Parkometerabgabe - Spuren entfernter Entwertungen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde des Bf., vom gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 – Parkraumüberwachung, 1200 Wien, Dresdner Straße 81 – 85, vom , GZ 1, betreffend vorsätzliche Hinterziehung der Parkometerabgabe zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 72,00 zu leisten. Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.
Der vom Beschwerdeführer noch zu entrichtende Geldbetrag beläuft sich somit auf Euro 468,00 (d.i. Geldstrafe in Höhe von Euro 360,00 plus Verfahrenskostenbeitrag im Verfahren vor der belangten Behörde in Höhe von Euro 36,00 gemäß § 64 Abs. 2 VStG plus Verfahrenskostenbeitrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Höhe von Euro 72,00).
Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung vom zu Zl. 1 lastete die Magistratsabteilung 67 dem Beschwerdeführer, in der Folge als Bf. bezeichnet, folgende Verwaltungsübertretung an:
„Sie haben am um 17:54 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 2 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der/die Parkschein/e Spuren von entfernten Entwertungen aufwies/en. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe hinterzogen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 5 Abs. 2 Parkometer-abgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien, Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von 360 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von 72 Stunden."
Mittels per e-mail am rechtzeitig erhobenen Einspruches brachte der Bf. vor, dass sich das in Rede stehende Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt in der Vertragswerkstatt beim Service befunden habe. Dies könne er durch entsprechende Rechnungen sowie mehrere Zeugen beweisen. Er empfinde die Beanstandung daher als Frechheit. Da ihm dies bereits zum wiederholten Mal widerfahre, ersuche er um Zusendung einer entsprechenden Beweislage (Bild des geparkten Fahrzeuges, Parkschein oder dgl.).
Die belangte Behörde ermittelte, dass zu diesem Zeitpunkt gegen die Bf. bereits dreizehn rechtskräftige - davon zwölf wegen Verkürzung der Parkometerabgabe und eine wegen Hinterziehung der Parkometerabgabe, da der Parkschein Spuren entfernter Entwertungen aufwies - Vorstrafen in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Parkometerabgabe angemerkt waren.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom wurde dem Bf. folgende Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers übermittelt:
"Sie werden als Zulassungsbesitzer gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, aufgefordert, der Behörde möglichst mit dem unteren Teil des Formulares (Rückseite!) binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft zu erteilen, wem Sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 2 am um 17:54 Uhr überlassen gehabt haben, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien gestanden ist."
In Beantwortung dieses Schreibens der belangten Behörde führte der Bf. mit e-mail vom aus, dass er die Lenkerauskunft nicht erteilen könne, da das Fahrzeug zum Beantstandungszeitpunkt nachweislich beim Service in der Werkstatt gestanden sei und erst bei Kassaschluss kurz nach 18:00 Uhr abgeholt worden sei. Seines Wissens nach sei das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt in der Werkstatt gestanden und nicht bewegt worden. Die Abholung kurz nach 18:00 Uhr sowie das Stehen des Fahrzeuges in der Werkstatt an diesem Tag könne durch mehrere Zeugen bestätigt werden.
Eine Aufforderung der belangten Behörde zur Rechtfertigung vom wurde laut Zustellnachweis nach einem Zustellversuch am am beim Postamt 3 hinterlegt und dort ab zur Abholung bereitgehalten, jedoch vom Bf. nicht behoben. Am wurde der bezughabende Rsa-Brief an die Magistratsabteilung 67 retourniert.
Am erging folgendes Straferkenntnis:
„Sie haben am um 17:54 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 2 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da im Fahrzeug zwei Parkscheine (Parkdauer jeweils von 2 Stunden) mit den Nummern 4 bzw. 5 hinterlegt waren, welche neben der Entwertung , 14:14 Uhr, auch Spuren entfernter Entwertungen aufwiesen, und zwar (Parkschein 1) Monat September, Tag 17, Stunde 10 bzw. (Parkschein 2) Monat Oktober, Tag 10. Die Parkometerabgabe wurde daher hinterzogen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 5 Abs. 2 Parkometer-abgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien, Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 360,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 72 Stunden Ersatzfreiheitstrafe, verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 36,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes). Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 396,00.
