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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.01.2016, RV/7106118/2015

Aufrechnung einer Gutschrift aus der Einkommensteuerveranlagung mit einer Insolvenzforderung nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Karl Kittinger in der Beschwerdesache N.N., Adresse1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Adresse3 vom betreffend Abweisung eines Rückzahlungsansuchens (§ 239 BAO) und Abrechnung (§ 216 BAO) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. 

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Adresse2 , AZ. ***** , vom wurde über das Vermögen des nunmehrigen Beschwerdeführers N.N. (in der Folge kurz Bf. genannt) das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Nachdem in der Folge ein vom Bf. vorgeschlagener Zahlungsplan nicht angenommen wurde, leitete das genannte Gericht mit Beschluss des vom das Abschöpfungsverfahren ein und hob mit Beschluss vom das Schuldenregulierungsverfahren auf. Die Abgabenbehörde hat in diesem Verfahren Konkursforderungen in Höhe von € 18.569,36 beim Insolvenzgericht angemeldet.

Am erging an den Bf. der Einkommensteuerbescheid 2014, der zu einer Gutschrift in Höhe von € 1.031,00 unter anderem deswegen führte, weil der Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von € 494,00 im Rahmen dieser Arbeitnehmerveranlagung zu Gunsten des Bf. berücksichtigt wurde.

Am richtete der Bf. an die Abgabenbehörde ein mit „Beschwerde Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) Einspruch!“ übertiteltes Schreiben, mit welchem die Wiederaufnahme betreffend das Jahr 2014 und auch der Jahre 2010 bis 2013, die Neuüberarbeitung des Steuerausgleiches und die Überweisung des Alleinverdienerabsetzbetrages, welcher dem Bf. von seiner Familie für Unterhaltszwecke zustehe, auf ein näher bezeichnetes Konto beantragt wurde. Der Bf. führt dazu aus, bei seinem Arbeitgeber sei der Alleinverdienerabsetzbetrag in den vergangenen Jahren nicht berücksichtigt worden, weswegen er einen Einkommensteuerausgleich (gemeint: Arbeitnehmerveranlagung) beim Finanzamt geltend gemacht habe. Die entsprechenden Guthaben seien zu Unrecht einbehalten worden. Laut Schuldnerberatung sei dies nicht rechtens, denn nach § 290 Abs. 1 Z. 9 EO sei der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht pfändbar.

Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde den Antrag des Bf. vom auf Überweisung des Guthabens aus der Veranlagung 2014 bzw. der Alleinverdienerabsetzbeträge 2010 bis 2013 als unbegründet ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, laut Beschluss des Bezirksgerichtes Adresse2 vom sei im oben angeführten Konkurs das Abschöpfungsverfahren gemäß § 200 Abs. 4 KO eingeleitet und der Kreditschutzverband von 1870 PIV Wien zum Treuhänder im Sinne des § 202 KO bestellt worden.

Ab diesen Zeitpunkt sei eine auf § 215 Abs. 1 BAO gestützte Verrechnung einer Konkursforderung sowohl mit vor als auch mit nach Aufhebung entstandenen Steuergutschriften ohne Einschränkung zulässig. Die Guthaben aus Arbeitnehmerveranlagungen, somit auch die begehrten Guthaben aus den Veranlagungen 2010 bis 2014, seien daher mit den vom Finanzamt angemeldeten Konkursforderungen uneingeschränkt aufzurechnen.

Bemerkt werde, dass es sich bei dieser Verrechnung nicht um eine Pfändung gemäß § 290 Abs. 1 Z. 9 EO handle und diese Bestimmung daher keine Anwendung finde.

Ebenfalls am wurde das Guthaben des Bf. aus der Einkommensteuerveranlagung 2014 in Höhe von € 1.031,00 gegen eine aushaftende Einkommensteuerschuld 2005 des Bf. aufgerechnet, sodass sich mit ein Saldo des Abgabenkontos in Höhe von € 0,00 ergab und somit kein rückzahlungsfähiges Guthaben am Abgabenkonto besteht.

