Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 01.10.2015, RV/5300016/2014

Abgabenhinterziehungen und Finanzordnungswidrigkeiten des Geschäftsführers einer GmbH, welcher jahrelang keine Selbstbemessungsabgaben mehr entrichtet bzw. abgeführt hat; Strafbemessung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5300016/2014-RS1
Die Strafbarkeit von Finanzvergehen wie Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG oder Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wird nicht durch den Umstand eingeschränkt, dass dem Entscheidungsträger zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht ausreichende Geldmittel zur Verfügung gestanden sind: Für sich alleine ist eine zeitgerechte Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben nicht strafbar. Die in Frage kommenden Tatbestände erfordern entweder das Hinzutreten eines weiteren Sachverhaltselementes zur Erfüllung des Tatbildes, nämlich zusätzlich zur schuldhaften Verkürzung eine vorsätzlich unterbliebene zeitgerechte Offenlegung der verkürzten Abgaben (§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG), oder kommen nur zum Tragen bei Fehlen eines Strafaufhebungsgrundes, nämlich bei unterlassener Bekanntgabe der geschuldeten Abgaben binnen einer fünftägigen Frist (§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG): Ein Normenwiderspruch dergestalt, dass einerseits die Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der Abgaben unter Strafdrohung gestellt sei, andererseits aber das sich daraus erschließende Handlungsgebot des Normadressaten insolvenzrechtlichen Bestimmungen widersprechen könnte (z.B. Gläubigerbegünstigung), besteht daher nicht.

Entscheidungstext

weitere GZ. RV/5300021/2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert , den Richter Dr. Peter Binder und die fachkundigen Laienrichter Ing. Johannes Gruber und Dr. Karl Penninger in der Finanzstrafsache gegen 1. A, geb. xxxx, ehem. Geschäftsführer, whft. XXX, als Beschuldigten und 2. die B-GmbH-i.L. , FNxxx, ehem. YYY, als belangten Verband, beide vertreten durch Mag. Dr. Gerhard Paischer und Mag. Dr. Robert Schertler, Rechtsanwälte, Salzburger Straße 4, 5280 Braunau am Inn, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerden des Beschuldigten und des belangten Verbandes vom gegen die jeweils sie selbst betreffenden Teile des Erkenntnisses des Spruchsenates V beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde vom , StrNrn. 041/2012/00034-001 und 002, in der Sitzung am nach in Anwesenheit des Beschuldigten, dieser auch als Vertreter des belangten Verbandes, des Verteidigers Mag. Dr. Robert Schertler, des Amtsbeauftragten Hofrat Dr. Johannes Stäudelmayr sowie des Schriftführers Mag. Martin Gruber durchgeführter mündlicher Verhandlung

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und der ihn betreffende, im Übrigen unverändert bleibende Teil des Erkenntnisses des Spruchsenates dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:

Das unter der StrNr. 041/2012/00034-001 gegen A beim Finanzamt Braunau Ried Schärding wegen des Vorwurfes, er habe als Geschäftsführer der B-GmbH im Amtsbereich des genannten Finanzamtes betreffend die Voranmeldungszeiträume September, November, Dezember 2010, Februar 2011 (hier neben einem strafrelevanten Betrag von € 3.690,91  hinsichtlich eines weiteren Betrages von € 2.453,48), April 2011, Februar, März und Juli 2012 vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuern nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2011 vorsätzlich unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe einer § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldung eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer nicht entrichtet und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG bzw. eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (betreffend Mai 2011) begangen, anhängige Finanzstrafverfahren wird gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c Fall 1 bzw. 5, 136 Abs. 1 FinStrG eingestellt.

Unter Bedachtnahme auf die verbleibenden Fakten wird über A gemäß §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von

€ 15.000,00
(in Worten: Euro fünfzehntausend)

und gemäß § 20 FinStrG gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von

45 Tagen

verhängt.

II. Der Beschwerde des belangten Verbandes wird teilweise Folge gegeben und der ihn betreffende, im Übrigen unverändert bleibende Teil des Erkenntnisses des Spruchsenates dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:

Das unter der StrNr. 041/2012/00034-002 gegen die B-GmbH (nunmehr: B-GmbH-i.L.) beim Finanzamt Braunau Ried Schärding wegen des Vorwurfes, sie treffe die Verantwortung nach § 28a Abs 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) dafür, dass A als Geschäftsführer der B-GmbH im Amtsbereich des genannten Finanzamtes betreffend die Voranmeldungszeiträume September, November, Dezember 2010, Februar 2011 (neben einem strafrelevanten Betrag von € 3.690,91  hinsichtlich eines weiteren Betrages von € 2.453,48), April 2011, Februar, März und Juli 2012 vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuern nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2011 vorsätzlich unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe einer § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldung eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer nicht entrichtet und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG bzw. eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (betreffend Mai 2011) begangen habe, anhängige Finanzstrafverfahren wird gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c Fall 1 bzw. 5, 136 Abs. 1 FinStrG eingestellt.

Unter Bedachtnahme auf die verbleibenden Fakten wird über die B-GmbH-i.L. gemäß §§ 28 Abs. 2, 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Verbandsgeldbuße in Höhe von

€ 12.000,00
(in Worten: Euro zwölftausend)

verhängt.

III. Im Übrigen werden die Beschwerden des Beschuldigten und des belangten Verbandes als unbegründet abgewiesen.

IV. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Spruchsenates V beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom ist nach durchgeführter mündlicher Verhandlung unter Pkt. I.) A schuldig gesprochen worden, weil er als steuerlich verantwortlicher Geschäftsführer der B-GmbH im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vorsätzlich
1.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, Dezember 2011, August, September, Oktober, November, Dezember 2012, Jänner und Februar 2013 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 59.817,09 (05/11: € 1.248,32 + 06/11: € 275,88 + 07/11 bis 10/11 und 12/11, nicht aufgeschlüsselt: € 23.656,98 + 08/12: € 6.000,00 + 09/12: € 5.000,00 + 10/12: € 4.862,20 + 11/12: € 4.000,00 + 12/12: € 5.912,80 + 01/13: € 4.123,00 + 02/13: € 4.000,00) bewirkt habe, indem er keine Vorauszahlungen entrichtet und die in diesem Fall einzureichenden Voranmeldungen nicht abgegeben habe, wobei er die Verkürzungen nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, sowie
2.) selbst zu berechnende Abgaben, nämlich
a.) Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume September, November, Dezember 2010, Februar, April 20011, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni und Juli 2012 in Höhe von insgesamt € 48.031,79 (09/10: € 2.913,87 + 11/10: € 3.837,51 + 12/10: € 14.909,69 + 02/11: € 6.144,39 + 04/11: € 1.248,32 + 01/12: € 4.896,48 + 02/12: € 2.658,97 + 03/12: € 895,30 + 04/12: € 1.562,40 + 05/12: € 2.235,04 + 06/12: € 2.362,62 + 07/12: € 4.361,20) und
b.) Lohnsteuern (L), Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (DB) und Zuschläge zu letzteren (DZ) betreffend die Lohnzahlungszeiträume März, April, Juni, Juli, August, September, Oktober 2010, Jänner, Juli, September, Oktober 2011, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2012 in Höhe von insgesamt € 12.318,07 (03/10, 04/10 und 06/10 bis 10/10, nicht aufgeschlüsselt: L € 1.038,30, DB € 1.929,87, DZ € 154,39 + 01, 07, 09, 10/11, nicht aufgeschlüsselt: L € 1.100,80, DB € 1.033,29, DZ € 83,01 + 01/12 bis 12/12, gänzlich nicht aufgeschlüsselt: € 6.978,41)
nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit [entrichtet bzw.] abgeführt habe
und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG [Fakten Pkt.1.)] und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG [Fakten Pkt.2.)] begangen habe,
weshalb über ihn gemäß §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 18.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt worden ist.

Die B-GmbH als belangter Verband ist mit diesem Erkenntnis des Spruchsenates unter Pkt. II.) schuldig gesprochen worden, dass sie gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 VbVG für die von A zu ihren Gunsten begangen Finanzstraftaten die Verantwortung trifft, weshalb über sie gemäß §§ 28a Abs. 2, 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Verbandsgeldbuße in Höhe von € 15.000,00 verhängt worden ist.

Überdies wurde dem Beschuldigten und dem belangten Verband gemäß § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG die Entrichtung von pauschalen Verfahrenkosten in Höhe von jeweils € 500,00 auferlegt.

Seiner Entscheidung legte der Spruchsenat im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:

A, geboren am xxxx, ist ledig und österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in XXX. Er erziele als Geschäftsführer der B-GmbH ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.100,00. Die ihm gehörige Liegenschaft in X sei aufgrund von Bankverbindlichkeiten vollständig belastet, zumal der Beschuldigte Bankverbindlichkeiten von insgesamt rund € 300.000,00 habe.

A sei sorgepflichtig für ein Kind; er ist finanzstrafrechtlich unbescholten.

Der Beschuldigte habe als Geschäftsführer und damit Wahrnehmender der abgabenrechtlichen Angelegenheiten der B-GmbH, womit er auch zur Entrichtung der monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen verpflichtet war, für die unter 1.) verzeichneten Monate weder derartige Vorauszahlungen geleistet, noch Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Sein Verhalten war von dem Wollen getragen, weder Vorauszahlungen zu leisten, noch Voranmeldungen abzugeben und dadurch die ihm bekannten abgabenrechtlichten Verpflichten zu verletzen. Er habe es für gewiss gehalten, für die angeführten Monate eine Verkürzung an Umsatzsteuer zu bewirken.

Bezüglich der unter Pkt. 2.) verzeichneten Selbstbemessungsabgaben habe der Beschuldigte, wiederum in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und damit Wahrnehmender der abgabenrechtlichen Angelegenheiten der B-GmbH, die genannten Vorauszahlungen an Umsatzsteuer und Lohnabgaben willentlich jeweils nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und auch nicht die Höhe der geschuldeten Beträge der zuständigen Abgabenbehörde, dem Finanzamt Braunau Ried Schärding, bekannt gegeben.

Der Beschuldigte hat daher die ihm im Spruch angelasteten Finanzvergehen "bzw. Finanzordnungswidrigkeiten" begangen, wofür die B-GmbH als Verband zur Verantwortung zu ziehen ist.

