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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.11.2015, RV/5100953/2015

"Vorlageantrag" als Beschwerde

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5100953/2015-RS1
Ein zulässiges im Wege des FINANZONLINE eingebrachtes Rechtsmittel (als "Vorlageantrag" bezeichnet) ist in Verbindung mit der kurze Zeit später nachfolgenden Begründung als Beschwerde anzusehen. Der Grundsatz falsa demonstratio non nocet (Fehlbezeichnung schadet nicht) ist anzuwenden. Nach Meinung des Bundesfinanzgerichtes sind Eingaben (konkret jene vom als Rechtsmittel gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 v. ) nach ihrem wesentlichen Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lassen muss und nach der Art des in diesem gestellten Begehren zu beurteilen. Eine separate Begründung, die kurze Zeit später (am ) nachgereicht wird, und in der eindeutig das Begehren der Beschwerde ableitbar ist, ist dabei jedenfalls zu berücksichtigen. Wenn in dieser nachfolgenden Begründung zudem ein Begehren auf Vorlage im Sinne des § 262 Abs. 2 lit a BAO idgF (Ausnahmefall) an das Bundesfinanzgericht vorliegt, und die Abgabenbehörde innerhalb der 3-Monatsfrist die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vorlegt, ist über die Beschwerde inhaltlich zu entscheiden (§ 279 BAO idgF). Die Anregung der Abgabenbehörde auf Zurückweisung des "Vorlageantrages" ist daher verfehlt. Das Bundesfinanzgericht ist inhaltlich zuständig.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Dr. N, Adresse , gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben:

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabengutschrift betragen:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2014
Einkommen
€  19.611,81  
Einkommensteuer
€ 3.361,48
 
 
 
anrechenbare Lohnsteuer
- € 3.689,64
ergibt folgende Einkommensteuergutschrift  ger.
€ 328,16

Die Bemessungsgrundlage sowie die Abgabenberechnung 2014 sind dem in der Beilage des Erkenntnisses  angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

                                     Entscheidungsgründe

Beschwerdepunkte sind im gegenständlichen Fall Kosten als außergewöhnliche Belastung (Kuraufenthalte , Zahnarztkosten) sowie Sonderausgaben (Spenden ).

Verfahren

Am    wurde der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 elektronisch eingebracht. Darin wurden folgende außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung beantragt:

a) pauschale Freibeträge wegen diverser Erkrankungen (siehe Antrag)

b) pauschaler Freibetrag für das eigene Kfz wegen Körperbehinderung (siehe Antrag)

c) pauschaler Freibetrag wegen Vorliegens eines Ausweises gem. § 29 b StVO 1960

d) Ausgaben für Hilfsmittel (ärztliche Kosten, Medikamente abzüglich Kostenersätze) in der Höhe v. € 2.864,28 (€ 3.264,02 - € 399,74 Kostenersätze)

Im Email v. schildert der Bf. die Vorgänge rund um ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Finanzamtes (in der eine gesamthafte geschichtliche Aufarbeitung seiner Erfahrungen in der Finanzverwaltung gemacht wurde - auf dieses Vorbringen wird hier nicht näher eingegangen). Jener Teil dieses Emails ,ab Seite 3, beinhaltet die gegenständliche Anträge ,Schikanevorwürfe sowie die Hinweise auf die Veranlagung zu seiner Ehefrau.

Am erging an den Beschwerdeführer ein Ergänzungsersuchen mit Frist zur Beantwortung bis zum . Nachdem der Beschwerdeführer am in einem Telefonat mitgeteilt hat, dass er das Ergänzungsersuchen nicht erhalten hat, wurde es noch einmal mit RSb versendet und am zugestellt.

In diesem Ergänzungsersuchen wurde auf die allgemeinen Voraussetzungen für die Anerkennung von Aufwendungen für einen Kuraufenthalt als außergewöhnliche Belastung hingewiesen und der Beschwerdeführer ersucht, dazu weitere Unterlagen vorzulegen, außerdem wurde ersucht eine ärztliche Bestätigung vorzulegen, dass die geltend gemachten Zahnarztkosten im Zusammenhang mit der Erwerbsminderung stehen.

Als Beantwortung wurde folgendes Email mit Beilagen vom an das Finanzamt gesendet.

Email des Bfs. vom 14:03 betreffend Veranlagung 2014 /Vorhaltsbeantwortung.

"Betrifft: Vorlageantrag (Anmerkung des Gerichtes: gemeint im Sinne einer  Direktvorlage an das BFG , weil dem Bf. zuvor telefonisch mitgeteilt wurde, dass sowieso eine negative Beschwerdevorentscheidung durch das Finanzamt ergehen würde) an das Finanztribunal in der Sache

Arbeitnehmerveranlagung 2014 Nachgereichte Bescheidbegründung, datiert mit 27 .03.2015, postalisch zugestellt am ,zum Bescheid betreffend Arbeitnehmerveranlagung, datiert 26.03 .2015 (elektron. Zustellung am selben Tag via Databox) .

Zunächst nehme ich Bezug auf das mit Ihnen heute geführte Telefongespräch und weiters auf Ihren Vorhalt, der heute, , bei mir postalisch eingelangt ist. Eine Email ist dagegen, wie besprochen, nicht eingelangt.

Zu Ihrem Vorhalt lt. Beilage im Einzelnen:

1. Eurothermenressort:

Ich übersende zu den bereits vorgelegten Rechnungen und Unterlagen drei Beilagen , und zwar:

- Bestätigung der Versicherungsanstalt

- Bestätigung der erfolgten Zuzahlung

- Bestätigung des Aufenthaltes

Sämtliche Aufenthalte des Jahres 2014 in der Eurotherme Bad Ischl waren ärztlich verordnet, doch verfüge ich bisweilen um jene Unterlagen, die ich insgesamt vorgelegt habe. Jede weitere ärztliche Bestätigung kostet Geld und steht in keinem Verhältnis zur präsumtiven Steuerersparnis und rechne daher mit der Anerkennung durch die Abgabenbehörde, soweit für sie Fragen offen blieben, im Wege der Glaubhaftmachung.

Vorlage eines Kurtherapieplanes:

Einen Kurplan kann ich nicht vorlegen, da dieser nach Beendigung der Kur in der "Kurverwaltung abzugeben ist. Die in einem solchen Kurplan enthaltenen Daten sind rein medizinischer Natur über Art, Umfang und Dauer der verordneten Therapien, medizinische Anmerkungen, Diagnosen usf. Es handelt sich ausnahmslos um Daten, welche der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Abgabenbehörden sind aus ho. Rechtsansicht nicht befugt, medizinische Diagnosen, Therapien etc. abzufragen, weil dadurch die ärztliche Verschwiegenheitspflicht umgangen würde, und diese Daten für steuerliche Zwecke, bezogen auf die derzeitige Rechtslage im Abgabenverfahren, objektiv einer steuerlichen Würdigung nicht zugänglich sind und die (versuchte) Umgehungshandlung subjektive Persönlichkeitsrechte und das Gebot der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen verletzten.

2. Hotel Laserz und Vier Jahreszeiten:

In beiden Fällen erfolgte der Aufenthalt nicht über eine bewilligte Kur. Meine Gattin ist Fachärztin für Anästhesiologie, Intensiv- und Schmerzmedizin, sowie diplomierte Notärztin und nach Ausbildung auch praktische Ärztin. Die Aufenthalte erfolgten gemeinsam mit ihr und zwar als Heil- und Bewegungstherapie (Unterwassertherapie).

3. Zahnarztkosten:

Ich verweise auf Punkt 1. oben letzter Satz mit folgender Ergänzung:

Es gibt keinen Zusammenhang mit einer Erwerbsminderung, zumal ich in keinem Arbeitsverhältnis stehe. Der Antrag wurde (im übrigen nicht zum ersten Mal) gestellt im Zusammenhang mit Heil- und Behandlungskosten auf Grund nachgewiesener Behinderung. Dieser Zusammenhang wurde bereits mehrfach (unter anderem auch in Berufungsverfahren) nachgewiesen und stellt sich die Frage, warum dies bei notorischer Bekanntheit dieser Tatsachen im Jahr 2014 von der Abgabenbehörde einmal mehr begehrt wird. Wenn die Abgabenbehörde sachlich zu begründen vermag, dass im Rahmen dieses Begehren objektivierbar und unabhängig von handelnden Personen meine steuerliche Mitwirkungs- und Auskunftspflicht auch im Rahmen der Gleichbehandlung aller Abgabepflichtigen geboten ist, so werde ich dieses Ansinnen der Aufsichtsbehörde vorlegen und deren allfällige Rechtsansicht akzeptieren, gegenteiligenfalls ich auch diesbezüglich auf die Glaubhaftmachung verweise. Die nicht näher bezifferte und von der Abgabenbehörde abgezogenen Haushaltsersparnis kann ich nur mit dem Hinweis auf die Lebensmittelpreise im Supermarkt kommentieren und wenn die Finanzverwaltung dann noch immer ernsthaft die Meinung vertritt, von der präsumtiven Steuerersparnis eine Haushaltsersparnis abziehen zu müssen - mithin die inzwischen verdorbenen Lebensmittel im Kühlschrank etc., dann erwarte ich eine konkrete Begründung, worin die Haushaltsersparnis im konkreten Fall gelegen sein sollte.

Zusammenfassend erscheint der abgabenbehördliche Vorhalt nicht verhältnismäßig, das Begehren teilweise illegal und der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der steuerlichen Behandlung aller Abgabepflichtigen auch im Veranlagungsjahr 2014 verletzt. Ein gesunder Abgabepflichtiger ist mit Vorhaltsbeantwortungen der Abgabenbehörden zeitlich und auf andere Weise gefordert; ich fühle mich durch Art und Umfang abgabenbehördlicher Auskunftsbegehren im Zusammenhang mit steuerlich geltend gemachten Kosten im Zuge der alljährlichen Arbeitnehmerveranlagung in zunehmendem Maße (Art und Umfang der Begehren) subjektiv gesundheitlich überfordert und, gemessen an konkreten Vergleichsveranlagungen innerhalb derselben örtlichen Zuständigkeit, in meinem subjektiven Recht auf Gleichbehandlung aller Abgabepflichtigen verletzt, wenn man berücksichtigt, dass beinahe alljährlich die angestrebte Steuerersparnis sowohl ökonomisch wie rechtlich außerhalb gebotener Verhältnismäßigkeit liegt.