Begründung:
Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:
Aus der dem Verfahren zugrunde liegenden Beanstandung, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung vorgenommen wurde, geht hervor, dass das von Ihnen gelenkte zweispurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 2 am um 17:54 Uhr in Wien, im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden ist. Notiert wurde, dass die hinterlegten Parkscheine mit den Nummern 5. und 5 neben der Entwertung , 14:15 Uhr, auch Spuren von entfernten Entwertungen aufwies, und zwar (Parkschein 1) Monat September, Tag 17, Stunde 10, und (Parkschein 2) Monat Oktober, Tag 10, erkannt an hellen Restkreuzen. Es wurden auch Fotos angefertigt, welche die das Fahrzeug und die hinterlegten Parkscheine zeigen.
ln Ihrem Einspruch brachten Sie zu Ihrer Verteidigung vor, dass das Fahrzeug in der Werkstatt gestanden habe.
Da Sie trotz Aufforderung zur Rechtfertigung von Ihrem Recht zu der Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretung Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht haben, war das weitere Verfahren in Vollziehung der angedrohten Rechtsfolgen gemäß § 42 Abs. 1 Z. VStG ohne Ihre Anhörung durchzuführen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige samt Fotos, die Zulassungsdaten, Ihren Einspruch sowie Ihre Lenkerauskunft, in welcher Sie lediglich die bereits eingewendete Abstellung in der Werkstatt wiederholten, aber keine Person benannten, welcher das Fahrzeug überlassen gewesen sei.
Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung) ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung ist (u.a.) der Lenker zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Jeder Lenker der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Die Anzeige ist als taugliches Beweismittel anzusehen ( Zl. 90/18/0079). Der Gegenbeweis ist zulässig, wurde aber gegenständlich nicht angetreten. Gegenständlich zeigen die Beweisfoto durch die Kennzeichentafel klar erkennbar Ihr Fahrzeug. Sie habe weder den Namen der Werkstatt bzw. jener Person bekannt gegeben, welcher Sie das Fahrzeug übergeben haben, noch Beweismittel für Ihr Vorbringen, demzufolge das Fahrzeug in der Werkstatt war, vorgelegt.
Die bloße Erklärung eines Beschuldigten, der Vorhalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, ist nicht ausreichend, diese zu widerlegen. Vielmehr ist es Aufgabe des Beschuldigten, konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegen zu setzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten. Geschieht dies nicht, ist die Behörde nicht gehalten, aufgrund unbestimmter und allgemein gehaltener Einwendungen des Beschuldigten weitere Beweiserhebungen durchzuführen (vgl. und ).
Es war den Anzeigeangaben des meldungslegenden Amtsorganes zu folgen, denn es bestand keine Veranlassung, die von ihm im ruhenden Verkehr getroffenen und detailliert festgehaltenen Wahrnehmungen in Zweifel zu ziehen.
Ihre Verteidigung war als Schutzbehauptung zu werten. Als Zulassungsbesitzer sind Sie mangels substanzieller Gegendarstellung als Lenker und Verantwortlicher der gegenständlichen Verwaltungsübertretung anzusehen.
Auf Grund des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes steht fest, dass Sie im vorliegenden Fall durch Vortäuschung der Entrichtung der Parkokmeterabgabe durch Hinterlegung der genannten und mit Resten anderer (früherer) Entwertungen versehenen Parkscheine die Parkgebühr hinterzogen haben.
Das Vorliegen mangelnden Verschuldens ist Ihnen im Übrigen nicht gelungen.
Sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit sind gegeben.
Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Sie haben trotz gebotener Gelegenheit keine Angaben über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten gemacht. Die Strafbemessung erfolgte daher auf der Grundlage durchschnittlich angenommener wirtschaftlicher Verhältnisse. Eine allfällige Sorgepflicht konnte mangels jeglicher Hinweise nicht angenommen werden.
Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung. Aufgrund der Aktenlage ist hier eine schwerwiegende Beeinträchtigung der durch die verletzte Norm geschützten Schutzinteressen gegeben.
Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig sind.
ln Anbetracht der oben dargelegten Strafzumessungsgründe und des bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatzes erscheint die verhängte Geldstrafe durchaus als angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Sie dadurch von Wiederholungen abgehalten werden sollen.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG."
Mittels per e-mail vom rechtzeitig erhobener Beschwerde brachte der Bf. vor, dass sein Auto in der Werkstatt (Auto) zum Service gewesen sei. Er habe dort nachgefragt und man habe ihm bestätigt, dass nach dem Service eine Probefahrt durchgeführt werde, jeoch habe man ihm nicht bekannt geben können, welcher Mechaniker diese durchgeführt habe.