Der Strafrahmen für die Bemessung der Geldstrafe bzw. der Verbandsgeldbuße betrage € 149.809,11, wobei betreffend den Beschuldigten als mildernd seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, sein reumütiges Geständnis und eine teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend eine Wiederholung der Tathandlungen über einen jeweils längeren Zeitraum gewertet wurde. Beim belangten Verband sei zusätzlich als mildernd auch der Umstand zu werten, dass der Beschuldigte laut seiner Darlegung in der Verhandlung vor dem Spruchsenat wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen habe.

Gegen dieses Straferkenntnis haben - soweit hier relevant, bezüglich des jeweils ihre eigene Sache betreffenden Spruchteiles - sowohl der Beschuldigte als auch der belangte Verband innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erhoben, wobei ausgeführt wird wie folgt:

Nach den vorliegenden Beweisergebnissen stehe fest, dass hinsichtlich der B-GmbH die Zahlungsunfähigkeit bereits im September 2010 eingetreten sei.

Demnach wäre dem Beschuldigten nur mehr eine anteilmäßige Befriedigung der Abgabenschulden möglich gewesen, um sich nicht dem Vorwurf der Gläubigerbegünstigung auszusetzen.

Damit wären einerseits die hier notwendigen qualifizierten Verschuldenformen weggefallen und reduzierte sich andererseits der angenommene Verkürzungsbetrag, da man hier nur eine Quote von 20 % ansetzen könne (ausgehend vom angenommenen Zahlungsplan).

Somit wäre bei der Strafbemessung von einem bei Weitem geringeren Verkürzungbetrag auszugehen gewesen.

Aber auch unter Beachtung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten bzw. der Umsatz- und Gewinnverhältnisse des belangten Verbandes erscheine die verhängte Geldstrafe [und gemeint wohl auch: die verhängte Verbandsgeldbuße] unangemessen hoch. Es käme solcherart zu einer Existenzgefährdung für den Beschuldigten und den belangten Verband.

Es werde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses "und Freispruch der Beschuldigten" [zu verstehen wohl: die Einstellung der Finanzstrafverfahren gegen den Beschuldigten und den belangten Verband], in eventu eine Herabsetzung der Strafen [und wohl auch: der Verbandsgeldbuße] beantragt.

Ein Rechtsmittel des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am wurde der strafrelevante Sachverhalt ausführlich erörtert.

Zu seinen aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte in Übereinstimmung mit der Aktenlage angegeben:

Er sei nun nicht mehr unternehmerisch tätig, er besitze keine Gesellschafteranteile und sei solcherart auch nicht mehr als Geschäftsführer oder etwa als Prokurist udgl. tätig. Er habe auch nicht vor, eine solche Betätigung wieder aufzunehmen. Er arbeite nunmehr als unselbstständiger Außendienstmitarbeiter bei der Firma C im Vertrieb von Eisenwaren und Werkzeugen. Dabei erhalte er monatlich einen Gehalt von etwa netto € 1.186,00 x 14. Weitere Einkunftsquellen habe er nicht.

An Aktivvermögen besitze er ein Einfamilienhaus an der Ladungsadresse sowie eine Landwirtschaft im Ausmaß von 14 ha, welche aber mit Hypotheken bis zu ihrem Wert belastet ist. Er habe Schulden in der Höhe von insgesamt € 360.000,00, hauptsächlich Verbindlichkeiten bei Banken und beim Finanzamt.

Er sei sorgepflichtig für ein Kind im Alter von 2 3/4 Jahren; gesundheitlich gehe es ihm gut.

Hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des belangten Verbandes brachte der Verteidiger auf Befragen vor:

Ein erstes Insolvenzverfahren betreffend die B-GmbH mit Konkurseröffnung am sei am beendet worden. Jedoch wurde am über das Vermögen der B-GmbH neuerlich ein Insolvenzverfahren eröffnet. Dieses neuerliche Insolvenzverfahren endete am mit Verteilung des Massevermögens; an diesem Tage wurde der Konkurs nach § 138 Insolvenzordnung aufgehoben. Faktisch sei der belangte Verband nicht mehr existent.

Zur Sache selbst verantwortete sich der Beschuldigte wie folgt:

Wenn ihm vorgehalten werde, dass er ja doch sein steuerliches Rechenwerk kontinuierlich führen habe lassen, aber immer wieder die einzelnen Selbstbemessungsabgaben verspätet bzw erst auf Andrängen der Abgabenbehörde bekannt gegeben worden sind: Er habe sich damals [zur Tatzeit] in einer besonderen Lebenssituation befunden. Er habe kein Geld gehabt, um die Selbstbemessungsabgaben zu bezahlen. Wenn er heute erfahre, dass teilweise die Abgaben nur um einige Tage verspätet gemeldet worden sind, sei ihm das in dieser Weise nicht bewusst gewesen. Er habe versucht, sein Möglichstes zu tun, sei aber mit der Angelegenheit schlicht überfordert gewesen.

Er habe zu den Fälligkeitszeitpunkten gewusst, dass die gegenständlichen Selbstbemessungsabgaben zu bezahlen wären, hätte aber einfach keine Geldmittel dazu gehabt. Natürlich wären begrenzte Geldmittel vorhanden gewesen, diese habe er aber verwenden müssen, um den Betrieb aufrecht halten zu können. Ihm sei es aber in diesem Zusammenhang nicht darum gegangen, sich einen persönlichen Vorteil zu verschaffen.

Auf die Frage, warum die Selbstbemessungsabgaben denn immer verspätet gemeldet worden sind: Die Selbstbemessungsabgaben seien durch seinen Steuerberater ausgerechnet worden, leider hätte er bei ihm immer wieder Honorarrückstände gehabt.

Der Verteidiger dazu ergänzend:

Der Beschuldigte hat in wirtschaftlicher Hinsicht durchaus versucht, verantwortlich zu handeln, was u.a. aus dem Umstand zu ersehen sei, dass er nach dem Erkennen der wirtschaftlichen Aussichtslosigkeit selbst einen Eigenantrag auf Eröffnung des nochmaligen Konkurses veranlasst habe.

Der Beschuldigte habe aus seinem finanzstrafrechtlich fehlerhaften Verhalten keinen persönlichen wirtschaftlichen Vorteil gezogen, die Gelder hätten vielmehr verwendet werden müssen, um Waren einzukaufen, damit Erlöse getätigt werden konnten.

In Anbetracht insbesondere des Zurücktretens der Spezialprävention - der Beschuldigte sei wie ausgeführt nur mehr unselbstständig tätig - und der besprochenen Sorgepflicht für sein Kind werde daher beantragt, unter Beachtung der zweifellos umfangreichen Milderungsgründe lediglich eine milde Strafe zu verhängen.

Der Beschuldigte und der Verteidiger: Dies habe auch für den belangten Verbandes zu gelten. Insbesondere werde bei der Bemessung einer Verbandsgeldbuße die nunmehr eingetretene völlige Mittellosigkeit des belangten Verbandes und der Umstand, dass keine Geschäftstätigkeit mehr ausgeübt werden werde, zu bedenken sein.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige (hier: die B-GmbH ) bzw. der Wahrnehmende deren steuerlichen Interessen (hier: der Beschuldigte A in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH) für den Abgabepflichtigen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. unter anderem Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.

Gemäß § 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum der Unternehmer bzw. dessen Wahrnehmende für diesen spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder der auf den Voranmeldungszeitraum entfallende Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 UStG 1994 bzw. § 16 UStG 1994 selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer bzw. die Wahrnehmenden seiner steuerlichen Interessen hatten eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Diese Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung ist gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II 1998/206 idFd BGBl II 2010/171, lediglich für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von € 30.000,00 (bis : € 100.000,00) nicht überstiegen haben, entfallen, wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden war oder sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergeben hatte, - woraus sich für den gegenständlichen Fall (siehe Abfrage des Abgabenkontos für die B-GmbH ) entgegen der Rechtsansicht des Spruchsenates (Straferkenntnis Bl. 2: "und die in diesem Fall einzureichenden Voranmeldungen") im strafrelevanten Zeitraum eine zwingende Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen auch betreffend Voranmeldungszeiträume, für welche die Zahllast fristgerecht entrichtet worden ist, ergeben hat.

Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer (die B-GmbH ) nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt.

Die Verletzung der o.a. Verpflichtung zur Einreichung einer ordnungsgemäßen Umsatzsteuervoranmeldung kann beispielsweise derart erfolgen, dass schon der Umsatz - und damit in weiterer Folge die geschuldete Zahllast - zu niedrig erklärt wird, dass zu Unrecht Steuerbefreiungen oder Steuerbefreiungen in überhöhtem Ausmaß geltend gemacht werden, und schließlich auch in der Weise, dass Vorsteuern in einer nicht der Wahrheit entsprechenden Höhe abgesetzt werden. Die gegenständliche Verpflichtung zur Einreichung ordnungsgemäßer Voranmeldungen ist aber auch dann verletzt, wenn - wie im gegenständlichen Fall - diese Voranmeldungen nicht zeitgerecht bei der Abgabenbehörde eingereicht werden.

Neben der Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung derartiger Abgabenerklärungen besteht auch die für den Fiskus mindestens ebenso bedeutsame Pflicht des Unternehmers bzw. des Wahrnehmenden des Abgabenschuldners, die gleichsam zu treuen Händen von seinen Kunden erhaltene Umsatzsteuer auch bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages als Vorauszahlung an Umsatzsteuer zu entrichten.

Gemäß § 79 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 hat der Arbeitgeber (hier: die B-GmbH ) bzw. der Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen (hier: der Beschuldigte als Geschäftsführer der genannten GmbH) für diesen die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. In gleicher Weise waren die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 43 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und die Zuschläge zu diesen gemäß § 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998 iVm. § 43 Abs. 1 FLAG zu entrichten.

Finanzstrafrechtlich wird unter Bezugnahme auf das oben Gesagte ausgeführt:

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich ein Unternehmer bzw. der Wahrnehmende seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt.

Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b leg.cit. eine derartige Abgabenverkürzung u.a. dann bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet werden. Eine Verkürzung läge aber auch vor, wenn Umsatzsteuergutschriften zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht werden (§ 33 Abs. 3 lit. d FinStrG).

Mit anderen Worten, ein Unternehmer, der eine Umsatzsteuervorauszahlung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, bewirkt deren Verkürzung; die Verkürzung der Zahllast besteht in deren nicht zeitgerechten Entrichtung. Die unterlassene zeitgerechte Einreichung der Voranmeldung ist nicht Ursache einer Verkürzung der Vorauszahlung, sondern die zur Erfüllung des Tatbildes zwingend hinzutretende zweite objektive Sachverhaltskomponente.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite werden gefordert: Einerseits bedingter Vorsatz in Bezug auf die Verletzung der abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung von ordnungsgemäßen Umsatzsteuervoranmeldungen und andererseits Wissentlichkeit in Bezug auf die nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages erfolgte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung.