Beilagen! gez.: Beschwerdeführer

Bescheiderlassung betreffend Einkommensteuer 2014 v. :

Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom , in dem angeführt wurde, dass eine Bescheidbegründung gesondert ergeht, wurde elektronisch an die Databox des Beschwerdeführers zugestellt. Die zusätzliche Begründung wurde im Postweg zugestellt.

In der zusätzlichen Begründung des Finanzamtes sind die Abweichungen wie folgt begründet:

Kurkosten können nur dann zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, wenn der Kuraufenthalt im direkten Zusammenhang mit einer Krankheit steht, aus medizinischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig erforderlich ist und grundsätzlich unter ärztlicher Begleitung und Aufsicht erfolgt. Diese Voraussetzungen können durch eine vor der Kur ausgestellte ärztliche Bestätigung, aus der sich im Fall einer (Kur)Reise auch die Notwendigkeit und die Dauer Reise sowie das Reiseziel ergeben, oder durch Umstand eines Kostenersatzes durch die Sozialversicherung nachgewiesen werden. Diese Voraussetzungen sind lediglich bei ihrem Aufenthalt vom bis in Bad Ischl gegeben. Kosten in Höhe von € 377,37 konnten anerkannt werden. Eine Haushaltsersparnis (Lebenskosten, die zu Hause anfallen) in der Höhe von € 5,23 täglich sind abzuziehen . Für 21 Tage wurde somit eine Haushaltsersparnis von € 109,83 in Abzug gebracht. Die Aufwendungen für die Begleitperson waren nicht anzuerkennen, da Sie laut Vorhaltsbeantwortung bekanntgeben haben, dass Sie nicht im Sinne der gesetzlichen Definition pflege-oder hilfsbedürftig sind. Nicht jede auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte (Kur)Reise führt zu einer außergewöhnlichen Belastung. Die Kosten für Ihre Aufenthalte in der Eurotherme Bad Ischl (RG vom ), Hotel Laserz (RG vom14.05.2014) und Hotel 4 Jahreszeiten (RG vom ) konnten nicht anerkannt werden, da die Voraussetzungen für Kurkosten im Sinne des § 34 EStG (siehe oben) nicht gegeben sind. Zuwendungen (Spenden) an Institutionen, die nicht dem begünstigten Empfängerkreis gern. § 4 Abs.4 Z 5 und 6 EStG 88 angehören, sind nicht absetzbar. Die Spenden an „Piusbruderschaft" und „Petrusbruderschaft" in Höhe von insgesamt € 65,- konnten daher nicht anerkannt werden."

Anmerkung des Gerichtes aus Übersichtgründen: Von den beantragten Kosten an außergewöhnlicher Belastung (eigene Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastung idgF) in Höhe v. € 2.864,28  wurden vom Finanzamt  € 797,99 (Medikamente € 431,80, SV-BVA-Beitrag € 18,65, Zahnarzt € 80, € 267,54 (€ 377,37- € 109,83) anerkannt.

Vom Beschwerdeführer wurde am ein „Vorlageantrag"  elektronisch eingebracht.

Am sandte der Bf. ein Email (2-Seiten) an den Postkorb der Allgemeinveranlagung 03, in dem er Bezug nimmt auf den bereits übermittelten Vorlageantrag und ausführlich und kritisch Stellung nimmt zur Kommunikationspraxis der Finanzverwaltung mit Bürgern. Dieses Vorbringen wird hier im Einzelnen nicht näher dargestellt. 

Am sandte der Beschwerdeführer erneut ein Email, in dem die Begründung zum bereits eingereichten "Vorlageantrag" übermittelt wurde.Aus diesem Email v. geht Folgendes hervor:

"Berufungsgründe (Anmerkung des Gerichtes: Hier erkennt man auch , dass er eigentlich eine Beschwerde meinte !!! - daraus leitet das Bundesfinanzgericht -wie später noch ausgeführt wird und in Verbindung mit dem Ausnahmefall des § 262 Abs. 2 lit a und lit b BAO idgF - im Sinne des Rechtsschutzgedankens und eines unionsrechtlich fairen Verfahrens seine sachliche Zuständigkeit ab) an das Finanzgericht:

Ich verweise auf die bisherigen Ausführungen in der Korrespondenz mit dem Finanzamt Urfahr, auch nicht rechtlicher Natur zur Darlegung der gegen das Finanzamt Urfahr  gerichteten Verdachtslage und weiters auf die gegen die nachgereichte Bescheidbegründung bestehenden rechtlichen und sonstigen Einwände, wie folgt :

Zur Chronologie:

Am 26.02. wurde von mir via FINANZONLINE der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung eingereicht; weiters wurde versucht, über FINANZONLINE gleichzeitig mit dem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung eine Erklärung zu den beantragten steuermindernden Maßnahmen, insbesondere, wie alljährlich, jene, die im Zusammenhang mit meiner Behinderung stehen, zu erörtern; da eine solche Erklärung über FinanzOnline de facto nicht vorgesehen ist. Es ist offensichtlich seitens der Strategieplaner der EDV Veranlagung bewusst nicht vorgesehen, um die administrative Massenveranlagung möglichst kostensparend, und zwar auf Kosten des Bürgers, wie seitens befasster Finanzbeamter versichert wurde, gleichsam im Sekundentakt durchzuführen; ich habe daher eine weitere Email mit ausführlicher, auch zahlenmäßiger und inhaltlicher Darlegung der beantragten steuermindernd geltend gemachten Ausgaben über post.FA52-AV03@bmf.gv .at übermittelt. Das Finanzamt Urfahr ist zu keinem Zeitpunkt auf diese ergänzenden Unterlagen eingegangen. Nachdem in der FINANZONLINE Steuerakte zwar der Eingang der Arbeitnehmerveranlagung per angemerkt war mit dem sinngemäßen Hinweis, keine Belege an das Finanzamt zu senden, doch diese für allfälliges Verlangen bereit zu halten. Zahllose Telefonate über eine automationsunterstützte Ringleitung führen zu grotesken Verbindungen an Finanzämter in Oberösterreich und sogar in ganz Österreich; eine sachliche Auskunft erhält man so gut wie nie. Daher entschloss ich mich, eine bekannte Durchwahl zu wählen, um den Teamleiter, J.E., zu erreichen. Dieser hat in der EDV nachgesehen und festgestellt, dass alle Unterlagen vorzulegen seien, welche ich noch am Tag des Telefonates, den 19.03 .2015, vorgelegt hatte. Durch äußerst aufwändige Befragungen und Telefonate konnte ich die Sachbearbeiterin, Frau A.H., eine Teilzeitkraft am Finanzamt Urfahr herausfinden, diese jedoch telefonisch nicht erreichen. Als ich sie letztlich doch erreichte, bestätigte sie, zuständige Sachbearbeiterin zu sein und teilte mit, dass sie die angeforderten Unterlagen erhalten hätte und dazu ein „sogenannter" Vorhalt an mich ergangen wäre. Dies war am . Tags darauf, am , erhielt ich postalisch den „Vorhalt" mit unzähligen Fragen und Anforderungen weiterer Bestätigungen etc.: Arztbestätigungen über das Erfordernis einer Heilbehandlung bzw. einen Zusammenhang mit meiner Behinderung, Kuraufenthaltsbestätigung, Kurabrechnung, Kurbewilligung, weiters Kurtherapiepläne usf. Ich habe diesen Vorhalt einen mit solchen Führungsaufgaben befassten Finanzbeamten mit den gesamte, Unterlagen gezeigt; seine einzige Reaktion war staunendes Kopfschütteln und die Bemerkung : ,,Die mögen dich dort wohl nicht." Im Gespräch mit ihm wurde mir klar, dass diese Vorgangsweise entweder in der Verantwortung der Dienstaufsicht des Finanzamtes Urfahr oder anderer , teils auch subalterner Finanzbediensteter, gelegen sein musste . Der „Vorhalt" war jedenfalls in wesentlichen Teilen nach Meinung des Finanzbeamten äußerst „kleinkariert " und könne man eine gewisse Boshaftigkeit bzw. ein schickanöses Verhalten erblicken . Dazu passt auch der Gebrauch postalischer Zustellungen, sogar mittels RS-Rückscheinbriefe, obwohl die Verfahrensökonomie bei gegebenen elektronischen Möglichkeiten (Data box) derlei sogar verbieten würde und rechtliche Gründe im „Vorhalteverfahren " mit erstreckbaren Behördenfristen sowieso nicht vorhanden, nicht einmal „konstruierbar" sind. Selbstverständlich muss davon ausgegangen werden, dass die mit der Bearbeitung betraute Person bzw. die übergeordnete Dienstaufsicht klar vor Augen hat, dass für eine behinderte Person jegliche bürokratische Hürde sich weitaus gravierender auswirken würde, als dies bereits bei einer gesunden Person der Fall ist. Telefonische Kontaktaufnahme durch die Finanzverwaltung, um allenfalls Sachverhalte einfach abzuklären kommt offensichtlich erst gar nicht in Erwägung. Selbst das nachgereichte Begründungskonstrukt zum Bescheid wird postalisch zugestellt, obwohl FINANZONLINE und Databox dafür vorgesehen wären; das ist Behördenwillkür in der Grauzone des Amtsmissbrauches. Es ist Ausdruck eines obrigkeitsstaatlichen Hoheitsdenkens , in denen die Rechte der Bürger allenfalls als den Staat nicht verpflichtende Bittgesuche etwas angehen, ein Anspruch des Bürgers offensichtlich als Affront gesehen wird, ein Aufbegehren oder Kritik gar mit den vielfachen Instrumenten der Bürokratie zu bestrafen sind. Und leider ist es auch ein erheblicher Nachteil und peinlich, mit dem einen oder anderen Ex-Kollegen auf „du" zu kommunizieren, womit der Aufwand des Selbstschutzes wegen untadeliger Pflichterfüllung noch um eine Potenz zu steigern, schließlich will man sich nicht dem Vorwurf der Begünstigung ausgesetzt wissen. Eine tragische Groteske für sich. Das Finanzamt wird ersucht, die ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen zurückzustellen.

