Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.10.2015, RV/5100573/2015

Vertreterbestellung bei einer Grundstücksgemeinschaft

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/5100573/2015-RS1
Private und berufliche Überlastung machen die Bestellung eines Miteigentümers zum Vertreter einer Miteigentümergemeinschaft nicht rechtswidrig. Denn es liegt an der Miteigentümergemeinschaft, dafür zu sorgen, dass ein geeigneter Vertreter bestellt wird. Es ist nicht Aufgabe der Abgabenbehörde, alle in Frage kommenden Miteigentümer zu befragen und den geeignetsten herauszufinden.

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde des Bf., Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. A, vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom (EW-AZ 2)betreffend Vertreterbestellung gemäß § 81 Abs. 2 BAO  zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 
Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Mit Kaufvertrag vom erwarb der Beschwerdeführer (Bf.) 1/24 Anteile und mit Kaufvertrag vom weitere 1/24 Anteile der Liegenschaft EZ 1 , KG P , BG W , bestehend aus dem Grundstück 1/1 im Ausmaß von 563 m². Neben dem Bf. sind nach dem aktuellen Grundbuchstand noch weitere 15 Personen Miteigentümer dieser Liegenschaft.

Mit Bescheid vom bestellte das Finanzamt Grieskirchen Wels Frau V als Vertreterin der Miteigentümergemeinschaft der gegenständlichen Liegenschaft. Nach den Angaben des Finanzamtes erklärte sie dann der zuständigen Bearbeiterin telefonisch in einem längeren Gespräch, dass sie gesundheitlich stark angeschlagen sei und sich außerstande sehe, die Vertretung zu übernehmen. Daraufhin erhob sie gegen diesen Bescheid betreffend Vertreterbestellung Beschwerde und führte in der Begründung ihre gesundheitliche Beeinträchtigung aus. Das Finanzamt zweifelte ihre Angaben nicht an und hielt die Einholung eines ärztlichen Gutachtens für nicht erforderlich.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt daher der Beschwerde der V statt und hob die Bestellung zur gemeinsamen Vertreterin der Miteigentumsgemeinschaft auf.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Bestellung zu widerrufen war, weil aus wichtigen Gründen eine andere in Betracht kommende Person von der Abgabenbehörde als Vertreter bestellt wird.

Ebenfalls mit Bescheid vom bestellte das Finanzamt Grieskirchen Wels gemäß § 81 Abs. 2 BAO mit Wirkung für die Gesamtheit der Miteigentümer den Bf. zum Vertreter der Miteigentumsgemeinschaft des beschwerdegegenständlichen Grundbesitzes. Ausdrücklich hingewiesen wurde darauf, dass die Bestellung gilt, solange und soweit nicht eine andere Person der Abgabenbehörde gegenüber als Vertreter namhaft gemacht wird.
In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt:
Bei Miteigentumsgemeinschaften (mehrere Eigentümer, z.B. auch Ehegatten oder Partner) sieht das Gesetz - sofern von den Miteigentümern kein gemeinsamer Bevollmächtigter benannt wird - die Bestellung eines Vertreters mit Wirkung für die Gesamtheit der Miteigentümer vor. Da dem Finanzamt gegenüber für Ihre im Betreff angeführte Miteigentumsgemeinschaft bisher keine vertretungsbefugte Person benannt worden ist, werden Sie gemäß § 81 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) als Vertreter von Amts wegen bestellt. Feststellungen des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages ergehen stellvertretend für alle anderen Miteigentümer künftig an Sie.“
Im Hinweis wurde ausgeführt:
„Die Abgabenbehörde kann gemäß § 101 Abs. 3 BAO sämtliche Erledigungen, die die Miteigentumsgemeinschaft betreffen, an den genannten Vertreter zustellen. Damit gilt diese Zustellung als an alle Miteigentümer vollzogen. Die Vertreterbestellung gilt solange, als nicht von der Gesamtheit der Miteigentümer eine andere Person der Miteigentumsgemeinschaft oder ein steuerlicher Vertreter (z.B. Steuerberater) der Abgabenbehörde gegenüber als Vertreter genannt wird.
Bei Namhaftmachung einer anderen Person als Vertreter gegenüber dem Finanzamt ist die Zustimmung aller Miteigentümer durch deren Unterschrift nachzuweisen.
Dieser Bescheid bewirkt keine inhaltlichen Änderungen des letztgültigen Einheitswert­bescheides bzw. des Grundsteuermessbetrages, daher wird damit auch keine zusätzliche Steuerschuld ausgelöst.

