Beschwerde gegen Zurückweisungsbescheid bezüglich einer Beschwerde gegen eine Strafverfügung wegen Verwaltungsübertretung gem. Parkometergesetz 2006
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7501962/2014-RS1 | Lediglich der Beschuldigte selbst oder sein bevollmächtigter Vertreter, nicht aber ein in dem Verwaltungsstrafverfahren nicht bevollmächtigter Angestellter eines Unternehmens, kann in einem Verwaltungsstrafverfahren gegen den beschuldigten Geschäftsführer eines Unternehmens (Verwaltungsübertretung gem. Parkometergesetz 2006) Einspruch erheben. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache der Bf., gegen den Zurückweisungsbescheid vom bezgl. Einspruch gegen die Strafverfügung vom zur Zahl MA-67-XXXXX/YY/ZZ wegen Verwaltungsübertretung gemäß Parkometergesetz 2006 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob der Bescheid-Zurückweisung bezgl. des Einspruches der Frau Name1 (kurz: NN) zu Recht ergangen ist.
In der Vorlage der Beschwerde bzgl. des Bescheides vom an das Bundesfinanzgericht führt der zuständige Magistrat aus wie folgt:
Bezughabende Normen
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt: Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt
Unzulässige Einbringung eines Rechtsmittels
Beweismittel: Anzeige, Fotos, Einspruch
In einer Anonymverfügung wurde folgende Verwaltungsübertretung angelastet:
Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Datum: , Uhrzeit: 8:16
Ort:
Adresse1
Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen:
KZZZZ
Es wird daher eine Geldstrafe in der Höhe von 48,00 EUR verhängt.
Rechtsgrundlagen:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
§ 49a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991)
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom , ABl. 17/2012
Herr Name2 (kurz: T) der Firma Firmenname (kurz: AB) beeinspruchte via mail vom die Anonymverfügung, da der Parkplatz, auf dem das gegenständliche Fahrzeug gestanden hat, von der Gemeinde Wien zur Verfügung gestellt worden sei und auch dementsprechend markiert gewesen sei.
Folgende mail vom des zuständigen Magistrats an die Firma AB (Hr. T) ist aktenkundig:
Das Einlangen der Eingabe zu fünf (Anmerkung: es sind noch vier weitere außer dem beschwerdegegenständlichen Verfahren anhängig) von der Magistratsabteilung 67 ergangenen Anonymverfügungen wird bestätigt.
Auf Grund der Gesetzeslage - § 49a Verwaltungsstrafgesetz 1991 VStG) – kann die Eingabe im derzeitigen Verfahrensstand nicht in Behandlung gezogen werden. Die Eingabe ersetzt das Rechtsmittel des Einspruches nach erfolgter Zustellung einer Strafverfügung nicht, sie wird jedoch der Anzeige beigelegt, sodass die Eingabe als erste Rechtfertigung im allenfalls einzuleitenden Verfahren dient.
Sie haben zur Zeit lediglich die Möglichkeit, den in der Anonymverfügung vorgeschriebenen Betrag bis zum letzten Einzahlungstag (4 Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Anonymverfügung) zu bezahlen oder nicht zu bezahlen; ein Rechtsmittel gegen die Anonymverfügung ist nicht zulässig (§ 49a Abs. 6 VStG).
Sind Sie der Ansicht die Strafe sei zu Unrecht erfolgt, so haben Sie lediglich die Möglichkeit, die Anonymverfügung nicht zu begleichen und auf die mittels RSa-Brief zugestellte Strafverfügung Einspruch zu erheben.
Erst auf die Strafverfügung kann ein Ermittlungsverfahren begonnen werden, in welchem der Sachverhalt erhoben und gewürdigt wird. Im Stadium der Anonymverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Es wird Ihnen bei der Anonymverfügung die Möglichkeit geboten, durch Bezahlung des vorgeschriebenen Betrages die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens mit höheren Strafsätzen zu vermeiden.
Da die Anonymverfügung nur an den Fahrzeughalter gerichtet ist, steht es Ihnen frei, diese, falls Sie nicht der Lenker des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt waren, an denselben weiterzuleiten.
Eine Ratenzahlung ist bei einer Anonymverfügung nicht möglich.