Gegen diesen Bescheid der Abgabenbehörde vom erhob der Bf. rechtzeitig am Beschwerde, mit welcher neuerlich die Auszahlung der genannten Alleinverdienerabsetzbeträge begehrt wurde. Der Bf. führt aus, der § 290 Abs. 1 Z. 9 EO werde durch die Abgabenbehörde abgewertet. Die Behörde stütze sich auf § 215 Abs. 1 BAO. Wenn man aber den § 215 Abs. 3 BAO nehme, so sei ein Guthaben unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung zu Gunsten derjenigen zu verwenden, welche nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts im eigenen Namen über das Guthaben zu verfügen berechtigt seien.

Wäre der Alleinverdienerabsetzbetrag schon vom Arbeitgeber bei der Verrechnung berücksichtigt worden, wäre dieser seiner Familie zugestanden. So werde der Bf. unter dem Existenzminimum gepfändet, was nicht gesetzlich sei. Hätte er keine Familie zu ernähren, dann wäre wahrscheinlich die Behörde im Recht. Im Zusammenhang mit § 290 EO werde ein Konkurs in keinem Absatz erwähnt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde des Bf. gegen die Abweisung eines Rückzahlungsantrages als unbegründet ab.
Zur Begründung führte die Abgabenbehörde wie folgt aus:

"Ihre Beschwerde gegen oben genannten Bescheid richtet sich gegen die Abweisung eines Rückzahlungsantrages mit folgender Begründung:
- Das Finanzamt stützt sich auf § 215 Abs. 1 BAO und berücksichtigt § 215 Abs. 3 dieses Gesetzes nicht, wonach ein Guthaben unter sinngemäßer Anwendung zugunsten derjenigen zu verwenden ist, welche nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes im eigenen Namen über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.
- Wäre der Alleinverdienerabsetzbetrag bereits vom Arbeitgeber bei der Verrechnung berücksichtigt worden, wäre er der Familie zugestanden.
- Der im Abweisungsbescheid angeführte § 290 Abs. 1 Z 9 EO wurde abgewertet und ein Konkurs in keinem Absatz dieser Bestimmung erwähnt. Aus diesem Grund werden sie unter dem Existenzminimum gepfändet.
Der Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Über Ihr Vermögen wurde mit Beschluss des Bezirksgericht Adresse2 ZI  ***** am das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, in dem vom Finanzamt Adresse3 € 18.569,36 als Konkursforderungen angemeldet wurden. In diesem Schuldenregulierungsverfahren wurde ein Zahlungsplan mit einer Quote von 10% angeboten. Dieser Zahlungsplan wurde jedoch abgelehnt, ein Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung beantragt und am eingeleitet. Hierzu traten sie den pfändbaren Teil ihrer Forderungen auf bestehende und zukünftige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensteuerfunktion für die Zeit von sieben Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde, an einen vom Gericht zu bestellenden Treuhänder ab. Mit Beschluss vom wurde das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben und als Treuhänder der Kreditschutzverband von 1870 PIV Wien bestimmt. Ab diesem Zeitpunkt ist eine auf § 215 Abs. 1 BAO gestützte Verrechnung einer Konkursforderung sowohl mit vor als auch mit nach Aufhebung entstandenen Steuergutschriften ohne Einschränkung zulässig. § 206 Abs.3 Insolvenzordnung beschränke eine allfällige Aufrechnung nach Maßgabe der §§ 19, 20 dieses Gesetzes im Fall einer Fortdauer des Konkurses nur auf von der Abtretungserklärung erfasste Forderungen des Schuldners, das sei gemäß § 199 Abs. 2 IO der pfändbare Teil der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion.