Aus diesem Grund könne der Bf. als Beweislage die Rechnung der Werkstatt sowie mehrere Kollegen als Zeugen anführen, die bestätigen würden, dass der Bf. selbst das Fahrzeug erst um 18 Uhr aus der Werkstätte abgeholt habe, da er in der Zeit zuvor in seinem Großraumbüro gesessen sei.
Wenn auf Grund dieser Gegenbeweislage kein Erlass der Strafe möglich sei, ersuche der Bf. zumindest um eine Reduktion derselben, da der Tatbestand nicht von ihm begangen worden sei und er nun trotzdem zu 100% belangt werde.
Einem Vorhalt des erkennenden Gerichtes vom , zugestellt laut Zustellnachweis am , um Vorlage der in Rede stehenden Parkscheine binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens kam der Bf. nicht nach.
Da der Bf. in seiner Beschwerde ausführte, dass sein Fahrzeug zum beanstandeten Zeitpunkt - , 17:54 Uhr - in der Werkstätte der Firma Auto zum Service gewesen sei und dass ihm im Zuge einer Nachfrage bestätigt worden sei, dass nach einem Service eine Probefahrt durchgeführt werde und man ihm nicht habe bekannt geben können, welcher Mechaniker diese durchgeführt habe, wurden seitens des Richters am diesbezügliche telefonische Recherchen beim Serviceleiter des genannten Unternehmens durchgeführt.
Dabei gab der dieser bekannt, dass das Kfz des Bf. am und am in der Werkstatt des o.g. Autohauses gestanden sei, nicht aber am .
Welcher Mechaniker welche Reparatur durchführe, könne nachvollzogen werden.
Die Werkstätte dieses Autohauses werde um 17 Uhr geschlossen.
Die Frage des Richters, ob es möglich sei, dass eine Probefahrt vier Stunden unterbrochen werden würde, beantwortete der Serviceleiter mit den Worten: "absolut nicht".
Am teilte der Bf. dem BFG telefonisch mit, dass er sein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt habe.
Am selben Tag erließ das BFG gegenüber dem Bf. folgenden Vorhalt:
"Da Sie in ihrer Beschwerde ausführten, dass Ihr Fahrzeug zum beanstandeten Zeitpunkt - , 17:54 Uhr - in der Werkstätte der Firma Auto zum Service gewesen sei und dass ihnen im Zuge einer Nachfrage bestätigt worden sei, dass nach einem Service eine Probefahrt durchgeführt werde und man Ihnen nicht habe bekannt geben können, welcher Mechaniker diese durchgeführt habe, wurden seitens des Richters diesbezügliche telefonische Recherchen beim genannten Unternehmens durchgeführt.
Dabei wurde Folgendes bekannt gegeben:
Ihr Kfz stand am und am in der Werkstatt des o.g. Autohauses, nicht aber am .
Welcher Mechaniker jeweils welche Reparaturen durchführte, kann nachvollzogen werden.
Die Werkstätte dieses Autohauses wird um 17 Uhr geschlossen.
Die Frage des Richters, ob es möglich sei, dass eine Probefahrt vier Stunden unterbrochen werden würde, wurde mit den Worten absolut nicht beantwortet.
Sie werden daher sowie auf Grund des Umstandes, dass Sie im Zuge des heute mit Ihnen geführten Telefonates unter Hinweis auf Ihre Beschwerde darauf verwiesen, dass Sie Ihr Kfz zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt hätten, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens um diesbezügliche Stellungnahme ersucht.
Am gab der Bf. dem BFG telefonisch bekannt, dass das in Rede stehende Autohaus auch nach 17 Uhr geöffnet sei. Weiters erkundigte sich der Bf. danach, ob in seiner Sache der Abschluss eines Vergleiches möglich sei. Dies wurde vom Richter verneint. Hinsichtlich weiterer Fragen wurde der Bf. darauf verwiesen, dass diese schriftlich einzubringen seien.
Am selben Tag richtete der Bf. an das BFG folgendes e-mail:
"Wie kurz telefonisch angekündigt, übersende ich Ihnen nachfolgend meine Ansicht betreffend der Aussage des im Vorhalt erwähnten Autohauses.