Nun zur Bescheidbegründung in der Sache selbst:

Das Finanzamt ignoriert den Gesamtaufwand der meine Person betreffenden Kurkosten lt. vorgelegter Belege, sie ignoriert also alle mit dem Aufenthalt, der Verpflegung etc. verbundenen Kosten, beschränkt sich auf die „nackten" Kosten der Kuranwendungen und will für diese selbst noch eine Haushaltsersparnis abziehen, also die inzwischen im Kühlschrank ranzig gewordene Butter und den Strom für Kühlschrank und Gefrierschrank im Dauerbetrieb usf., eine Kuriosität, die wohl kaum mit den Ministerialerlässen und den Richtlinien in Übereinstimmung stehen.

Nicht jede auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte (Kur) Reise, so der Wortlaut der Begründung, führe zu einer außergewöhnlichen Belastung. Die Sachbearbeiterin ignoriert hier ganz offensichtlich die telefonischen Erklärungen meinerseits ganz bewusst. Sonst hätte sie sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, dass meine Frau Fachärztin ist und mich zu den jeweiligen Heilbehandlungen in Form von Unterwassertherapien, eine medizinische Notwendigkeit um die Notwendigkeit, mich im Rollstuhl fortbewegen zu müssen, möglichst noch lange Zeit, so lange es geht, hinauszuschieben, begleiten musste. Das Finanzamt ignoriert diese Tatsache völlig und erkennt auch nicht die Unsinnigkeit, eine fremdärztliche, erhebliche Kosten verursachende „Vorausbestätigung" vorzulegen, wie verlangt, womit der erstrebte Nutzen eines Antrages auf steuerliche Anerkennung von Heilmaßnahmen im Zusammenhang mit Behinderung ad absurdum geführt wäre . Seit über 20 Jahren mache ich regelmäßig Ausgaben unterschiedlicher Höhe in diesem Zusammenhang geltend, und es ist erstaunlich , nunmehr auch noch den „Zusammenhang einer solchen Heilbehandlung mit der Behinderung" nachweisen zu müssen. Diese Art von Objektivität bewirkt bei zahlreichen Kollegen von anderen Finanzämtern lautstarke Unmutsäußerungen gegen diese Art der „objektiven und sachlichen Erledigung" wie es das Finanzamt Urfahr versteht. Anstatt darüber in einem Telefongespräch zu sprechen, aufzuklären und allfällige Fragen zu beantworten, wie auch ein Finanzbeamter sagte, dass er es so gemacht hätte, kommt ein RS- eingeschriebener Vorhalt mit Fragen, die an der Realität meiner durch die Behinderung alltäglich gegebenen Probleme komplett vorbeigehen. Wenn die Sozialversicherung innerhalb von fünf Jahren 2x eine Kuranwendung bezahlt und, wie allgemein bekannt, selbstverständlich diese nur auf Grund eines Leidens oder eines Gebrechens überhaupt gewährt werden kann, so frägt man sich, was sich eine Finanzbedienstete dabei denkt, wenn Sie selbst bei einer bewilligten Kur diesen Zusammenhang nachgewiesen haben möchte (siehe Vorhalt!), selbst dann noch, als drei Dokumente zusätzlich per Email von mir nachgereicht wurden, als Kurbewilligung durch die BVA (1), Kurmittelabrechnung (2) und Kuraufenthaltsbestätigung (3).

Es mag sich jeder denken was er von der Finanzverwaltung hält, wenn nach der Aktenlage eine konkrete Behinderung nachgewiesen ist und das Finanzamt beinahe alljährlich die gleichen Fragen stellt und die gleichen Bestätigungen verlangt, die erhebliche Kosten verursachen und an der Realität völlig vorbeigehen. Eine derartige Nachweispflicht muss für den Abgabepflichtigen zumutbar bleiben und vor allem muss auch die Verhältnismäßigkeit stets gewahrt bleiben und nicht zuletzt das Prinzip der sachlich gebotenen Gleichbehandlung aller Abgabepflichtigen (behinderten Personen). Man darf sich daher schon fragen, wie es möglich ist, dass in mehreren Finanzämtern, wie ich mich bei einem Behindertenverband erkundigte, vergleichbare Personen so gut wie nie in derartiger Weise, wie im konkreten Fall um „Auskünfte" gebeten werden? Das ist ein Sachverhalt, der objektiv in der Grauzone des Amtsmissbrauches gelegen ist, also (A) unter Ausnutzung einer Amtsstellung (B) jemanden in missbräuchlicher Anwendung der Gesetze und Vorschriften (C) einen Schaden zufügen, welchen ich durch die Nichtanerkennung der gestellten Anträge erleide . Ebenfalls wurde mir von zahlreichen anderen Finanzbeamten versichert, dass, wie in einem der Vorjahre passiert, dass der irrtümliche Eintrag unter einer offensichtlich falschen Kennziffer bei so gut wie allen bekannten Sachbearbeitern dieser Ämter zu einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Abgabepflichtigen, eine Klärung, ein Aktenvermerk und die Berichtigung der Kennziffer genügt . In meinem Fall wurde mehrfach(!) ein solcher offensichtlicher Fehler bewusst ignoriert, und ich musste aufwändig Berufung einbringen, um den finanziellen Schaden durch die verwehrte Gutschrift noch tilgen zu können. Ich werfe dem Finanzamt Urfahr, bzw. unbekannten verantwortlichen Finanzbediensteten in dieser Behörde vor, in der rechtlichen Grauzone des Amtsmissbrauches unter Schikane und besonders bürokratisch aufwändige Gestaltung der mir stets im Ergebnis nachteiligen Erledigung, sei es absichtlich, vorsätzlich oder auch nur fahrlässig, bzw. bedingt vorsätzlich, meine berechtigten Ansprüche in der Arbeitnehmerveranlagung erschwert zugänglich werden zu lassen oder überhaupt rechtswidrig zu vereiteln .Das Finanzamt vertritt hinsichtlich der im Hotel Laserz und im Hotel vier Jahreszeiten absolvierten Unterwassertherapien eine völlig illegale Rechtsmeinung, indem Sie auf den Standpunkt zu stehen scheint, solche Kosten könnten als Heilbehandlung nur dann im Zusammenhang mit einer Behinderung geltend gemacht werden, wenn es sich dabei um eine von der öffentlichen Sozialversicherung genehmigte Kur (§34 EStG) handelte. Dies ist jedoch ganz offensichtlich falsch, denn als Kurkosten wären diese Aufwendungen auch im Rahmen von normalen außergewöhnlichen Belastungen (je nach Einkommen) absetzbar , doch sind sie im Zusammenhang mit einer Behinderung in jedem Fall auch dann steuerlich (Kennziffer 476 der Veranlagung) absetzbar, wenn die medizinische Notwendigkeit als zielführende Heilbehandlung im Zusammenhang mit einer Behinderung steht und als solche ausdrücklich geboten ist, um eine Verschlimmerung des Leidens wenigstens zu verzögern . Es kann niemals so sein, dass derlei Kosten nur dann Anerkennung findet, wenn der Staat sie im Zusammenhang mit seinen Einrichtungen, den Kranken- und Sozialversicherungsträgern fördert bzw. befürwortet, denn diese reichen bekanntlich bei sehr vielen Behinderten Personen absolut nicht aus; und gerade deshalb wurde auch die Absetzbarkeit solcher Heilbehandlungen geschaffen, welche das Finanzamt auf Grund einer unhaltbaren, man müsste sogar sagen einer menschenverachtenden Rechtsansicht extrem restriktiv fiskalistisch beurteilt. Alleine der Umstand, für insgesamt unter eintausend EURO maximaler Steuerersparnis einen derart unglaublichen Aufwand zu betreiben wirft die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Mittel und der Rechtsverweigerung als Folge eines fiskalistischen und gegen die Menschenwürde gerichteten bürokratisch en Machtverständnisses auf und diese Frage muss neben dem steuerlichen Rechtsgang im Wege der Dienstaufsicht und der Volksanwaltschaft geprüft werden, weil sie den weitaus gravierenderen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte im Verhältnis zum steuerlichen Nachteil an sich bedeuten. Das Finanzamt hat mir auch in diesem Jahr die Spende wieder gestrichen, ohne sich mit der Tatsache auseinanderzusetzen , dass es sich bei der Priesterbruderschaft St. Petrus, der Begünstigten, um eine katholische, mildtätige Einrichtung handelt (von ihr wird die Seelsorge in der Minoritenkirche betrieben) und daher per se steuerlich begünstigt ist; dasselbe gilt selbstverständlich sinngemäß als katholische Einrichtung für die Piusbruderschaft. Von einer Berufungsvorentscheidung ist keine Änderung zu erwarten, daher erwarte ich die sofortige Vorlage des Antrages an den Richtersenat. gez. : Der Beschwerdeführer

Am wurde elektronisch eine Urgenz (nicht die letzte Urgenz in diesem Verfahren - siehe aktenkundigen Emailverkehr) zumübermittelten Rechtsmittel eingebracht.

