Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
VfGH-Beschwerde zur Zahl E 214/2016 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Dr. B., Bahnhofplatz 6, 2340 Mödling, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betrffend Haftung gemäß § 9 BAO zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 96.529,90 anstatt € 127.362,43 eingeschränkt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt den Beschwerdeführer (Bf) als Haftungspflichtigen gemäß § 9 BAO für folgende aushaftende Abgabenschuldigkeiten, die um die Quote von 0,2320 % vermindert wurden, der W-GmbH im Ausmaß von € 127.362,43 in Anspruch:
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Abgabenart | Zeitraum | Höhe in Euro |
Umsatzsteuer | 07/2008 | 4.839,08 |
Umsatzsteuer | 08/2008 | 7.158,00 |
Umsatzsteuer | 09/2008 | 6.515,57 |
Umsatzsteuer | 2006 | 43,00 |
Lohnsteuer | 08/2007 | 13.022,40 |
Lohnsteuer | 09/2007 | 15.264,41 |
Lohnsteuer | 10/2007 | 21.875,19 |
Lohnsteuer | 04/2008 | 10.561,27 |
Lohnsteuer | 05/2008 | 5.212,05 |
Lohnsteuer | 06/2008 | 7.264,03 |
Lohnsteuer | 07/2008 | 8.313,33 |
Lohnsteuer | 08/2008 | 8.645,81 |
Lohnsteuer | 09/2008 | 8.644,89 |
Lohnsteuer | 10/2008 | 10.003,40 |
Zur Begründung führte das Finanzamt wie folgt aus:
„1. Gemäß § 80 Abs 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen vertretenen obliegen, und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden .
2. Gemäß § 9 Abs 1 leg.cit. haften die in § 80 Abs 1 leg.cit. erwähnten Personen neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
3. Gemäß § 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung ohne sein Verschulden verhindert war, der Beweis.
4. Aus dem Zusammenhang dieser Bestimmungen ergibt sich, daß der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht entrichtet hat, für diese Abgaben haftet, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten. Die Abgaben können bei der juristischen Person nicht eingebracht werden, weil der Konkurs bereits nach Schlussverteilung am Da1 aufgehoben wurde.
5. Sie waren im Zeitraum von bis Da5 unbestritten handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH , also einer juristischen Person, und daher gemäß § 18 GesmbHG zu deren Vertretung berufen. Sie waren somit auch verpflichtet, die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen.
6. Hinsichtlich der Heranziehung für aushaftende Umsatzsteuer ist folgendes festzuhalten:
Gemäß § 21 Abs 1 UStG 94 hat der Unternehmer spätestens am Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs 1 und Abs. 2 und des § 16 leg. cit. selbst zu berechnen hat. Der Unternehmer hat eine sich ergebene Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten. Für folgende Zeiträume - siehe Haftungsbescheid – wurde die Umsatzsteuer rechtskräftig gemeldet bzw. veranlagt, jedoch nicht entrichtet.
7. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es Sache des Geschäftsführers ist, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegende abgabenrechtliche Verpflichtung zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gem. § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf (,0038). Demnach haftet der Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.
8. Hinsichtlich der Heranziehung zur Haftung für ausstehende Lohnsteuer ist festzuhalten, dass gemäß § 78 Abs. 1 EStG 1972 bzw. 1988 der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten hat. Es wäre Ihre Pflicht gewesen, für eine zeitgerechte Lohnsteuerabfuhr Sorge zu tragen. Sie hingegen haben die Abfuhr der angeführten fälligen Lohnsteuerbeträge unterlassen. Es wird in diesem Zusammenhang hervorgehoben, daß der Arbeitgeber gemäß § 78 Abs. 3 leg. cit. für den Fall, dass die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, verpflichtet ist, die Lohnsteuer von dem tatsächlichen zur Auszahlung gelangenden, niedrigeren Betrag, zu berechnen, einzubehalten und abzuführen. In der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung ist jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten zu erblicken. (vgl. Erk. des Zl. 84/13/0085).
9. Die Geltendmachung der Haftung liegt auch im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz auferlegten Grenzen (§ 20 BAO) zu halten hat. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff „BiIligkeit" ist dabei die Bedeutung „berechtigten Interessen der Partei“, dem Begriff der „Zweckmäßigkeit“ die Bedeutung „öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben mit allen gesetzlichen vorgesehenen Mitteln und Möglichkeiten" beizumessen.
Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftung folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel dann ermessenskonform ist, wenn die Abgabenschuld beim Primärschuldner uneinbringlich ist. Da der öffentliche Auftrag zur Ergreifung aller Mittel, vollstreckbare Abgaben einzubringen, bei einer vorzuwerfenden Pflichtverletzung allfällige Einzelinteressen verdrängt, sah sich das Finanzamt veranlasst, die gesetzliche Vertreterhaftung im erforderlichen Ausmaß geltend zu machen. Da der Abgabenausfall auch auf das Verschulden der Haftungspflichtigen zurückzuführen ist, ist den Zweckmäßigkeitsgründen gegenüber den Interessen der Partei der Vorrang einzuräumen.
10. Die Schuldhaftigkeit ist damit zu begründen, dass durch lhr pflichtwidriges Verhalten als Vertreter der Gesellschaft, die Uneinbringlichkeit eingetreten ist.
In der Vorhaltsbeantwortung betreffend Haftungsinanspruchnahme gem. § 9 iVm § 80 BAO für die als uneinbringlich aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der W-GmbH vom , eingebracht am wurde vorgebracht, dass es zwei Konkursverfahren gegeben habe, bei denen auch festgestellt worden sei, dass es zu keinerlei Bevorzugung von Gläubigern gekommen sei.
Dem ist vom Finanzamt zu entgegnen, dass es Ihre Aufgabe als Vertreter gewesen wäre, den Nachweis zu erbringen, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein Iiquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Die pauschale Behauptung einer Gleichbehandlung aller Gläubiger reicht nicht“.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom beantragte der Bf, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, und führte zur Begründung wie folgt aus:
„Die W-GesmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet.
Mit Beschluss des Gs vom Da2 zur Zahl Z1 wurde über die Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet.
Mit Beschluss des gleichen Gerichtes vom Da3 wurde das Konkursverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des am Da4 angenommenen Zwangsausgleichsantrages aufgehoben. Den Gläubigern wurde eine Quote von 20%, zahlbar binnen zwei Jahren, angeboten.
Teile, insbesondere die Barquote, wurden bezahlt, restliche Teile der Zwangsausgleichsquote konnten nicht mehr bezahlt werden, so dass am Da5 zur Zahl Z2 mit Beschluss des Gs neuerlich der Konkurs eröffnet werden musste. Dieses Konkursverfahren wurde mit Beschluss desselben Gerichtes vom Da6 nach Schlussverteilung durch die Masseverwalterin aufgehoben.
Mit Beschluss des Firmenbuchgerichtes des Gs. vom Da7 wurde die Firma gem. § 40 FBG infolge von Vermögenslosigkeit gelöscht.
Die Umsatzsteuer 2006 in Höhe von € 43,00, die Lohnsteuer 08/2007 in Höhe von € 13.022,40, Lohnsteuer 09/2007 in Höhe von € 15.264,41, und Lohnsteuer 10/2007 in Höhe von € 21.875,19 fallen in den Insolvenzzeitraum der GZ Z1.
Diese Beträge wurden nicht mit der vom Finanzamt bekannt gegeben Quote bedient, sondern mit den im Zwangsausgleich angebotenen und bezahlten Zwangsausgleichquoten in Höhe von 10% bezahlt.
Darüber hinaus hat die Masseverwalterin im Verfahren Z3 Zahlungen der Gemeinschuldnerin an das Finanzamt in Höhe von € 37.500,00 angefochten, zu diesem Anfechtungsbegehren hat das einschreitende Finanzamt eingewandt, dass aufgrund der gegebenen Situation und aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des Geschäftsführers die Insolvenzsituation nicht erkennbar war.
Damit hat das Finanzamt aber selbst in eigener Ausführung bestätigt, dass den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin keine schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten vorgeworfen werden kann.
Die weiters geltend gemachten Umsatzsteuerrückstände 07/2008, 08/2008 und 09/2008 sowie die Lohnsteuerbeträge von 04/2008 bis 10/2008 beziehen sich auf den Zeitraum zwischen rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleiches zur GZ: Z3 und Eröffnung des Konkursverfahrens am Da5 zur GZ Z4 .
Gemäß den vom Finanzamt zitierten Bestimmungen haftet der Vertreter der juristischen Person nur dann, wenn er nicht beweisen kann, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten.
Dazu führt das Finanzamt aus, dass es Aufgabe des Einschreiters gewesen wäre, den Nachweis zu erbringen, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhanden liquider Mittel andererseits an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre.
Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Finanzamt sowohl das Anmeldeverzeichnis zum Insolvenzverfahren Z3 als auch das Anmeldeverzeichnis aus dem Insolvenzverfahren Z4 von den jeweiligen Insolvenzverwaltern übermittelt worden ist.
Aus den angemeldeten und anerkannten Forderungen ergibt sich jedoch - und zwar zwingend - die Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte bezogen.
Aus den Berichten der Insolvenzverwalterin ergibt sich auch, dass zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten keine liquiden Mitteln vorhanden gewesen sind, aus denen der Einschreiter die Zahlung der rechtskräftig gemeldeten Abgaben hätte vornehmen können.
