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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.01.2016, RV/7400134/2015

Vorschreibung der Parkometerabgabe an den Rechtsnachfolger (§ 19 Abs. 1 BAO) der Zulassungsbesitzerin, da der Fahrzeuglenker als Steuerschuldner nicht ermittelt werden konnte

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Karl Kittinger in der Beschwerdesache N.N., Adresse1, vertreten durch Sachwalterin E.F., Rechtsanwältin, Adresse3, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen, vom , GZ1, betreffend Parkometerabgabe zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen vom , GZ1, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer N.N. (in der folge kurz Bf. genannt) als Rechtsnachfolger der verstorbenen A.B. für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-****** in dem unten angeführten Zeitraum in der unten genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone Parkometerabgabe in der Höhe von € 201,00 vorgeschrieben. 

Das Fahrzeug sei im Zeitraum , 14:36 Uhr, bis , 14:52 Uhr, in Adresse2 (Gültigkeit der Kurzparkzone: Mo-Fr (w) 09:00-19:00) abgestellt gewesen.

Der zu entrichtende Betrag berechne sich wie folgt:


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Datum
Von
(Uhrzeit)
Bis (Uhrzeit)
Dauer
(Std.)
Betrag
Fr.;
14:30
19:00
04:30
EUR *****9,00
Mo,
09:00
19:00
10:00
EUR ****20,00
Di,
09:00
19:00
10:00
EUR ****20,00
Mi,
09:00
19:00
10:00
EUR ****20,00
Do.,
09:00
19:00
10:00
EUR ****20,00
Fr,
09:00
19:00
10:00
EUR ****20,00
Mo,
09:00
19:00
10:00
EUR ****20,00
Di,
09:00
19:00
10:00
EUR ****20,00
Mi,
09:00
19:00
10:00
EUR ****20,00
Do,
09:00
19:00
10:00
EUR ****20,00
Fr,
09:00
15:00
06:00
EUR ****12,00
 
 
Summe:
100:30
EUR **201,00

Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt:
"Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates, ABl. für Wien Nr. 51/2005, in der jeweils gültigen Fassung, ist für jedes mehrspurige Fahrzeug, das in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt wird, bei Beginn des Abstellens eine Abgabe zu entrichten. Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Die Abgabe beträgt gemäß § 5 Abs. 2 dieser Verordnung für jede halbe Stunde Abstellzeit EUR 1,--, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabebetrag zu entrichten ist. Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) entrichtet.

Die o.a. Kurzparkzone war im Vorschreibungszeitraum verordnet und ordnungsgemäß durch Aufstellung der betreffenden Straßenverkehrszeichen gem. § 52 lit. a Z. 13d und 13e der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) kundgemacht.

Im vorliegenden Fall geht aus einer Organstrafverfügung bzw. Anzeigen von Kontrollorganen hervor, dass das in Rede stehende Fahrzeug im genannten Zeitraum in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und weder mit gültig entwerteten Parkscheinen gekennzeichnet war, noch elektronische Parkscheine aktiviert waren, weshalb die Abgabe amtlich festzusetzen war.

Sie sind Rechtsnachfolger der zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld verstorbenen Zulassungsbesitzerin. Es wurde Ihnen daher gemäß § 1 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 die formlose Zahlungsaufforderung vom übermittelt.

Mit Schreiben vom wendete Sie, vertreten durch Ihre Sachwalterin, Frau E.F., im Wesentlichen ein, dass das Fahrzeug auf Frau A.B. angemeldet gewesen wäre, die am April verstorben sei. Ihre Sachwalterin hätte erst mit Protokoll vom des Gerichtskommissärs im Verlassenschaftsverfahren von diesem Fahrzeug Kenntnis erlangt. Da A.B. auf Grund Ihres Ablebens keine Auskunft hätte geben können, wer das Fahrzeug gelenkt hätte, bzw. wo es abgestellt worden wäre, hätte Ihre Sachwalterin das Fahrzeug auch nicht entfernen können. Auch hätten Sie das Fahrzeug nicht gefahren, da Sie ebenso keine Kenntnis gehabt hätten, wo das Fahrzeug abgestellt worden wäre, bzw. wer das Fahrzeug gelenkt hätte. Da Sie somit nicht haftpflichtig wären und Sie auch als Erbe nicht für Verwaltungsübertretungen der Verstorbenen bzw. des unbekannten Lenkers haften würden, möge das Verfahren eingestellt werden.