Am wurde der Beschwerdefall ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (nach Meinung des Bundesfinanzgerichtes auch zu Recht) an das Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Stellungnahme zur Stellungnahme des Finanzamtes an das Finanzgericht (zu St.Nr. 52 xxx/yyyy)

Am wurde von mir die elektronische Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung laut Finanzonline, "Daten des Steueraktes" eingereicht. Am 26 .03.2015, also mehrere Wochen später, hat das Finanzamt den Fall mit Einkommensteuerbescheid „erledigt" und eine Abgabengutschrift von EUR 35,-- ermittelt, nachdem mir die zuständige und meistens unerreichbare Referentin einen elektronischen und zusätzlich einen postalisch gleichlautenden Vorhalt zustellte, den ich unverzüglich beantwortete . Mit angeführtem Einkommensteuerbescheid ist das Finanzamt im wesentlichen meinen Anträgen nicht gefolgt und wurde mir durch die zuständige Referentin telefonisch die aus meiner Sicht rechtlich unhaltbare Argumentation dafür erläutert, die entsprechende Erlassung des Erstbescheides angekündigt und gleichzeitig mitgeteilt, es wäre zweckmäßiger, wenn ich dagegen Rechtsmittel einbringen sollte, sogleich einen Vorlageantrag zu stellen, da die Erstbehörde eine allfällige Beschwerde sowieso negativ bescheiden würde. Nun ist mir schon verständlich, dass die rechtliche Voraussetzung für einen solchen Vorlageantrag von der Einbringung einer Beschwerde abhängt und dass es, anders als in der früheren Regelung der BAO nunmehr mit Installierung von Finanzgerichten keinen Eventualantrag an diese im Falle der negativen Erledigung einer (damals!) abschlägig zu bescheidenden Berufungsvorentscheidung mehr gibt. Soweit so schlecht. Nunmehr aber beantragt das den Erstbescheid erlassende Finanzamt in einer Stellungnahme zum Vorlageantrag, wissend, dass der Formalantrag „Beschwerde" nur deshalb unterblieben ist, dass man sich bereits telefonisch Uber die Frage der Art dessen möglicher Bearbeitung verständigte, nämlich mit einer negativen Erledigungsaussicht des Finanzamtes, aus formalen Gründen die Zurückweisung meines Vorlageantrages durch das Finanzgericht, weil es formal eben an dieser Voraussetzung der Einbringung einer Beschwerde mangelte. Das ist doch sehr interessant und entbehrt nicht einem gewissen, nennen wir es „originellem Behördenverhalten", da es nach Treu und Glauben dem Finanzamt offensichtlich daran gelegen zu sein scheint, mich in meinem Bestreben nach materieller Klärung der Rechtsfrage vor dem Finanzgericht ins Leere laufen zu lassen, selbstverständlich im vorauszusetzenden Wissen, dass ich den Formalantrag „Beschwerde" selbstverständlich gestellt hätte, hätte das Finanzamt in irgend einer Weise erkennen lassen, sich mit dem Antrag materiell auseinanderzusetzen und nicht, wie angekündigt, von vornherein, denselben negativ zu bescheiden, womit die Sinnhaftigkeit einer solchen Beschwerde erklärtermaßen vom Finanzamt selbst ad absurdum geführt wurde. Aus Sicht des Finanzamtes kommt es also im Rechtsmittelverfahren nicht darauf an, den wahren Willen des Abgabeplichtigen zu ergründen, sondern vielmehr kommt es bei Beurteilung der Frage, was der Abgabepflichtige mit seinem Vorlageantrag eigentlich will, darauf an, ob im elektronischen (erschwerten) Verfahren das richtige Häckchen an der richtigen Stelle gemacht hat und davon sollte abhängen, ob ich Abgabepflichtiger mit meinem zu Unrecht gestellten Vorlageantrag (ohne vorheriger Beschwerde) beim Finanzgericht reüssiere oder eben, wie nunmehr vom Finanzamt beantragt, ins Leere laufe und so eine rechtliche Beurteilung im Rechtsmittelverfahren überhaupt vereitelt werden solle. Das ist doch ein bemerkenswertes Zeugnis zum behördlichen Verständnis von Rechtsstaatlichkeit und dafür benötigt man auch noch Monate, um es solcher Art zu erledigen. Das Finanzamt möge daher eine Beschwerde, wenn es so will, als eingebracht betrachten und darüber entscheiden, wie es will, jedenfalls stellte ich den Vorlageantrag vor diesem Geschehen, um eine materiellrechtliche Prüfung durch das zuständige Bundesfinanzgerücht zu erwirken. Es ist inakzeptabel, dass eine Finanzbehörde in einer derart alltäglichen Veranlagungssache so lange Zeit benötigen darf, um einen Bescheid zu erlassen bzw. einen Antrag auf Vorlage der Rechtssache an das Finanzgericht so lange zu verzögern und letztlich eine Formalerfordernis als Grund anzuführen, um die Zurückweisung der Rechtssache ohne weitere materielle Prüfung zu bewirken. Die elektronische Verbindung zwischen Finanzbehörden und Steuerpflichtigen ist aus meiner Sicht infolge inakzeptabler elektronischer Hürden gescheitert; sie liefert in erster Linie der Finanzverwaltung prozess- und verwaltungsökonomische Vorteile, die man für den Abgabepflichtigen, wenn überhaupt, nur in sehr geringem Ausmaß ausmachen kann. Wenn der problematische Umgang mit der elektronischen Korrespondenz aus formalrechtlichen Gründen zu erheblichen Nachteilen für den Abgabepflichtigen und zu Rechtsunsicherheiten führt, so überwiegen die Nachteile gegenüber dem Nutzen und kommt man zu der Entscheidung, dass man von der elektronischen Steuerakte zukünftig keinen Gebrauch macht, weil es auch am Grundsatz von Treu und Glauben erheblich mangelt, wenn das Einvernehmen zwischen Steuerpflichtigem und der Finanzverwaltung nicht die erforderliche Vertrauensbasis hat, um etwa Missverständnisse, vermeintliche oder tatsächliche Mängel bei der Antragstellung etc. nicht mit den heute verfügbaren, modernen Kommunikationsmitteln, zum Beispiel mittels Telefon oder Email, abzuklären versucht werden, sondern seitens der Behörde als mutwillig zu bezeichnende Verhaltensweisen an den Tag gelegt werden, die einen vernünftigen Gebrauch der elektronischen Veranlagung „FinanzOnline" erheblich erschweren oder sogar unmöglich machen; in strafrechtlich zu würdigenden Fällen gibt es dafür im Strafgesetzbuch einen eigenen Tatbestand, nämlich Amtsmissbrauch.

Am folgte die Ladung zum Erörterungstermin für den . Ziel wäre es gewesen, gemeinsam diesen Beschwerdefall unter Berücksichtigung der wahren objektiven Umstände zu erörtern.

Email des Bfs. v. :

Zur Ladung in obiger Sache werden Sie informiert, dass ich zum festgesetzten Termin nicht erscheinen werde.

Gründe:

1. Ich bin bis voraussichtlich Mitte September überwiegend ortsabwesend.

2. Die Befolgung einer "Ladung zur Erörterung" ist aus Gründen der als bekannt vorausgesetzten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach Lage des Falles infolge der körperlichen und psychischen Belastungssituation nicht zumutbar.

3. ...Anm.: des Gerichtes: Dieser Punkt ist nicht mehr relevant (Vorwurf der Befangenheit) .

4. Aus meiner Sicht gibt es nichts zu erörtern, weil die Sache entweder öffentlich mündlich zu verhandeln ist (dies entspricht meinem Antrag),zurückzuweisen ist (dies entspricht dem aus meiner Sicht unbegründeten Antrag des Finanzamtes) oder ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist, wobei ich auf das Recht gehört zu werden gegenüber einem Gericht nicht verzichte.

Email des

Zu Ihrer Eingabe v. (Email) wird meinerseits ausgeführt:

1.Ich darf Sie dahingehend informieren, dass von mir als nach der Geschäftsverteilung des BFG örtlich und sachlich zuständiger Richter am (also noch vor Ihrem Email v.) einen ersten Auftrag an das FA Urfahr hinsichtlich des Schwerpunktes der nicht anerkannten Kuraufenthalte etc. erteilt wurde, dessen Beantwortung (Frist 3 Wochen-Ablauf 17.07 .) noch aussteht. Sobald dieser Schriftsatz bei mir einlangt, wird dieser in Wahrung des Parteiengehörs auch an Sie weitergeleitet.

Die am 29.06. erfolge Ladung zum Erörterungstermin (17.07) als zweite Maßnahme hätte der Klärung der Sach-und Rechtslage zwecks Vereinfachung und rascherer Verfahrensabwicklung , möglicherweise auch zur Streitbeilegung gedient. Ich nehme Ihren Verzicht auf eine gemeinsame Erörterung gern. § 269 Abs. 3 BAO idgF mit dem Finanzamt Urfahr (Frau ADir.S.) als Amtsbeauftragte und mir natürlich zur Kenntnis. Ihre gesundheitlichen Probleme sind offenbar zu groß, um an einer gemeinsamen Erörterung teilzunehmen. Dies wird jedenfalls berücksichtigt.

Leider ist ein Antrag auf mündliche Verhandlung nicht aktenkundig .

Der Antrag auf Abhandlung vor dem Richtersenat v. (im Betreff als Finanztribunal in der Sache formuliert) ist einerseits eine bloße Emaileingabe (und nach der Rechtsprechung kein Anbringen iSd verfahrensrechtlichen Vorschriften) und andererseits wurde dieser Antrag nicht bereits im zulässigen Vorlageantrag v. 27.03 .2015 (der von mir als prozessuale Handlung =Bescheidbeschwerde eingestuft wird ["falsa demonstratio non nocet" ] und daher infolge der Inaussichtstellung einer negativen Beschwerdevorentscheidung und der Ihrerseits gewünschten Vorlage des FA Urfahr an das BFG meine Zuständigkeit begründete) gestellt, sodass er nach der Rechtsprechung verspätet war.

Um in weiterer Folge dem Grundsatz des Parteiengehörs pro Verfahrensschritt Rechnung zu tragen, werden Sie für diesen Steuerfall ersucht ,

aa) der Post einen Nachsendeauftrag ( nach Ihren Angaben sind Sie bis Mitte September überwiegend ortsabwesend ) zu erteilen, dass die Vorhaltsbeantwortung des Finanzamtes Sie auch tatsächlich erreicht oder

ab) wenn Ihnen dies zu umständlich erscheint oder dies aus Ihrer Sicht technisch nicht durchführbar sein sollte, werden Sie ersucht, mir Ihre neue Zustelladresse bekanntzugeben. Ich könnte Ihnen die Post-Schriftstücke auch dann dorthin zustellen lassen.

1. Anm.: des Gerichtes: Diese Darstellung dieser lit b) kann entfallen , weil nicht mehr maßgeblich für diesen Beschwerdefall (Vorwurf der Befangenheit).

Auf das Email v. wird verwiesen (für das Verfahren nicht relevant) .

Am wurde die Erörterung ohne Beisein des Bfs. abgehalten. Der Bf. ist wie angekündigt infolge seines auch nochmals telefonisch geäußerten schlechten Gesundheitszustandes nicht erschienen. Der Beschwerdefall wurde  mit der Amtsbeauftragten vor allem hinsichtlich der Anregung des Finanzamtes auf Zurückweisung des Vorlageantrages besprochen (AV vom -Dieser Aktenvermerk wurde auch später im Verfahren der Amtsvertreterin übersendet.

Am wurde der Anhang des Ergänzungsauftrages des BFG vom Beschwerdeführer akzeptiert. Der damals schon gestellte Antrag v.27.03. bzw. v. auf Direktvorlage des Rechtsmittels wurde nochmals bekräftigt.