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG machte sich eine derartige Person stattdessen einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn sie (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem sie beispielsweise die Existenz des Unternehmens bzw. die unternehmerische Tätigkeit gegenüber dem Fiskus verheimlicht, sodass infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches eine bescheidmäßig festzusetzende Abgabe wie die für das Veranlagungsjahr festzusetzende Umsatzsteuer mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden kann (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, zweite Alternative), oder - im Falle der Kenntnis des Fiskus vom Abgabenanspruch - die Festsetzung der Umsatzsteuer für das diesbezügliche Veranlagungsjahr mit Null oder einem zu niedrigen Betrag anstrebt, indem er beispielsweise die Einreichung der Steuererklärung unterlässt oder in dieser einen zu niedrigen Steuerbetrag deklariert, in der Hoffnung, das Finanzamt würde seinen Angaben Glauben schenken (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, erste Alternative).

Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen zumindest versuchten derartigen Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (siehe dazu im Detail zuletzt ) oder wegen vorsätzlich nicht bis jeweils zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgter Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (siehe nachfolgend), soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären.

Im gegenständlichen Finanzstraffall sind aber hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Säumigkeiten der B-GmbH die ausständigen Voranmeldungen zur Gänze nachgereicht worden und ist zusätzlich das Finanzamt im Falle einer längerfristigen Säumigkeit - schon lange vor Ablauf der gesetzlichen Erklärungspflicht für die Jahresumsatzsteuererklärungen - mittels Festsetzung von Vorauszahlungen im Schätzungswege eingeschritten , sodass - dem Beschuldigten eine vernunftorientierte Handlungsweise unterstellt - solcherart aus dem Lebenssachverhalt ein Streben des Beschuldigten auf dauerhafte Verheimlichung der Umsatzsteuerschulden der GmbH nicht zu erschließen ist. Selbst wenn dem aber so wäre, käme eine nunmehrige Bestrafung der allenfalls versuchten Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG durch das Bundesfinanzgericht nicht mehr in Betracht, weil dies einem Auswechseln der vorgeworfenen Taten entspräche, sohin ein anderer Verfahrensgegenstand behandelt würde, und überdies mangels eines Rechtsmittels des Amtsbeauftragten auch das Verböserungsverbot nach § 161 Abs. 3 FinStrG verletzt werden würde.

Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, beispielsweise die obgenannten Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder die erwähnten Lohnabgaben, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar.

Eine Bestrafung nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG kommt beispielsweise in Betracht, wenn im Falle einer wissentlichen Nichtentrichtung bzw. Verkürzung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer eine zumindest bedingt vorsätzliche Nichteinreichung der diesbezüglichen Voranmeldungen nicht nachgewiesen werden kann.

Einzige Tatbestandsvoraussetzung des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist somit die vom Eventualvorsatz umfasste Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag der Fälligkeit. Strafbefreiend wirkt aber, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesen Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten Beträge bekanntgegeben wurde.

Ob den Beschuldigten ein Verschulden an der nicht zeitgerechten Meldung dieser Selbstbemessungsabgaben trifft, ist - anders als der Spruchsenat vermeint (siehe Straferkenntnis Bl. 2, Pkt.2: "vorsätzlich ... auch die Höhe ... nicht bekannt gegeben") - nicht tatbestandsrelevant, da es sich lediglich um einen objektiven Strafbefreiungsgrund handelt. Daraus folgt aber auch, dass ein Irrtum über den Umstand, ob derartige nicht entrichtete bzw. abgeführte Lohnabgaben vor Fälligkeit oder innerhalb der fünftägigen Frist gemeldet werden, den Täter nicht zu exkulpieren vermag.

Der für die Verwirklichung des Tatbildes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich sohin nach ständiger Rechtsprechung nur auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termines für die Entrichtung oder Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben bzw. der fünftägigen Frist richten. Ob den dafür Verantwortlichen an der Unterlassung einer als strafbefreiend normierten Meldung der geschuldeten Beträge an das Finanzamt ein Verschulden trifft, ist irrelevant (z.B. ; ).

Gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich im Übrigen für sich alleine weiters einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, z.B. als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen eines Unternehmers, - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - vorsätzlich die abgabenrechtliche Offenlegungspflicht des Unternehmers (hier: der B-GmbH ) verletzt, indem er wider besseres Wissen als Geschäftsführer entgegen der obgenannten Verpflichtung zur zeitgerechten Übersendung von Umsatzsteuervoranmeldungen an die Abgabenbehörde iSd § 21 Abs. 1 UStG 1994 solches unterlässt.

Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) ist eine juristische Person wie die B-GmbH als belangter Verband (§ 1 Abs. 2 VbVG) für Straftaten (die gegenständlichen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) eines Entscheidungsträgers (wie A als ihr Geschäftsführer) verantwortlich, wenn 1. die Taten zu ihren Gunsten begangen worden sind (hier: die vorsätzliche bzw. wissentliche Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der Selbstbemessungsabgaben zu den Fälligkeitszeitpunkten entlastete das Abgabenkonto der B-GmbH) oder 2. durch die Taten Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen (hier: die Verpflichtung der B-GmbH zur rechtzeitigen Abfuhr bzw. Entrichtung der Abgaben und zeitgerechten Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen) und der Entscheidungsträger (also A) als solcher die Taten rechtswidrig und schuldhaft (siehe unten) begangen hat.

Bedingt vorsätzlich handelt nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde und gemäß § 157 Satz 1 FinStrG in gleicher Weise das Bundesfinanzgericht unter Berücksichtigung der Ergebnisses des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden.

Für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens ist nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch der subjektiven Tatseite den Nachweis zu führen; bleiben Zweifel bestehen, sind diese zugunsten des Beschuldigten beachtlich.

Der Aktenlage ist nun hinsichtlich der von der B-GmbH im strafrelevanten Zeitraum geschuldeten Selbstbemessungsabgaben folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2010 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 2.437,73 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln. Die Voranmeldung ist der Abgabenbehörde bereits am per FinanzOnline zugesandt worden (Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 13); eine Entrichtung hat mittels Saldozahlungen vom 11. und stattgefunden (Kontoabfrage). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt nicht vor.

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum März 2010 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des Lohnsteuern in Höhe von € 143,53, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 268,40 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 21,47 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Am wurden die Lohnabgaben der Abgabenbehörde nachgemeldet. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr hat erst mittels Saldozahlung am stattgefunden (Kontoabfrage). A hat Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2010 hat sich eine Umsatzsteuergutschrift von -€ 3.285,86 ergeben; eine entsprechende Voranmeldung war dem Finanzamt vom Beschuldigten für den belangten Verband bis zum Ablauf des zu übermitteln. Die Voranmeldung ist der Abgabenbehörde bereits am per FinanzOnline zugesandt worden (Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 13; Kontoabfrage). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt nicht vor.

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum April 2010 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des Lohnsteuern in Höhe von € 162,86, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 317,74 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 25,42 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Am wurden die Lohnabgaben der Abgabenbehörde nachgemeldet. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr hat erst mittels Saldozahlung am stattgefunden (Kontoabfrage). A hat Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2010 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 1.869,57 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln. Eine zeitgerechte Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Die Voranmeldung ist aber der Abgabenbehörde bereits am per FinanzOnline zugesandt worden (Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 13); eine nachträgliche Entrichtung hat mittels Zahlung an den Vollstrecker am bzw. mit Saldozahlung vom stattgefunden (Kontoabfrage). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt nicht vor.

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Mai 2010 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des Lohnsteuern in Höhe von € 14,04, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 193,36 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 15,47 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Die Lohnabgaben wurden der Abgabenbehörde bereits am gemeldet. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr hat erst mittels Saldozahlung am stattgefunden (Kontoabfrage). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt nicht vor.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2010 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 1.607,05 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln. Eine zeitgerechte Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Die Voranmeldung ist aber der Abgabenbehörde bereits am per FinanzOnline zugesandt worden (Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 13); eine nachträgliche Entrichtung hat mittels Saldozahlung vom stattgefunden (Kontoabfrage). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt nicht vor.

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Juni 2010 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des Lohnsteuern in Höhe von € 40,59, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 319,22 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 25,54 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Am wurden die Lohnabgaben der Abgabenbehörde nachgemeldet. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr hat erst mittels Saldozahlung am stattgefunden (Kontoabfrage). A hat Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2010 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 2.017,36 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln. Eine zeitgerechte Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Die Voranmeldung ist aber der Abgabenbehörde bereits am per FinanzOnline zugesandt worden (Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 13); eine nachträgliche Entrichtung hat mittels Saldozahlung vom stattgefunden (Kontoabfrage). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt nicht vor.

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Juli 2010 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des Lohnsteuern in Höhe von € 14,04, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 214,89 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 17,19 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Am wurden die Lohnabgaben der Abgabenbehörde nachgemeldet. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr hat erst mittels Saldozahlung am stattgefunden (Kontoabfrage). A hat Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2010 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 3.269,78 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln. Eine zeitgerechte Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Die Voranmeldung ist aber der Abgabenbehörde bereits am per FinanzOnline zugesandt worden (Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 13); eine nachträgliche Entrichtung hat mittels Saldozahlungen vom , und  stattgefunden (Kontoabfrage). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt nicht vor.

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum August 2010 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des Lohnsteuern in Höhe von € 173,10, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 309,64 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 24,77 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Am wurden die Lohnabgaben der Abgabenbehörde nachgemeldet. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr hat erst mittels Saldozahlung am stattgefunden (Kontoabfrage). A hat Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2010 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 3.654,74 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln. Eine zeitgerechte Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Die Voranmeldung ist aber der Abgabenbehörde bereits am Fälligkeitstag per FinanzOnline zugesandt worden (Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 13); eine nachträgliche Entrichtung hat mittels Saldozahlungen vom , und  stattgefunden (Kontoabfrage). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt nicht vor.