Dies war als Bestreitung der Abgabepflicht betreffend die gegenständliche Zahlungsaufforderung zu werten.

Hiezu wird Folgendes festgestellt:

Im gegenständlichen Fall wird kein Verwaltungsstrafverfahren, sondern auf Grund der Verwirklichung eines Abgabentatbestandes ein Abgabenbemessungsverfahren (Nachverrechnung der Parkgebühr) geführt. Es ist somit nicht das Verwaltungsstrafgesetz, sondern die Bundesabgabenordnung anzuwenden. Im Abgabenverfahren ist - anders als im Verwaltungsstrafverfahren - das Verschulden des Abgabepflichtigen nicht relevant. Es bildet keine Voraussetzung zur Entstehung des Abgabenanspruches.

Nach § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Die Parkometerabgabe ist dann zu entrichten, wenn ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt wird.

Der Abstellort befand sich im Vorschreibungszeitraum innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches. Jede nur mögliche Einfahrt in diesen Bereich wies durch die Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 13d der StVO ("Kurzparkzone Anfang") auf den Beginn der Parkbeschränkung hin, während an jeder nur möglichen Ausfahrt aus dem Bereich die Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 13e der StVO ("Kurzparkzone Ende“) das Ende der Gültigkeit der Parkbeschränkung anzeigten. Wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, ist eine darüber hinaus gehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone nicht erforderlich.

Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates entsteht die Abgabepflicht bereits bei Beginn des Abstellens. Da der Tatbestand - Abstellung eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone - verwirklicht wurde, besteht der Abgabenanspruch für die gesamte Dauer der Abstellung.

Da § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung einzig das Abstellen des Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone als Kriterium für das Entstehen der Abgabeschuld normiert, ist daher auf subjektive Umstände (Grund der Abstellung, persönliches Verschulden, etc.) nicht Bedacht zu nehmen.

Die am April verstorbene A.B. war im gegenständlichen Zeitraum unbestritten Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges. Sie als Rechtnachfolger der verstorbenen Zulassungsbesitzerin waren somit Abgabepflichtiger im Sinne der Parkometerabgabeverordnung.

Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.

Aus dem Einantwortungsbeschluss des Bezirksgericht XY, Zahl GZ2, vom geht hervor, dass Sie eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben haben und ihnen die Verlassenschaft zur Gänze eingeantwortet wurde.

Der § 802 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) lautet wie folgt:
Wird die Erbschaft mit Vorbehalt der rechtlichen Wohltat des Inventariums angetreten, so ist sogleich vom Gerichte das Inventarium auf Kosten der Masse aufzunehmen. Ein solcher Erbe wird den Gläubigern und Legataren nur so weit verbunden, als die Verlassenschaft für ihre, und auch seine eigenen, außer dem Erbrechte ihm zustehenden, Forderungen hinreicht.

Die Verlassenschaft wurde Ihnen auf Grund Ihrer bedingten Erberklärung zur Gänze eingeantwortet. Alle Passiva der Verlassenschaft sind daher mit der Einschränkung des § 802 ABGB auf Sie übergegangen.

Da von Ihnen nicht eingewendet wurde, dass die Aktiva der Erbschaft die Summe von EUR 201,-- nicht überschritten haben, ist davon auszugehen, dass die Verlassenschaft ausreicht, um die Forderung zu begleichen.

Wie aus den hier amtlichen Unterlagen hervorgeht galt eine Frau A.B. erteilte Ausnahmebewilligung (Parkpickerl) für die Bezirke 14 und 15 (inkl. Stadthalle) für das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-****** bis . Im gegenständlichen Zeitraum existierte keine Vereinbarung mehr über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe und bestand somit die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe (mittels Parkscheinen).