Der Einwand des Autohauses, dass am kein Service durchgeführt wurde ist zutreffend und ein Irrtum meinerseits.
Nach der Durchsicht sämtlicher Rechnungen kann ich den Sachverhalt, warum mein Fahrzeug am in besagter Werkstand stand, nachvollziehen:
Am wurde bei meinem Fahrzeug in besagter Werkstatt der Fensterheber fahrerseitig nach Beauftragung ausgetauscht.
Dabei verursachte die Werkstatt offensichtliche Schäden im Innenraum meines Fahrzeuges (Mittelkonsole und Türverkleidung zerkratzt) welche ich bei der Werkstatt reklamiert habe.
Die Werkstatt wies im ersten Moment sämtliche Schuld von sich - nach längeren Diskussionen in besagter Werkstatt und einer Beschwerde bei Auto1 wurde ich dazu angehalten das Fahrzeug am in die Werkstatt zu bringen, damit geprüft werden kann ob die Beschädigungen im Innenraum von einem Experten repariert werden können oder durch Neuteile ersetzt werden müssen.
Diese Überprüfung konnte nach Aussage des Serviceleiters nicht vor Ort passieren, sondern nur durch ein Partnerunternehmen der Werkstätte.
Aus diesem Grund wurde ich gebeten, mein Fahrzeug am um 09:30 Uhr in die Werkstätte zu bringen, damit ein Mitarbeiter des Unternehmens mit meinem Fahrzeugin besagtes Partnerunternehmen fahren kann.
Nach Ende meiner Arbeitszeit am (18:00 Uhr) kam ich in die Werkstatt und habe mein Fahrzeug wieder abgeholt. Diese wurde somit definitiv nicht um 17:00 Uhr geschlossen.
Während der Zeit am in der mein Fahrzeug in der Obhut der Werkstatt stand, wurden die Parkscheine beanstandet.
Die Schäden im Innenraum konnten nicht repariert werden und die Werkstatt weigerte sich weiterhin, diese durch Neuteile auszutauschen.
Deshalb wurde mir dann eine Serviceinspektion als Wiedergutmachung angeboten, die ich schlussendlich am angenommen habe um den Fall enttäuscht und wütend aber doch, abzuschließen.
Aufgrund der langen unerfreulichen Vorgeschichte mit besagter Werkstatt erstaunt es mich nun nicht, dass diese sämtliche Schuld von sich weist.
Kunde der Werkstatt werde ich aufgrund der Vorkommnisse nicht mehr werden, der Strafzettel ist nun noch das Topping der ganzen Angelegenheit.
Da der Fall für mich mental sehr belastend wird, wäre ich mit einer Zahlung von Euro 150,00 einverstanden um die Sache endgültig abzuschließen.
Der Zahlung der vollen Summe stimme ich nicht zu, einerseits weil diese nicht von mir verschuldet war und andererseits weil sie für mich in meiner derzeitigen wirtschaftlichen Situation auf keinen Fall leistbar ist.
Verzeihen Sie die Unannehmlichkeiten und Langwierigkeit der Sache, wenn Sie Fragen zu meinen Ausführungen haben stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung."
Am erließ das BFG gegenüber dem Bf. folgenden Vorhalt:
"Unter Bezugnahme darauf, dass Sie in Ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung vom , betr. die o.a. Geschäftszahl bekannt gaben, dass Ihr Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt - - in der Vertragswerkstatt gestanden sei und dass Sie diesen Umstand durch entsprechende Rechnungen beweisen könnten sowie unter weiterer Bezugnahme darauf, dass Sie in Ihrer e-mail vom angaben, dass Sie angehalten worden seien, Ihr Fahrzeug am in die Werkstatt zu bringen, damit ein Mitarbeiter des Unternehmens mit Ihrem Fahrzeug zwecks Überprüfung der von der Werkstatt verschursachten Schäden in ein Partnerunternehmen fahren könne, werden Sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens um Vorlage von diesbezüglichen Nachweisen - Rechnungen, Reparaturscheinen, etc. - ersucht.
Innerhalb der o. e. Frist werden Sie weiters um Vorlage von Nachweisen betreffend Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie betreffend etwaiger Sorgepflichten ersucht.