"Betreff: Arbeitnehmerveranlagung 2014 (Einkommensteuerbescheid v. und diesbezügliches Rechtsmittel v. samt Beschwerdeergänzung v.)

1. Der am 27 .03.2015 eingebrachte ,,Vorlageantrag " ist die Bescheidbeschwerde (§ 243 BAO idgF). Meine dazu ergänzenden Vorbringen v.31 .03.2015 und der darin gestellte Antrag sind als Beschwerdergänzungen zu verstehen .

2. Mein Vorlageantrag v. 27 .03.2015 ist als ,,Direktvorlage " an das Bundesfinanzgericht iSd § 262 Abs. 2 lit a BAO idgF (ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Abgabenbehörde) zu beurteilen .

3. Gleichzeitig beantrage ich die Entscheidung über mein rechtzeitig eingebrachtes Rechtsmittel zu GZ. RV/5100953/2015 durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter des Bundesfinanzgerichtes der Außenstelle Linz , am , Der Beschwerdeführer;"

Am wurde mittels Email den Parteien ein Schätzungsvorschlag (siehe rechtliche Würdigung) unterbreitet.

Der Bf. stimmte zu (Email v. ).

Der TL des Finanzamtes antwortete sofort auf diesen Vorschlag wie folgt:

"Zum Gegenstand darf folgendes mitgeteilt werden: Nach § 4 der Verordnung des BM für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen sind bei Steuerpflichtigen mit nachgewiesener Behinderung neben den in § 35 EStG 1988 vorgesehenen gestaffelten Pauschbeträgen die Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen. Als Kosten der Heilbehandlung iSd § 4 der VO gelten Arzt-, Spitals-, ärztliche verordnete Kur und Therapiekosten sowie die Kosten für Medikamente, sofern sie im Zusammenhang mit der Behinderung stehen. Daraus ist ersichtlich, dass Kosten, die nicht unter diese Kategorien der Aufwendungen fallen, mit dem gesetzlich vorgesehenen Pauschbetrag abgegolten sind. Werden  Kosten einer Heilbehandlung im Sinne des § 4 der VO geltend gemacht, bedarf es eines unmittelbaren, ursächlichen Zusammenhangs der geltend gemachten Kosten mit der Behinderung, die der Minderung der Erwerbsfähigkeit zugrunde liegt. Die Beurteilung der Frage, ob ein ursächlicher Zusammenhang der geltend gemachten Kosten mit der Behinderung, die der Minderung der Erwerbsfähigkeit zugrunde liegt, gegeben ist, kann nur auf Grundlage ärztlicher Sachkunde erfolgen. Gerade aus diesem Grund fordern Lehre und Rechtsprechung als Nachweis für die Anerkennung der entsprechenden Aufwendungen jedenfalls eine ärztlich Verordnung, aus der sich die medizinische Notwendigkeit – im Weiteren die Zwangsläufigkeit – der betreffenden Maßnahme klar ergibt. Aus den dargelegten Gründen sind m.E. die gegenständlichen Aufwendungen  nicht als außergewöhnliche Belastung gem. § 34 EStG 1988 anzuerkennen."

Über die Beschwerde vom wurde durch das Bundesfinanzgericht erwogen:

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Pensionist. Er ist steuerlich nicht vertreten. Die Behinderung des Bfs. ist der Abgabenbehörde bekannt (Nummer des Behindertenpasses xxx , Grad der Behinderung 100 %)- siehe Datenpostkorb betreffend Arbeitnehmerveranlagung sowie elektronische Vermerke der Finanzbehörde aus den Jahren 2010 und 2011 – AV v. (Erkrankungen) bzw. vom betreffend Behinderung).

Nachweise wurden vom Bf. auch entsprechend den  gesetzlichen Bestimmungen (zwingend ist eine amtliche Bescheinigung Voraussetzung zur Anerkennung des Grades der Behinderung) erbracht. Auch die Finanzbehörde bestritt diese nicht. Aus Datenschutzgründen werden diese nicht im Einzelnen aufgelistet.

Beweismittel (siehe  Vorlagebericht des Finanzamtes vom mit den dort angeführten Beweismitteln, gescannter Rechtsmittelakt)

Beweiswürdigung

Hinsichtlich des Krankheitsbildes bzw. auf dessen körperliche Behinderung  wird auf dessen Angaben in seiner Arbeitnehmerveranlagung 2014 verwiesen. Patientendaten sind sensible Daten. Schon mehrere Gutachten musste der Bf über sich ergehen lassen, wo über Allgemeinzustand und Organfunktionen jeweils ärztliche Beurteilungen ergangen sind. 

Die medizinische Notwendigkeit von Kuraufenthalten  war beim Bf. im Jahre 2014 gegeben (vgl. Bewilligung der BVA für die Kur v. 12.08. -).

Nicht vorgelegte Unterlagen - Therapiepläne:

Diese wurden vom Bf. nicht vorgelegt. Dem Bf. wird auch zugestimmt, dass der Therapieplan ein Dokument darstellt, das Vertrauensschutz genießt und daher auch nicht vorgelegt werden muss, wenn die zuständige Sozialversicherung schon die Bewilligung für die Kur erteilt hat und damit von der medizinischen Notwendigkeit ("Zwangsläufigkeit im Steuerrecht") ausgegangen werden muss.

Die übrigen vom Bf. abverlangten Nachweise wurden von ihm erbracht .Der Bf. wirkte in jeder Phase des Verfahrens - sehr rasch - mit und legte immer die von ihm abverlangten Nachweise vor. 

Zusammenfassung der Beweiswürdigung:

Es wird in freier Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) festgestellt, dass es sich um einen schwer erkrankten und zu 100 %  behinderten Steuerpflichtigen handelt. 

Rechtslage

A) Zur Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes:

§ 260, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013:

(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

Wurde eine Berufung vor dem , ohne vorher eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen, der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt, so ist § 262 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung) nicht anwendbar (vgl. § 323 Abs. 42).

Beschwerdevorentscheidung

§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,

a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Zu Problematik der Beschwerdevorlage ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wird nach neuer Rechtslage auf Unger in BFGjournal 2015, 249, verwiesen.

Schon einen Tag nach der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2014 v.   wurde das Rechtsmittel erhoben.

Vom Bundesfinanzgericht werden Sachentscheidungen (Regelfall) gefordert . So bestimmt § 279 BAO Folgendes:

(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungs­gericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 243.

Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungs­gerichte zulässig, soweit in Abgaben­vorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 245.

(1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerde­frist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht ( § 150) verweist.

(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung ( § 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerde­frist gehemmt.

(3) Die Beschwerde­frist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerde­frist gehemmt.

(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerde­frist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

(5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs 2 bei Mängeln von Beschwerden.

§ 246.

(1) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

§ 249.

(1) Die Bescheidbeschwerde ist bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Bescheidbeschwerde kann im Fall einer Änderung der Zuständigkeit jedoch auch bei der neu zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden. Wird eine Bescheidbeschwerde innerhalb der Frist gemäß § 245 beim Verwaltungs­gericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Verwaltungs­gericht hat die bei ihr eingebrachte Bescheidbeschwerde unverzüglich an die Abgabenbehörde weiterzuleiten.

§ 250.

(1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:


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die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
eine Begründung.

Vorlageantrag

§ 264.

(1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe ( § 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt


Tabelle in neuem Fenster öffnen
der Beschwerdeführer, ferner
jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlage­antrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevor­entscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristge­recht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungs­gericht.

Die elektronische (über FINANZONLINE) Einbringung des Rechtsmittels v. ist rechtens. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde im gegenständlichen Beschwerdefall auch zu Recht wegen der Bestimmung des § 262 Abs. 2 lit  a BAO idgF nicht erlassen.

§ 265.

(1) Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevor­entscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlage­antrages vom Verwaltungs­gericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungs­gericht vorzulegen.

(2) Die Vorlage der Bescheidbeschwerde hat jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.

(3) Der Vorlagebericht hat insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten.

(4) Die Abgabenbehörde hat die Parteien ( § 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungs­gericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.

(5) Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungs­gericht ist auch die Abgabenbehörde, deren Bescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten ist.

(6) Die Abgabenbehörde ist ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde verpflichtet, das Verwaltungs­gericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht ab Verständigung (Abs. 4) auch für den Beschwerdeführer.

§ 279.

(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungs­gericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

...

Aufassung des Bundefinanzgerichtes zur "Falschbezeichnung" des eingebrachten Rechtsmittels :

Würde man einzig und allein der Bezeichnung „Vorlageantrag" folgen (isoliert betrachtet  ist die Bezeichnung Vorlageantrag eindeutig), würde dies am Kern der Eingabe v. mit anschließender nachgereichter Begründung v. vorbeigehen.

Diese nachgereichte Begründung v. auszublenden – sozusagen den Kontext hier nicht zur Eingabe v. herzustellen, würde einen massiven Eingriff in den Rechtsschutz darstellen.

Wenn sich der Bf. mit seinem Rechtsmittel in der Wortwahl vergreift ("Vorlageantrag" statt - wie inhaltlich eindeutig aus der nachfolgenden Begründung hervorgeht -Beschwerde, sollte doch dieser Irrtum nicht von Relevanz sein. Es kommt also darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes, und der von der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden musste. Ein Dritter kann dies aber nur so verstehen, als eine Direktvorlage an das Bundesfinanzgericht ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Ausnahmefall des § 262 a Abs. 2 BAO) beantragt wurde. Beim konkreten Fall geht es ausschließlich um die Nichtanerkennung von Kosten im Einkommensteuerbescheid 2014 v. . Das Ziel des Rechtsmittels ist ausschließlich der einen Tag nach seiner Erlassung bekämpfte Einkommensteuerbescheid 2014 v. . Daher kann es nur um die  Beschwerde des Abgabepflichtigen gehen.

Der Bf hat - entgegen der Ansicht des Finanzamtes - bei inhaltlicher Betrachtung eine Beschwerde gegen den Einkommensteuer(bescheid) 2014 vom (darauf wurde ausdrücklich Bezug genommen und alle  Voraussetzungen einer Beschwerde liegen vor) im Wege einer Direktvorlage an das Bundesfinanzgericht gestellt. Die neue Rechtslage hat diese Möglichkeit einer Direktvorlage ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung als Ausnahmefall ermöglicht. Die Fehlbezeichnung „Vorlageantrag" vor dem Hintergrund der in Aussicht gestellten negativen Entscheidung schadet nach der Meinung des BFG nicht.