Da der Behörde kein Lenker des Fahrzeuges bekannt ist, die auskunftspflichtige Zulassungsbesitzerin verstorben ist und weder von Ihnen noch von Ihrer Sachwalterin ein (abgabepflichtiger) Lenker genannt wurde, kann diesem die Abgabe nicht vorgeschrieben werden.

Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates, ABI. für Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Demnach sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer Gesamtschuldner der Parkometerabgabe. Die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern liegt im Abgabenrecht im Ermessen des Abgabengläubigers.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist primär der Lenker des Fahrzeuges zur Gebührenentrichtung heranzuziehen. Dieser ist nicht nur näher dem Tatgeschehen, sondern kann den maßgebenden Sachverhalt auch noch beeinflussen, indem er eben ordnungsgemäß die Parkgebühr entrichtet. Demnach gehe der Gesetzgeber davon aus, dass zunächst der Lenker eines Fahrzeuges die Parkgebühr zu entrichten hat ( ZI. 98/17/0160).

Da der verantwortliche (abgabepflichtige) Lenker aus oben genannten Gründen nicht ausgeforscht werden konnte, liegt in diesem Fall ein Ermessensspielraum der Behörde nicht mehr vor, das heißt, die Abgabe ist von demjenigen Gesamtschuldner einzufordern, bei dem die Einbringlichkeit gegeben ist (vgl. ZI. 84/16/0027 u.a.).

Im vorliegenden Fall war daher Ihnen als Rechtsnachfolger der verstorbenen Zulassungsbesitzerin die Abgabe zur Gänze vorzuschreiben.

Ihre Inanspruchnahme als Gesamtschuldner der im § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung angeführten, grundsätzlich gleichrangigen Gesamtschuldner ist die einzige Möglichkeit für die Abgabenbehörde, ihrer Abgabenforderung nicht verlustig zu gehen.

Die Vorschreibung der Parkometerabgabe ist keine (weitere) Verwaltungsstrafe, sondern die Nachverrechnung der Parkgebühr, die für den Zeitraum zu entrichten gewesen wäre, in dem das gegenständliche Kraftfahrzeug in der genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt war, und erfolgt verschuldensunabhängig.

Die Einforderung der entgangenen Abgabe hat unabhängig von einer Bestrafung zu erfolgen bzw. hindert eine bereits erfolgte Bestrafung nicht die nachträgliche Einforderung der Abgabe, die für die Abstellung des Fahrzeuges (mittels Parkscheinen) zu entrichten gewesen wäre.

Beim Verwaltungsstrafverfahren einerseits und beim Abgabenverfahren andererseits handelt es sich um zwei völlig unterschiedliche und voneinander getrennte Verfahren. Aus diesem Grund ist die Parkometerabgabe unabhängig davon zu entrichten, ob eine Verwaltungsübertretung begangen, ein Verwaltungsstrafverfahren eingestellt oder eine Geldstrafe verhängt wurde.

Die Höhe des zu bemessenden Abgabenbetrages liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde, sondern errechnet sich aus der Abstellzeit in Verbindung mit dem Tarif EUR 1,-- pro halbe Stunde Abstellzeit. Es ist daher auch nicht möglich, die Höhe der festgesetzten Abgabe herabzusetzen.

Im Zusammenhang mit der Begleichung der Abgabenschuld wird auf die Möglichkeit einer Ratenvereinbarung hingewiesen."

Mit der gegenständlichen frist- und formgerechten Beschwerde des Bf. vom wird die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Abgabenverfahrens beantragt.

Zur Begründung wird nach Zitierung des angefochtenen Bescheides vorgebracht, die Feststellungen der belangten Behörde seien unrichtig und dies habe eine unrichtige Ermessenübung vorgenommen.