Mittels Vorhaltes des wurden Sie um Vorlage der beiden Parkscheine mit den Nummern 5 sowie 5. innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ersucht. Diesem Ersuchen sind Sie bis dato nicht nachgekommen. Daher werden sie innerhalb der o.e. Frist ersucht, dies nachzuholen.
Abschließend werden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht des Beschuldigten besteht (). Das Bundesfinanzgericht ist auch nicht verpflichtet, aufgrund bloßer Behauptungen des Beschuldigten, die in keiner Weise konkretisiert sind, weitere Ermittlungen durchzuführen ()."
Am richtete der Bf. an das BFG folgendes e-mail:
"Haben Sie vielen Dank für die Zusendung Ihres Vorhaltes, in dem Sie um die Vorlage von Rechnungen beziehungsweise Unterlagen bitten die den Sachverhalt meines Falles mit der GZ 1 darstellen.
Im Anhang habe ich Ihnen nun die Rechnung des von mir beauftragten Austauschs des Fensterhebermotors (Anhang 1) bereit gestellt, im Zuge dessen von der Werkstatt Beschädigungen im Innenraum meines Fahrzeuges verursacht worden sind.
Nach den erwähnten langen Diskussionen in der Werkstatt sowie einer Beschwerde bei Auto1 wurde ich von der Werkstatt dann gebeten, mein Fahrzeug am tagsüber in die Werkstatt zu bringen, damit diese prüfen kann ob die Beschädigungen von einem Fachmann repariert oder die beschädigten Teile gegen Neuware ersetzt werden müssen.
Dies habe ich dann auch getan und mein Fahrzeug von 09:30 – 18:10 der Werkstatt überlassen. In diesem Zeitraum wurden die entsprechenden Parkscheine beanstandet.
Da nach Auskunft der Werkstatt die Teile nicht vom Fachmann repariert werden konnten, wurde mir aus Ausgleich für die Schäden ein kostenloses Service als Wiedergutmachung angeboten, dass ich dann nach langem Hin und Her um die Angelegenheit abzuschließen angenommen habe.
Dazu habe ich Ihnen die von der Werkstatt ausgestellte Proforma Rechnung als Anhang 2 zur Email hinzugefügt.
Nach wie vor sind die Beschädigungen in meinem Innenraum vorhanden, auch diese kann ich Ihnen noch als Bildmaterial zusenden wenn Sie dies wünschen.
Hinsichtlich meiner finanziellen Lage habe ich Ihnen im Anhang meinen derzeitigen Kontoauszug übermittelt, aus dem Sie entnehmen können das dies wohl eher keine schöne Weihnachten für mich werden."
Diesem e-mail waren folgende Anhänge angefügt:
Die Kopie einer am ausgestellten Rechnung des Autohauses Auto2.
Die Kopie einer am ausgestellten Proformarechnung des Autohauses Auto2.
Einen Kontoauszug betreffend Konto mit dem IBAN 6. Aus diesem geht hervor, dass der Kontostand zum - Euro 0 und der zu diesem Datum verfügbare Betrag Euro 00 betrug.
Weitere, die o. e. Vorhalte betreffende Unterlagen langten bis dato nicht beim BFG ein.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall wird festgestellt, dass der Bf. das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 2 zu der in der Tatanlastung des angefochtenen Straferkenntnisses näher umschriebenen Zeit am dort näher umschriebenen Ort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellte, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein mit der Nummer 5. in den Rubriken "Monat" im Kästchen September, "Tag" im Kästchen 17 und "Stunde" im Kästchen 10 sowie der Parkschein mit der Nummer 5 in den Rubriken "Monat" im Kästchen Oktober und "Tag" im Kästchen 10 Spuren von entfernten Entwertungen aufwiesen.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den aktenkundigen Unterlagen sowie insbesondere auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:
Der Bf. trat weder den Feststellungen in der o. e. Strafverfügung noch jenen im gegenständlichen Straferkenntnis, wonach die beiden o. e. Parkscheine Spuren entfernter Entwertungen aufgewiesen hätten in irgendeiner Weise entgegen. Somit blieben die in Rede stehenden Manipulationen seitens des Bf. unbestritten.
Außerdem sind die Angaben des Meldungslegers in der Anzeige, wonach er entfernte Entwertungen wahrgenommen habe, durch die Erstellung von Fotografien der gegenständlichen Parkscheine belegt.