Am erging an die Firma AB die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers:
Sie werden als Zulassungsbesitzer/in gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, aufgefordert, der Behörde möglichst mit dem unteren Teil des Formulares (Rückseite!) binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem Sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen bereits o.a. Kennzeichen W-…. am um 16:26 Uhr überlassen gehabt haben, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien an der o.a. aktenkundigen Adresse gestanden ist.
Die AB GmbH erteilte am die LENKERAUSKUNFT, dass betreffend gegenständlichem o.a. Ort und Uhrzeit das gegenständliche o.a. Fahrzeug Herrn X (kurz: XY) überlassen war.
Am erging seitens des Magistrats an Herrn XY die gegenständliche Strafverfügung:
Sie haben am ….(oben angeführtes Datum) in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ….(oben angeführte Stelle) mit dem mehrspurigen KFZ mit dem o.a. Kennzeichen folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Am erhob Frau NN via mail gegen die Strafverfügung betreffend Herrn XY Einspruch wie folgt:
Anbei möchte ich im Namen unseres Geschäftsführer Herrn XY die im Anhang befindl. Strafverfügung beeinspruchen, da das Fahrzeug unserer Ansicht nach rechtmäßig geparkt war. Das Fahrzeug war rechtmäßig auf einem von der Gemeinde Wien zur Verfügung gestellten und dementsprechend markierten Parkplatz in der …..straße (Anmerkung: in der oben angeführten beschwerdegegenständlichen Straße) abgestellt.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass 13 Vorstrafen hinsichtlich gleicher Delikte bezgl. Herrn XY aktenkundig sind.
Der zuständige Magistrat erließ am folgenden Auftrag zur BEHEBUNG EINES MANGELS an Frau NN
Sehr geehrte Frau NN!
Gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erheben.
Der Beschuldigte ist aber nur die in der Strafverfügung als solche bezeichnete Person, nämlich Herr XY.
Gemäß § 10 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.
Nach der Aktenlage ist jedoch eine etwaige bestehende Vertretungsbefugnis durch keine Vollmacht nachgewiesen.
Es wird Ihnen daher gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG und § 24 VStG aufgetragen, diesen Mangel binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung des gegenständlichen Auftrages zu beheben und eine Vollmacht von Herrn XY beizubringen, aus welcher hervorgeht, dass Sie zur Vertretung dieser Person im gegenständlichen Verfahren sowie zur Einbringung des Einspruches berechtigt sind. Darüber hinaus muss aus dieser Vollmacht zu erkennen sein, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Einspruchserhebung bestanden hat.
Sollte innerhalb der genannten Frist die entsprechende Vollmacht nicht übermittelt werden, müsste davon ausgegangen werden, dass Sie in eigenem Namen eingeschritten sind. In diesem Fall müsste der Einspruch aus formalen Gründen zurückgewiesen werden.
Gegen diese, nur das Verfahren betreffende, Anordnung ist gemäß § 63 Abs. 2 AVG ein gesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Am erließ der zuständige Magistrat folgenden BESCHEID – ZURÜCKWEISUNG an Frau NN:
Der Einspruch der Frau NN gegen die o.a. Strafverfügung vom …(Datum oben angeführt) zur Zahl MA 67-PA-…(Zahl oben angeführt), womit über Herrn XY, (Wohnadresse ist aktenkundig) eine Geldstrafe von EUR 181,00, imNichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 38 Stunden verhängt wurde, wird gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben vom erhoben Sie im eigenen Namen Einspruch gegen die an Herrn XY gerichtete Strafverfügung zur o. a. Zahl MA 67-PA-…….
Gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erheben.
Beschuldigter ist die in der Strafverfügung als solche bezeichnete Person.
Gemäß § 10 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.
Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (§ 13 Abs. 3 AVG).
Deshalb wurden Sie mit Schreiben vom aufgefordert, binnen zwei Wochen eine für das Verwaltungsstrafverfahren gültige Vollmacht von Herrn XY der Magistratsabteilung 67 zu übermitteln.