Der Bf., vertreten durch seine Sachwalterin, habe der belangten Behörde bereits mit Eingabe vom mit geteilt, dass Frau A.B. am April verstorben sei. Richtig sei, dass das gegenständliche KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen W- ****** auf Frau A.B. zugelassen gewesen sei. Die Sachwalterin des Bf. habe erstmals mit Protokoll vom des Gerichtskommissärs im Verlassenschaftsverfahren nach A.B. von diesem KFZ Kenntnis erlangt. Da A.B. aufgrund ihres Ablebens am sohin keine Übertretung des KFG im Zeitraum bis begehen und die Verstorbene natürlich auch keine Auskunft mehr geben habe können, wer und wo das KFZ gelenkt oder abgestellt worden sei, habe dieses auch von der Sachwalterin des Bf. nicht entfernt werden können.

Definitiv sei der Bf. ebenfalls nicht mit gegenständlichem Fahrzeug gefahren, da er ebenso - wie die Sachwalterin - keine Kenntnis davon gehabt habe, wo die Verstorbene vor ihrem Ableben bzw. wer eventuell auch nach ihrem Ableben das Fahrzeug gelenkt oder abgestellt habe.

Auch habe die Sachwalterin des Bf. der belangten Behörde mit Schreiben vom mitgeteilt, dass die Zulassungsbesitzerin Frau A.B. einen Lebensgefährten, Herrn C.D. gehabt habe, welcher zwischenzeitlich, und zwar am August, ebenfalls verstorben sei.

Es sei daher davon auszugehen, dass der Herr C.D. auch nach dem Tod von A.B. das gegenständliche Fahrzeug gelenkt und dieses in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe.

Der Bf. sei daher nicht haftungspflichtig und hafte auch nicht für Verwaltungsübertretungen der Verstorbenen bzw. (abgabepflichtiger) Lenker.

Gemäß § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung seien zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Demnach seien der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer Gesamtschuldner der Parkometerabgabe. Die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern liege im Abgaberecht im Ermessen des Abgabengläubigers.

Bei der Ermessensübung seien das Wesen und der Zweck von Gesamtschuldverhältnissen zu beachten, insbesondere würden daher die Intensität der Bindung und Gemeinsamkeiten, die in der Folge zur Gesamtschuld führten, die jeweilige Situation, die das Gesamtschuldverhältnis auslöste, und die Besonderheiten der Tatbestandsverwirklichung, ferner das Ausmaß der Verantwortlichkeit der Einzelnen aber auch das der Vorteil (Bereicherung), die aus den die Gesamtschuld auslösenden Gemeinsamkeiten oder den beiderseitigen Rechtsbeziehungen von den Einzelnen geschöpft werden, von Bedeutung sein.(Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar RZ 8 zu § 6, mit Zitierung Stoll, Steuerschuldverhältnis, 218).

Gegenständlich habe die belangte Behörde den Bf. mit der Gebührenentrichtung als Rechtsnachfolger der verstorbenen Zulassungsbesitzerin Frau A.B. belastet, da sie davon ausgegangen sei, dass der verantwortliche (abgabepflichtige) Lenker nicht ausgeforscht werden könne.

Die belangte Behörde habe jedoch bei ihrer Entscheidung jedenfalls nicht hinreichend auf den hier vorliegenden Sachverhalt Bedacht genommen.

Wie bereits oben ausgeführt, habe A.B. aufgrund ihres Ablebens am keine Übertretung des KFG im Zeitraum bis mehr begehen können. Auch sei der Bf. ebenfalls nicht mit gegenständlichem Fahrzeug gefahren, da er ebenso - wie die Sachwalterin - keine Kenntnis davon hatte, wo die Verstorbene vor ihrem Ableben bzw. wer eventuell auch nach ihrem Ableben das Fahrzeug gelenkt oder abgestellt habe.