Gegen diesen Bescheid betreffend Vertreterbestellung gemäß § 81 Abs. 2 BAO erhob der Bf. durch seinen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Er wandte sich gegen die Bestellung als Vertreter und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Zum Sachverhalt führte der Vertreter aus, dass der Bf. und seine Lebensgefährtin Fachärzte seien und zwei Kinder im Kindergartenalter und im Volksschulalter hätten. Er sei zwar Miteigentümer der bescheidgegenständlichen Liegenschaft, er habe aber mit Ausnahme seiner Lebensgefährtin keinen Bezug zu den übrigen Liegenschaftseigentümern. Viele Jahre sei eine Vertreterin für die Miteigentümergemeinschaft bestimmt gewesen und es sei ihm nicht bekannt, welche Umstände sich diesbezüglich geändert hätten. Mit dem angefochtenen Bescheid sei er zum Vertreter bestellt worden, wobei nicht näher ausgeführt worden sei, warum gerade er ausgewählt worden sei. Er nehme an, dass dies durch seinen Familiennamen begründet sei, welcher am Anfang des Alphabets stehe.
Er wandte sich gegen die Bestellung als Vertreter mit der Begründung, dass er geradezu überwältigende Verpflichtungen und Aufgaben habe, er keine zusätzlichen Kapazitäten dafür habe, eine Miteigentümergemeinschaft zu vertreten, er nicht einmal in der Nähe wohne und er die übrigen Miteigentümer mit einer Ausnahme nicht kenne. Die meisten anderen Miteigentümer würden hingegen dort wohnen und sich kennen. Darauf hätte die Behörde bei der Vertreterbestellung achten müssen. Von der Behörde sei auch darauf Rücksicht zu nehmen, dass sich der Bf. im Aufbau eines Unternehmens (Facharztpraxis) befinde, ein Eigenheim errichtet habe, welches fertigzustellen sei und er Vater zweier Kinder sei. Die Facharztpraxis befinde sich zudem in L, was einen erhöhten Zeitbedarf für Fahrtwege bedinge.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt Grieskirchen Wels die Beschwerde als unbegründet ab.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass die in der Beschwerde angeführten Gründe sachlich nicht geeignet seien, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Hingewiesen wurde darauf, dass die  Vertreterbestellung solange gelte, als nicht von der Gesamtheit der Miteigentümer eine andere Person der Miteigentumsgemeinschaft oder ein steuerlicher Vertreter (z.B. Steuerberater) der Abgabenbehörde gegenüber als Vertreter genannt werde.

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Er verwies auf seine Beschwerde und brachte ergänzend vor, dass es dem Bf. nicht zugemutet werden könne, dass es durch die von der Behörde ihm zusätzlich aufgebürdeten Belastungen zu einem Krankheitsbild komme, nach welchem die Behörde dann ohnedies einen anderen Vertreter aus der Miteigentümergemeinschaft bestellen müsse. Es gebe in dieser Miteigentümergemeinschaft wesentlich besser geeignetere und direkt an der gegen­ständlichen Liegenschaft ansässige Personen als der Bf. Dieser könne nicht dazu verpflichtet werden, einen Vertreter, etwa einen Steuerberater, für sich zu bestellen, weil er aus beruflichen Gründen die ihm durch die Behörde auferlegten Pflichten nicht verrichten könne, zumal es für ihn kostenpflichtig wäre. Die offenbar über Jahre bestellte Vertreterin sei noch nicht gestorben, sondern offenbar aus gesundheitlichen Gründen enthoben worden und dafür der Bf. bestellt worden. Das müsse beim Bf. auch möglich sein.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt Grieskirchen Wels die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor.

