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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.01.2016, RV/7500652/2015

Vertretungsvollmacht: Nachweis einer mündlich erteilten Vollmacht, nachträgliche Verfassung der Vollmachtsurkunde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Krafft über die Beschwerde der Bf, Adresse, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien MA 67 vom , GZ betreffend Zurückweisung eines Einspruches zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Am erging an Frau  ZZ als Zulassungsbesitzerin eine Strafverfügung, wonach sie am das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen  KZ in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 12, Ruckergasse geg. 10 abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitraum gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Es wurde eine Geldstrafe von € 240 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt.

Gegen diese Strafverfügung wurde mit Schreiben der Beschwerdeführerin (Bf.) vom Einspruch erhoben. Die Bf. brachte vor, dass ihr die Zulassungsbesitzerin den PKW zum Tatzeitpunkt überlassen habe und sie den streitgegenständlichen - laut Behörde manipulierten Parkschein - hinter der Windschutzscheibe angebracht habe. Es folgen weitere Ausführungen zum angelasteten Delikt und der Strafhöhe.

Am zugestellt am erging an die Bf. ein Mängelbehebungsauftrag, in dem dieser zunächst unter Hinweis auf § 49 VStG erläutert wurde, dass nur die Beschuldigte im Strafverfahren (hier ZZ) Einspruch gegen die Strafverfügung erheben könne.

Gemäß § 10 VStG könne sich die Beschuldigte im Strafverfahren vertreten lassen, der Vertreter müsse jedoch die Vollmachtserteilung nachweisen. Die Bf. werde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen, die Vollmachtserteilung nachzuweisen.

Mit Schreiben vom (Postaufgabestempel , eingelangt ) übermittelte ZZ ein handschriftliches Schreiben folgenden Inhalts:

Betr: Strafverfügung für den PKW KZ, Meine Vollmacht bezüglich den Einspruch vom , Geschäftszahl: GZ
Es schreibt Ihnen: ZZ

Vollmacht
Hiermit bevollmächtige ich, ZZ, meine Schwägerin Bf, in meinem Namen, die`s aber, unter der Geschäftszahl angeführten Einspruch, zu tätigen und allen damit verbundenen Handlungen zu erledigen.
ZZ

PS: Ich möchte im übrigen darauf hinweisen, daß meine Schwägerin, Bf, am , mit meinem PKW erstmalig nach Wien fuhr und Sie ordnungsgemäß mit Parkschein parkte und Sie deshalb auch drüber weiter´s Auskunft geben kann. Daher erteile ich meiner Schwägerin in dieser Angelegenheit umfassender Vollmacht.
ZZ

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Einspruch als unzulässig zurück und führte begründend aus, dass der Vollmacht zu entnehmen sei, dass diese zum Einspruchszeitpunkt noch nicht bestanden habe, sondern erst ab Gültigkeit besitze. Der Aufforderung vom sei daher nicht entsprochen worden und der Bf. komme im bezughabenden Verwaltungsstrafverfahren keine Parteistellung zu. Demgemäß sei der Einspruch zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom Beschwerde erhoben. Begründend verweist die Bf. darauf, dass sie den Einspruch sowohl im eigenen Namen als auch vollmachts ihrer Schwägerin erhoben habe.

Den, einer rechtlich nicht geschulten Person geschuldeten und daher etwas umständlichen Ausführungen der Bf. ist zu entnehmen, dass sie bereits vor Einlegung des Einspruches von ihrer Schwägerin mündlich bevollmächtigt worden war. "Die schriftliche Vollmachtserklärung, welche Ihre Behörde im Nachhinein verlangte, sandte meine Schwägerin lediglich auf Ihr Verlangen zur Einsichtnahme und auf meine Bitte dies sofort an Sie zu bestätigen fristgerecht zu. Dennoch hat die Bevollmächtigung den Einspruch meinerseits zu tätigen......immer bestanden."

Die diesbezüglichen Ausführungen der Bf. sind im Zusammenhalt mit dem ebenfalls laienhaft und daher missverständliche formulierte Schreiben der Beschuldigten ZZ vom glaubwürdig und wird daher vom Gericht davon ausgegangen, dass eine entsprechende Bevollmächtigung bereits bei Erhebung des Einspruches am vorlag.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob der Bescheid betreffend Zurückweisung des Einspruches gegen die Strafverfügung zu Recht erging.