Vielmehr hätte die belangte Behörde auf Grund des Schreibens der Sachwalterin vom davon ausgehen müssen, dass der Lebensgefährte von A.B. , C.D. , das gegenständliche Fahrzeug gelenkt und dieses in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe und entsprechende Nachforschungen anstellen müssen. Eine Haftung des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 2 der Wiener Parkomterabgabeverordnung sei zu Unrecht von der belangten Behörde ausgesprochen worden. Vielmehr hätte die belangte Behörde Parkometerabgabe der Rechtsnachfolgerin des verstorbenen (abgabepflichtigen) Lenkers C.D. vorschreiben müssen.

Die belangte Behörde hätte bei pflichtgemäßem, sachlichem und gesetzeskonformem Vorgehen die Ausführungen der Sachwalterin des Bf. berücksichtigen müssen und wäre folgerichtig zu der anders lautenden Entscheidung, wie durch den Bf. weiterhin geltend gemacht, gekommen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde als unbegründet ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Bf. sei als Rechtsnachfolger der verstorbenen A.B. mittels Bescheid die Parkometerabgabe für die Abstellung des mehrspurigen Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W- ****** vom , 14:36 Uhr, bis , 14:52 Uhr, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Adresse2 , vorgeschrieben worden.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom sei vom Bf., vertreten durch seine Sachwalterin Frau E.F. , im Wesentlichen nochmals eingewendet worden, dass das Fahrzeug auf Frau A.B. angemeldet gewesen sei, die am verstorben sei. Seine Sachwalterin habe erst mit Protokoll vom des Gerichtskommissärs im Verlassenschaftsverfahren von diesem Fahrzeug Kenntnis erlangt. Da A.B. auf Grund ihres Ablebens keine Auskunft habe geben können, wer das Fahrzeug gelenkt habe bzw. wo es abgestellt worden sei,  habe seine Sachwalterin das Fahrzeug auch nicht entfernen können. Auch habe der Bf. das Fahrzeug nicht gefahren, da er ebenso keine Kenntnis gehabt habe, wo das Fahrzeug abgestellt worden sei, bzw. wer das Fahrzeug gelenkt habe. Darüber hinaus sei mitgeteilt worden, dass A.B. einen Lebensgefährten, Herrn C.D. , gehabt habe, der zwischenzeitlich allerdings auch schon verstorben sei. Es sei daher davon auszugehen, dass C.D. auch nach dem Tod von A.B. das gegenständliche Fahrzeug gelenkt und in der Kurzparkzone abgestellt habe. Weiters sei mit dem Schreiben der Einantwortungsbeschluss über die Verlassenschaft nach C.D. übermittelt worden.

Auf Grund dieser Einwände sei die Parkometerabgabe der Frau G.H. als Rechtsnachfolgerin des vermutetem Lenkers C.D. mittels Bescheid vom vorgeschrieben worden, die allerdings in der Beschwerde vom vorgebracht habe, dass C.D. nicht im Besitz eines Führerscheins gewesen sei.

Hierzu werde Folgendes festgestellt:
Wie bereits im Bemessungsbescheid mitgeteilt, sei die am verstorbene A.B. im gegenständlichen Zeitraum unbestritten Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges gewesen. Der Bf. als Rechtsnachfolger der verstorbenen Zulassungsbesitzerin sei somit Abgabepflichtiger im Sinne der Parkometerabgabeverordnung gewesen.

Aus dem Einantwortungsbeschluss des Bezirksgericht XY , Zahl GZ2 , vom gehe hervor, dass der Bf. eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben habe und ihm die Verlassenschaft zur Gänze eingeantwortet worden sei.

In der eingebrachten Beschwerde sei mitgeteilt worden, dass Herr C.D. der Lebensgefährte von A.B. gewesen sei und dieser daher als Lenker des Fahrzeuges in Frage kommen könnte. C.D. sei zwischenzeitlich allerdings auch schon verstorben. Es sei daher mit Bescheid vom der gesetzlichen Erbin des (vermuteten Lenkers) C.D. , Frau G.H. , die Parkometerabgabe vorgeschrieben worden.

Die Tochter und Erbin des genannten mutmaßlichen Lenkers habe allerdings mitgeteilt, dass C.D. niemals einen Führerschein besessen habe und somit nicht der Lenker des Fahrzeuges gewesen sein könne.