(Einkommen)Steuergutschriften fallen nicht unter diese Schuldnerforderungen. Während des Abschöpfungsverfahrens seien bloß Exekutionen einzelner Konkursgläubiger in das Vermögen des Schuldners nicht zulässig (§ 206 Abs. 1 I0).

Eine auf § 215 Abs. 1 BAO gestützte Verrechnung stellt jedoch keine Exekutionsmaßnahme dar und sei daher zulässig.

Aufgrund der Aktenlage und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeinwendungen war dieser Sachverhalt wie folgend rechtlich zu würdigen: 
1.) Gemäß § 215 Abs.1 BAO ist ein sich
aus der Gebarung ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat.
2.) Nach Abs. 2 ist das nach erfolgter Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde verbleibende Guthaben zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde hat.
3.) Abs. 3 dieser Bestimmung bestimmt, wenn der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig ist, dass ein erst nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes Guthaben unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zugunsten denjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes im eigenen Namen über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

Erst gemäß Abs. 4 sind soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Aus der mit Bescheiden vom durchgeführten Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2011 und 2012, sowie mit Bescheid vom für das Jahr 2013 und mit Bescheid vom für das Jahr 2014 ergaben sich Gutschriften an Einkommensteuer in Höhe von insgesamt € 2.662,00, die zu einem Guthaben in dieser Höhe am Abgabenkonto führte.

Dieses Guthaben war vorrangig gemäß § 215 Abs. 1 BAO mit den Konkursforderungen aufgrund des Abschöpfungsverfahrens zu verrechnen.

Die Bestimmung des § 206 Abs.3 IO sieht zwar für Forderung auf Bezüge, die von der Abtretungserkärung erfasst werden, eine Aufrechnungsbeschränkung vor, doch ist diese Bestimmung nur auf jene Forderungen des Schuldners anzuwenden, die von der Abtretungserklärung erfasst sind. Die von Ihnen im Schuldenregulierungsverfahren abgegebene Abtretungserklärung beschränkt sich auf den pfändbaren Teil seiner Forderungen auf Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion (§ 199 Abs. 2 I0). Da der Rückforderungsanspruch aus der Einkommensteuerveranlagung keine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion darstellt, sondern insoweit ein "negativer Abgabenanspruch" der Abgabenbehörde und damit ein öffentlich-rechtlicher Leistungsanspruch gegeben ist, wird die gegenständliche Abgabengutschrift von der Abtretungserkärung nicht umfasst.

Auch das Exekutionsverbot des § 206 Abs. 1 IO stand der Aufrechnung nicht im Wege, weil eine auf § 215 Abs. 1 BAO gestützte Verrechnung keine Exekutionsmaßnahme, sondern eine Entrichtungsform darstellt.

Auch zu Ihrem Vorbringen betreffend Pfändung des Alleinverdienerabsetzbetrages nach § 290 Abs. 1 Z 9 EO wird angemerkt, dass es sich wie bereits ausgeführt, beim Rückforderungsanspruch aus der Arbeitnehmerveranlagung um eine Einkommensteuergutschrift und somit um eine Festsetzung von Einkommensteuer (siehe gegenständlichen Bescheide) handelt. Rechtlich handelt es sich bei den Einkommensteuergutschriften um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegenüber dem Abgabengläubiger (= sogenannter “negativen Abgabenanspruch") der aufrechenbar ist und der keinem Pfändungsschutz -— da es sich nicht um ein Arbeitseinkommen handelt — unterliegt.

Eine Rückzahlung der beantragten Einkommensteuergutschriften 2010 bis 2014 erfolgt aufgrund obiger Verrechnung, Ausführungen und in der Folge mangels Guthaben nicht.

Betreffend der in der Beschwerde begehrten Berücksichtigung des Alleinverdienerabesetzbetrages wird angeführt, dass diese Begünstigung ab 2013 während des Kalenderjahres jederzeit mittels beiliegendem Antrag E 30 beim Arbeitgeber oder der pensionsauszahlenden Stelle berücksichtigt werden kann.

