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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 18.02.2016, RV/1100116/2016

Zurückweisung eines Vorlageantrages als unzulässig

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gerhild Fellner

in der Beschwerdesache des Adr,

betreffend die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom  hinsichtlich Einkommensteuer 2008, vom  hinsichtlich Einkommensteuer 2009, vom  hinsichtlich Einkommensteuer 2010, vom hinsichtlich Einkommensteuer 2011 und vom  hinsichtlich Einkommensteuer 2012

beschlossen:

Der Vorlageantrag hinsichtlich der oben genannten Beschwerden wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO idF BGBl. I 2013/14 als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist unzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Der hier als "Beschwerdeführer" bezeichnete Steuerpflichtige reichte am ein schriftliches Anbringen bei der Abgabenbehörde ein, das er mit "Einkommensteuerbescheid von 2008 bis 2012, Berufung" überschrieb.

Er führte im weiteren Text aus, "Berufung gegen die genannten Bescheide einlegen" zu wollen, was er damit begründe, dass sein (Anm.: ausländischer) Arbeitgeber ab diesem Jahr - damit ist wohl 2014 gemeint - sein Einkommen nicht mehr über das Formular L17 bestätige. Infolgedessen habe er sich betreffend die Einkommensteuererklärung für 2013 selbst mit der Thematik beschäftigen müssen. Dabei sei ihm aufgefallen, dass die Bruttobeträge der Lohnbescheinigungen 2008 bis 2012 die private Altersvorsorge beinhalteten und somit in die Einkommensteuerberechnung einbezogen worden seien.

Diese private Rente werde bei Fälligkeit in Deutschland voll versteuert werden. Es liege also eine zweimalige Besteuerung vor. Die erwähnten Altersvorsorgebeiträge müssten daher steuerfrei bleiben.

Sie beliefen sich für das Jahr 2008 auf 2.798,40 €, für 2009 auf 2.592,00 €, für 2010 auf 2.640,00 €, für 2011 ebenfalls auf 2.640,00 € und für 2012 auf 2.688,00 €.

Der Beschwerdeführer ersuchte um Neufestsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2012. Im Weiteren bat er um Aufklärung, wie er die private Altersvorsorge in der anstehenden Einkommensteuererklärung für 2013 geltend machen könne. Er gehe davon aus, dass eine Einreihung unter die Sonderausgaben nicht zutreffend wäre.

In der Folge wurden seitens des Finanzamtes 5 gleichlautende Beschwerdevorentscheidungen erlassen, mit denen die Beschwerden als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen wurden.

Der Beschwerdeführer brachte in der Folge Vorlageanträge gemäß § 264 Abs. 1 BAO ein. Unter Nennung des jeweils für die "betriebliche" Altersversorgung geleisteten Betrages beziehe er sich auf das schon eingereichte Schreiben und wiederhole, dass der Beitrag voll steuerfrei bleiben müsse, weil die Rente ja bei ihrer Auszahlung ungekürzt der Steuer unterzogen werde, was einer Doppelbesteuerung gleichkäme.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:

Gemäß § 303 Abs.1 lit. b BAO idF BGBl I 2013/14 kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

§ 303 Abs. 2 BAO idF BGBl I 2013/14 regelt die Inhaltserfordernisse für Wiederaufnahmsanträge. Normzweck des § 303 Abs. 2 leg. cit. ist es, Wiederaufnahmsanträge nicht daran scheitern zu lassen, dass der Wiederaufnahmswerber - insbesondere in Unkenntnis der Judikatur - die von der Rechtsprechung verlangten Inhaltserfordernisse im Wiederaufnahmsantrag nicht darstellt. Wie auch bei anderen Anbringen ist der Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes, nicht aber die Bezeichnung des Schriftsatzes und die zufällige verbale Form ausschlaggebend (Ritz, BAO5 , § 303 Tz 50, 51; ).

Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen (Ritz aaO § 303 Tz 62). Grundsätzlich darf eine Wiederaufnahme aus Ermessensüberlegungen nur ausnahmsweise unterbleiben (Ritz aaO § 303 Tz 66).

Gemäß § 304 BAO idF BGBl I 2013/14 ist nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn der Wiederaufnahmsantrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht ist.

Entsprechend § 264 Abs. 4 lit. e BAO idF BGBl. I 2013/14 ist für Vorlageanträge der § 260 Abs. 1 leg. cit. sinngemäß anzuwenden. § 260 Abs. 1 lit. a leg. cit. besagt, dass eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen ist, wenn sie nicht zulässig ist.

Umgelegt auf den Streitfall ergibt sich:

Aus dem Anbringen des Beschwerdeführers vom ist nach Rechtsüberzeugung des Bundesfinanzgerichtes unzweifelhaft abzuleiten, dass er auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO idgF abzielte.

So hat er gleich zu Beginn seiner Erläuterung auf einen im Jahr 2014 neu hervorgekommenen Umstand hingewiesen, der nach seiner Meinung, wäre er berücksichtigt worden, zu einer geringeren Besteuerung geführt hätte. Gerade im Kontext mit dem Umstand gesehen, dass alle angesprochenen Bescheide im Zeitpunkt der Einreichung des Anbringens längst rechtskräftig geworden waren, musste die Geltendmachung des "Neuerungstatbestandes" in unmissverständlicher Weise zu dem Schluss führen, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen wollte.

Im Sinne der herrschenden Lehre und Rechtsprechung (siehe oben) war es daher verfehlt, die unzutreffende Bezeichnung als "Berufung" als allein ausschlaggebendes und dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichendes Kriterium heranzuziehen. Allenfalls wäre mit Mängelbehebungsauftrag iSd § 85 Abs. 2 BAO idgF vorzugehen gewesen.

Seitens der Abgabenbehörde wurde daher das ohne Weiteres als Wiederaufnahmeantrag identifizierbare Anbringen in einer die Rechtslage verkennenden Weise unzulässig jeweils mittels zurückweisender Beschwerdevorentscheidung als verspätete Beschwerde (alte Rechtslage: Berufung) erledigt. 

Bei den in der Folge im Vorlagewege beim Bundesfinanzgericht eingelangten "Beschwerden" (alte Rechtslage: Berufungen) handelt es sich somit tatsächlich um Wiederaufnahmeanträge. Da das Bundesfinanzgericht nicht für die Erledigung von an die Abgabenbehörde gerichteten Wiederaufnahmeanträgen zuständig ist, war der Vorlageantrag spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

Es werden aber die nach wie vor offenen Wiederaufnahmeanträge betreffend die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2012 seitens der Abgabenbehörde unter Zugrundelegung der §§ 303 bis 307 BAO idf BGBl. I 2013/2014 einer Erledigung zuzuführen sein und wird dem Beschwerdeführer insofern das ihm von Gesetzes wegen zustehende Parteiengehör (§ 115 Abs. 2 BAO idgF) einzuräumen sein.

Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Zurückweisung eines Vorlageantrages als unzulässig ist im Gesetz eindeutig gelöst und wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.1100116.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at