Eine Anfrage bei der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und verwaltungspolizeiliche Abteilung, Verkehrsamt, habe ergeben, dass C.D. nicht im Führerscheinregister aufscheine. Die Einwände von Frau G.H. hätten somit nicht widerlegt werden können.

Es sei dem Bf. mit Schreiben vom der Sachverhalt dargelegt und gleichzeitig Gelegenheit gegeben worden, hierzu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom habe der Bf. durch seine Sachwalterin mitgeteilt, dass allein auf Grund der Tatsache, dass C.D. keinen Führerschein besessen habe, man nicht darauf schließen könne, dass er das gegenständliche Fahrzeug nicht dennoch gelenkt habe. Es sei amtsbekannt, dass Personen auch ohne gültigen Führerschein Fahrzeuge lenken würden.

Gemäß § 167 BAO habe die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei oder nicht.

Leugne eine Partei im Abgabenverfahren eine für sie nachteilige Tatsache, so sei es der Behörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genüge vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich habe und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließe oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lasse. Gemäß § 138 Abs. 1 BAO hätten auf Verlangen der Abgabenbehörde die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie deren Richtigkeit zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen (Vorhalteverfahren). Komme der Abgabepflichtige dieser Verpflichtung zur Klärung des Sachverhalts nicht nach, sei es im Allgemeinen nicht Aufgabe der Behörde, noch zusätzliche Erhebungen zu pflegen; sie werde vielmehr auf Grund des vorliegenden Beweismaterials in freier Beweiswürdigung ihre Entscheidung zu fällen haben (vgl.  ZI. 89/16/0225).

Auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass - mit wenigen Ausnahmen - lediglich derjenige ein Fahrzeug lenke, der hierzu auch mittels eines Führerscheins berechtigt sei. Weiters sei es zwar bekannt, dass sich nicht 100% der Bevölkerung an diese gesetzliche Vorgabe halte, aber es sei nicht ersichtlich, warum davon auszugehen sei, dass Herr C.D. ein Fahrzeug ohne Führerschein gelenkt haben solle. Jedenfalls habe der Bf. keine Beweismittel diesbezüglich vorgelegt, sondern habe selbst lediglich Vermutungen geäußert, da er nach seinen eigenen Angaben keine Kenntnis davon hatte, wo die Verstorbene bzw. wer nach ihrem Ableben das Fahrzeug gelenkt oder abgestellt habe. Seiner Meinung nach käme C.D. als Lenker in Frage."

Auch sei nicht ersichtlich, warum die Erbin und Tochter des C.D. nicht über den Besitz/Nichtbesitz einer Lenkerberechtigung ihres Vaters Kenntnis haben bzw. diesbezüglich die Unwahrheit angeben sollte.

Da sich das Vorbringen des Bf. aber lediglich in Vermutungen erschöpfe, die durch keinerlei Beweismittel erhärtet hätten werden können, hätte bei Abwägung der Einwände der Rechtsnachfolgerin des vermuteten Lenkers und dem bestehenden Verdachts des Bf. die Lenkereigenschaft des verstorbenen C.D. nicht erwiesen werden können.

Es habe somit kein Lenker mit der für die Bemessung der Abgabe erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können.

Die Eigenschaft der verstorbenen A.B. als Zulassungsbesitzerin und somit Gesamtschuldnerin des Fahrzeugs stehe jedoch zweifelsfrei fest und werde auch nicht in Abrede gestellt.

Gemäß § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung seien zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Demnach seien der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer Gesamtschuldner der Parkometerabgabe. Die lnanspruchnahme von Gesamtschuldnern liegt im Abgabenrecht im Ermessen des Abgabengläubigers.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei primär der Lenker des Fahrzeuges zur Gebührenentrichtung heranzuziehen. Dieser sei nicht nur näher dem Tatgeschehen, sondern könne den maßgebenden Sachverhalt auch noch beeinflussen, indem er eben ordnungsgemäß die Parkgebühr entrichte. Demnach gehe der Gesetzgeber davon aus, dass zunächst der Lenker eines Fahrzeuges die Parkgebühr zu entrichten hat ( Zl. 98/17/0160).

