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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.09.2014, RV/7102740/2013

Keine erhöhte Familienbeihilfe wenn lt. Sachverständigengutachten Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2015/16/0002 und 0003. Mit Beschluss vom zurückgewiesen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/7102740/2013-RS1
Stellt ein schlüssiges Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes fest, dass die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen nach dem 21. Lebensjahr eingetreten ist, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., W Wien gegen den Bescheid des FA Wien 2/20/21/22 vom  betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab Dezember 2007 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der  angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.), geb. am XY1962, stellte am den Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab Juni 2004. Es wurde darauf hingewiesen, dass die erhöhte Familienbeihilfe bis Mai 2004 ausbezahlt worden sei.

Anlass für die Einstellung der Auszahlung war ein ärztliches Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vom in dem Schizophrenie diagnostiziert und ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt wurden sowie dass der Bf. voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Am erfolgte eine neuerliche Untersuchung, wobei der untersuchenden Ärztin nun auch Befunde, die sich bis zu diesem Zeitpunkt bei der PVA befunden hatten, zur Verfügung standen.

Unter "Anamnese" wurde folgendes festgehalten:" Der AW war zwischen 11/1986 und 02/1987 in stationärer psychiatrischer Behandlung (KH Gugging). Schon im Jahr 1987 wurde ein Defektzustand bei M. diagnostiziert. Eine Invalidität von Seiten der PVA attestiert. Volksschlue, Hauptschule, Polytechnikum, 1977-1980 Tischlerlehre, bis 1985 Tischler, 1986 Zeitsoldat."

Folgende Befunde standen lt. Gutachten zur Verfügung:

: KH Gugging, Akute Psychose

: paraphrenes Syndrom

: PVA, Invalidität

, PSD 1160 Wien, Schizophrener Defektzustand, Beginn der Erkrankung 1986, stationäre Aufnahme

: PVA, Schizophrenie, Weitergewährung I-Pension

: PVA, Schizophrenie, Weitergewährung I-Pension

: dauende Pensionierung wird befürwortet

: Ärztliches Attest, u.a. Schizophrenie

Festgestellt wurde ein Grad der Behinderung von 50 % und zwar rückwirkend ab der ersten stationären Aufnahme am . Weiters wurde festgehalten, dass der Bf. voraussichtlich dauernd außer Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wobei der Beginn der Erwerbsunfähigkeit mit November 1986 angegeben wurde.

Der Antrag wurde mit Bescheid vom unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. c FLAG, somit auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzung des Eintrittes einer Behinderung und der Unfähigkeit sich selbst den Lebensuntehalt zu verschaffen vor dem 21. Lebensjahr, für den Zeitraum ab Dezember 2007 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom fristgerecht Beschwerde erhoben und darauf verwiesen, dass es ein Gutachten des LKH Korneuburg gäbe, wonach der Bf. schon seit April 1980 erkrankt sei.

Im Gutachten des Bundessozialamtes vom wurde nunmehr, neben dem Hinweis auf die ausführliche Anamnese im Gutachten vom , ausdrücklich auf einen Befund der NÖ Landesnervenklinik Gugging vom Bezug genommen, in dem festgestellt wurde, dass der Bf. seit seinem 18. Lebensjahr an einer chronisch produktiven Schizophrenie mit progredientem Verlauf leide.

Das Sachverständigengutachten stellte neuerlich einen Grad der Behinderung mit 50 % fest und zwar rückwirkend ab . Die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen wurde dem Bf. jedoch erst ab Juni 1986 attestiert und zwar mit der Begründung, dass er zuvor die Tischlerlehre erfolgreich absolviert und bis 1985 als Tischler gearbeitet habe sowie 1986 als Zeitsoldat rekrutiert gewesen sei.