Aus den dem Finanzamt vorliegenden Berichten der Masseverwalterin ergibt sich auch, dass die Liquidität des Unternehmens derartig stark eingeschränkt war, dass praktisch nur Zug um Zug Geschäfte durchgeführt werden konnten, woraus sich ein fehlendes Verschulden des Geschäftsführers für die nicht bezahlten Abgaben ergibt.
Wie sich weiters aus den Berichten und den gesamten beiden Konkursverfahren ergibt, war die Gesellschaft vornehmlich für die Auftraggeber S-AG sowie U-GmbH tätig, woraus sich eine sehr starke wirtschaftliche Abhängigkeit zu diesen Auftraggebern ergeben hat. Durch die rechtsgrundlose, aber aufgrund fehlender liquider Mittel der Gesellschaft nicht anfechtbare Einstellung der Zahlungen durch die S und MB bei einer Großbaustelle haben die liquiden Mittel schlagartig vollkommen gefehlt, ein Ausgleich dazu konnte durch den Geschäftsführer nicht geschaffen werden, eine Kreditaufnahme war durch die vorangegangene Insolvenzsituation weder möglich, noch wäre sie rechtens gewesen.
Ganz im Gegenteil hat der Geschäftsführer versucht durch „Wegkommen" von den oben genannten Großauftraggebern und Ausführung von kleineren Bauvorhaben die Liquidität des Unternehmens zu stärken, was jedoch aufgrund der erdrückenden Forderungen seitens der Großauftraggeber schlussendlich gescheitert ist.
Daher musste auch am Da5 neuerlich der Konkurs beim Gs beantragt und eröffnet werden, welcher mit der vom Finanzamt angegebenen Quote von 0,2320% geendet hat. Es sind daher lediglich die dem zweiten Konkursverfahren zuzurechnenden Umsatzsteuer- und Lohnsteuerforderungen des Finanzamtes mit der Quote von 0,2320% bedient worden.
Gerade zu diesen Verbindlichkeiten trifft jedoch den Geschäftsführer kein Verschulden, da er sich - wie aus den Anmeldungen bewiesen - um eine vollständige Gleichbehandlung der Gläubiger bemüht hat. Aufgrund der hohen Verbindlichkeiten bei der U-AG ist es nunmehr auch zur Versteigerung der Liegenschaft des Einschreiters EZ1 , gekommen, das Objekt wurde am Da8 vor dem BG zum Mindestgebot dem einzigen Bieter zugeschlagen.
Der Einschreiter verfügt daher abgesehen von seinem Gehalt von rund € 1.300,00 netto monatlich über keinerlei Vermögenswerte, so dass - unter der Voraussetzung, dass mit der UB kein außergerichtlicher Ausgleich über die bestehende Restforderungen erzielt werden kann - das Schuldenregulierungsverfahren über den ehemaligen Geschäftsführer der W.-GesmbH zu beantragen sein wird“.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise statt und machte die Haftung hinsichtlich folgender Abgabenschuldigkeiten, die um die anteiligen Quoten aus den Insolvenzen 2007 und 2008 und dem anteiligen Forderungsverzicht aus der Insolvenz 2007 verringert wurden, in Höhe von € 96.982,93 geltend:
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Abgabenart | Zeitraum | Höhe in Euro |
Lohnsteuer | 08/2007 | 10.107,72 |
Umsatzsteuer | 2006 | 26,02 |
Lohnsteuer | 09/2007 | 9.700,15 |
Lohnsteuer | 10/2007 | 13.236,70 |
Lohnsteuer | 04/2008 | 10.554,83 |
Lohnsteuer | 05/2008 | 5.208,87 |
Lohnsteuer | 06/2008 | 7.259,60 |
Lohnsteuer | 07/2008 | 8.308,25 |
Lohnsteuer | 08/2008 | 8.640,53 |
Umsatzsteuer | 07/2008 | 5.303,36 |
Lohnsteuer | 09/2008 | 8.639,61 |
Lohnsteuer | 10/2008 | 9.997,29 |
Zur Begründung führte das Finanzamt wie folgt aus:
„Gem. § 9 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertreter auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gem. § 80 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen vertretenen obliegen, und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Aus dem Zusammenhang dieser Bestimmung ergibt sich, dass der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht entrichtet hat, für diese Abgaben haftet, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten. Die Abgaben können bei der W-GmbH nicht mehr eingebracht werden, weil der Konkurs bereits nach Schlussverteilung am Da1 aufgehoben wurde und daher kein Vermögen mehr hat.
Sie waren im Zeitraum vom bis Da5 unbestritten handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH , also einer juristischen Person, und daher gemäß § 18 GesmbHG zu deren Vertretung berufen. Sie waren somit auch verpflichtet, die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen.