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum September 2010 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des Lohnsteuern in Höhe von € 252,09, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 249,99 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 20,00 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Am wurden die Lohnabgaben der Abgabenbehörde nachgemeldet. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr hat erst mittels Saldozahlung am stattgefunden (Kontoabfrage). A hat Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2010 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 2.913,87 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln. Eine zeitgerechte Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Die Voranmeldung ist der Abgabenbehörde nachträglich am per FinanzOnline zugesandt worden (Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 13); eine nachträgliche Entrichtung hat mittels Saldozahlung vom stattgefunden (Kontoabfrage). In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfüllt, wenngleich wohl der Vorsatz in Bezug auf eine verspätete Einreichung der Voranmeldung nicht erweislich ist. Zutreffend hat wohl der Spruchsenat auch diesen Aspekt dem Beschuldigten nicht zum Vorwurf gemacht und A nur wegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zur Verantwortung gezogen. Dabei wurde aber übersehen, dass die nachträgliche Übermittlung der Voranmeldung innerhalb der obzitierten fünftägigen Frist erfolgt ist und sohin ein entsprechender Strafaufhebungsgrund vorliegt. Das gegen A bezüglich dieses Faktum anhängige Finanzstrafverfahren ist daher gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c letzte Alternative, 136 Abs. 1 FinStrG einzustellen.

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Oktober 2010 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des Lohnsteuern in Höhe von € 252,09, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 249,99 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 20,00 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Am wurden die Lohnabgaben der Abgabenbehörde nachgemeldet. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr hat erst mittels Saldozahlung am stattgefunden (Kontoabfrage). A hat Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2010 hat sich eine Umsatzsteuergutschrift von -€ 5.023,16 ergeben; nachdem vorerst eine Zahllast von € 184,31 gemeldet worden war, wurde schließlich am eine entsprechende korrigierende Voranmeldung dem Finanzamt nachgereicht (Veranlagungsakt betreffend den belangten Verband, Veranlagung 2010). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt ist nicht zu ermitteln.

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum November 2010 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des Lohnsteuern in Höhe von € 320,33, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 405,83 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 32,47 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Bereits am wurden die Lohnabgaben der Abgabenbehörde gemeldet. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr hat erst mittels Saldozahlung am stattgefunden (Kontoabfrage). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt nicht vor.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2010 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 3.837,51 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln. Eine zeitgerechte Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Die Voranmeldung ist der Abgabenbehörde nachträglich am per FinanzOnline zugesandt worden (Veranlagungsakt, Veranlagung 2010); eine nachträgliche Entrichtung hat mittels Saldozahlungen vom und  stattgefunden (Kontoabfrage). In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfüllt, wenngleich wohl der Vorsatz in Bezug auf eine verspätete Einreichung der Voranmeldung nicht erweislich ist. Zutreffend hat wohl der Spruchsenat auch diesen Aspekt dem Beschuldigten nicht zum Vorwurf gemacht und A nur wegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zur Verantwortung gezogen. Dabei wurde aber übersehen, dass die nachträgliche Übermittlung der Voranmeldung innerhalb der obzitierten fünftägigen Frist erfolgt ist und sohin ein entsprechender Strafaufhebungsgrund vorliegt. Das gegen A bezüglich dieses Faktum anhängige Finanzstrafverfahren ist daher gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c letzte Alternative, 136 Abs. 1 FinStrG einzustellen.

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Dezember 2010 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des Lohnsteuern in Höhe von € 252,09, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 249,99 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 20,00 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Bereits am wurden die Lohnabgaben der Abgabenbehörde gemeldet. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr hat erst mittels Saldozahlungen am 21. Dezember und stattgefunden (Kontoabfrage). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt nicht vor.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2010 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 14.909,69 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln. Eine zeitgerechte Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Die Voranmeldung ist der Abgabenbehörde nachträglich am per FinanzOnline zugesandt worden (Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 12); eine nachträgliche Entrichtung hat mittels Saldozahlungen vom 4., 9., 11., 17., , 9., 20., 24., , 1., 2., 9.,  stattgefunden (Kontoabfrage). In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfüllt, wenngleich wohl der Vorsatz in Bezug auf eine verspätete Einreichung der Voranmeldung nicht erweislich ist. Zutreffend hat wohl der Spruchsenat auch diesen Aspekt dem Beschuldigten nicht zum Vorwurf gemacht und A nur wegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zur Verantwortung gezogen. Dabei wurde aber übersehen, dass die nachträgliche Übermittlung der Voranmeldung innerhalb der obzitierten fünftägigen Frist erfolgt ist und sohin ein entsprechender Strafaufhebungsgrund vorliegt. Das gegen A bezüglich dieses Faktum anhängige Finanzstrafverfahren ist daher gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c letzte Alternative, 136 Abs. 1 FinStrG einzustellen.

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Jänner 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des Lohnsteuern in Höhe von € 318,49, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 303,30 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 24,26 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Am wurden die Lohnabgaben der Abgabenbehörde nachgemeldet. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr hat erst mittels Saldozahlungen am 13. und stattgefunden (Kontoabfrage). A hat Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 8.475,07 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln. Eine zeitgerechte Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Die Voranmeldung ist aber der Abgabenbehörde bereits am  per FinanzOnline zugesandt worden (Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 12); eine nachträgliche Entrichtung hat mittels Saldozahlungen vom , 4., , 3., 4., und  stattgefunden (Kontoabfrage). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt nicht vor.

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Februar 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des Lohnsteuern in Höhe von € 260,77, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 239,40 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 19,15 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Bereits am wurden die Lohnabgaben der Abgabenbehörde gemeldet. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr hat erst mittels Saldozahlung am stattgefunden (Kontoabfrage). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt nicht vor.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 6.144,39 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln. Eine zeitgerechte Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Die Voranmeldung ist der Abgabenbehörde nachträglich am per FinanzOnline zugesandt worden; in dieser war eine Zahllast von € 2.453,48 ausgewiesen (Abfrage der UVA-Daten vom , Kontoabfrage); nach Überprüfung wurde die korrekte Zahllast am festgesetzt. Eine teilweise nachträgliche Entrichtung im Ausmaß von € 4.839,64 hat noch mittels Saldozahlungen vom 3., 13. und  stattgefunden (Kontoabfrage). Von Seite des Spruchsenates wurde dem Beschuldigten hinsichtlich der gesamten Zahllast eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG vorgeworfen, wohl mit der Überlegung, dass in Anbetracht der nur kurzfristig verspäteten Einreichung der Voranmeldung eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht erweislich ist. Übersehen wurde aber wiederum, dass insoweit, als mit der Voranmeldung die Umsatzsteuervorauszahlung offengelegt worden ist, ein Strafaufhebungsgrund vorgelegen hat. A hat daher lediglich hinsichtlich eines Betrages von € 3.690,91 eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten; hinsichtlich des weiteren Betrages von € 2.453,48 ist das anhängige Finanzstrafverfahren gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c letzte Alternative, 136 Abs. 1 FinStrG einzustellen.

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum März 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des Lohnsteuern in Höhe von € 260,77, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 239,40 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 19,15 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Die Lohnabgaben wurden der Abgabenbehörde am - verspätet um einen Tag - gemeldet. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Der Sachverhalt wurde von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffen.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 877,54 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln. Eine zeitgerechte Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Die Voranmeldung ist aber der Abgabenbehörde bereits am  per FinanzOnline zugesandt worden (Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 13); eine nachträgliche Entrichtung ist unterblieben (Kontoabfrage). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt nicht vor.

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum April 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des Lohnsteuern in Höhe von € 260,77, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 239,40 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 19,15 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Die Lohnabgaben wurden der Abgabenbehörde bereits am gemeldet. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt nicht vor.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 1.248,32 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln. Eine zeitgerechte Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren; auch eine nachträgliche Entrichtung ist unterblieben (Kontoabfrage). Von Seite der Finanzstrafbehörde wurde dem Beschuldigten eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG vorgeworfen. Die Voranmeldung ist aber der Abgabenbehörde bereits am  per FinanzOnline zugesandt worden (Abfrage der UVA-Daten vom ), sodass ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt tatsächlich nicht vorliegt. Das gegen A bezüglich dieses Faktum anhängige Finanzstrafverfahren ist daher gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c letzte Alternative, 136 Abs. 1 FinStrG einzustellen.

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Mai 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des Lohnsteuern in Höhe von € 260,77, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 239,40 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 19,15 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Die Lohnabgaben wurden der Abgabenbehörde bereits am gemeldet. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt nicht vor.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 2.079,68 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln. Eine zeitgerechte Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren; auch eine nachträgliche Entrichtung ist unterblieben (Kontoabfrage). Eine Voranmeldung mit einer ausgewiesenen Zahllast von € 1.803,80 ist der Abgabenbehörde exakt am Fälligkeitstag per FinanzOnline zugesandt worden (Abfrage der UVA-Daten vom ), sodass insoweit ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt nicht vorliegt. Von Seite der Finanzstrafbehörde wurde dem Beschuldigten eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinsichtlich eines nachträglich festgestellten Teilbetrages von € 275,88 vorgeworfen. Irrtümlich wurde vom Spruchsenat ein Betrag von € 1.248,32 zum Ansatz gebracht (vgl. Finanzstrafakt Bl. 14). Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten kann nicht nachgewiesen werden, dass ihm zum Zeitpunkt der Fälligkeit etwa der Umstand bekannt gewesen wäre, wonach in der zeitgerecht eingereichten Voranmeldung die Zahllast um einen kleinen Teil zu gering berechnet worden wäre. Das gegen A bezüglich dieses Faktums anhängige Finanzstrafverfahren ist daher gemäß § 136 Abs. 1 FinStrG einzustellen.

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Juni 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des Lohnsteuern in Höhe von € 328,39, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 410,62 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 32,85 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Die Lohnabgaben wurden der Abgabenbehörde am gemeldet. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt nicht vor.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 1.986,23 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln. Eine Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren; auch eine nachträgliche Entrichtung ist unterblieben (Kontoabfrage). Weil der Beschuldigte der Steuerberatungskanzlei deren Honorar schuldig geblieben war, hat diese nach entsprechender Androhung bis zum Fälligkeitstag auch die Voranmeldung nicht mehr übermittelt. Erst nach entsprechender Erinnerung durch die Abgabenbehörde wurde die Voranmeldung am doch noch (quasi ein letztes Mal) per FinanzOnline nachgereicht (Abfrage der UVA-Daten vom , Kontoabfrage). A war vor dem Fälligkeitszeitpunkt bewusst, dass er - entgegen der ihm auferlegten abgabenrechtlichen Verpflichtung - weder die Übermittlung der Voranmeldung noch die Entrichtung der (ihm im Übrigen mangels Berechnung in seiner genauen Höhe unbekannten) Zahllast veranlasst hat, wobei sein Motiv darin gelegen war, die dafür erforderlichen Geldmittel für ihm dringlicher erscheinende betriebliche Aufwendungen zu verwenden. Irrtümlich hat der Spruchsenat lediglich den Teilbetrag von € 275,88 vorgeworfen (vgl. Finanzstrafakt Bl. 14). A hat daher bezüglich dieses Faktum eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 275,88 zu verantworten.

