscheidung die nicht mehr zum Rechtsbestand gehört.
Der Vorlageantrag war deshalb als unzulässig geworden zurückzuweisen (vgl. , -F/06; ; ).

Zur "Berufung" vom ist zu sagen, dass der Bf. dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen hat.

So wurde lediglich eine "Ergänzung der Berufung" vom unmittelbar vom Bf. eingebracht, ohne dass diese vom Sachwalter genehmigt worden wäre.

Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat zur Folge, dass der Betroffene innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach § 280 ABGB und § 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen kann. Die "Ergänzung zur Berufung" wurde vom Beschwerdeführer selbst eingebracht. Da es an der erforderlichen Genehmigung der "Ergänzung der Berufung" durch den Sachwalter fehlt, ist diese in Bezug auf die Willensbildung gemäß § 280 ABGB unvollständig geblieben (vgl. ).

Im Übrigen hat der Bf. hat auch mit der "Ergänzung zur Berufung" nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Festsetzung der Gebühr und der Gebührenerhöhung als solche unrichtig wäre.

Abschließend ist zu bemerken, dass der Sachwalter als Vertreter des Bf. dem Vorhalt, dass das Bundesfinanzgericht vorbehaltlich gegenteiliger Erklärungen davon ausgehe, dass der Bf. ab Sachwalterbestellung insoweit seine Handlungs- und Prozessfähigkeit verloren habe, als die Vertretungsbefugnis des Sachwalters reiche, nicht entgegengetreten ist, sodass hier davon auszugehen war, dass der Bf. zuvor prozessfähig war und der Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom gegenüber dem Bf. wirksam geworden ist (vgl. ).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zur Aufhebung der Berufungsvorentscheidung und Zurückweisung des Vorlageantrages wird im Besonderen auf ; und zu verwiesen.

Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs 2 BAO ergibt und auf diese Rechtsfolge auch im Mängelbehebungsauftrag hingewiesen wurde, liegt auch diesbezüglich keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 280 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102755.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at