In der Beschwerde wird vom Beschwerdeführer vertreten durch Dr. B. , vorgebracht, dass die Umsatzsteuer 2006 in Höhe von € 43,00, die Lohnsteuer 08/2007 in Höhe von € 13.022,40, die Lohnsteuer 09/2007 in Höhe von 6 15.264,41 und die Lohnsteuer 10/2007 in Höhe von € 21.875,19 in den Insolvenzzeitraum der GZ Z3 fallen und nicht mit der vom Finanzamt bekanntgegebenen Quote bedient wurden, sondern mit den im Zwangsausgleich angebotenen und bezahlten Zwangsausgleichsquoten in Höhe von 10% bezahlt wurden.
Dem ist vom Finanzamt zu entgegnen, dass von den angemeldeten Forderungen in Höhe von € 146.780,64 eine 20% Quote im Zwangsausgleich zu zahlen gewesen wären. Das ergibt einen absoluten Quotenbetrag von € 29.356,13. Darauf wurden € 11.633,92 entrichtet. Das ergibt einen fehlenden Quotenbetrag von € 17.722,21. Es wurden daher 39,630295% vom Quotenbetrag bezahlt und 60,369705 % wurden nicht bezahlt.
Nach Verminderung um die bezahlte Quote und dem anteiligem Forderungsverzicht verbleiben die Umsatzsteuer 2006 in Höhe von € 26,02, die Lohnsteuer 08/2007 in Höhe von € 10.107,72, die Lohnsteuer 09/2007 in Höhe von € 9.700,15 und die Lohnsteuer 10/2007 in Höhe von € 13.236,70.
Bezüglich Gläubigergleichbehandlung wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Dr. B. , vorgebracht, dass sich aus den dem Finanzamt vorliegenden Berichten der MasseverwaIterin ergäbe, dass die Liquidität des Unternehmens derartig eingeschränkt war, dass praktisch nur Zug um Zug Geschäfte durchgeführt werden konnten, woraus sich ein fehlendes Verschulden des Geschäftsführers für die nicht bezahlten Abgaben ergäbe. Außerdem ergäbe sich weiters aus den Berichten und den gesamten beiden Konkursverfahren, dass die Gesellschaft vornehmlich für die Auftraggeber S-AG sowie U-GmbH tätig war, woraus sich eine sehr starke wirtschaftliche Abhängigkeit zu diesen Auftraggebern ergeben habe. Die rechtsgrundlose, aber aufgrund fehlender liquider Mittel der Gesellschaft nicht anfechtbare Einstellung der Zahlungen durch die S und MB bei einer Großbaustelle hätten die liquiden Mittel schlagartig vollkommen gefehlt und ein Ausgleich dazu hätte durch den Geschäftsführer nicht geschaffen werden können. Eine Kreditaufnahme sei durch die vorangegangene Insolvenzsituation weder möglich, noch rechtens gewesen.
Ganz im Gegenteil habe der Geschäftsführer versucht durch „Wegkommen“ von den oben genannten Großauftraggebern und Ausführung von kleineren Bauvorhaben die Liquidität des Unternehmens zu stärken, was jedoch aufgrund der erdrückenden Forderungen seitens der Großauftraggeber schlussendlich gescheitert sei.
Dies sei auch der Grund gewesen, warum am Da5 neuerlich der Konkurs beim Gs beantragt und eröffnet wurde, welcher mit der vom Finanzamt angegebenen Quote von 0,2320% geendet habe. Es seien daher lediglich die dem zweiten Konkursverfahren zuzurechnenden Umsatzteuer- und Lohnsteuerforderungen des Finanzamtes mit der Quote von 0,2320% bedient worden.
Gerade zu diesen Verbindlichkeiten treffe den Geschäftsführer jedoch kein Verschulden, da er sich - wie aus den Anmeldungen bewiesen werde - um eine vollständige Gleichbehandlung der Gläubiger bemüht habe.
Dem ist vom Finanzamt zu entgegnen, dass, wie bereits im Haftungsbescheid angeführt, es dem Vertreter obliegt, den Nachweis zu erbringen, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre (zB ; ).
Dem Einwand der bereits vom Insolvenzverwalter geprüften Gleichbehandlung ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () der Geschäftsführer die dem Abgabengläubiger gegenüber bestehende Pflicht zur zumindest anteiligen Tilgung der Abgabenforderungen auch verletzt, wenn er das Gebot quotenmäßiger Befriedigung der offenen Forderungen insoweit nicht beachtet, als er keinem Gesellschaftsgläubiger auch nur anteilig Zahlung leistet.
Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung bezieht sich auch auf Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind. Eine Privilegierung von Gläubigern kann auch erfolgen durch die Bezahlung von Wirtschaftsgütern beim Zug um Zug-Geschäft.