Da der verantwortliche (abgabepflichtige) Lenker aus oben genannten Gründen nicht - mit der für die Bemessung der Abgabe erforderlichen Sicherheit - ausgeforscht hätte werden können, liege in diesem Fall ein Ermessensspielraum der Behörde nicht mehr vor, das heiße, die Abgabe sei von demjenigen Gesamtschuldner einzufordern, bei dem die Einbringlichkeit gegeben sei (vgl. Zl. 84/16/0027 u.a.).

Im vorliegenden Fall sei daher dem Bf. als Rechtsnachfolger der verstorbenen Zulassungsbesitzerin die Abgabe vorzuschreiben gewesen.

Die Einwände des Bf., das Fahrzeug weder gelenkt, noch Kenntnis vom Verbleib bzw. den Abstellungen gehabt zu haben, gehe ins Leere, da ein Verschulden des Abgabepflichtigen im Zuge der Bemessung der Abgabe nicht relevant wäre. Es bilde  keine Voraussetzung zur Entstehung des Abgabenanspruches.

Die lnanspruchnahme des Bf. als Gesamtschuldner der im § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung angeführten, grundsätzlich gleichrangigen Gesamtschuldner sei die einzige Möglichkeit für die Abgabenbehörde, ihrer Abgabenforderung nicht verlustig zu gehen.

Rechtzeitig am beantragte der Bf. vertreten durch seine Sachwalterin die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und verwies auf das bisherige Vorbringen in der Beschwerde vom und in der Stellungnahme vom , ohne dieses zu ergänzen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung beträgt die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.

Das Bundesfinanzgericht geht im gegenständlichen Fall von folgendem Sachverhalt aus:
Die am verstorbene A.B. war Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W- ****** , welches im Zeitraum , 14:36 Uhr bis , 14:52 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Adresse2, abgestellt war, ohne dafür für die Parkometerabgabe zu entrichten.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XY vom wurde die Verlassenschaft nach der verstorbenen A.B. zur Gänze dem Bf. aufgrund dessen bedingt abgegebener Erbserklärung eingeantwortet. Unstrittig ist der Bf. dadurch Gesamtrechtsnachfolger im Sinne des § 19 Abs. 1 BAO geworden, auf den die Rechte und Pflichten (mit Rechtswohltat des Inventars) übergegangen sind.

Unstrittig ist ferner die Höhe der Parkometerabgabe (€ 201,00), welche dem Bf., vertreten durch die Sachwalterin RA E.F. , vorgeschrieben wurde.

Strittig ist im gegenständlichen Fall ausschließlich, ob die gegenständliche Parkometerabgabe dem Bf. als Bruder und Gesamtrechtsnachfolger der Zulassungsbesitzerin zu Recht vorgeschrieben wurde oder ob diese der Rechtsnachfolgerin ( G.H. ) des am August ebenfalls verstorbenen Lebensgefährten der Schwester des Bf. ( C.D. ), von welchem der Bf. behauptet, als Lenker das hier in Rede stehende Kraftfahrzeug im Zeitraum bis ohne Entrichtung der Parkometerabgabe abgestellt zu haben, vorzuschreiben gewesen wäre.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer als Gesamtschuldner verpflichtet.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) liegt es im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (vgl. auch ).