Da die Zurückweisung damit begründet wurde, dass die Bf. nicht der Beschuldigte war, an die die Strafverfügung erging und auch keine zum Einspruchszeitpunkt gültige Vollmacht der Beschuldigten vorgelegt worden sei, ist vom Bundesfinanzgericht zu überprüfen, ob dieser Sachverhalt den Tatsachen entspricht und ob die belangte Behörde die zutreffenden rechtlichen Überlegung dazu anstellte. Auf sonstiges Vorbringen des Bf. im Verfahren war daher vom Bundsfinanzgericht nicht einzugehen.

Gemäß § 49 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Beschuldigter ist gem. § 32 Abs. 1 VStG jede im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person vom Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung der Behörde bis zum Abschluss der Strafsache. Gem. Abs. 2 leg.cit. ist eine Verfolgungshandlung etwa eine Strafverfügung.

Beschuldigter ist daher die in der Strafverfügung als solche bezeichnete Person. Nur sie kann gegen eine Strafverfügung Einspruch erheben, nicht aber eine andere Person.

Beschuldigte im Streitfall, da gegen sie die Strafverfügung, ob zu Recht oder zu Unrecht, erlassen wurde, ist ZZ . Daher konnte nur sie gegen die Strafverfügung Einspruch erheben.

Tatsächlich wurde der Einspruch zunächst von der Bf. im eigenen Namen erhoben. Da die Bf. somit zur Einbringung eines Einspruches gegen die Strafverfügung nicht berechtigt war, war der Einspruch insoweit unzulässig.

Gemäß § 13 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.

Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftretende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.

Soweit sich aus dem VStG nicht anderes ergibt, gilt gemäß § 24 VStG das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die genannten Bestimmungen des AVG sind danach auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

Der Magistrat der Stadt Wien hat diesen Bestimmungen entsprechend dem Bf. aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine entsprechende Vollmacht vorzulegen. Im Rahmen des Vorhaltsverfahrens wurde die oben dargestellte Vollmachtsurkunde vom übermittelt. In Ansehung der laienhaften Textierung der Vollmacht ist auch der übrige Inhalt dieses Schreibens zu beachten. Die diesbezüglichen Ausführungen der Bf. sind zwar missverständlich formuliert, doch lässt sich eindeutig ableiten, dass eine entsprechende Bevollmächtigung bereits zum Zeitpunkt der Erhebung des Einspruches am bestand, lediglich die Vollmachtsurkunde erst am ausgestellt worden war.

In Entsprechung eines Verbesserungsauftrags kann eine (fehlerfreie) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei einer mündlichen Bevollmächtigung im Innenverhältnis) nun erst im Nachhinein errichtet werden (; ; , 2008/22/0879). Eine solche nachträgliche Beurkundung kann etwa durch ein Schreiben der Partei vorgenommen werden, mit dem diese das Bestehen einer Vollmacht des Einschreiters zur Erhebung eines Rechtsmittels bestätigt ( ; , 2004/10/0116). Entscheidend ist nach der Judikatur nicht die – möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende – Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat ( ; , 2010/22/0093), weil der Zweck der §§ 10 und 13 Abs. 3 AVG darin gelegen ist, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, ohne durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken (, 92/09/0328 ; , 2002/01/0062 ).

Da entsprechend der oben getroffenen Sachverhaltsfeststellungen eine mündliche Vollmachtserteilung zum Zeitpunkt der Einspruchserhebung vorlag ist die nachträgliche Erstellung der Vollmachtsurkunde zulässig und wirksam. Die Bf. schritt sohin als Bevollmächtigte der Zulassungsbesitzerin ein, weshalb der eingebrachte Einspruch zu Unrecht zurückgewiesen wurde.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im gegenständlichen Verfahren letztlich strittige Frage betrifft die getroffene Sachverhaltsfeststellung, das eine entsprechende mündlich erteilte Vollmacht zum Zeitpunkt der Erhebung des Einspruches bereits vorlag. Im Bereich der rechtlichen Beurteilung folgt die Entscheidung der oben zitierten Judikatur des VwGH (hier insbesondere ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 10 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500652.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at