Abfuhrabgaben wie z.B. Lohnsteuer sind vom Gleichbehandlungsgrundsatz ausgenommen. Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten (§ 78 Abs. 3 EStG 1988). In solchen Fällen dürfen Löhne somit nicht in voller Höhe ausgezahlt werden und sind anteilig zu kürzen. Die auf den gekürzten Lohnbetrag entfallende Lohnsteuer ist zur Gänze zu entrichten.
Die Geltendmachung der Haftung liegt auch im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz auferlegten Grenzen (§ 20 BAO) zu halten hat. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff „BiIligkeit" ist dabei die Bedeutung „berechtigten Interessen der Partei“, dem Begriff der „Zweckmäßigkeit“ die Bedeutung „öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben mit allen gesetzlichen vorgesehenen Mitteln und Möglichkeiten" beizumessen.
Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftung folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel dann ermessenskonform ist, wenn die Abgabenschuld beim Primärschuldner uneinbringlich ist. Da der öffentliche Auftrag zur Ergreifung aller Mittel, vollstreckbare Abgaben einzubringen, bei einer vorzuwerfenden Pflichtverletzung allfällige Einzelinteressen verdrängt, sah sich das Finanzamt veranlasst, die gesetzliche Vertreterhaftung im erforderlichen Ausmaß geltend zu machen. Da der Abgabenausfall auch auf das Verschulden der Haftungspflichtigen zurückzuführen ist, ist den Zweckmäßigkeitsgründen gegenüber den Interessen der Partei der Vorrang einzuräumen.
Die Schuldhaftigkeit ist damit zu begründen, dass durch ihr pflichtwidriges Verhalten als Vertreter der Gesellschaft die Uneinbringlichkeit eingetreten ist“.
Mit Vorlageantrag vom an das Bundesfinanzgericht beantragte der Bf, den angefochtenen Bescheid im Umfang der durch die Berufungsvorentscheldung nicht aufgehobenen Inhalte aufzuheben und führte wie folgt aus:
„Die W-GesmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet. Mit Beschluss des Gs vom Da2 zur Zahl Z3 wurde über die Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet und Frau RA LK zur Masseverwalterin bestellt.
Mit Beschluss des gleichen Gerichtes vom Da3 wurde das Konkursverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des am Da4 angenommenen Zwangsausgleichsantrages aufgehoben. Den Gläubigern wurde eine Quote von 20% zahlbar binnen zwei Jahren angeboten.
Teile, insbesondere die Barquote wurden bezahlt, spätere Teile der Zwangsausgleichsquote konnten vom Unternehmen nicht mehr aufgebracht werden. so dass am Da5 zur Zahl Z4 mit Beschluss des Gs neuerlich der Konkurs eröffnet werden musste. Dieses Konkursverfahren wurde mit Beschluss desselben Gerichtes vom Da6 nach Schlussverteilung durch die Masseverwalterin aufgehoben.
Mit Beschluss des Firmenbuchgerichtes des Gs. vom Da7 wurde die Firma gem. § 40 FBG infolge von Vermögenslosigkeit gelöscht.
Somit bestand zwischen Da2 bis Da3 und ab Da5 keine Eigenverwaltung des Unternehmens, wodurch eine Haftung des Geschäftsführers ausgelöst werden könnte.
Die Umsatzsteuer 2006 in Höhe von € 43.00, die Lohnsteuer 08/2007 in Höhe von € 13.022,40, Lohnsteuer 09/2007 in Höhe von € 15.264,41 und Lohnsteuer 10/2007 in Höhe von € 21.875,19 fallen in den Insolvenzzeitraum der GZ Z3 .
Diese Beträge wurden nicht mit der vom Finanzamt bekannt gegeben Quote bedient, sondern mit den im Zwangsausgleich angebotenen und bezahlten Zwangsausgleichquoten in Höhe von 10% bezahlt.
Darüber hinaus hat die Masseverwalterin im Verfahren Z3 Zahlungen der Gemeinschuldnerin an das Finanzamt in Höhe von € 37.500,00 angefochten, zu diesem Anfechtungsbegehren hat das einschreitende Finanzamt eingewandt, dass aufgrund der gegebenen Situation und aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin die Insolvenzsituation nicht erkennbar war.
Damit hat das Finanzamt aber selbst in eigener Ausführung - zutreffend und mit den Angaben des Einschreiters übereinstimmend – bestätigt, dass den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin keine schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten vorgeworfen werden kann.
Die weiters geltend gemachten Umsatzsteuerrückstande 07/2008, 08/2008 und 09/2008 sowie die Lohnsteuerbeträge von 04/2008 bis 10/2008 beziehen sich auf den Zeitraum zwischen rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleiches zur GZ Z3 und Eröffnung des Konkursverfahrens am Da5 zur GZ Z4 .
