Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.01.2016, RV/5102031/2015

Keine Zahlungserleichterung bei bereits bestehender Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom zu StNr. 000/0000 betreffend Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Beim Beschwerdeführer wurde eine Außenprüfung gemäß § 150 BAO durchgeführt und dabei festgestellt, dass er in den Jahren 2011 bis 2014 Einkünfte aus dem Handel mit Schrott erzielt, diese aber gegenüber dem Finanzamt nicht erklärt hatte. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden im Schätzungsweg gemäß § 184 BAO ermittelt.

Das Finanzamt folgte den Prüferfeststellungen und setzte mit Bescheiden vom die Einkommensteuern für die Jahre 2011 bis 2014 sowie Anspruchszinsen für die Jahre 2011 und 2012 fest. Aufgrund dieser Bescheide ergab sich am Abgabenkonto ein Rückstand in Höhe von 12.220,68 €.

In einer Eingabe vom , eingelangt am , teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Finanzamt mit, dass die Bescheide zur Kenntnis genommen und kein Rechtsmittel eingelegt würden. Der Beschwerdeführer sei  angesichts seiner finanziellen Situation, aber auch seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage, den Rückstand fristgerecht zu bezahlen. Zuletzt sei der Beschwerdeführer vor einigen Tagen am Herzen operiert worden (4-fache Bypass-Operation). Er beziehe eine Pension von ca. € 700,00 brutto und sei für seine Ehegattin sorgepflichtig. Vor diesem Hintergrund ersuche der Beschwerdeführer um Bewilligung einer Ratenzahlung in Höhe von € 50,00 monatlich, beginnend mit August 2015. Die gewerbliche Tätigkeit sei im Oktober bzw. November 2014 eingestellt worden.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt dieses Zahlungserleichterungsersuchen ab. Die vom Beschwerdeführer angebotenen Raten seien im Verhältnis zum Rückstand zu niedrig. Dadurch erscheine die Einbringlichkeit gefährdet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom . Diese wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, den Betrag von € 12.220,68 ohne Zahlungserleichterungen zu bezahlen. Die von ihm angebotenen Raten entsprächen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung seines Alters, seines Gesundheitszustandes und seiner familiären Situation. Wenn die belangte Behörde damit argumentiere, die Einbringlichkeit erscheine gefährdet, so gebe er zu bedenken, dass durch angemessene Ratenzahlungen der Betrag eher eingebracht werden könne, als durch exekutive Zwangsmaßnahmen, die ihn zwangsläufig in den Konkurs treiben würden.

Diese Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom ab. Die Bestimmung des § 212 Bundesabgabenordnung (Bewilligung von Zahlungserleichterungen) sei eine Begünstigungsvorschrift. Es wären daher vom Abgabenschuldner die Umstände darzulegen, die zu der beantragten Bewilligung führen könnten. Eine amtswegige Ermittlungspflicht sei nicht gegeben. Vom Gesetzgeber werde das Vorliegen zweier Bedingungen für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorausgesetzt: die Einbringlichkeit der Abgabenschuld dürfe durch den Zahlungsaufschub nicht gefährdet sein und die sofortige und volle Entrichtung des Steuerrückstandes müsse mit erheblichen Härten verbunden sein. Laut Aktenlage und den Ausführungen im Ratenansuchen sei die Einbringlichkeit der aushaftenden Abgaben gefährdet. Schon allein die Tatsache, dass für die Abstattung des Steuerrückstandes von € 12.220,68 lediglich monatlich € 50,00 angeboten werden könnten, lasse diesen Schluss zu. Auch in der Beschwerde würden keine Umstände dargetan, "die einer Gefährdung der Einbringlichkeit entgegenstünden". Auf ein allfälliges Vorliegen einer erheblichen Härte, die in der sofortigen und vollen Entrichtung des Rückstandes liege, brauche nicht mehr näher eingegangen werden, weil wegen Gefährdung der Einbringlichkeit eine Zahlungserleichterung ohnedies nicht möglich sei.

Im Vorlageantrag vom wurde die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt. Weiteres Vorbringen wurde darin nicht erstattet.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde gemäß § 212 Abs. 1 BAO für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob - sofern ein Antrag des Abgabepflichtigen vorliegt - die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen ().

Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Daher hat der Begünstigungswerber die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Stundung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen ( mwN; weitere Judikaturnachweise bei Ritz, BAO, 5. Auflage, § 212 Tz 3).

Der Abgabepflichtige hat auch das negative Merkmal des Fehlens der Gefährdung der Einbringlichkeit initiativ darzutun (). Die Voraussetzung der Zahlungserleichterung, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht, hat daher der Antragsteller aus eigenem Antrieb konkret und nachvollziehbar darzutun und glaubhaft zu machen ().

Besteht bereits eine Gefährdung der Einbringlichkeit, dann ist für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ebenso kein Raum, wie wenn die Einbringlichkeit erst durch die Zahlungserleichterung selbst gefährdet würde (; , ). Für die Annahme einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben braucht es noch nicht zu einem Abgabenausfall gekommen zu sein. Es reicht aus, wenn das Aufkommen in Gefahr gerät. Bei einer Gefährdung handelt es sich um das Vorstadium eines Abgabenausfalles, in dem eine Tendenz erkennbar ist, dass die Abgabe nicht bezahlt werden wird. Schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse, voraussehbar geringes künftiges Einkommen, Vermögenslosigkeit oder Vorbelastungen sind Gegebenheiten, die es im Allgemeinen rechtfertigen, eine Gefährdung der Einbringlichkeit anzunehmen ().

Aufgrund der dargestellten schlechten Vermögenslage (monatliche Bruttoeinkünfte von nur 700,00 €) und vor allem der im Verhältnis zum Abgabenrückstand von rund 12.000,00 € zu geringen Höhe der angebotenen Monatsraten von lediglich 50,00 € ging das Finanzamt zutreffend von einer bestehenden Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben aus. Bei den angebotenen Monatsraten würde die Abdeckung des Rückstandes rund 20 Jahre dauern. Dass bei einer derart langen Tilgungsdauer von einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben auszugehen ist, entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ). Auch das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte drohende Konkursverfahren spricht für eine Gefährdung der Einbringlichkeit (vgl. ). Im Übrigen wäre es gerade auch im Hinblick auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung am Beschwerdeführer gelegen gewesen, zumindest im Vorlageantrag Umstände vorzubringen, die gegen das Vorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit sprechen würden (vgl. zum Vorhaltscharakter der Beschwerdevorentscheidung z.B. ). Derartiges Vorbringen wurde allerdings nicht erstattet.

Da es somit am Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 212 BAO fehlte, blieb für eine Ermessensentscheidung kein Raum und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegen das gegenständliche Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof somit nicht zulässig, da die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die gegenständliche Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht.

Linz, am

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