Die Originalparkscheine wurden weder im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens noch in jenem vor dem Bundesfinanzgericht - trotz dessen diesbezüglicher Aufforderungen vom und vom , auf die obigen bezughabenden Ausführungen wird verwiesen - vorgelegt. Dadurch war es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, eine Beweisführung durch direkten Augenschein vorzunehmen. Diesbezüglich wird darauf verwiesen, dass auf der Rückseite der Parkscheine ausdrücklich empfohlen wird, die Parkscheine mindestens ein Jahr aufzubewahren.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beweisführung ohne den Originalparkschein dennoch zulässig, da jedes geeignete und zweckdienliche Beweismittel verwendet werden darf.
Die vom Meldungsleger angefertigten Fotos werden als Beweismittel zugelassen, da dieser verpflichtet ist, für diese Kontrolle das PDA-Gerät zu verwenden und Fotos zu Beweiszwecken von im öffentlichen Raum abgestellten Fahrzeugen anzufertigen.
Auf den vorliegenden Fotos sind die festgestellten Entfernungen insoweit ersichtlich als diese nicht die Monatsangaben (Parkschein Nummer 5. September und Parkschein Nummer 5 Oktober) betreffen. Aus diesem Umstand kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die diesbezüglichen Feststellungen des Parkraumüberwachungsorganes unrichtig sind, zumal nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass es technisch kaum möglich ist, durch die Windschutzscheibe ein Foto mit einer solchen Qualität anzufertigen, dass Restspuren von entfernten Kreuzen klar ersichtlich sind.
Weiters besteht für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergibt sich außerdem kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte. (vgl. , 93/03/0276). Im Übrigen unterliegt sie auf Grund des von ihr abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass sie im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl. ).
Das Vorbringen des Bf. beschränkte sich sowohl im Einspruch gegen die o. e. Strafverfügung als auch in dessen Beschwerde im Wesentlichen darauf, dass dessen Kfz mit dem Kennzeichen 2 zum Beanstandungszeitpunkt - , 17:54 Uhr - in der Wertkstätte des Autohauses Auto zum Zwecke der Durchführung eines Services gestanden sei. Diesen Ausführungen steht die vom Serviceleiter des genannten Autohauses erstellte Auskunft, wonach das Kfz des Bf. am und am in der Werkstatt des o.g. Autohauses, nicht aber am in der Werkstatt dieses Autohauses gestanden sei, entgegen. Das BFG vermag keinen Grund zu erkennen, diese Auskunft in Zweifel zu ziehen.
Durch die weiteren - ebenfalls nicht anzuzweifelnden - Auskünfte des Serviceleiters, wonach nachvollzogen werden könne, welcher Mechaniker jeweils welche Reparaturen durchgeführt habe, wonach die Werkstätte dieses Autohauses um 17 Uhr geschlossen werde und wonach es absolut nicht möglich sei, dass eine Probefahrt für vier Stunden - w. o. ausgeführt schienen auf den gegenständlichen beiden Zweistundenparkscheinen die Entwertungen und 14:15 Uhr auf - unterbrochen werde, wird das gesamte Beschwerdevorbringen des Bf. widerlegt.
Der Bf. vermochte auch durch die beiden o. e. Vorhaltsbeantwortungen vom und vom das Bundesfinanzgericht nicht davon überzeugen, dass das Abstellten des gegenständlichen Kraftfahrzeuges zu der in der Tatanlastung des angefochtenen Straferkenntnisses näher umschriebenen Zeit am dort näher umschriebenen Ort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da die in Rede stehenden Parkscheine Spuren von entfernten Entwertungen aufwiesen, nicht durch ihn erfolgte.
Dies deshalb, da der Bf. als Nachweis für die in diesen beiden e-mails erstellten Ausführungen, wonach sich das beschwerdegegenständliche KfZ zum Tatzeitpunkt in der Obhut einer Werkstätte befunden habe bzw. er dieses am der Werkstätte überlassen habe, lediglich die beiden o. e. Rechnungskopien des Autohauses Auto2 vorlegte. Aus diesen geht der vom Bf. diesbezüglich behauptete Sachverhalt in keinster Weise hervor. Auf das oben diesbezüglichen Gesagte wird verwiesen.