Gemäß den vom Finanzamt zitierten Bestimmungen haftet der Vertreter der juristischen Person nur dann, wenn er nicht beweisen kann, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten.
Dazu führt das Finanzamt aus, dass es Aufgabe des Einschreiters gewesen wäre, den Nachweis zu erbringen, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein Iiquider Mittel andererseits an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre.
Dem ist entgegenzuhalten. dass dem Finanzamt sowohl das Anmeldeverzeichnis zum Insolvenzverfahren Z3 als auch das Anmeldeverzeichnis aus dem Insolvenzverfahren Z4 von den jeweiligen Insolvenzverwaltern übermittelt worden ist.
Aus den angemeldeten und anerkannten Forderungen ergibt sich jedoch - und zwar zwingend - die Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte bezogen.
Aus den Berichten der lnsolvenzverwalterin ergibt sich auch, dass zu dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten keine liquiden Mitteln vorhanden gewesen sind, aus denen der Einschreiter die Zahlung der rechtskräftig gemeldeten Abgaben hätte vornehmen können.
Aus den dem Finanzamt vorliegenden Berichten der Masseverwalterin ergibt sich auch, dass die Liquidität des Unternehmens derartig stark eingeschränkt war, dass praktisch nur Zug um Zug Geschäfte durchgeführt werden konnten, woraus sich ein fehlendes Verschulden des Geschäftsführers für die nicht bezahlten Abgaben ergibt.
Wie sich weiters aus den Berichten und den gesamten beiden Konkursverfahren ergibt, war die Gesellschaft vornehmlich für die Auftraggeber S-AG sowie U-GmbH tätig, woraus sich eine sehr starke wirtschaftliche Abhängigkeit zu diesen Auftraggebern ergeben hat. Durch die rechtsgrundlose. aber aufgrund fehlender liquider Mittel der Gesellschaft nicht anfechtbare Einstellung der Zahlungen durch die S und MB bei einer Großbaustelle haben die liquiden Mittel schlagartig vollkommen gefehlt, ein Ausgleich dazu konnte durch den Geschäftsführer nicht geschaffen werden, eine Kreditaufnahme war durch die vorangegangene Insolvenzsituation weder möglich, noch wäre sie rechtens gewesen.
Ganz im Gegenteil hat der Geschäftsführer versucht durch „Wegkommen" von den oben genannten Großauftraggebern und Ausführung von kleineren Bauvorhaben die Liquidität des Unternehmens zu stärken, was jedoch aufgrund der erdrückenden Forderungen seitens der Großauftraggeber schlussendlich gescheitert ist.
Daher musste auch am Da5 neuerlich der Konkurs beim Gs beantragt und eröffnet werden, welcher mit der vom Finanzamt angegebenen Quote von 0,2320% geendet hat. Es sind daher lediglich die dem zweiten Konkursverfahren zuzurechnenden Umsatzsteuer- und Lohnsteuerforderungen des Finanzamtes mit der Quote von 0,2320% bedient worden.
Gerade zu diesen Verbindlichkeiten trifft jedoch den Geschäftsführer kein Verschulden, da er sich - wie aus den Anmeldungen bewiesen - um eine vollständige Gleichbehandlung der Gläubiger bemüht hat.
Ein schuldhaftes Verhalten ist dem Einschreiter nicht vorzuwerfen, insbesondere lag zu keinem Zeitpunkt eine Ungleichbehandlung der Gläubiger vor, was sowohl von der Insolvenzverwalterin geprüft wurde und sich andererseits auch aus der Zusammenstellung der Gläubiger im Anmeldeverzelchnis ergibt.
Mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zlen. 98/08/0191, 0192, hat der Verwaltungsgerichtshof in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung ausgesprochen, zu den "den Vertretern auferlegten Pflichten“, an deren schuldhafte Verletzung die in der erwähnten Bestimmung vorgesehene Haftung anknüpfe, gehöre nicht auch die allgemeine Pflicht der Vertreter - soweit die finanziellen Mitteln in der Gesellschaft nicht vorhanden sind - gegenüber den Beitragsgläubigern, für die Entrichtung der Beiträge Sorge zu tragen. Anknüpfungspunkt für die persönliche Haftung sind nach diesem Erkenntnis die Melde- Anzeige- und Auskunftspflichten, welche ihn daher persönlich treffen.
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff leg. cit. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzufun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2001/15/0108).