Beweiswürdigung

Die Beweiswürdigung erfolgte aufgrund des Beschwerdevorbringens und der vom Finanzamt vorgelegten Akten, insbesondere der vorgelegten Bescheide und Beschwerde­vorentschei­dungen sowie eines aktuellen Grundbuchsauszuges.

Rechtslage

Nach § 81 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind die abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen.

Kommen zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben diese hiefür eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese Person gilt solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Solange und soweit eine Namhaftmachung im Sinn des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten in Betracht kommenden mehreren Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hievon zu verständigen (§ 81 Abs. 2 BAO).

Nach § 81 Abs. 3 BAO ist die Bestellung zu widerrufen, sobald und soweit die Voraussetzungen für die Bestellung eines Vertreters durch die Abgabenbehörde nachträglich weggefallen sind. Ein Widerruf hat auch dann zu erfolgen, wenn aus wichtigen Gründen eine andere in Betracht kommende Person von der Abgabenbehörde als Vertreter bestellt werden soll.

Das Gesetz lastet die Verpflichtung zur Erfüllung der Pflichten einer Personenvereinigung (ohne eigene Rechtspersönlichkeit) vorrangig den Personen an, die von der Personen­vereinigung hierfür vorgesehen und bestimmt sind, nämlich den von der Personenvereinigung "zur Führung der Geschäfte bestellten Personen" und folgt damit dem Willen der Mitglieder. Nur wenn nach dieser Regel mehrere Personen in Betracht kommen, so ist aus der Mitte der Mitglieder oder ein gemeinsamer Bevollmächtigter (Drittorgan) der Abgabenbehörde gegen­über als Vertretungsbefugter namhaft zu machen. Es ist aber auch zulässig, dass eine andere Person als der in Betracht kommende Vertreter als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Für die Abgabenbehörde muss jedenfalls die Möglichkeit bestehen, mit der Personenvereinigung wirksam in Verhandlung treten zu können und die Personenvereinigung als solche wirksam verpflichten zu können. Wurde kein Geschäftsführer (im weiteren Sinn gemeint) der Abgabenbehörde gegenüber als Vertreter benannt, so ist die gesetzliche Verpflichtung aufrecht, der Abgabenbehörde gegenüber jedenfalls einen (und nur einen) Vertreter namhaft zu machen. Diese Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, es bedarf keiner besonderen Aufforderung der Behörde. Sie kann daher unter der Voraus­setzung des Absatzes 2, zweiter Satz, ohne erst alle Mitglieder ermitteln und befragen zu müssen, nach freiem Ermessen einen Beteiligten herausgreifen und als Bevollmächtigten behandeln. Die Ermessensübung darf aber den offenkundigen Interessen der Mitglieder nicht zuwiderlaufen (s. Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, § 81, S. 800 f.).

Erwägungen

Im beschwerdegegenständlichen Fall handelt es sich um eine Grundstücksgemeinschaft. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides waren insgesamt 15 Personen Miteigentümer des Grundstückes 1/1 mit einer Gesamtfläche von 563 m².

Zunächst lag es also nach § 81 Abs. 2 BAO an den Miteigentümern der Grundstücks­gemein­schaft, der Abgabenbehörde gegenüber einen Vertretungsbefugten namhaft zu machen.

Da seitens der Miteigentümergemeinschaft eine Namhaftmachung im Sinn des ersten Satzes des § 81 Abs. 2 BAO nicht erfolgte, hat die Abgabenbehörde mit Bescheid vom zunächst die bisherige Zustellbevollmächtigte auch als Vertreterin im Sinne des § 81 Abs. 2 BAO bestellt. Die Abgabenbehörde hob diese Bestellung zur gemeinsamen Vertreterin der Miteigentumsgemeinschaft mit Beschwerdevorentscheidung vom wieder auf und begründete dies damit, dass aus wichtigen Gründen eine andere in Betracht kommende Person von der Abgabenbehörde als Vertreter bestellt wird.