Dieser Aufforderung sind Sie jedoch nicht nachgekommen, obwohl Sie davon in Kenntnis gesetzt wurden, dass bei fruchtlosem Verstreichen der Frist davon ausgegangen werden müsste, dass Sie im eigenen Namen eingeschritten sind.
Zumal Ihnen in diesem Verfahren keine Parteistellung und somit kein Einspruchsrecht zukam, war der Einspruch als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.
Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 einzubringen. Falls Sie innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragen, beginnt die Beschwerdefrist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an Sie zu laufen.
Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.
Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.
Erst am , somit nach Ergehen des Bescheids vom bezüglich Zurückweisung des Einspruchs von Frau NN, ging folgende mail von Frau NN bei der zuständigen Magistratsabteilung ein:
Anbei sende ich Ihnen eine Vollmacht mit der ich all Ihre Schreiben "Behebung einen Mangels", Strafverfügungen und eine weiter Anonymverfügung im Namen meines Geschäftsführers beeinspruchen möchte.
Über die Beschwerde hat das Bundesfinanzgericht erwogen:
Verfahrensgegenständlich ist der im Spruch angeführte Zurückweisungsbescheid.
Mit Schreiben vom erhob Frau NN im eigenen Namen Einspruch gegen die an Herrn XY gerichtete Strafverfügung zur o. a. Zahl MA 67-PA-…….
Gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erheben.
Beschuldigter ist die in der Strafverfügung als solche bezeichnete Person.
Gemäß § 10 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.
Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (§ 13 Abs. 3 AVG).
Deshalb wurde Frau NN mit Schreiben vom aufgefordert, binnen zwei Wochen eine für das Verwaltungsstrafverfahren gültige Vollmacht von Herrn XY der Magistratsabteilung 67 zu übermitteln.
Dieser Aufforderung ist Frau NN jedoch nicht rechtzeitig nachgekommen, obwohl sie davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass bei fruchtlosem Verstreichen der Frist davon ausgegangen werden müsste, dass sie im eigenen Namen eingeschritten ist, weshalb dieser Einspruch von Frau NN aus formalen Gründen zurückgewiesen werden musste.
Erst mit gegenständlicher Beschwerde vom , somit verspätet (angemerkt wird, dass die Frist für die Vorlage der Vollmacht längst abgelaufen war; Schreiben des Magistrats bzgl. des Auftrags zur Mängelbehebung mit Fristsetzung binnen 2 Wochen vom ) und auch nach Ergehen des beschwerdegegenständlichen Bescheids vom bezüglich Zurückweisung des Einspruchs von Frau NN, wurde eine Vollmacht vorgelegt.
Zumal Frau NN in diesem Verfahren keine Parteistellung und somit kein Einspruchsrecht zukam, war der Einspruch bescheidmäßig als unzulässig zurückzuweisen. Angemerkt wird, dass sich die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid mit der Argumentation des Zurückweisungsbescheides nicht auseinandersetzt.
Trotz des diesbezüglichen Hinweises im beschwerdegegenständlichen "Bescheid – Zurückweisung" wurde keine mündliche Verhandlung von der Bf. beantragt. Eine zurückweisende Entscheidung bzw. der Zurückweisungsbescheid des Magistrats, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Eine mündliche Verhandlung war daher - siehe auch § 44 Abs. 2 VwGVG - nicht erforderlich (vgl. etwa ; , m.w. N.).
Abweisung der Beschwerde
Die Beschwerde gegen den o.a. Zurückweisungsbescheid zeigt keine Rechtswidrigkeit ( Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ) dieses Bescheides auf, die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist jedoch eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
In der zugrundeliegenden Parkometerstrafsache durfte gemäß § 4 Wiener Parkometergesetz höchstens eine Geldstrafe von bis zu 365 Euro verhängt werden. Tatsächlich wurde in der zugrundeliegenden eine geringere Geldstrafe verhängt. Die Voraussetzungen des § 25a VwGG sind damit erfüllt, die Revision ist daher für die Bf. nicht zulässig.
Wie über eine unzulässige Einbringung eines Rechtsmittels zu entscheiden ist, ist durch die Rechtsprechung geklärt, das Bundesfinanzgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Es liegt daher im Streitfall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die ordentliche Revision ist daher für die belangte Behörde nicht zulässig.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501962.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at