Weitere Belege hinsichtlich seines Beschwerdevorbringens legte der Bf. nicht vor. Dies obwohl er im Vorhalt des unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 85/03/0074 und vom , 2012/02/0097, ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren sowie darauf, dass dieses auch nicht verpflichtet sei, auf Grund bloßer Behauptungen des Beschuldigten, die in keiner Weise konkretisiert seien, weitere Ermittlungen durchzuführen, hingewiesen wurde.
Aus den dargelegten Gründen durfte das Bundesfinanzgericht den festgestellten Sachverhalt iSd § 45 Abs 2 AVG als erwiesen annehmen.
Rechtliche Würdigung:
Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen ist gemäß § 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), ABl. Nr. 52/2011 vom , eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. In Verbindung mit der Bestimmung des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung bedeutet dies, dass die Abgabepflicht mit dem Beginn des Abstellens des Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone entsteht.
Nach § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrezugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird, sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden (§ 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen, kurz Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 2008/33).
Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen (§ 2 Abs 1 Kontrolleinrichtungenverordnung idF ABl. Nr. 2008/33).
Für Parkscheine nach Anlage II ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Parkometerabgabeverordnung festgesetzt (§ 2 Abs 2 Kontrolleinrichtungenverordnung idF ABl. Nr. 2008/33).
Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist (§ 3 Abs 1 Kontrolleinrichtungenverordnung idF ABl. Nr. 2008/33).
Parkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen (§ 5 Kontrolleinrichtungenverordnung idF ABl. Nr. 2008/33).
Indem der Bf. Parkscheine verwendete, die Spuren von entfernten Entwertungen aufwiesen, hat er keine gültigen Parkscheine verwendet und ist damit die Entrichtung von Parkgebühren schuldig geblieben.
Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 38 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörden in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet haben oder anzuwenden gehabt hätten.
Das Verwaltungsstrafgesetz (VStG) normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine qualifizierten Schuldvoraussetzungen fordert.
Der Bf. stellte das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 2 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ab. Mit dem Abstellen des Fahrzeuges entstand die Abgabepflicht. Der Bf. füllte Parkscheine, die Spuren von entfernten Entwertungen aufwiesen, aus. Mit den manipulierten Parkscheinen kam der Bf. seiner Abgabepflicht nicht nach sondern hinterzog die Parkometerabgabe. Dieser verwirklichte damit das objektive Tatbild der Abgabenhinterziehung. Da der Bf. die Entrichtung der Parkometerabgabe vortäuschte, indem er sich bereits entwerteter Parkscheine, deren frühere Entwertungen wieder entfernt worden waren, bediente, verwirklichte er auch das subjektive Tatbild der Abgabenhinterziehung.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG 1991 ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mildungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Im Einzelnen ist dazu festzuhalten, dass die vorliegende Tat in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Bewirtschaftung bzw. Rationierung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes und an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe schädigte.
Dafür, dass es dem Bf. nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, seiner Verpflichtung zum Ausfüllen gültiger Parkscheine nachzukommen, bestehten keine Anhaltspunkte.
Da der Bf. bewusste Manipulationen an den Parkscheinen vornahm, ist nicht nur von einer Verkürzung der Parkometerabgaben, sondern von einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung auszugehen. Somit war der Unrechtsgehalt der Tat bedeutend und das Ausmaß des Verschuldens ist nicht als geringfügig anzusehen.
Nach der Aktenlage kommt dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute (im Übrigen auch sonst kein Milderungsgrund); dreizehn im Tatzeitpunkt rechtskräftige und derzeit nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen - darunter eine einschlägige, auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen - sind darüber hinaus als erschwerend zu werten, beruhen sie doch auf der gleichen schädlichen Neigung.
Eine Herabsetzung der Geldstrafe kommt daher selbst bei möglichen - der Bf. legte im Zuge der Beantwortung des Vorhaltes vom lediglich den o. e. Kontoauszug vor, dieser stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keinen geeigneten Nachweis für die von diesem ins Treffen geführte finanzielle Lage dar - angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen des Bf. nicht in Betracht. Die Bestrafung ist aus spezial- und generalpräventiven Gründen geboten, um den Bf. künftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und um auch anderen Kraftfahrzeuglenkern das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen.
Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepfllichten ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl , mwN) und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl , mwN), zu verweisen.
Zur Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54v Abs 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlten. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).
Zur Zulässigkeit der Revision
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Nichtzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde auszusprechen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetz nicht zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500661.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at