Die Abweisung des Antrages erfolgte daher zu Recht."

Mit Schriftsatz vom erhob der Bf. einen „Einspruch gegen die Abweisung meiner Beschwerde des Alleinverdienerabsetzbetrag“, welcher als rechtzeitiger Vorlageantrag angesehen wurde. Der Bf. führt darin aus, er habe mit Schreiben der Behörde vom als Beiblatt ein Formular E 30 erhalten. Bei seiner pensionsauszahlenden Stelle, wo er das Formular eingereicht habe, wurde er darauf hingewiesen, dass nur für das Jahr 2015 der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt werden könne.

Die Jahre 2010 bis 2014 müsse der Bf. beim Finanzamt beantragen. Wäre der Alleinverdienerabsetzbetrag bereits beim Arbeitgeber im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt worden, wäre er der Familie zugestanden. Das klinge nach Meinung des Bf. illegitim.

Weiters zitiere der Bf. § 215 Abs. 3 BAO, wonach das verbleibende Guthaben unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung zu Gunsten derjenigen zu verwenden sei, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts im eigenen Namen über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind, das wären in seinem Fall seine Gattin und seine Tochter, die studiere. Für diesen Zweck sei der Alleinverdienerabsetzbetrag gedacht. Der Konkurs betreffe den Bf. alleine, dennoch werde seine Familie bei den Argumenten des Finanzamtes erwähnt.

Auch die These des Finanzamtes zu § 290 Abs. 1 Z. 9 EO sei nicht richtig. Bei all seinen Anfragen bei der Arbeiterkammer, Schuldnerberatung, Fonds Soziales Wien usw. habe der Bf. überall die Auskunft bekommen, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht pfändbar sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung (§ 213) unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

Gemäß § 215 Abs. 2 BAO ist das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes verbleibende Guthaben zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so ist gemäß § 215 Abs. 3 BAO ein nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes Guthaben unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zugunsten derjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes im eigenen Namen über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

Gemäß § 215 Abs. 4 BAO sind  Guthaben, soweit sie nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.

Gemäß § 216 BAO ist m it Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

Gemäß § 290 Abs. 1 Z. 9 EO sind  Forderungen auf die gesetzliche Familienbeihilfe einschließlich Mehrkindzuschlag und Schulfahrtbeihilfe sowie die nach den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern auszuzahlenden Absetzbeträge unpfändbar.

Im gegenständlichen Beschwerdefall ist strittig, ob die Aufrechnung (Buchungsdatum ) der Gutschrift aus der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2014 (Einkommensteuerbescheid vom ) mit einer (von der Einbringung ausgesetzten) Einkommensteuerschuld 2005 rechtmäßig war, oder ob, wie vom Bf. eingewendet, das Guthaben von der Abgabenbehörde zu Unrecht einbehalten wurde.

Gemäß § 239 Abs. 1 BAO können Guthaben auf dem Abgabenkonto auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen rückgezahlt werden. Unstrittig besteht ein derartiges Guthaben auf dem Abgabenkonto (wegen der Aufrechnung des Gegenanspruches an Einkommensteuer 2005) nicht, sodass das Begehren des Bf. auf Rückzahlung des Alleinverdienerabsetzbetrages seitens der Abgabenbehörde jedenfalls zu Recht abgewiesen wurde.

Das Finanzamt hat in seiner als "Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Überweisung der Gutschrift aus der Veranlagung 2014 bzw. des Alleinverdienerabsetzbetrages 2010 bis 2013" bezeichneten Erledigung vom dargelegt, dass es die Guthaben aus den Arbeitnehmerveranlagungen 2010 bis 2014 gemäß § 215 Abs. 1 BAO mit Konkursforderungen aufgerechnet hat.