Nach § 81 Abs. 3 BAO ist dieser Widerruf der Bestellung jedenfalls zulässig, wenn man den glaubhaft gemachten schlechten Gesundheitszustand als wichtigen Grund anerkennt. Mit diesem gültigen Widerruf der Bestellung lag es nun wiederum an der Abgabenbehörde, eine nach § 81 Abs. 2 BAO in Betracht kommende Person als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit zu bestellen, weil ja die Miteigentümergemeinschaft von sich noch keinen Vertreter bekannt gegeben hatte.

Dem Gesetz nach bestehen also gegen die Rechtmäßigkeit der Bestellung des Bf. z um Vertreter der Miteigentumsgemeinschaft durch die Abgabenbehörde keine Bedenken. Von einem objektiven Standpunkt aus gesehen ist die Bestellung des Bf. vor allem deshalb naheliegend, weil für ihn im Grundbuch ein Vorkaufsrecht für alle Veräußerungsarten einverleibt ist. Diese Tatsache bietet die Bestellung als Vertreter geradezu an, weil sich hieraus ein erhöhtes Interesse an der gegenständlichen Liegenschaft ableiten lässt.

Zu den einzelnen Einwendungen des Bf. wird ausgeführt:

Private und berufliche Überlastung sind grundsätzlich sehr wohl Gründe, die gegen eine Vertretung einer Miteigentümergemeinschaft gegenüber der Abgabenbehörde sprechen. Es ist aber nach § 81 Abs. 1 BAO Aufgabe der Miteigentümergemeinschaft, dafür zu sorgen, dass solche Miteigentümer der Miteigentümergemeinschaft zu Vertretern bestellt werden, die nicht überlastet sind. Findet sich kein Miteigentümer, der bereit ist, sich als Vertreter gegen­über der Abgabenbehörde bestellen zu lassen, steht es der Miteigentümergemeinschaft frei, einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungs­befugte Person namhaft zu machen.

Nach § 81 Abs. 2 BAO ist es aber nicht Aufgabe der Abgabenbehörde, alle in Frage kommenden Miteigentümer zu befragen, ob sie privat oder beruflich überlastet sind und ob sie bereit sind, sich als Vertreter bestellen zu lassen. Diese Befragung ist die Aufgabe der Miteigentümergemeinschaft.

Zum Wohnort der Miteigentümer ist auszuführen, dass nach dem aktuellen Grundbuchstand 13 der 15 Miteigentümer in der Stadt W wohnen und sich auch das gegenständliche Grundstück im Stadtgebiet der Stadt W befindet. Der Wohnort des Bf. spricht also keineswegs gegen seine Bestellung als Vertreter.

Zum Einwand des Bf., wonach es in der Miteigentümergemeinschaft wesentlich besser geeignetere und direkt an der gegenständlichen Liegenschaft ansässige Personen als der Bf. gebe, so ist im Hinblick auf obige Ausführungen darauf zu verweisen, dass es an der Miteigentümergemeinschaft liegt, diese Personen ausfindig zu machen und sie gegenüber der Abgabenbehörde als Vertreter namhaft zu machen. Es ist nach § 81 Abs. 2 BAO nicht Aufgabe der Abgabenbehörde alle in Frage kommenden Miteigentümer zu befragen und den geeignetsten herauszufinden.

Das Beschwerdevorbringen ist dabei insofern widersprüchlich, als der Bf. behauptet, die übrigen Miteigentümer mit einer Ausnahme nicht zu kennen, gleichzeitig aber beurteilen zu können, dass andere Miteigentümer geeigneter als Vertreter seien als er selbst. Woher er seine Informationen hat und welche von den anderen Miteigentümern er als Vertreter für geeigneter hält, führt er aber nicht aus. Er führt auch nicht aus, aus welchen Gründen er sich mit den übrigen Miteigentümern noch nicht getroffen hat, um die Frage der Vertretung zu besprechen, obwohl er bereits seit dem Jahr 2002 Miteigentümer der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft ist .

Zusammenfassend kann also festgestellt werden, dass das Finanzamt bei der B estellung des Bf. zum Vertreter der Miteigentümergemeinschaft gesetzmäßig vorgegangen ist und die Bestellung daher rechtmäßig ist.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, war zu entscheiden, dass e ine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 81 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 81 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 81 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100573.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at