Nachdem die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen worden war, stellte der Bf. mit Schriftsatz vom fristgerecht einen Vorlageantrag, verwies darauf, dass der Grad der Behinderung von 50 % schon ab festsgestellt worden war und auf Grund dessen die erhöhte Familienbeihilfe zu Recht jahrelang-bis Mai 2004-ausbezahlt worden sei, wobei im Übrigen im Mai 2004 kein Bescheid vom Finanzamt erlassen worden war.

Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Bf. unter Hinweis darauf, dass nicht nur die Behinderung sondern auch die Unfähigkeit sich selbst den Lebensunterhalt zu verschaffen vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sein muss, ersucht, das Lehrabschlusszeugnis sowie Arbeitsverträge und Gehaltsnachweise vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom brachte der Bf. vor, dass Arbeitsverträge, Gehaltsnachweise und Zeugnisse nicht mehr vorhanden seien. Das Lehrabschlusszeugnis wurde vorgelegt. Auch im Gutachten vom werde festgehalten, dass er seit April 1980, seit seinem 18. Lebensjahr, erkrankt sei.Seine Arbeitsversuche in Tischlereiwerkstätten usw., Beschäftigungstherapie im Rehabilitationszentrum bzw. im Wohnheim für die Betreuung von behinderten Menschen in Mistelbach hätten keinesfalls Einkommensverhältnisse geschaffen mit denen er den Lebensunterhalt besorgen hätte können. Seiner Erinnerung nach sei der Lohn sehr gering und nicht durchgängig gewesen, da er Arbeitslosengeld, Krankengeld und Pensionsvorschuss bezogen habe. Er würde meinen der Wochenlohn sei durchschnittlich ca. € 100.- gewesen. Die Arbeitsversuche seien ihm nicht mehr alle in Erinnerung.

Vom Bundesfinanzgericht wurde ein Versicherungsdatenauszug, beginnend mit bis laufend von der Österreichschen Sozialversicherung abverlangt, der dem Bf. in der Beilage zum Erkenntnis übermittelt wird. Daraus ist ersichtlich, dass der Bf. zwischen dem Lehrabschluss im Juli 1980 und der erstmaligen stationären Einweisung im November 1986 15 Beschäftigungsverhältnisse eingegangen ist, darunter auch vom bis bei einem Bewachungsdienst und vom XYZ als Zeitsoldat beim Österreichischen B.. Alle anderen Arbeitsstellen waren bei Tischlereibetrieben. Die Beschäftigungsdauer betrug zwischen 6 Tagen (Fa. K. vom -) und 9 Monaten (Fa. H. vom bis ). Im genannten Zeitraum wurde zweimal für jeweils ein Monat Arbeitlosengeld bezogen. Krankengeld wurde hingegen nicht bezogen. Krankengeld und auch Pensionsvorschuss wurde erstmals ab 1987 bezogen. Weiters gab es noch folgende Versicherungszeiten: - Angestellter, - 8.4.1087 Arbeiter, - Arbeiter, - Arbeiter, - Arbeiter.

Über die Berufung wurde erwogen

Zunächst ist auf das mit heutigem Tag ergangene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zur Zahl RV/7104272/2013 zu verweisen, in dem darüber abgesprochen wird, dass auf Grund der Bestimmung des § 10 Abs. 3 FLAG Familienbeihilfe nur fünf Jahre rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung, bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, gewährt werden kann. Mit diesem Erkenntnis wurde  der Abweisungsbescheid des Finanzamtes vom hinsichtlich des Antragszeitraumes Juni 2004 bis November 2007 bestätigt.

Hinsichtlich des Antrages auf Verzinsung wird auf das mit heutigem Tag ergangene Erkenntnis RV/7102895/2013 verwiesen.

Gegenstand des nunmehrigen Berufungsverfahrens RV/7104270/2013 ist daher der Antragszeitraum ab Dezember 2007.

Dazu ist folgendes auszuführen:

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 in der geltenden Fassung haben Vollwaisen und die ihnen nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 gleichgestellten Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. (ab : 25.) Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht (siehe FLAG, Kommentar, Csaszar/Lenneis/Wanke, Rz 5 zu § 8).

Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Dazu ist festzuhalten, dass alleine auf Grund des Bestehens eines Grades der Behinderung von über 50 % eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht zwangsläufig angenommen werden muss (vgl. , wonach selbst bei einer Behinderung von 100% nicht ausgeschlossen sei, dass der Betreffende im Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu veschaffen und , wonach die Frage, ob das Kind imstande sei sich selbst den Unterhalt zu verschaffen nicht an Hand des Grades der Behinderung zu beurteilen sei).

Wenn sich der Bf. daher auf andere (frühere) Befunde beruft, die einen Grad der Behinderung von über 50 % festgestellt hätten und diese Befunde Grundlage für die bisherige Auszahlung der Familienbeihilfe gewesen seien, so kann diese Argumentation dem Bf. nicht zum Erfolg verhelfen. (Vergl. auch Rz 21 zu § 8 in FLAG, Kommentar, Csaszar/Lenneis/Wanke:"Dies bedeutet bei volljährigen KIndern, denen nicht schon aus anderen Gründen als aus dem Titel der Behinderung der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht, der Grad der Behinderung ohne Bedeutung ist, und würde er auch 100% betragen. Besteht also keine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, stehen weder der Grund-noch der Erhöhungsbetrag zu.").

Weiters ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass für die gegenständliche Entscheidung ausschließlich dem Eintrittszeitpunkt einer dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Bedeutung zukommt und nicht ob erste Krankheitssymptome bereits vor dem 21. Lebensjahr aufgetreten sind, da dies nicht automatisch dazu führen würde, dass gleichzeitig mit Beginn einer Krankheit eine voraussichtlich dauernd Erwerbsunfähigkeit einhergegangen wäre (vgl. etwa , wonach dies besonders auf die Krankheit "Schizophrenie" zutrifft, bei der bei progredientem Verlauf (siehe Anamnese im Gutachten vom ) Jahre zwischen der Diagnose und dem Ausbruch der Krankheit vergehen können).

Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (jetzt Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus hervorgehen. Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen. Was ein ärztliches Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des FLAG anlangt, so hat ein solches - nach der Rechtsprechung des VwGH - Feststellungen über die Art und das Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten ().

Das nach dieser Bestimmung abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren durch ein ärztliches Gutachten (vgl dazu , und , sowie ) hat sich darauf zu erstrecken, ob eine Antragstellerin/ein Antragsteller wegen einer vor Vollendung seines 21. Lebensjahres (oder - für den Berufungsfall nicht relevant - während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl etwa ).

Ein Gutachten zu einer solchen Sachfrage ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhaltes durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen. Alleine die Möglichkeit, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmter Sachverhalt vorgelegen sein könnte, reicht dabei keinesfalls aus, diesen Sachverhalt gutachterlich als gegeben anzusehen und zu bestätigen.

Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

Unter diesen Gesichtspunkten sind sowohl das Gutachten vom als auch jenes vom der Entscheidung zu Grunde zu legen.

Der Berufungswerber wurde am XY1962 geboren und vollendete das 21. Lebensjahr am XY1983. In derartigen Fällen (Gutachtenerstellung hier im Jahr 2013) kann auch ein medizinischer Sachverständiger lediglich auf Grund von Indizien, insbesondere an Hand von vorliegenden Befunden, in Verbindung mit seinem spezifischen Fachwissen Rückschlüsse darauf ziehen, zu welchem Zeitpunkt nun tatsächlich eine erhebliche Behinderung oder die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen eingetreten ist.

Die Gutachten vom und vom sprechen sowohl über den Grad der Behinderung als auch die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen in Zusammenhang mit den relevanten Zeitpunkten ab. Unter Miteinbeziehung der Anamnese anlässlich der Untersuchung am (siehe die Darstellung in den Entscheidungsgründen) wurde die rückwirkende Einschätzung des Grades der Behinderung in Höhe von 50 % am mit und der Eintritt der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit sich den Lebensunterhalt zu verschaffen mit Juni 1986 attestiert.