Im vorliegenden Fall haftet der Einschreiter nicht für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft, da die zur Verfügung stehenden Mittel der Gesellschaft - weshalb zunächst das Insolvenzverfahren beantragt wurde und mit einem von den Gläubigern angenommenen Zwangsausgleich geendet und das nur wenige Monate danach eröffnete und ohne Sanierung abgeschlossene Konkursverfahren, welches mit Schließung und Löschung des Unternehmens geendet hat - zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichten. Die vorhandenen Mittel wurden anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, wie aus dem Anmeldeverzeichnis im Verfahren Z4 (an dem das Finanzamt auch aktiv teilgenommen hat, weshalb auch zur Vermeidung von unnötigen Papieraufwand die Vorlage der genannten Beweismittel unterbleibt) zu den anerkannten Forderungen eindeutig hervorgeht.
Die Gesellschaft war als Primärschuldnerin seitens einiger Lieferanten bereits "gesperrt" und konnte nur mehr gegen Barzahlung Material einkaufen. Materialbestellungen und Einkäufe waren aber notwendig gewesen. einerseits um nicht vertragsbrüchig zu werden, andererseits um die Arbeiten fertig zu stellen.
Die Gesellschaft, vertreten durch den Einschreiter hat versucht, den Betrieb aufrecht zu erhalten. auch um der Abgabenverpflichtung der Gesellschaft nachkommen zu können.
Es trifft daher den Einschreiter kein Verschulden.
Mangels Verschulden ist daher der Abgabenbescheid aufzuheben.
Der Einschreiter verfügt über keinerlei Vermögenswerte.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Tatsachen wird daher gestellt der Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben“.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Unbestritten ist, dass dem Bf als selbstständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut Eintragung im Firmenbuch von bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens mit Beschluss des LG vom Da9 und von Da10 (Aufhebung des Konkurses) bis zur erneuten Eröffnung des Konkursverfahrens mit Beschluss des LG vom Da11 die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.
Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf Grund der Aufhebung des Konkurses nach Schlussverteilung mit Beschluss des LG vom Da12 und Eintragung der amtswegigen Löschung der Firma im Firmenbuch am Da13 fest.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Bezüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Lohnsteuer ergibt sich die schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch deren Nichtabfuhr durch den Bf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG, wonach jede Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters darstellt.
Die Verpflichtung eines Vertreters nach § 80 BAO hinsichtlich der Lohnsteuer geht somit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () über das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (aller Gläubiger) hinaus. Aus den Bestimmungen des § 78 Abs. 3 EStG 1988 und § 95 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich vielmehr die Verpflichtung, dass die jeweilige (Abzugs-)Steuer zur Gänze zu entrichten ist.
Dass für die Entrichtung der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer 2006 (fällig: ) und Umsatzsteuer 7/2008 (fällig: ) keine Mittel zur Verfügung gestanden wären, wurde vom Bf nicht nicht behauptet. Laut Kontoabfrage wurde etwa am ein Betrag von € 5.531,66 und am ein Betrag von € 595,41 auf das Abgabenkonto der Gesellschaft entrichtet.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () lässt die Tatsache der teilweisen Abgabenentrichtung zwar auf das Vorhandensein liquider Mittel, nicht jedoch auf eine aliquote Befriedigung des Abgabengläubigers schließen.
Auf Grund des Vorhandenseins von Mittel konnten dem Bf mangels Darlegung des Fehlens der Mittel im maßgeblichen Zeitraum der Fälligkeit der Abgabenverbindlichkeiten zu deren vollständiger Entrichtung, was er nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () tauglich nur durch Darstellung auch der Einnahmesituation der Primärschuldnerin hätte aufzeigen können, und mangels Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) die - bis zu diesem Zeitpunkt fälligen - uneinbringlichen Abgaben, sofern sie in der Zeit fällig wurden, in der der Bf Geschäftsführer der Gesellschaft war, zur Gänze vorgeschrieben werden.
Die bloße Behauptung, Abgabenverbindlichkeiten nicht schlechtergestellt zu haben, stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () kein derartiges Vorbringen dar, welches geeignet wäre, die Obliegenheit des (potentiell) Haftungspflichtigen, nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, warum es ihm unmöglich gewesen sei, seine Verpflichtungen zu erfüllen, etwa auch im Hinblick auf die Quote aufzustellen, zu erfüllen.
Wie aus dem Anmeldeverzeichnis im Verfahren Z4 eindeutig hervorgeht sollte, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte verwendet wurden, ist nicht nachvollziehbar, da einem Anmeldeverzeichnis zu einem Konkursverfahren nur der Bestand an Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Konkurseröffnung und weder das Ausmaß der im Zeitpunkt der Fälligkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben allenfalls geleisteten Zahlungen noch der zur Verfügung gestanden habenden Mittel zu entnehmen ist.
Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, wurde mit dem bloßen Verweis auf das Anmeldeverzeichnis nicht erbracht. (vgl. ).