Mit dem Vorbringen "...dass der Bf. den Formalantrag „Beschwerde" selbstverständlich gestellt hätte, hätte das Finanzamt in irgend einer Weise erkennen lassen, sich mit dem Antrag materiell auseinanderzusetzen und nicht, wie angekündigt, von vornherein, denselben negativ zu bescheiden, womit die Sinnhaftigkeit einer solchen Beschwerde erklärtermaßen vom Finanzamt selbst ad absurdum geführt wurde" dokumentiert der Bf. geradezu seinen Wunsch nach einer  Direktvorlage seines Rechtsmittels an das  BFG. Die Eingabe des Bfs. vom war daher als Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 v. zu werten. Außerdem ist am Schluss des Textes  des Schriftsatzes v. "Von einer Berufungsvorentscheidung ist keine Änderung zu erwarten, daher erwarte ich die sofortige Vorlage des Antrages an den Richtersenat (Anmerkung des Gerichtes: Mit dieser Formulierung meinte er den Einzelrichter - dies wurde letztlich auch von ihm klargestellt)  . gez. : Der Beschwerdeführer" eindeutig.

Diese Sichtweise gebietet auch der unionsrechtliche Grundsatz eines fairen Verfahrens.

Der Rechtsschutz ist bei der neugeschaffenen Rechtslage (2014) eher ausgebaut worden als eingeschränkt worden:

Holoubek/Lang in das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ,Die Rolle des BFG im Lichte der Zuständigkeiten des VwGH , V.,Resümee, S 363 , ausgeführt:

"Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 hat es bei der staatsorganisatorischen Aufteilung zwischen Verwaltungsführung durch die Verwaltungsbehörden und (Verwaltungs-)Rechtsprechung durch die Verwaltungsgerichte belassen. Ihre Aufgabe liegt in der Gewährleistung von Rechtsschutz gegen eingreifende Verwaltungsakte und damit in der Sicherstellung der Rechtmäßigkeit dieser Eingriffe. Hier kommt den Verwaltungsgerichten als einziger, die gerichtliche Rechtsschutzgewährleistung umfassend wahrnehmenden Instanz hohe rechtsstaatliche Verantwortung zu. Ihre Aufgabe bleibt aber eine gerichtliche. Sie entscheiden über den Streit über die Rechtmäßigkeit eines mit Verwaltungsakt von der Verwaltungsbehörde angeordneten Eingriffs in subjektive Rechte des Einzelnen. Das materielle Verwaltungsgesetz ist für die Verwaltungsgerichte Maßstab dieser Rechtmäßigkeitsprüfung, sie vollziehen diese Gesetze aber nicht im selben Sinn wie die Verwaltungsbehörden. Die Entwicklung vom rein administrativen Verwaltungsrechtsschutz durch Berufungsbehörden nach dem AVG über die Einrichtung der unabhängigen Verwaltungssenate nunmehr zu den Verwaltungsgerichten ist daher keine grundsätzliche Veränderung vom Verwaltungsstaat zum Justizstaat. Dass mit den Verwaltungsgerichten die Rechtsprechung unabhängiger Gerichte künftig das öffentliche Recht (noch mehr) prägen wird, als dies diejenige von VwGH und VfGH bislang ohnedies schon getan hat, liegt aber ebenso auf der Hand. Im Verhältnis zwischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bleibt es also bei der Aufgabenteilung zwischen Verwaltungsführung und Rechtsprechung. Im Verhältnis zwischen Verwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshof kommt dem VwGH nunmehr aufgrund des Revisionsmodells vor allem die Aufgabe einer auf die Sicherung der Einheit der Rechtsordnung durch Entscheidung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung eingeschränkte Rechtskontrollfunktion gegenüber den Verwaltungsgerichten zu. Die gerichtliche Rechtsschutzgewährleistung bleibt (allein) Sache der Verwaltungsgerichte."

Auffassung des Finanzamtes im Vorlagebericht v. (Anregung auf Zurückweisung des Vorlageantrages v. durch das Bundesfinanzgericht):

Vom Beschwerdeführer wurde ein Vorlageantrag eingebracht, ohne zuerst eine Bescheidbeschwerde einzubringen, es gibt somit keine Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes. Ein Vorlageantrag setzt unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraus (; , 2006/15/0373). Wird er vor Zustellung der Beschwerdevorentscheidung gestellt, so ist er wirkungslos und ist als unzulässig zurückzuweisen. Gemäß § 300 (1) BAO geht ab Stellung eines Vorlageantrages die Zuständigkeit auf das Bundesfinanzgericht über; es wird beantragt , den gegenständlichen Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen. Diese Rechtsansicht wurde von der Amtsbeauftragten in der Erörterung v. wiederholt. Das Finanzamt stützt sich also nur auf die Bezeichnung "Vorlageantrag".

Nach Auffassung des BFG liegt kein Fall  einer rechtswidrig unterlassenen  Beschwerdevorentscheidung vor,  weil der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß § 262 a Satz BAO idgF („Direktvorlage" an das Bundesfinanzgericht) gestellt hat. Die Abgabenbehörde hat auch rechtzeitig (also innerhalb der 3 Monatsfrist) den Beschwerdefall vorgelegt. Die gesetzlichen Voraussetzungen (wie Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, eine Begründung) liegen im gegenständlichen Fall vor.

Ebenso liegen die Voraussetzungen des § 262 Abs. 2 lit a und lit b BAO idgF vor.

Nach Meinung des Bundesfinanzgerichtes sind Eingaben (konkret jene vom als Rechtsmittel gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 v.) nach ihrem wesentlichen Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lassen muss und nach der Art des in diesem gestellten Begehren zu beurteilen. Eine separate Begründung, die kurze Zeit später (am ) nachgereicht wird , und in der eindeutig das Begehren der Beschwerde ableitbar ist, ist dabei jedenfalls zu berücksichtigen.  

Das Bundesfinanzgericht ist daher für die Erledigung dieses Beschwerdefalles (Arbeitnehmerveranlagung 2014 ) in der Sache zuständig.

B) Materielles:

Zuständigkeit :

Das Bundesfinanzgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden in Steuer-und  Beihilfenangelegenheiten. Das Gebot, "in der Sache selbst zu entscheiden" setzt voraus, dass die Sache, also die, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat, mit der Sache identisch ist, die in die Sachentscheidung des Gerichtes einbezogen wird (vgl. Ritz, BAO, § 279 Tz 10; VwGH 16 .12 . 2009 , 2009/15/0081). Die Änderungsbefugnis des Finanzgerichtes („nach jeder Richtung ") iSd § 279 Abs. 1BAO ist durch die Sache begrenzt.

Das Bundesfinanzgericht geht im Rahmen seines Erkenntnisses nur auf die-  entscheidungsrelevanten Teile des umfangreichen Vorbringens des Bfs. ein. Das Bundesfinanzgericht beurteilt steuerrechtlich relevante Sachverhalte  und nicht angebliche Kommunikationsprobleme im internen Verwaltungsbereich in technischer oder personeller Hinsicht. Auch die Ausübung einer Dienstaufsicht ist nicht Sache des Bundesfinanzgerichtes.

Beschwerdepunkte im Einzelnen:

1.Kurkosten im Steuerrecht:

Allgemeines: Steuerbehörden sind naturgemäß auf die Angaben des Steuerpflichtigen bzw. auf dessen Nachweise hinsichtlich einer vorliegenden Krankheit bzw. Behinderung angewiesen.  Ein Steuerpflichtiger, der abgabenrechtliche Begünstigungen (hier: außergewöhnliche Belastungen) in Anspruch nimmt, hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen der Umstände darzulegen, auf die die Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe im Einzelnen anzuführen sind (); es obliegt ihm, einen geeigneten Sachverhalt vorzutragen (; Jakom/Baldauf, EStG, 8. Aufl., § 34 Rz 9). Da § 34 EStG 1988 eine Begünstigungsbestimmung ist, obliegt die Behauptung und der Beweis des Vorbringens grundsätzlich dem Abgabe­pflichtigen. Überdies gelten dort, wo die Abgrenzung zu Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung schwierig ist, für die Nachweisführung besonders strenge Anforderungen ( ; , 93/13/0057 u.a.).

Allerdings sollte diese strenge Anforderung  nicht überspannt werden, wenn Jahre zuvor schon Erkundigungen bzw. Nachweise vom Steuerpflichtigen (insbesondere bei Vorliegen einer Dauerbehinderung bzw. Mehrfacherkrankung) erbracht wurden. Auf das Spannungsverhältnis zu § 138 Abs. 1 Satz 2 der BAO idgF(Glaubhaftmachung von Umständen) wird noch später eingegangen.

Nicht jedes Leiden oder jede Therapieform begründet den Anspruch auf außergewöhnliche Belastung. Im Falle des Vorliegens einer Behinderung muss geprüft werden, ob diese Aufwendungen in Zusammenhang mit der Behinderung stehen (Anerkennung ohne Selbstbehalt). Die Beurteilung der Erkrankungen ist ausschließlich eine Sache zwischen Arzt und Patienten und sollte daher auch nicht Gegenstand einer Veröffentlichung sein. Daher wird auf die Darstellung im gegenständlichen Erkenntnis verzichtet (siehe Aktenlage). Es ist auch nicht Aufgabe einer gesetzlichen Kranken-Sozialversicherung oder des Steuerrechtes , generell soziales Wohlbefinden zu finanzieren (OGH - strenge Linie - zum Anspruch auf Heilmittelgewährung § 133 ASVG bzw. strenge VwGH-Judikaturlinie zu inländischen Kuren bzw. Hotelaufenthalten (mit angeschlossenen Thermalbädern) .

Rechtsgrundlagen:

§ 34 EStG 1988 -Außergewöhnliche Belastung:

Abs. 1: Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Abs. 2: Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Abs. 3: Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Abs.4:Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen

von höchstens 7 300 Euro 6 %.

mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro 8%.

mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro 10%.

mehr als 36 400 Euro 12%.

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt

– wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht

–wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt

–für jedes Kind (§ 106).

(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.

(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:

– ...

- ...

– Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

Eine Belastung ist damit nur dann außergewöhnlich, wenn die Aufwendungen nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Typische Aufwendungen der Lebens­führung sind daher aus dem Anwendungsbereich des § 34 EStG 1988 ausgeschlossen.

Entsprechend der oben zitierten gesetzlichen Bestimmung sind außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, von sich aus weit reichende Ermittlungen durchzuführen. Der Nachweis oder die  Glaubhaftmachung einer außergewöhnlichen Belastung obliegt in erster Linie der Partei (, , 95/15/0071). 

Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Nach Stoll, BAO-Kommentar, Seite 1274 f, kommt bei antragsbedürftigen Abgabenbegünstigungen (z.B. Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen) dem Erfordernis des Nachweises bzw. der Glaubhaftmachung der Tatbestandsverwirklichung durch den Abgabenpflichtigen gegenüber der amtswegigen Wahrheitsfindung eine erhöhte Bedeutung zu. Der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung tritt nach Ansicht des VwGH generell bei Begünstigungsbestimmungen in den Hintergrund (z.B. ; , 99/13/0070; , 2003/13/01 ; , 98/13/0072). Dies hat der Gerichtshof auch für von Amts wegen zu beachtende Begünstigungsbestimmungen, wie etwa zu § 18 EStG 1988 () oder § 34 EStG 1988 ausgesprochen. 

§ 35 EStG 1988 lautet:

"(1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen

- durch eine eigenen körperliche oder geistige Behinderung,

....

und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.

(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung).

(3) ...Freibetrag in Höhe von € 726 (ab einer Minderung der "Erwerbsfähigkeit" von 95 %)

(4) ...

(5) Anstelle des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6)

...."

Die §§ 1, 2 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, in der im Berufungszeitraum geltenden Fassung lauten:

"§ 1. (1) Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen

- durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, (...)

so sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

(2) Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt.

(3) Die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 dieser Verordnung sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.

...§ 4. Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen. (...)."

Das Bundesfinanzgericht vertritt folgende Meinung:

Im Zusammenhang mit einer Behinderung sowie dem vorliegenden Krankheitsbild erscheint allerdings eine differenzierte Betrachtung geboten. Insbesondere bei Dauerbehinderungen geht es häufig nur darum, den bestehenden Zustand zu erhalten bzw. eine Verschlechterung zu verhindern oder zumindest zu verlangsamen. Insofern sind auch Maßnahmen zur Erhaltung des (aktuellen) Gesundheitszustandes, soweit sie durch die Behinderung verursacht sind, als Heilbe­handlungen einzustufen. Da insbesondere Dauerbehinderungen in der Regel nicht Erfolg versprechend behandelbar sind und häufig auch eine Linderung ihrer Symptomatik nicht möglich ist, kann dies für die Kosten aus einer Behinderung nur bedingt gelten. Hier geht es vielmehr darum, das Fortschreiten der Beeinträchtigung möglichst günstig zu beeinflussen. Auch dabei setzt das Erfordernis der Zwangsläufigkeit aber hinreichende, objektiv nachprüfbare Ergebnisse der gesetzten Maßnahmen voraus. Zumindest müssen solche berechtigt erwartet worden sein. Im Sinne der VwGH-Judikatur zur Heilbe­handlung von Krankheiten werden deshalb auch hier nur die typischer Weise anfallenden Kosten für Maßnahmen zu berücksichtigen sein, ohne deren Anwendung ernsthafte gesundheitliche Nachteile feststehen oder sich konkret abzeichnen.

Die Tatsache der 100%igen Behinderung  ist im Verfahren unstrittig geblieben.

Behinderten-Ausweis: 

Gemäß § 3 Abs. 1 VO außergewöhnliche Belastungen, in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung BGBl 303/1996 ist für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein pauschaler monatlicher Freibetrag zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 nachzuweisen.

Dieser Nachweis wurde vom Bf. ebenfalls erbracht (siehe elektronischer AV v. ). Bemerkt wird, dass im Rahmen dieser Bestimmung ein bestimmter Nachweis zu erfolgen hat, der beispielsweise auch nicht durch ärztliche Belege ersetzt werden kann (was im Falle des § 4 der Verordnung bei den Kosten der Heilbehandlung fehlt).

Die österreichische Lehre und Rechtsprechung versteht Krankheit im Sinne des allgemeinen Sprachverständnisses als eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Heilbe­handlung bzw. eine Heilbetreuung erfordert.

Nicht jede Behandlung oder Betreuung einer Krankheit stellt eine Heilbe­handlung dar, die einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung zugänglich ist. M aßnahmen der Krankheitsprävention zählen zwar zu den unter die Ausübung der Medizin fallenden Tätigkeiten eines Arztes (§ 2 ÄrzteG), dennoch sind im Rahmen des § 34 EStG Aufwendungen zur Vorbeugung von Krankheiten oder zur Erhaltung der Gesundheit nicht als Krankheits­kosten zu berücksichtigen. Insofern fehlt es nämlich an der Verursachung durch eine Krankheit und damit an der Zwangsläufigkeit. Der VwGH erkennt in seiner Judikatur ausdrücklich nur die typischerweise mit einer Heilbe­handlung verbundenen Kosten als zwangsläufig erwachsen an. Für Krankheits­kosten fordert der VwGH deshalb, dass diese Maßnahmen tatsächlich Erfolg versprechend zur Behandlung oder zumindest Linderung einer konkret existenten Krankheit beitragen ( ).

Weitere Erwägungen zu den Kuraufenthalten:

Zahlreiche Rechtsprechung existiert dazu sowohl vom BFG als auch vom VwGH .Auf den Einkommensteuerkommentar-vgl. Baldauf in Jakom EStG, 8 . Aufl. 2015, § 34 ,ABC der außergewöhnlichen Belastungen -Stichwort Kurkosten , wird verwiesen.  Kosten der Heilbehandlung sind beispielsweise Kosten für Arzt, Spital, ärztlich verordnete Kuren, Therapien, Medikamente, sofern sie mit der Behinderung in Zusammenhang stehen; weiters dabei anfallende Fahrtkosten im tatsächlichen Ausmaß bzw. in Höhe des amtlichen Kilometergelds bei Verwendung des (familien)eigenen Kfz. Kostenersätze sind in Abzug zu bringen. Keine Kosten der Heilbehandlung bilden Aufwendungen, die regelmäßig durch die Pflegebedürftigkeit verursacht werden, wie Kosten für Pflegepersonal, Verbandsmaterialien, Hygieneartikel usw. Diese Kosten werden durch das Pflegegeld abgegolten (Jakom/Baldauf EStG 2014, § 35 Rz 27).

Beschwerdefall :

Die Kosten im Zusammenhang mit den jeweiligen Kur-bzw. Hotel-Aufenthalten , die jeweils auch mit der vorliegenden Behinderung in Zusammenhang standen, wurden neben anderen pauschalen Freibeträgen (und auch nicht strittigen)  in der Arbeitnehmerveranlagung v. beantragt.

Da der Finanzbehörde Zweifel kamen, hat sie auch einen Vorhalt an den Bf. zugestellt (am ) , der sich mit den beantragten Kosten befasste, der umgehend vom Bf. beantwortet wurde.

Im Verfahren wurde nicht die Behinderung als solche angezweifelt, sondern lediglich unterstellt , dass bestimmte  - nicht ärztlich verordnete -Therapieformen (Unterwassertherapie)  außerhalb jeglicher Zwangsläufigkeit gewesen wären.

Es ist richtig, dass für die Aufenthalte v. 24.03, 14.05. und  v. keine ärztliche Verordnung vorlag.

Hilber führt in diesem Zusammenhang in „Die Veranlagung von Pensionisten, leicht verständliche Anleitung für die Erstellung des „Jahresausgleiches" speziell für Pensionisten, Bilanz -Verlag für Wirtschaftsrecht, Innsbruck, April 2003 ,S. 114 u. S. 115, aus:

Kurkosten

Kurkosten können nur dann zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, wenn der Kuraufenthalt

• im direkten Zusammenhang mit einer Krankheit steht,

• aus medizinischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit erforderlich ist (eine andere Behandlung also nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint) und

grundsätzlich (was darauf hinweist, dass es auch einen Ausnahmefall geben kann) unter ärztlicher Begleitung und Aufsicht erfolgt.

Diese Voraussetzungen können durch eine ärztliche Bestätigung oder durch den Umstand eines Kostenersatzes durch die Sozialversicherung nachgewiesen werden.

Sind die Voraussetzungen gegeben, so können - soweit Angemessenheit vorliegt - abgezogen werden:

• Aufenthaltskosten

• Kosten für die medizinische Betreuung und für Kurmittel

• Fahrtkosten zum und vom Kurort

• bei pflege- und hilfsbedürftigen Personen sowie Kindern die Aufwendungen für eine Begleitperson, nicht hingegen Aufwendungen für Begleitpersonen in anderen Fällen bzw. Aufwendungen für Besuchsfahrten des Ehegatten.

Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen, denen schwerpunktmäßig der Charakter einer Erholungsreise zukommt, insbesondere dann, wenn es sich um einen Auslandsaufenthalt handelt.

Bei der von der BVA gewährten Kur (Aufenthalt v. 12.08.-) liegen alle diese Voraussetzungen vor. Darüber besteht auch kein Streit. Bemerkt wird, dass nicht alle dem Bf. entstandenen Kosten so zB. Fahrtkosten für diese bewilligte Kur beantragt wurden.

Aufenthalte /Rechnungen v. , v. und v. :

Diese Kosten (Aufenthaltskosten, Verpflegungskosten etc.) sind  – weil ärztliche Verordnungen nicht vorlagen (und hier folgt auch das Finanzamt richtigerweise einer gefestigten Rechtsprechung des VwGH nicht anzuerkennen.