Das Gutachten vom  verweist hinsichtlich der Anamnese auf das Gutachten vom . Dort wird festgehalten, dass der Bf. eine Tischlerlehre absolvierte und bis 1985 als Tischler arbeitete. Aus dem Gutachten selbst ist nicht erkennbar, auf Grund welcher Unterlagen im Detail, die Gutachterin diese Feststellung traf. Es wird nur auf diverse Befunde verwiesen. Der Bf. konnte zu seinen Beschäftigungsverhältnissen keine konkreten Angaben machen. Er verweist lediglich darauf, dass seine Arbeitsversuche und Beschäftigungstherapien so gering entlohnt waren, dass damit die Verschaffung des Unterhalts nicht möglich gewesen sei und durch Arbeitslosigkeit und Krankengeldbezug unterbrochen waren.

Vom Bundesfinanzgericht wurde daher ein Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozilaversicherung angefordert.

Daraus ist ersichtlich, dass der Bf. zwischen dem Lehrabschluss im Juli 1980 und der erstmaligen stationären Einweisung im November 1986 15 Beschäftigungsverhältnisse eingegangen ist, darunter auch vom bis bei einem Bewachungsdienst und vom XYZ als Zeitsoldat beim Österreichischen B.. Alle anderen Arbeitsstellen waren der Ausbildung entsprechend bei Tischlereibetrieben. Die Beschäftigungsdauer betrug zwischen 6 Tagen (Fa. K. vom -) und 9 Monaten (Fa. H. vom bis ). Im genannten Zeitraum wurde zweimal für jeweils ein Monat Arbeitlosengeld bezogen. Krankengeld wurde hingegen nicht bezogen. Krankengeld und auch Pensionsvorschuss wurde erstmals ab 1987, also nach der erstmaligen stationären Aufnahme am , bezogen.

Das Bundesfinanzgericht vertritt daher die Auffassung, dass die Beschäftigungsverhältnisse des Bf.vor diesem Zeitpunkt nicht in einem Ausmaß von Krankheit und Arbeitslosigkeit geprägt waren, das darauf schließen lassen könnte, der Ausbruch der Krankeheit sei entgegen der Feststellung der Gutachterin bereits vor dem erstmaligen stationären Aufenthalt in einer Weise erfolgt, die es dem Bf. unmöglich gemacht hätte sich selbst den Lebensunterhalt zu verschaffen (). Der häufige Wechsel der Beschäftigungsverhältnisse sagt noch nichts über diese Unfähigkeit aus. Immerhin gelang es dem Bf. in der Regel wieder Arbeitgeber in dem von ihm erlernten Beruf zu finden. Auch die neunmonatige Tätigkeit bei der Firma H. und die achtmonatige beim B. lassen keinen Zweifel an der Selbsterhaltungsfähigkeit. Wenn der Bf. in seinem Schreiben vom auf Arbeitsversuche und Beschäftigungstherapie verweist, die durch Krankengeld, Arbeitslosengeld und Pesionsvorschuss unterbrochen worden seien, so ist damit offensichtlich, wie aus dem Versicherungsdatenauszug zu entnehmen ist, der Zeitraum ab November 1986, also nach dem erstmaligen stationären Aufenthalt, gemeint. Richtig ist, dass keine oder nur geringe Entlohnung bei Beschäftigungsverhältnissen aus therapeutischen Zwecken, bei denen keine Gegenleistung wie von einem am freien Arbeitsmarkt Tätigen verlangt wird, die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht begründen können. Um solche Arbeitsverhältnisse handelt es sich, wie aus der Aufstellung der Arbeitgeber im Versicherungsdatenauszug bis November 1986 ersichtlich ist, jedoch nicht. Weder die einzelnen Tischlereibetriebe, noch der Bewachungsdiest noch das B. werden den Bf. ohne Erwartung einer Gegenleistung entlohnt haben und ihn nur zu dem Zweck beschäftigt haben, ihn auf eine Tätigkeit am frei zugänglichen Arbeitsmarkt vorzubereiten. Für den Zeitraum ab November 1986 mag jedoch das Vorbringen des Bf. hinsichtlich Arbeitsversuchen und Beschäftigungstherapie zutreffen. Dies ist jedoch ohne Belang, da es zu beurteilen gilt, ob die Unfähigkeit sich selbst den Lebensunterhalt zu verschaffen, entgegen der Festellung des Bundessozialamtes, bereits vor der erstmaligen staionären Aufnahme am erfolgte.