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Juli 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des Lohnsteuern in Höhe von € 260,77, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 239,40 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 19,50 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Die Lohnabgaben wurden der Abgabenbehörde erst am nachgemeldet. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). A hat Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 4.955,79 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln; beides ist nicht geschehen. Eine Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren; auch eine nachträgliche Entrichtung ist unterblieben (Kontoabfrage). Weil der Beschuldigte der Steuerberatungskanzlei deren Honorar schuldig geblieben war, hatte diese nach entsprechender Androhung auch ihre Tätigkeit eingestellt und keine Voranmeldung mehr erstellt. Nach erfolgloser Erinnerung hat die Abgabenbehörde die Vorauszahlung am im Schätzungswege mit € 4.000,00 festgesetzt (Abgabenkonto). Erst nach Einleitung eines entsprechenden Finanzstrafverfahrens und fortlaufender Urgenz der Finanzstrafbehörde (Finanzstrafakt Bl. 38 verso) wurde vom Beschuldigten am eine Voranmeldung nachgereicht, in welcher der Verkürzungsbetrag ermittelt worden war (Finanzstrafakt Bl. 18 f). A hat daher diesbezüglich eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG im Ausmaß von € 4.955,79 zu verantworten.

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum August 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des Lohnsteuern in Höhe von € 260,77, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 244,89 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 19,59 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Die Lohnabgaben wurden der Abgabenbehörde aber am nachgemeldet. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt nicht vor.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 3.911,41 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln; beides ist nicht geschehen. Eine Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren; auch eine nachträgliche Entrichtung ist unterblieben (Kontoabfrage). Weil der Beschuldigte der Steuerberatungskanzlei deren Honorar schuldig geblieben war, hatte diese nach entsprechender Androhung auch ihre Tätigkeit eingestellt und keine Voranmeldung mehr erstellt. Nach erfolgloser Erinnerung hat die Abgabenbehörde die Vorauszahlung am im Schätzungswege mit € 5.000,00 festgesetzt (Abgabenkonto). Erst nach Einleitung eines entsprechenden Finanzstrafverfahrens und fortlaufender Urgenz der Finanzstrafbehörde (Finanzstrafakt Bl. 38 verso) wurde vom Beschuldigten am eine Voranmeldung nachgereicht, in welcher der Verkürzungsbetrag ermittelt worden war (Finanzstrafakt Bl. 20 f). A hat daher diesbezüglich eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG im Ausmaß von € 3.911,41 zu verantworten.

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum September 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des Lohnsteuern in Höhe von € 260,77, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 244,89 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 19,59 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Die Lohnabgaben wurden der Abgabenbehörde erst am nachgemeldet. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). A hat Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 3.109,54 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln; beides ist nicht geschehen. Eine Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren; auch eine nachträgliche Entrichtung ist unterblieben (Kontoabfrage). Weil der Beschuldigte der Steuerberatungskanzlei deren Honorar schuldig geblieben war, hatte diese nach entsprechender Androhung auch ihre Tätigkeit eingestellt und keine Voranmeldung mehr erstellt. Nach erfolgloser Erinnerung hat die Abgabenbehörde die Vorauszahlung am im Schätzungswege mit € 5.000,00 festgesetzt (Abgabenkonto). Erst nach Einleitung eines entsprechenden Finanzstrafverfahrens und fortlaufender Urgenz der Finanzstrafbehörde (Finanzstrafakt Bl. 38 verso) wurde vom Beschuldigten am eine Voranmeldung nachgereicht, in welcher der Verkürzungsbetrag ermittelt worden war (Finanzstrafakt Bl. 22 f). A hat daher diesbezüglich eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG im Ausmaß von € 3.109,54 zu verantworten.

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Oktober 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des Lohnsteuern in Höhe von € 260,77, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 245,70 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 19,66 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Die Lohnabgaben wurden der Abgabenbehörde erst am nachgemeldet. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). A hat Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 3.592,64 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln; beides ist nicht geschehen. Eine Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren; auch eine nachträgliche Entrichtung ist unterblieben (Kontoabfrage). Weil der Beschuldigte der Steuerberatungskanzlei deren Honorar schuldig geblieben war, hatte diese nach entsprechender Androhung auch ihre Tätigkeit eingestellt und keine Voranmeldung mehr erstellt. Nach erfolgloser Erinnerung hat die Abgabenbehörde die Vorauszahlung am im Schätzungswege mit € 5.000,00 festgesetzt (Abgabenkonto). Erst nach Einleitung eines entsprechenden Finanzstrafverfahrens und fortlaufender Urgenz der Finanzstrafbehörde (Finanzstrafakt Bl. 38 verso) wurde vom Beschuldigten am eine Voranmeldung nachgereicht, in welcher der Verkürzungsbetrag ermittelt worden war (Finanzstrafakt Bl. 24). A hat daher diesbezüglich eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG im Ausmaß von € 3.592,64 zu verantworten.

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum November 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des Lohnsteuern in Höhe von € 361,94, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 420,43 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 33,63 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Die Lohnabgaben wurden der Abgabenbehörde erst - einen Tag verspätet - am nachgemeldet. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Der finanzstrafrechtlich relevante Sachverhalt wurde von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffen.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des dem Finanzamt die diesbezügliche USt-Voranmeldung zu übermitteln, was nicht geschehen ist. Weil der Beschuldigte der Steuerberatungskanzlei deren Honorar schuldig geblieben war, hatte diese nach entsprechender Androhung ihre Tätigkeit eingestellt und keine Voranmeldung mehr erstellt. Nach erfolgloser Erinnerung hat die Abgabenbehörde die Vorauszahlung am im Schätzungswege mit € 8.000,00 festgesetzt (Abgabenkonto). Erst nach Einleitung eines entsprechenden Finanzstrafverfahrens wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (Finanzstrafakt Bl. 15 ff) und fortlaufender Urgenz der Finanzstrafbehörde (Finanzstrafakt Bl. 38 verso) wurde vom Beschuldigten am eine Voranmeldung nachgereicht, in welcher eine USt-Gutschrift von -€ 690,69 ermittelt worden war (Finanzstrafakt Bl. 25 f; Veranlagungsakt, Veranlagung 2011). Mit Stellungnahme vom berichtete der Amtsbeauftragte an den Spruchsenat, dass in Anbetracht der tatsächlichen Umsatzsteuergutschrift betreffend dieses Faktum das Finanzstrafverfahren einzustellen sein werde (Finanzstrafakt Bl. 46 verso). Damit würde auch der Aspekt der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG infolge vorsätzlicher Nichteinreichung der Voranmeldung straffrei gestellt. Abgesehen davon, dass diese Verfahrenseinstellung auch in der Zuständigkeit des Finanzstrafreferenten gelegen gewesen wäre (§ 124 Abs. 1 FinStrG), hat der Spruchsenat dieses Faktum nicht in Behandlung genommen (weiterer Finanzstrafakt). Dem Bundesfinanzgericht ist eine diesbezügliche Behandlung der Sache mangels Entscheidung der Finanzstrafbehörde jedenfalls verwehrt.

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Dezember 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des Lohnsteuern in Höhe von  260,77, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 245,70 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 19,66 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Die Lohnabgaben wurden der Abgabenbehörde erst verspätet am nachgemeldet. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Der finanzstrafrechtlich relevante Sachverhalt wurde von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffen.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 8.087,60 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln; beides ist nicht geschehen. Eine Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren; auch eine nachträgliche Entrichtung ist unterblieben (Kontoabfrage). Weil der Beschuldigte der Steuerberatungskanzlei deren Honorar schuldig geblieben war, hatte diese nach entsprechender Androhung auch ihre Tätigkeit eingestellt und keine Voranmeldung mehr erstellt. Nach erfolgloser Erinnerung hat die Abgabenbehörde die Vorauszahlung am im Schätzungswege mit € 16.000,00 festgesetzt (Abgabenkonto). Erst nach Einleitung eines entsprechenden Finanzstrafverfahrens und fortlaufender Urgenz der Finanzstrafbehörde (Finanzstrafakt Bl. 38 verso) wurde vom Beschuldigten am eine Voranmeldung nachgereicht, in welcher der Verkürzungsbetrag ermittelt worden war (Finanzstrafakt Bl. 27 f). A hat daher diesbezüglich eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG im Ausmaß von € 8.087,60 zu verantworten.

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Jänner 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des Lohnsteuern in Höhe von € 267,22, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 291,03 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 23,88 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren und kein Geld für die Selbstbemessungsabgaben bzw. für den Steuerberater zu verwenden. Da nun der Steuerberatungskanzlei kein Honorar mehr bezahlt wurde, erfolgte auch keine nachträgliche Berechnung bzw. Nachmeldung der Lohnabgaben mehr. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Die Summen der ausständigen Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2012 wurden anlässlich einer Außenprüfung am insgesamt mit € 3.206,67 (L) + € 3.492,36 (DB) + € 279,38 (DZ) ermittelt (Finanzstrafakt Bl. 63). In freier Beweiswürdigung werden diese Beträge mangels weiterer Anhaltspunkte zu gleichen Teilen den einzelnen Monaten zugeordnet (L: € 267,22, DB: € 291,03, DZ: € 23,88). A hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Am wurde dem Beschuldigten und dem belangten Verband entsprechende Einleitungsbescheide der Finanzstrafbehörde zugestellt (Finanzstrafakt Bl. 17 und 38).

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 4.896,48 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln; beides ist nicht geschehen. Eine Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten - und vorerst unbeeindruckt von den erhaltenen Einleitungsbescheiden - entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren; auch eine nachträgliche Entrichtung ist unterblieben (Kontoabfrage). Weil der Beschuldigte der Steuerberatungskanzlei deren Honorar schuldig geblieben war, hatte diese ihre Tätigkeit eingestellt. Nach Erinnerung durch die Abgabenbehörde hat aber der Beschuldigte eine Erstellung einer Voranmeldung durch die Steuerberatungskanzlei veranlasst; die Voranmeldung wurde am nachgereicht (Abfrage der UVA-Daten vom ). Von Seite der Finanzstrafbehörde wurde der Sachverhalt lediglich als Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG gewertet. Dem Bundesfinanzgericht ist eine Umqualifizierung desselben als Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwehrt.