Hinsichtlich des Vorbringens, dass sich aus den Berichten der lnsolvenzverwalterin auch ergebe, dass zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten keine liquiden Mitteln vorhanden gewesen seien, aus denen der Bf die Zahlung der Abgaben hätte vornehmen können, ist bezüglich der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer 2006 (fällig: ) und Umsatzsteuer 7/2008 (fällig: ) auf die bereits erwähnten Zahlungen auf das Abgabenkonto der Gesellschaft vom (€ 5.531,66) und vom (€ 595,41) zu verweisen. Für die haftungsgegenständliche Lohnsteuer ergibt sich die schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch deren Nichtabfuhr durch den Bf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ohnehin bereits aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG, wonach jede Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters darstellt.
Der Meinung des Bf, dass sich aus den Berichten der Masseverwalterin auch ergebe, dass die Liquidität des Unternehmens derartig stark eingeschränkt gewesen sei, dass praktisch nur Zug um Zug Geschäfte hätten durchgeführt werden können, woraus sich ein fehlendes Verschulden des Bf für die nicht bezahlten Abgaben ergebe, ist zu erwidern, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () sich der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung auch auf Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind, bezieht, und eine Bevorzugung von Gläubigern auch in der Barzahlung von Wirtschaftsgütern in Form von Zug-um-Zug-Geschäften bestehen kann. Der vom Vertreter zu erbringende Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger hat somit auch die von der Gesellschaft getätigten Zug-um-Zug-Geschäfte zu erfassen.
Entgegen dem Vorbringen des Bf, wonach durch den Einwand des Finanzamtes zum Anfechtungsbegehren der Masseverwalterin im Verfahren Z3 , dass aufgrund der gegebenen Situation und aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin die Insolvenzsituation nicht erkennbar gewesen sei, bestätigt werde, dass den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin keine schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten vorgeworfen werden könne, vermag die allfällige Nichterkennbarkeit der Insolvenzsituation für den Bf die Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben durch ihn keineswegs exculpieren, zumal ihm auch nicht die Nichterkennung der Insolvenzsituation als Pflichtverletzung sondern die Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zum Vorwurf zu machen ist.
Dem Einwand, dass die Umsatzsteuer 2006 in Höhe von € 43,00, die Lohnsteuer 08/2007 in Höhe von € 13.022,40, Lohnsteuer 09/1007 in Höhe von € 15.264,41 und Lohnsteuer 10/2007 in Höhe von € 21.875,19 in den Insolvenzzeitraum der GZ Z3 fielen und mit der Zwangsausgleichquote in Höhe von 10% bezahlt worden seien, wurde ohnehin bereits mit Beschwerdevorentscheidung vom insoweit Rechnung getragen, als die Haftung nach Verminderung um die bezahlte Quote und den anteiligen Forderungsverzicht auf die Umsatzsteuer 2006 in Höhe von € 26,02, die Lohnsteuer 08/2007 in Höhe von € 10.107,72, die Lohnsteuer 09/2007 in Höhe von € 9.700,15 und die Lohnsteuer 10/2007 in Höhe von € 13.236,70 eingeschränkt wurde. Eine Unrichtigkeit der Berechnung wurde vom Bf nicht behauptet.
Laut Rückstandsaufgliederung vom haftet von den haftungsgegenständlichen Abgaben die Umsatzsteuer 7/2008 nur mehr mit dem Betrag von € 4.850,33 anstatt € 5.303,36 unberichtigt aus, daher war der Haftungsbetrag laut Beschwerdevorentscheidung vom in Höhe von € 96.982,93 weiters um den Betrag von € 453,03 (Umsatzsteuer 7/2008) zu vermindern, sodass sich ein verbleibender Haftungsbetrag von € 96.529,90 ergibt.
Mit dem Vorbringen, dass der Bf über keinerlei Vermögenswerte verfüge, macht der Bf allenfalls eine Uneinbringlichkeit der Haftungsschuld bei ihm geltend. Damit wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nicht eine unzweckmäßige Ermessensübung dargelegt, da die allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit nicht ausschließt, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren. Bei der Inanspruchnahme persönlich Haftender ist somit vor allem die Nachrangigkeit der Haftung zu berücksichtigen (vgl. Ritz, BAO4 § 20 Tz 8). Laut Firmenbuchauszug war der Bf im haftungsrelevanten Zeitraum einziger Geschäftsführer der Gesellschaft, somit der einzige in Betracht kommende Haftende im Sinne der § 9 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 80 ff. BAO, und können diese Abgabenschulden bei der Gesellschaft nicht mehr eingebracht werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist die Behörde daher in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens nicht rechtswidrig vorgegangen.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf für die laut Rückstandsaufgliederung vom nach wie vor unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der W-GmbH im Ausmaß von € 96.529,90 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102306.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
WAAAC-09586