Das Bundesfinanzgericht sieht jedoch keinen Grund an der Schlüssigkeit des Gutachtens vom , das auf das Gutachten vom  verweist zu zweifeln, sodass dieses im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß der Vorschrift des § 8 Abs.6 FLAG der Entscheidungsfindung zu Grunde zu legen war. Hinsichtlich des Grades der Behinderung bestätigt der Gutachter, dem nun auch ein weiterer Befundbericht vom Jänner 1996 vorlag, jenes vom und bestätigt, dass der Bf. seit seinem 18. Lebensjahr an einer chronisch produktiven Schizophrenie mit progrdientem Verlauf leidet. Nicht nachvollziehbar ist, warum nunmehr die Unfähigkeit sich den Lebensunterhalt zu verschaffen mit Juni 1986, an Stelle wie bisher mit November 1986 festgestellt wird. Dieser Widerspruch ist jedoch, für die Entscheidungsfindung nicht von Bedeutung, da der Bf. auch im Juni 1986 die gesetzlich normierte Altersgrenze von 21 Jahren überschritten hat.

Im Gesetz (§ 6 Abs. 2 d FLAG) ist als Voraussetzung für den Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe gefordert, dass entweder die dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sein muss oder spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, aber dies nur dann, wenn in diesem Zeitraum eine Berufsausbildung absolviert worden ist.

Wenn daher die vom Bundessozialamt betraute Sachverständige den Zeitpunkt, zu dem die psychische Erkrankung des Bf. einen Grad erreicht hat, der zur dauernden Unterhaltsunfähigkeit geführt hat, mit November 1986 festlegt hat, weil der Bf. im November 1986 zum ersten Mal stationär aufgenommen wurde, so ist diese Feststellung schlüssig und nachvollziehbar (vgl. BFG, RV/7100378/2014 vom ).

Liegen - wie gegenständlich - die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. c bzw. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 für den Bezug des Grundbetrages an Familienbeihilfe nicht vor, kann auch der Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 nicht gewährt werden (vgl. ).

Für einen Grundanspruch aus einem sonstigen Grund (etwa einer Berufsausbildung nach § 6 Abs. 2 FLAG), bei dessen Vorliegen allenfalls ein Erhöhungsbetrag zustehen könnte, ergibt sich aus dem Sachverhalt kein Anhaltspunkt.

Hinsichtlich des Hinweises des Bf., dass über die Einstellung der Auszahlung der Familienbeihilfe kein Bescheid erlassen worden sei, ist auf § 10 Abs. 2 FLAG zu verweisen, wonach der Anspruch mit Ablauf des Monats erlischt, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil es sich bei der Frage, ob die Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zustehen, wenn ein ärztliches Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes zusätzlich zum Grad der Behinderung von 50 % seit dem 18. Lebensjahr den Eintritt der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit sich selbst den Lebensunterhalt zu erschaffen nach dem 21. Lebensjahr bescheinigt, nicht um eine Rechtsfrage handelt der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
erhöhte Familienbeihilfe
Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
Sachverständigengutachten
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102740.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at