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Februar 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des Lohnsteuern in Höhe von € 267,22, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 291,03 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 23,88 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren und kein Geld für die Selbstbemessungsabgaben bzw. für den Steuerberater zu verwenden. Da nun der Steuerberatungskanzlei kein Honorar mehr bezahlt wurde, erfolgte auch keine nachträgliche Berechnung bzw. Nachmeldung der Lohnabgaben mehr. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Die Summen der ausständigen Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2012 wurden anlässlich einer Außenprüfung am insgesamt mit € 3.206,67 (L) + € 3.492,36 (DB) + € 279,38 (DZ) ermittelt (Finanzstrafakt Bl. 63). In freier Beweiswürdigung werden diese Beträge mangels weiterer Anhaltspunkte zu gleichen Teilen den einzelnen Monaten zugeordnet (L: € 267,22, DB: € 291,03, DZ: € 23,88). A hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 2.658,97 zu entrichten, was nicht geschehen ist. Eine Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren; auch eine nachträgliche Entrichtung ist unterblieben (Kontoabfrage). Von Seite der Finanzstrafbehörde wurde der Sachverhalt als Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG gewertet. Dabei wurde aber übersehen, dass der Beschuldigte eine Einreichung der Voranmeldung bereits am veranlasst hatte (Abfrage der UVA-Daten vom ), sodass ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt tatsächlich nicht vorliegt. Das gegen A bezüglich dieses Faktum anhängige Finanzstrafverfahren ist daher gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c 1. Alternative, 136 Abs. 1 FinStrG einzustellen.

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum März 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des Lohnsteuern in Höhe von € 267,22, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 291,03 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 23,88 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren und kein Geld für die Selbstbemessungsabgaben bzw. für den Steuerberater zu verwenden. Da nun der Steuerberatungskanzlei kein Honorar mehr bezahlt wurde, erfolgte auch keine nachträgliche Berechnung bzw. Nachmeldung der Lohnabgaben mehr. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Die Summen der ausständigen Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2012 wurden anlässlich einer Außenprüfung am insgesamt mit € 3.206,67 (L) + € 3.492,36 (DB) + € 279,38 (DZ) ermittelt (Finanzstrafakt Bl. 63). In freier Beweiswürdigung werden diese Beträge mangels weiterer Anhaltspunkte zu gleichen Teilen den einzelnen Monaten zugeordnet (L: € 267,22, DB: € 291,03, DZ: € 23,88). A hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 895,30 zu entrichten, was nicht geschehen ist. Eine Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren; auch eine nachträgliche Entrichtung ist unterblieben (Kontoabfrage). Von Seite der Finanzstrafbehörde wurde der Sachverhalt als Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG gewertet. Dabei wurde aber übersehen, dass der Beschuldigte eine Einreichung der Voranmeldung am Fälligkeitstag veranlasst hatte (Abfrage der UVA-Daten vom ), sodass ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt tatsächlich nicht vorliegt. Das gegen A bezüglich dieses Faktum anhängige Finanzstrafverfahren ist daher gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c 1. Alternative, 136 Abs. 1 FinStrG einzustellen.

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum April 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des Lohnsteuern in Höhe von € 267,22, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 291,03 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 23,88 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren und kein Geld für die Selbstbemessungsabgaben bzw. für den Steuerberater zu verwenden. Da nun der Steuerberatungskanzlei kein Honorar mehr bezahlt wurde, erfolgte auch keine nachträgliche Berechnung bzw. Nachmeldung der Lohnabgaben mehr. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Die Summen der ausständigen Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2012 wurden anlässlich einer Außenprüfung am insgesamt mit € 3.206,67 (L) + € 3.492,36 (DB) + € 279,38 (DZ) ermittelt (Finanzstrafakt Bl. 63). In freier Beweiswürdigung werden diese Beträge mangels weiterer Anhaltspunkte zu gleichen Teilen den einzelnen Monaten zugeordnet (L: € 267,22, DB: € 291,03, DZ: € 23,88). A hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 1.562,40 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln; beides ist nicht geschehen. Eine Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren; auch eine nachträgliche Entrichtung ist unterblieben (Kontoabfrage). Erst am wurde die Voranmeldung nachgereicht (Abfrage der UVA-Daten vom ). Von Seite der Finanzstrafbehörde wurde der Sachverhalt lediglich als Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG gewertet. Dem Bundesfinanzgericht ist eine Umqualifizierung desselben als Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwehrt.

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Mai 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des Lohnsteuern in Höhe von € 267,22, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 291,03 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 23,88 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren und kein Geld für die Selbstbemessungsabgaben bzw. für den Steuerberater zu verwenden. Da nun der Steuerberatungskanzlei kein Honorar mehr bezahlt wurde, erfolgte auch keine nachträgliche Berechnung bzw. Nachmeldung der Lohnabgaben mehr. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Die Summen der ausständigen Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2012 wurden anlässlich einer Außenprüfung am insgesamt mit € 3.206,67 (L) + € 3.492,36 (DB) + € 279,38 (DZ) ermittelt (Finanzstrafakt Bl. 63). In freier Beweiswürdigung werden diese Beträge mangels weiterer Anhaltspunkte zu gleichen Teilen den einzelnen Monaten zugeordnet (L: € 267,22, DB: € 291,03, DZ: € 23,88). A hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 2.235,04 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln; beides ist nicht geschehen. Eine Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren; auch eine nachträgliche Entrichtung ist unterblieben (Kontoabfrage). Erst am wurde die Voranmeldung nachgereicht (Abfrage der UVA-Daten vom ). Von Seite der Finanzstrafbehörde wurde der Sachverhalt lediglich als Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG gewertet. Dem Bundesfinanzgericht ist eine Umqualifizierung desselben als Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwehrt.

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Juni 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des Lohnsteuern in Höhe von € 267,22, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 291,03 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 23,88 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren und kein Geld für die Selbstbemessungsabgaben bzw. für den Steuerberater zu verwenden. Da nun der Steuerberatungskanzlei kein Honorar mehr bezahlt wurde, erfolgte auch keine nachträgliche Berechnung bzw. Nachmeldung der Lohnabgaben mehr. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Die Summen der ausständigen Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2012 wurden anlässlich einer Außenprüfung am insgesamt mit € 3.206,67 (L) + € 3.492,36 (DB) + € 279,38 (DZ) ermittelt (Finanzstrafakt Bl. 63). In freier Beweiswürdigung werden diese Beträge mangels weiterer Anhaltspunkte zu gleichen Teilen den einzelnen Monaten zugeordnet (L: € 267,22, DB: € 291,03, DZ: € 23,88). A hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 2.362,62 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln; beides ist nicht geschehen. Eine Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren; auch eine nachträgliche Entrichtung ist unterblieben (Kontoabfrage). Erst nach einer Erinnerung durch die Abgabenbehörde wurde die Voranmeldung am nachgereicht (Abfrage der UVA-Daten vom ). Von Seite der Finanzstrafbehörde wurde der Sachverhalt lediglich als Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG gewertet. Dem Bundesfinanzgericht ist eine Umqualifizierung desselben als Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwehrt.

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Juli 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des Lohnsteuern in Höhe von € 267,22, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 291,03 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 23,88 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren und kein Geld für die Selbstbemessungsabgaben bzw. für den Steuerberater zu verwenden. Da nun der Steuerberatungskanzlei kein Honorar mehr bezahlt wurde, erfolgte auch keine nachträgliche Berechnung bzw. Nachmeldung der Lohnabgaben mehr. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Die Summen der ausständigen Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2012 wurden anlässlich einer Außenprüfung am insgesamt mit € 3.206,67 (L) + € 3.492,36 (DB) + € 279,38 (DZ) ermittelt (Finanzstrafakt Bl. 63). In freier Beweiswürdigung werden diese Beträge mangels weiterer Anhaltspunkte zu gleichen Teilen den einzelnen Monaten zugeordnet (L: € 267,22, DB: € 291,03, DZ: € 23,88). A hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 4.361,20 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln; beides ist nicht geschehen. Eine Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren; auch eine nachträgliche Entrichtung ist unterblieben (Kontoabfrage). Von Seite der Finanzstrafbehörde wurde der Sachverhalt lediglich als Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG gewertet. Dem Bundesfinanzgericht ist eine Umqualifizierung desselben als Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwehrt. Von Seite des Spruchsenates wurde wieder nicht bedacht, dass der Beschuldigte eine Einreichung der Voranmeldung am - innerhalb der fünftägigen Frist ab Fälligkeit - veranlasst hatte (Abfrage der UVA-Daten vom ), sodass ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt tatsächlich nicht vorliegt. Das gegen A bezüglich dieses Faktum anhängige Finanzstrafverfahren ist daher gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c letzte Alternative, 136 Abs. 1 FinStrG einzustellen.