Dem Beschwerdevorbringen des Bf., die gegenständliche Parkometerabgabe wäre bei richtige Ermessensübung der Frau G.H. (Tochter und Rechtsnachfolgerin des behaupteten Fahrzeuglenkers  C.D. ) vorzuschreiben gewesen, ist die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung dahingehend begegnet, dass die Behauptung, C.D. wäre der hier verantwortliche Fahrzeuglenker gewesen, eine reine Vermutung darstelle, welche vom Bf. weder nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden konnte und sich auch aus der Aktenlage keine wie immer gearteten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass C.D. als Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges dieses dem hier in Rede stehenden Zeitraum in der bezeichneten Kurzparkzone abgestellt hätte. Ganz im Gegenteil hat die belangte Behörde im Abgabenverfahren versucht, den Lenker und Absteller des Fahrzeuges auszuforschen und der Erbin des C.D. die hier gegenständliche Parkometerabgabe auch vorzuschreiben. Im Abgabenverfahren gegen die Rechtsnachfolgerin des vom Bf. vermuteten Lenkers des Kraftfahrzeuges kam zu Tage, dass C.D. nie in Besitz eines Führerscheines gewesen ist. Der Bf. ist dem Vorhalt der Abgabenbehörde, C.D. hätte keine Berechtigung zum Lenken des hier gegenständlichen Fahrzeuges gehabt, ausschließlich mit der Behauptung begegnet, dass aufgrund des Nichtvorhandensein eines Führerschein nicht geschlossen werden könne, dass das gegenständliche Fahrzeug nicht dennoch von diesem (ohne gültigen Führerschein) gelenkt worden sei.

Da über die völlig unbewiesene Vermutung des Bf. hinaus keine wie immer gearteten Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass C.D. , welcher im Übrigen selbst am August, also mehr als drei Monate vor den hier in Rede stehenden Beanstandungszeitpunkten verstorben ist, als Lenker des Kraftfahrzeuges dieses in der bezeichneten Kurzparkzone abgestellt hätte, ohne die Parkometerabgabe zu entrichten. Es kann daher als sehr unwahrscheinlich bzw. nahezu ausgeschlossen angenommen werden, dass C.D. tatsächlich als Lenker des hier in Rede stehenden Kraftfahrzeuges dieses zu den fraglichen Zeitpunkten in der genannten Kurzparkzone abgestellt hat.

Aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes kann daher die von der Erstbehörde im angefochtenen Bescheid und in der zugrunde liegenden Beschwerdevorentscheidung vorgenommene Beweiswürdigung als mängelfrei und unwidersprüchlich angesehen werden. Der Beweiswürdigung in der Beschwerdevorentscheidung, welche insoweit Vorhaltscharakter zukommt, ist der Bf. vertreten durch die Sachwalterin im Vorlageantrag vom mit keinem Wort entgegengetreten, sodass sich auch aus diesem Grund die Feststellung der belangten Behörde, dass der ehemalige Lebensgefährte von Frau A.B. , Herr C.D. , nicht als Lenker und somit Steuerschuldner der Parkometerabgabe  festgestellt werden konnte, als unbedenklich erweist.

Wer tatsächlich als Lenker des Fahrzeuges die hier in Rede stehende Parkometerabgabe schuldet, bleibt nach der Aktenlage völlig im Dunkeln. Somit ist der Bf. als Rechtsnachfolger der Zulassungsbesitzerin A.B. der alleinige Abgabenschuldner gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung und die Frage, wer von mehreren Gesamtschuldnerin im Rahmen der Ermessensübung (§ 20 BAO) für die gegenständliche Abgabenschuld herangezogen wird, kann sich daher gar nicht stellen.

Zu Recht führt die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung aus, dass im gegenständlichen Fall die Inanspruchnahme des Bf. die einzige Möglichkeit der Geltendmachung und Hereinbringung des Abgabenanspruches darstellt. Unter Verweis auf die umfangreichen und, wie ausgeführt, auch unbedenklichen Ausführungen der Abgabenbehörde im angefochtenen Bescheid bzw. in der Beschwerdevorentscheidung konnte der gegenständlichen Beschwerde des Bf. daher kein Erfolg beschieden sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab und hatte auch die Klärungen einer Sachverhaltsfrage (wer war Lenker des Fahrzeuges und wäre diesem als Gesamtschuldner im Rahmen der Ermessenübung die Parkometerabgabe vorzuschreiben gewesen?) und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7400134.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at