Allerdings können ausnahmsweise auch Therapiekosten anerkannt werden:

Das Gericht  hat die konkreten Aufenthalte des Bfs. (vgl. auch Angaben in den Rechnungen v. 24.03., und v.,zu beurteilen.  Bei den angeführten Hotels waren auch eigene Kurabteilungen angeschlossen,  mit dort beschäftigten Kurärzten und Thermalbädern. Auch wenn im gegenständlichen Fall keine Verordnung oder Empfehlung hinsichtlich Unterwassertherapie vorlag, sind  die  Gesamtumstände des Beschwerdefalles für den gewählten Lösungsansatz als in diesem Jahr vertretbar anzusehen. Gerade wegen dieser förderlichen Aufenthalte (vor der eigentlichen Kur) sah sich der Bf. dazu veranlasst , kurze Zeit später den Kurantrag bei seiner Sozialversicherungsanstalt abzugeben. Dass die Ehefrau (als Ärztin) ihn begleitete, bedeutet nicht, dass er diese Therapieform nicht durchführen hätte können. Der sich verschlechternde Allgemeinzustand im Jahre 2014 sollte unter einer Gesamtbetrachtung des Beschwerdefalles nach Meinung des BFG aber nicht unberücksichtigt bleiben. Eine Teilnahme am Erörterungstermin am war ihm wegen seines immer noch angegriffenen Gesundheitszustandes  auch nicht möglich.Es gibt zwar Therapiepläne, aber diese wurden aus persönlichen Gründen nicht bekannt gegeben. Diese Verschwiegenheit des Bfs. bedeutet aber nicht, dass dies zu Lasten des Bfs. gehen muss. Die medizinische Betreuung durch einen Hotelarzt wurde zwar nicht nachgewiesen, aber dennoch ist das Beschwerdevorbringen der Begleitung und Betreuung ihres schwer erkrankten und behinderten Bfs. als schlüssige Behauptung (Glaubhaftmachung) zu werten. Ein Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, der vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich ( ). An während diesen Aufenthalten durchgeführten Unterwassertherapien besteht für das Gericht kein Zweifel. Diese liegen auch innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Kosten wurden daher geschätzt. Wenngleich sich der Bf. aus freien Stücken (Die "Zwangsläufigkeit" ist stets nach den Umständen des Einzelfalles ()zu sehen) entschlossen hat, diese Therapien zu machen, um seinen Gesundheitszustand zu verbessern, wird vom Gericht das Tatbestandsmerkmal „Zwangsläufigkeit (bei günstiger Auslegung) “ in diesem Ausnahmefall dennoch angenommen, weil die Vermutung einer ausschließlichen familiären Erholungsreise nicht zutraf. Wenn sich der Beschwerdeführer aufgrund  akuter gesundheitlicher Probleme zu Unterwassertherapien entschließt (man kann sich nicht aussuchen, wann Schmerzen auftreten) und er sich eine Verbesserung des Beschwerdebildes erhoffte, letztlich diese im Zeitpunkt des Antretens des jeweiligen Aufenthaltes daher aus seinem subjektivem Empfinden notwendig waren (und von seiner Frau auch "medizinisch bestätigt" wurden) und auch als geeignet erschienen, eine  Linderung der Schmerzen zu erreichen, liegen Gesamtumstände vor, die eine ausnahmsweise Rechtfertigung gegenständlicher geschätzter Therapie-Kosten nach sich ziehen.

Ritz, BAO, 5 . Aufl. 2014, § 138, führt aus:

Rz 1

§ 138 Abs 1 betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabe­pflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabe­pflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde (zB ). Es handelt sich um Tatsachen, bei deren Beweisbarkeit der Abgabe­pflichtige vorsorglich wirken kann ( ).

Rz 2

Der Partei dürfen keine offenbar unerfüllbaren Aufträge zum Nachweis der Richtigkeit ihrer Behauptungen erteilt werden (; , 99/14/0247).

Nachweisverlangen sind weiters unzulässig, wenn sie nicht erforderlich sind oder wenn der Nachweis nur unter Verletzung einer gesetzlichen Verschwiegenheits­pflicht erbracht werden könnte ( Stoll, BAO, 1568). Weiters darf von der Partei nicht „Unzumutbares“ verlangt werden ( Stoll, BAO, 1569; Schilcher, Grenzen der Mitwirkungs­pflichten, 56).

Ist ein Beweis nach den Umständen nicht zumutbar, so genügt die Glaubhaftmachung. Sie hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand (zB ; , 2006/15/0125) und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung ( ; , 97/13/0051; , 2006/15/0125). Ein Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, der vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich ( ).

Rz 6

Die Glaubhaftmachung setzt die schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Abgabepflichtigen voraus ( )...

Wenn der Text des § 4 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen zwar von Nachweisen spricht (eine Glaubhaftmachung ist nicht erwähnt), darf dennoch nicht übersehen werden, dass an anderer Stelle des Steuergesetzes, nämlich in der Bestimmung der BAO § 138 Abs. 1 Satz 1 und 2 , der wie folgt lautet:

"... Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung."

Umstände - in einem Ausnahmefall wie dem gegenständlichen Beschwerdefall  - glaubhaft gemacht werden können.  Dies entspricht auch dem Gedanken der Verfahrensökonomie - vor allem dann , wenn es um geringe "Steuervorteile" (Abgabengutschrift von ca. € 328) geht.  Damit steht die verordnungsmäßige Nachweispflicht in einem Spannungsverhältnis zur Grundregel des § 138 Abs. 1 der   Bundesabgabenordnung, dass Ausgaben auch glaubhaftgemacht werden können. 

Dieser Wertungswiderspruch wird besonders dann krass, wenn es um den Schutz der persönlichen Daten eines Abgabepflichtigen geht. Aus der Nichtvorlage zB. eines Therapieplanes kann daher keine Verletzung einer Mitwirkungsverpflichtung abgeleitet werden kann, die zur Nichtanerkennung von tatsächlich angefallenen Kosten (wenn auch nicht im Einzelnen belegten Kosten) führen würde. Die Mitwirkungsverpflichtung hat - auch bei Begünstigungsbestimmungen - dort ihre Grenze, wo es um den Schutz personenbezogener Daten (wie zB. Therapieplänen-Unzumutbarkeit der diesbezüglichen Vorlage wegen persönlicher Geheimhaltungsinteressen geht. Ausgaben können daher auch in besonders krassen Ausnahmefällen glaubhaft gemacht werden. Bei einer Schätzung sollen abgabenrechtliche Sachverhalte mittels indirekter Beweisführung ermittelt werden (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz/,BAO, 3.Auflage,§ 184 ,Anm. 8). Dass tatsächlich Unterwassertherapien bei den jeweiligen Aufenthalten angewendet wurden, erschließt sich für das BFG aus den zuvor geschilderten Gesamtumständen.

Daher werden im Schätzungswege (§ 184 BAO) und unter Würdigung der Gesamtumstände dieses Einzelfalles (angegriffener schlechter Allgemeingesundheitszustand des Bfs. im Jahre 2014 - daher häufigere Hotel-Aufenthalte mit Unterwassertherapien) folgende Kosten anerkannt:

Basis dieser Schätzung ist ein nach Recherchen im Internet vorgefundener Vergleichspreis eines Therapieangebotes einer Hydrotherapie (Kosten: € 67 Unterwassertherapie) .

Aufenthalt Bad Ischl : - ( 5 Tage - 1 x 67 x 5)

Aufenthalt Laserz  :    - ( 2 Tage - 1 x 67 x 2 )

Aufenthalt Vier Jahres-Zeiten 09.06 -    ( 5 Tage -  1 x 67 x 5 ) 

Summe:                                                                         €  804

§ 184 BAO eröffnet also die Möglichkeit zur Schätzung auch in den Fällen des § 34 EStG, wenn der Steuerpflichtige das Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen zwar dem Grunde, nicht aber der Höhe nach beweisen kann ( vgl. mit Hinweis auf Hofstätter/Reichel, Die Einkommen­steuer III C, Tz 5 zu 34 Abs.1) oder aus dem Schutz seiner persönlichen Daten - wie im gegenständlichen Fall - will.

Das BFG meint, dass der gewählte Schätzungsansatz ein vertretbarer Ansatz ist und der Lösung des umfangreichen Beschwerdefalles dienlich ist.

Zur Haushaltsersparnis bei der Kur (BVA v. 12.08-) :

Der Abzug einer Haushaltsersparnis ist im rechtlichen Rahmen und entspricht der gerichtlichen Judikatur, aber auch der Verwaltungspraxis. Durch die Zustimmung zum Vorschlag v. ist sein früherer vorgetragener rechtlicher Einwand mittlerweile gegenstandslos geworden.

Zahnarztkosten – Anerkennung von € 80 (Rechnung v. )

Diese Kosten wurden im Einkommensteuerbescheid v. gewährt (Honorarnote des behandelnden Zahnarztes v. ). Insoweit liegt auch keine Beschwer des Bfs. vor.

Spenden (Pius-St. Petrus Bruderschaften gesamt € 65):

Diesbezüglich wird auf die Eingabe des Bfs. v.  hingewiesen, wonach auch er diesen Beschwerdepunkt nicht weiter verfolge.

Berechnung :

Bisher außergewöhnliche Belastung (im EST- Bescheid v. unter der Position "Nachgewiesene Kosten aus der eigener Behinderung nach VO über außergewöhnliche Belastung ) ausgewiesen.


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lt. FA :
 €   797,99
zusätzlich neu lt. BFG:     
€    804,00
Summe: 
€  1.601,99 

                                            

Die Schätzung  ist nach Meinung des BFG dem Grunde nach berechtigt , der Höhe nach angemessen , wurde begründet und  es wurde auch das Parteiengehör gewahrt. Im Übrigen ist sie vor allem vor dem Hintergrund aller Umstände dieses Beschwerdefalles zu sehen. Das BFG ist sich bewusst, das die Schätzung im Bereich des § 34 EStG 1988 wohl die Ausnahme bleiben muss und auch keine Bindungswirkung für Folgejahre erzeugt. 

Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Würde man der Rechtsansicht des Finanzamtes folgen, würde sich keine Entscheidung in der Sache ergeben. Wie ausgeführt, trifft dies jedoch nach Meinung des Bundesfinanzgerichtes nicht zu. Auch wenn der Bf. am Beginn der Eingabe vom wörtlich "Vorlageantrag“ schrieb, besteht kein Zweifel daran, dass sich das Anbringen gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 v. richtete (und damit als Beschwerde anzusehen war). Auf die in diesem Erkenntnis weitergehende Begründung wird verwiesen.Es ergeht daher folgender Rechtssatz: Eine Beschwerde  kann nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil sie fälschlich als "Vorlageantrag" bezeichnet wurde.  

Materielles Recht

Die aufgeworfenen Fragen der außergewöhnlichen Belastung (Kurkosten) bzw. Sonderausgaben (Spenden) sind ebenso nicht als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung einzustufen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 262 Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100953.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at