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum August 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des Lohnsteuern in Höhe von € 267,22, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 291,03 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 23,88 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren und kein Geld für die Selbstbemessungsabgaben bzw. für den Steuerberater zu verwenden. Da nun der Steuerberatungskanzlei kein Honorar mehr bezahlt wurde, erfolgte auch keine nachträgliche Berechnung bzw. Nachmeldung der Lohnabgaben mehr. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Die Summen der ausständigen Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2012 wurden anlässlich einer Außenprüfung am insgesamt mit € 3.206,67 (L) + € 3.492,36 (DB) + € 279,38 (DZ) ermittelt (Finanzstrafakt Bl. 63). In freier Beweiswürdigung werden diese Beträge mangels weiterer Anhaltspunkte zu gleichen Teilen den einzelnen Monaten zugeordnet (L: € 267,22, DB: € 291,03, DZ: € 23,88). A hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 6.000,00 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln; beides ist nicht geschehen. Eine Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren; auch eine nachträgliche Entrichtung ist unterblieben (Kontoabfrage). Weil der Beschuldigte der Steuerberatungskanzlei deren Honorar schuldig geblieben war, hatte diese nach entsprechender Androhung auch ihre Tätigkeit eingestellt und keine Voranmeldung mehr erstellt. Nach erfolgloser Erinnerung hat die Abgabenbehörde die Vorauszahlung am im Schätzungswege mit € 6.000,00 festgesetzt (Abgabenkonto). In der Berufungsverhandlung wurde der geschätzte Betrag außer Streit gestellt. A hat daher diesbezüglich eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum September 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des Lohnsteuern in Höhe von € 267,22, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 291,03 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 23,88 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren und kein Geld für die Selbstbemessungsabgaben bzw. für den Steuerberater zu verwenden. Da nun der Steuerberatungskanzlei kein Honorar mehr bezahlt wurde, erfolgte auch keine nachträgliche Berechnung bzw. Nachmeldung der Lohnabgaben mehr. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Die Summen der ausständigen Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2012 wurden anlässlich einer Außenprüfung am insgesamt mit € 3.206,67 (L) + € 3.492,36 (DB) + € 279,38 (DZ) ermittelt (Finanzstrafakt Bl. 63). In freier Beweiswürdigung werden diese Beträge mangels weiterer Anhaltspunkte zu gleichen Teilen den einzelnen Monaten zugeordnet (L: € 267,22, DB: € 291,03, DZ: € 23,88). A hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 5.000,00 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln; beides ist nicht geschehen. Eine Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren; auch eine nachträgliche Entrichtung ist unterblieben (Kontoabfrage). Weil der Beschuldigte der Steuerberatungskanzlei deren Honorar schuldig geblieben war, hatte diese nach entsprechender Androhung auch ihre Tätigkeit eingestellt und keine Voranmeldung mehr erstellt. Nach erfolgloser Erinnerung hat die Abgabenbehörde die Vorauszahlung am im Schätzungswege mit € 5.000,00 festgesetzt (Abgabenkonto). In der Berufungsverhandlung wurde der geschätzte Betrag außer Streit gestellt. A hat daher diesbezüglich eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Oktober 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des Lohnsteuern in Höhe von € 267,22, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 291,03 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 23,88 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren und kein Geld für die Selbstbemessungsabgaben bzw. für den Steuerberater zu verwenden. Da nun der Steuerberatungskanzlei kein Honorar mehr bezahlt wurde, erfolgte auch keine nachträgliche Berechnung bzw. Nachmeldung der Lohnabgaben mehr. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Die Summen der ausständigen Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2012 wurden anlässlich einer Außenprüfung am insgesamt mit € 3.206,67 (L) + € 3.492,36 (DB) + € 279,38 (DZ) ermittelt (Finanzstrafakt Bl. 63). In freier Beweiswürdigung werden diese Beträge mangels weiterer Anhaltspunkte zu gleichen Teilen den einzelnen Monaten zugeordnet (L: € 267,22, DB: € 291,03, DZ: € 23,88). A hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 4.862,20 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln; beides ist nicht geschehen. Eine Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren; auch eine nachträgliche Entrichtung ist unterblieben (Kontoabfrage). Weil der Beschuldigte der Steuerberatungskanzlei deren Honorar schuldig geblieben war, hatte diese, wie dem Beschuldigten bekannt, dem Finanzamt auch keine Voranmeldung übermittelt. Eine entsprechende Erinnerung blieb erfolglos (Abfrage der UVA-Daten vom ). Lediglich die Höhe der Zahllast wurde der Abgabenbehörde nachträglich bekannt gegeben, sodass die Vorauszahlung mit diesem Betrag am festgesetzt werden konnte (Abgabenkonto). A hat diesbezüglich eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum November 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des Lohnsteuern in Höhe von € 267,22, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 291,03 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 23,88 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren und kein Geld für die Selbstbemessungsabgaben bzw. für den Steuerberater zu verwenden. Da nun der Steuerberatungskanzlei kein Honorar mehr bezahlt wurde, erfolgte auch keine nachträgliche Berechnung bzw. Nachmeldung der Lohnabgaben mehr. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Die Summen der ausständigen Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2012 wurden anlässlich einer Außenprüfung am insgesamt mit € 3.206,67 (L) + € 3.492,36 (DB) + € 279,38 (DZ) ermittelt (Finanzstrafakt Bl. 63). In freier Beweiswürdigung werden diese Beträge mangels weiterer Anhaltspunkte zu gleichen Teilen den einzelnen Monaten zugeordnet (L: € 267,22, DB: € 291,03, DZ: € 23,88). A hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 4.000,00 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln; beides ist nicht geschehen. Eine Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren; auch eine nachträgliche Entrichtung ist unterblieben (Kontoabfrage). Weil der Beschuldigte der Steuerberatungskanzlei deren Honorar schuldig geblieben war, hatte diese, wie dem Beschuldigten bekannt, dem Finanzamt keine Voranmeldung mehr übermittelt. Nach erfolgloser Erinnerung hat die Abgabenbehörde die Vorauszahlung am im Schätzungswege mit € 4.000,00 festgesetzt (Abgabenkonto). In der Berufungsverhandlung wurde der geschätzte Betrag außer Streit gestellt. A hat diesbezüglich eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Dezember 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des Lohnsteuern in Höhe von € 267,22, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 291,03 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 23,88 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren und kein Geld für die Selbstbemessungsabgaben bzw. für den Steuerberater zu verwenden. Da nun der Steuerberatungskanzlei kein Honorar mehr bezahlt wurde, erfolgte auch keine nachträgliche Berechnung bzw. Nachmeldung der Lohnabgaben mehr. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Die Summen der ausständigen Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2012 wurden anlässlich einer Außenprüfung am insgesamt mit € 3.206,67 (L) + € 3.492,36 (DB) + € 279,38 (DZ) ermittelt (Finanzstrafakt Bl. 63). In freier Beweiswürdigung werden diese Beträge mangels weiterer Anhaltspunkte zu gleichen Teilen den einzelnen Monaten zugeordnet (L: € 267,22, DB: € 291,03, DZ: € 23,88). A hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 5.912,80 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln; beides ist nicht geschehen. Eine Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren; auch eine nachträgliche Entrichtung ist unterblieben (Kontoabfrage). Weil der Beschuldigte der Steuerberatungskanzlei deren Honorar schuldig geblieben war, hatte diese, wie dem Beschuldigten bekannt, dem Finanzamt auch keine Voranmeldung übermittelt. Eine entsprechende Erinnerung blieb erfolglos (Abfrage der UVA-Daten vom ). Lediglich die Höhe der Zahllast wurde der Abgabenbehörde nachträglich bekannt gegeben, sodass die Vorauszahlung mit diesem Betrag am festgesetzt werden konnte (Abgabenkonto). A hat diesbezüglich eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2013 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 4.123,00 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln; beides ist nicht geschehen. Eine Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren; auch eine nachträgliche Entrichtung ist unterblieben (Kontoabfrage). Weil der Beschuldigte der Steuerberatungskanzlei deren Honorar schuldig geblieben war, hatte diese, wie dem Beschuldigten bekannt, dem Finanzamt auch keine Voranmeldung übermittelt. Eine entsprechende Erinnerung blieb erfolglos (Abfrage der UVA-Daten vom ). Lediglich die Höhe der Zahllast wurde der Abgabenbehörde nachträglich bekannt gegeben, sodass die Vorauszahlung mit diesem Betrag am festgesetzt werden konnte (Abgabenkonto). A hat diesbezüglich eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2013 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 4.000,00 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln; beides ist nicht geschehen. Eine Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren; auch eine nachträgliche Entrichtung ist unterblieben (Kontoabfrage). Weil der Beschuldigte der Steuerberatungskanzlei deren Honorar schuldig geblieben war, hatte diese, wie dem Beschuldigten bekannt, dem Finanzamt auch keine Voranmeldung erstellt. Nach erfolgloser Erinnerung hat die Abgabenbehörde die Vorauszahlung am im Schätzungswege mit € 4.000,00 festgesetzt (Abgabenkonto). In der Berufungsverhandlung wurde der geschätzte Betrag außer Streit gestellt. A hat diesbezüglich eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.

Am ist auf Antrag des Fiskus über das Vermögen der B-GmbH der Konkurs eröffnet worden (Finanzstrafakt Bl. 57; Insolvenzakt).

Der Beschuldigte ist Alleingesellschafter der GmbH (Firmenbuchabfrage).

Soweit zur Entlastung des Beschuldigten von der Verteidigung angeführt wird, dass der B-GmbH zur Vermeidung einer einseitigen Begünstigung nur eine anteilige Befriedigung der Gläubiger möglich gewesen wäre; die Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der strafrelevanten Selbstbemessungsabgaben daher nur im Ausmaß der Quote von 20 %, entsprechend dem Zahlungsplan im ersten Insolvenzverfahren, dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht werden dürfe, ist anzumerken:

Der Beschuldigte ist laut seinen eigenen Angaben als Gesellschafter-Geschäftsführer seiner GmbH im strafrelevanten Zeitraum bewusst für diese neue Verpflichtungen eingegangen und hat Ausgaben getätigt, um sein offenbar nicht gewinnträchtiges Unternehmen fortführen zu können, wofür er die aus den Bruttoumsätzen und Löhnen - gleichsam zu treuen Handen vereinnahmten Umsatzsteuern und Lohnsteuern - verwendete und nicht an die Abgabenbehörde weiterleitete.

Daraus erschließt sich laut ständiger Judikatur kein rechtfertigender oder schuldausschließender Umstand, welche eine Bestrafung wegen verwirklichter Abgabenhinterziehungen oder Finanzordnungswidrigkeiten ausschließen könnte.

Es ist dem Beschuldigten zu widersprechen, wenn er argumentiert, nicht zu seinem persönlichen Vorteil gehandelt zu haben: Immerhin ist die juristische Person, deren Geschäftsbetrieb solcherart auf Kosten des Steuerzahlers aufrecht erhalten wurde, in seinem Eigentum gestanden.

Es besteht auch kein Interessensgegensatz dergestalt, dass einem finanzstrafrechtlichen "Zwang" zur Begleichung von Abgabenschulden zwecks Vermeidung von entsprechenden Tatbeständen etwa nach §§ 33 Abs. 2 lit. a oder 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ein insolvenzrechtliches Verbot einer Gläubigerbegünstigung entgegenstünde: Die Nichtentrichtung oder Nichtabfuhr geschuldeter Selbstbemessungsabgaben für sich alleine ist kein strafbarer Tatbestand (vgl. bereits oben § 49 Abs. 1 lit. a letzter Halbsatz FinStrG: die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein ist nicht strafbar). Für eine Strafbarkeit muss jeweils ein weiterer Aspekt hinzutreten oder fehlen, etwa eine vorsätzliche Nichteinreichung der Umsatzsteuervoranmeldung bis zur Fälligkeit (als zusätzliches Tatbestandsmerkmal des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) oder das Unterlassen der Bekanntgabe der geschuldeten Selbstbemessungsabgaben innerhalb der fünftägigen Nachfrist (als fehlender Strafaufhebungsgrund).