Dagegen wendet sich der Bf. mit der gegenständlichen Beschwerde und verweist auf § 290 Abs. 1 Z. 9 EO, wonach der Alleinverdienerabsetzbetrag unpfändbar sei und wäre dieser vom Arbeitgeber bereits bei der Lohnverrechnung berücksichtigt worden, wäre dieser seiner Familie zugestanden. So werde er rechtswidrig unter dem Existenzminimum gepfändet.

Mit diesem Vorbringen bemängelt der Bf. die Aufrechnung der Guthaben aus den genannten Arbeitnehmerveranlagungen mit Insolvenzforderungen und damit die Verbuchung der Gebarung auf dem Abgabenkonto. Der in Beschwerde gezogene Bescheid kann somit seinem materiellen Inhalt nach als Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO gedeutet werden (vgl. ; , 91/15/0077).

Nach der Verrechnungsregel des § 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 BAO ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabenpflichtige bei der selben Abgabenbehörde hat. Zu Recht verweist die Abgabenbehörde darauf, dass insolvenzrechtliche Aufrechnungsbeschränkungen nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens (Beschluss des BG Adresse2 vom , AZ.  ***** ) nicht mehr zum Tragen kommen können.

Wenn der Bf. in der gegenständlichen Beschwerde argumentiert, nach § 290 Abs. 1 Z. 9 EO sei der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht pfändbar und daher in voller Höhe an den Dienstnehmer auszuzahlen, so ist er darauf zu verweisen, dass diese Bestimmung im gegenständlichen Fall deswegen nicht abzuwenden ist, weil keine Lohnpfändung sondern eine Aufrechung von Einkommensteuergutschrift mit einer älteren Einkommensteuerschuld des Bf. stattfand. Die Gutschriften aus den Arbeitnehmerveranlagungen 2010 bis 2014 stellen keine Forderungen des Bf. auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 290 Abs. 1 Z. 9 EO, sondern vielmehr einen „negativen Abgabenanspruch“ der Abgabenbehörde dar. Die von der Abgabenbehörde durchgeführte Aufrechnung mit Insolvenzforderungen gegenüber dem Bf. basierte auf der zwingenden Bestimmung des § 215 Abs. 1 BAO und erweist sich somit als unbedenklich. Keinesfalls stellt diese Aufrechnung eine Pfändung des gemäß § 290 Abs. 1 Z. 9 EO unpfändbaren Alleinverdienerabsetzbetrag dar. Der Verweis auf diese Bestimmung kann der Beschwerde des Bf. daher nicht zum Erfolg verhelfen.

Der Bf. bringt in seiner Beschwerde weiters unter Verweis auf § 215 Abs. 3 BAO, dass ein Guthaben unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung zu Gunsten derjenigen zu verwenden sei, welche nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes im eigenen Namen über das Guthaben zur Verfügung berechtigt seien. Diesem Einwand ist zu begegnen, dass diese Bestimmung für nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Abgabepflichtige, insbesondere für Gesellschaften nach bürgerlichem Recht gilt und die anteilige Verwendung von Guthaben der Mitunternehmerschaft für fällige Abgabenschulden der Gesellschafter regelt und somit auf den gegenständlichen Fall keine Anwendung finden kann.

Da somit ein gemäß § 239 Abs. 1 BAO rückzahlbares Guthaben auf dem Abgabenkonto des Bf. nicht besteht und die Aufrechnung der Gutschriften aus den Arbeitnehmerveranlagungen mit älteren Abgabenschuldigkeiten des Bf. (Insolvenzforderungen) sich als rechtskonform erweist, konnte der Beschwerde des Bf., auch unter Verweis auf die rechtlich unbedenklichen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, kein Erfolg beschieden sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich im gegenständlichen Fall die Entscheidung unmittelbar und unzweifelhaft aus den zitierten Gesetzesbestimmungen ableiten lässt, war ein ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 290 Abs. 1 Z 9 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 215 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7106118.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at