A wäre - zumal in Anbetracht der sich beständig wiederholenden Säumigkeiten und deren Vorhersehbarkeit für ihn als Geschäftsführer - nicht gehindert gewesen, ausreichende Geldmittel für den Steuerberater oder eine Buchhaltungskraft bereitzustellen, damit die Selbstbemessungsabgaben fristgerecht berechnet und gemeldet hätten werden können; allenfalls hätte er auch selbst diese Aufgabe übernehmen können.

Hätte er sich von dem Gedanken eines Zahlungsverbotes oder einer nur anteiligen Zahlungspflicht leiten lassen, hätte er - ihm eine redliche Handlungsweise unterstellt - konsequenterweise auch die zur Betriebsfortführung aus seiner Sicht erforderlichen Zahlungen (etwa für Löhne, Warenbestellungen und dgl.) nicht oder nur anteilig durchführen dürfen - womit er aber eben das von ihm angestrebte Ziel einer Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes verfehlt hätte.

Tatsächlich aber hat er - in Kenntnis der abgabenrechtlichen Pflichten und seiner Aufgabenstellung - eine strategische Interessensabwägung vorgenommen, die zu Ungunsten der Abgabenbehörde ausgefallen ist. Gerade auch derartige unerwünschten Entscheidungen zu Lasten der Allgemeinheit, verbunden mit einer nicht zeitgerechten Information des Abgabengläubigers, will der der Gesetzgeber mit Strafe belegen.

Die Bemessungsgrundlage für die Geldstrafe erfährt solcherart keine Reduzierung (siehe nachstehend), wohl aber ist die für den Beschuldigten bzw. das Unternehmen zur Tatzeit bestehende Krisenlage zu Gunsten des Beschuldigten bzw. des Verbandes zu bedenken.

Hinsichtlich des Schuldspruches erweisen sich sich daher die jeweiligen Beschwerden des Beschuldigten und des belangten Verbandes nur teilweise als berechtigt.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist nun auszuführen:

Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG werden nach § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet, Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG werden gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der jeweiligen nicht zeitgerecht bzw. gar nicht entrichteten oder abgeführten Selbstbemessungsabgabenbeträge geahndet, wobei - im Falle mehrerer Finanzstraftaten - zur Bemessung der Geldstrafe gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG die Summen der Strafdrohungen zu einer einheitlichen Geldstrafe zusammenzurechnen sind.

Es errechnet sich sohin im gegenständlichen Fall für die über A zu verhängende Geldstrafe ein Strafrahmen von € 275,88 (UVZ 06/11) + € 4.955,79 (UVZ 07/11) + € 3.911,41 (UVZ 08/11) + € 3.109,54 (UVZ 09/11) + € 3.592,64 (UVZ 10/11) + € 8.087,60 (UVZ 12/11) + € 6.000,00 (UVZ 08/12) + € 5.000,00 (UVZ 09/12) + € 4.862,20 (UVZ 10/12) + € 4.000,00 (UVZ 11/12) + € 5.912,80 (UVZ 12/12) + € 4.123,00 (UVZ 01/13) + € 4.000,00 (UVZ 02/13) = € 57.830,86 X 2 ergibt € 115.661,72 zuzüglich € 3.690,91 (UVZ 02/11) + € 4.896,48 (UVZ 01/12) + € 1.562,40 (UVZ 04/12) + € 2.235,04 (UVZ 05/12) + € 2.362,62 (UVZ 06/12) = € 14.747,45 : 2 ergibt € 7.373,73 zuzüglich € 143,53 + € 162,86 + € 40,59 + € 14,04 + € 173,10 + € 252,09 + € 252,09 + € 318,49 + € 260,77 + € 260,77 + € 260,77 + € 267,22 + € 267,22 + € 267,22 + € 267,22 + € 267,22 + € 267,22 + € 267,22 + € 267,22 + € 267,22 + € 267,22 + € 267,22 + € 267,22 (L 03, 04, 06-10/10, 01, 07, 09, 10/11, 01-12/12) + € 268,40 + € 317,74 + € 319,22 + € 214,89 + € 309,64 + € 249,99 + € 249,99 + € 303,30 + € 239,40 + € 244,89 + € 245,70 + € 291,03 + € 291,03 + € 291,03 + € 291,03 + € 291,03 + € 291,03 + € 291,03 + € 291,03 + € 291,03 + € 291,03 + € 291,03 + € 291,03 (DB 03, 04, 06-10/10, 01, 07, 09, 10/11, 01-12/12) + € 21,47 + € 25,42 + € 25,54 + € 17,19 + € 24,77 + € 20,00 + € 20,00 + € 24,26 + € 19,50 + € 19,59 + € 19,66 + € 23,28 + € 23,28 + € 23,28 + € 23,28 + € 23,28 + € 23,28 + € 23,28 + € 23,28 + € 23,28 + € 23,28 + € 23,28 + € 23,28 (DZ 03, 04, 06-10/10, 01, 07, 09, 10/11, 01-12/12) = € 12.318,07 : 2 ergibt € 6.159,04, in Summe € 129.194,49, das sind 86,24 % des vormaligen Strafrahmens. Innerhalb dieses Rahmens ist die Geldstrafe auszumessen.

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage dafür zunächst die Schuld des Täters.

Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Dabei ist weiters darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen.

Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur vor Vorliegen besonderer Gründe zulässig. Derartige Gründe liegen nicht vor und wurden auch nicht behauptet.

In Anbetracht der dem Beschuldigten bekannten angespannten Finanzlage war ihm im Zeitpunkt tendenziell bekannt, dass wohl realistischerweise die nicht fristgerecht abgeführten bzw. entrichteten Selbstbemessungsabgaben für die Republik Österreich auf Dauer verloren sein würden. Andererseits ist vom Unrechtsgehalt der Verfehlungen her eine Abgrenzung zwischen den verfahrensgegenständlichen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und - den hier nicht vorliegenden, vom Tatbild her dauerhaften - Hinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG (siehe oben) vorzunehmen. Letzteres wird dadurch gelöst, dass in typisierender Betrachtung hinsichtlich der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ein Abschlag von einem Drittel vorgenommen wird.

Bestünde durchschnittliches Verschulden, hielten sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage und bestünden beim Beschuldigten durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Umstände, ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert von gerundet € 45.000,00.

Dem Erschwerungsgrund der Vielzahl der Verfehlungen über mehrere Jahre hinweg stehen als mildernd gegenüber eine teilweise Schadensgutmachung von rund 8,79 %, eine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, die finanzielle Zwangslage des Unternehmens im Tatzeitraum, welche A zu seinen Verfehlungen verleitet hat, seine Mitwirkung an der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte in Form der nachgereichten Voranmeldungen und nachträglichen Meldungen der Lohnabgaben, welche - siehe oben - teilweise nur um wenige Tage verspätet bei der Abgabenbehörde eingereicht worden sind.

Von besonderer Bedeutung ist das völlige Zurücktreten der Spezialprävention, weil der Beschuldigte zwischenzeitlich seine unternehmerische Betätigung beendet hat.

Andererseits ist auch zu bedenken, dass eine Strafe auch eine ausreichende abschreckende Wirkung zu entfalten hat: Bei Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes im Milieu des Finanzstraftäters darf bei diesen nicht der Eindruck erweckt werden, eines jahrelanges Erwirken von rechtswidrigen Zwangskrediten vom Abgabengläubiger wäre eine zu tolerierende Banalität.

Unter Bedachtnahme auf all dieser Aspekte kann die über den Beschuldigten zu verhängende Geldstrafe infolge des Überwiegens der mildernden Aspekte, auch trotz des offenkundigen Verharrens des Beschuldigten in seiner deliktischen Vorgangsweise (siehe oben), deutlich auf einen Betrag von € 35.000,00 abgesenkt werden.

Die vom Beschuldigten beschriebene Sorgepflicht schlägt mit einem Abschlag von € 5.000,00 zu Buche.

Letztendlich führen die nunmehr äußerst ungünstige Einkommens- und Vermögenslage des Beschuldigten zu einer weiteren Verringerung um die Hälfte, sodass schlussendlich sich in gesamthafter Abwägung eine Geldstrafe von lediglich € 15.000,00, das sind nur 11,61 % des Strafrahmens, ergibt.

Eine Anwendung einer außerordentlichen Strafmilderung kommt jedoch angesichts der Vielzahl der deliktischen Angriffe, zumal trotz einem wegen derartiger Taten bereits anhängigen Finanzstrafverfahren, nicht in Betracht.

In gleicher Weise war auch die Ersatzfreiheitsstrafe verhältnismäßig auf die spruchgemäße Höhe abzumildern; wenngleich bei dieser der Umstand der schlechten Finanzlage des Täters ohne Beachtung zu bleiben hat.

Hinsichtlich der Ausmessung der über die B-GmbH-i.L. zu verhängenden Geldbuße sind gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG die Bestimmungen des § 5 VbVG sinngemäß anzuwenden, wonach eine Geldbuße - neben den übrigen Strafzumessungsgründen, soweit diese nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind bzw. die Aspekte nicht bereits in die Abhängigkeit der Strafe von der Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge Eingang gefunden haben - umso geringer zu bemessen ist, wenn der Verband nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, er die Folgen der Tat gutgemacht hat, er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat, sowie die Taten bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.

Im Ergebnis gelten somit im gegenständlichen Fall für die Ausmessung der Verbandsgeldbuße dieselben Argumente wie für die Bemessung der Geldstrafe.

Auch die Verbandsgeldbuße war daher entsprechend abzumildern, wobei zusätzlich wohl noch von Bedeutung ist , dass das allfällige zukünftige Schadenspotenzial infolge Einstellung der betrieblichen Betätigung weggefallen ist, und ebenso, dass wegen dieser Taten über den Beschuldigten als Eigentümer des belangten Verbandes - wie oben ausgeführt - eine Geldstrafe verhängt worden ist.

Diese abmildernden Umstände sind so schwerwiegend, dass, wenngleich nur geringfügig, sogar die Mindeststrafe nach § 23 Abs. 4 FinStrG zu unterschreiten ist.

Die Höhe der vorgeschriebenen pauschalen Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle; sie sind mit 10 % der Geldstrafe bzw. Geldbuße, maximal aber mit jeweils € 500,00, zu bemessen und waren daher unverändert zu belassen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Entscheidung liegt eine gesicherte Rechtsprechung zugrunde; entscheidungsrelevant war auch die vorzunehmende Beweiswürdigung und das anzuwendende Ermessen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Finanzordnungswidrigkeit
Abgabenhinterziehung
Verbandsverantwortlichkeit
Verbandsgeldbuße
Strafbemessung
Gläubigerbegünstigung
Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben
Rechtfertigungsgrund
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5300016.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at