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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.02.2016, RV/6101085/2015

Verlust eines Privatdarlehens keine außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Maria-Luise Wohlmayr über die Beschwerde des Bf. , vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg – Land, Aignerstraße 10, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr. Gerlinde Rieser, vom betreffend Einkommensteuer 2013 zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Verfahrensgang

In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2013 beantragte der Beschwerdeführer (kurz: Bf.) den Abzug von – nicht näher erläuterten - außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von EUR 3.420. Da die Aufwendungen den vom Bf. zu tragenden Selbstbehalt von EUR 8.393,23 nicht überstiegen, konnten sie sich bei der Ermittlung des Einkommens nicht auswirken. Der Einkommensteuerbescheid für 2013 ergab somit eine Nachforderung von EUR 776.

In seiner Beschwerde gegen diesen Einkommensteuerbescheid führte der Bf. aus, dass der von den „geltend gemachten Sonderausgaben“ abgezogene Selbstbehalt seiner Meinung nach dem Gleichheitsprinzip widerspreche. Er habe der Fa. X ein Darlehen gewährt, weil diese von den Geldinstituten als nicht kreditwürdig eingestuft worden sei. Diese Firma sei mit in Konkurs gegangen, daher mache er seine Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt geltend. Zu den bisher beantragten Kosten komme noch der ausstehende Darlehensbetrag. Der Bf. legte seiner Beschwerde zur Darstellung des Sachverhaltes diverse Unterlagen bei (Darstellung unter Pkt. B. Sachverhalt).

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag des Bf., den das Finanzamt mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht vorlegte.

Über Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht legte der Bf. weitere Unterlagen vor, deren Inhalt unter Pkt. B. Sachverhalt dargestellt wird.

B. Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht legt seiner Entscheidung den folgenden unstrittigen Sachverhalt zugrunde, der aus den vom Finanzamt vorgelegten Akten und den vom Bf. übermittelten Unterlagen sowie seinem Vorbringen hervorgeht:

Der Bf. bezieht Pensionseinkünfte von zwei verschiedenen pensionsauszahlenden Stellen und ist daher zu einer Einkommensteuerveranlagung (Einkommensteuerbescheid) verpflichtet (§ 41 Abs 1 Z 2 EStG).

Mit Gesellschaftsvertrag vom wurde die X Y GmbH gegründet, an der der Bf. Gesellschaftsanteile von 10% (Stammeinlage EUR 3.600) erwarb. Mit Vereinbarung vom gleichen Tag verpflichtete sich der Bf. der neu gegründeten GmbH ein Gesellschafterdarlehen mit einer Verzinsung von 15% p.A. bis längstens zur Verfügung zu stellen. Er übergab noch am gleichen Tag dem designierten Geschäftsführer der GmbH einen Betrag von EUR 45.000 in bar. Eine Rückzahlung des gewährten Darlehens zum vereinbarten Datum erfolgte jedoch nicht.

Die Gesellschafter der X Y GmbH vereinbarten daher, dass der Bf. seinen Gesellschaftsanteil an den Hauptgesellschafter übertragen wird und im Gegenzug den Betrag von EUR 45.000 unverzinst in drei Monatsraten bis zum Jahresende 2011 zurückerhalten soll. Da diese Rückzahlung auch nicht erfolgte, schloss der Bf. mit der X Y GmbH und einer Drittschuldnerin am einen Zessionsvertrag, worin eine Zinsenpauschale von EUR 5.000 für den Bf. vereinbart wurde, sodass sich die Forderung des Bf. auf EUR 50.000 erhöhte. Gleichzeitig trat die X Y GmbH eine Forderung von EUR 40.000, die sie an die Drittschuldnerin hatte, an den Bf. ab. Die Drittschuldnerin bezahlte im Juli 2012 EUR 40.000 an den Bf. Die restliche Darlehensforderung von EUR 10.000 wurde vom Bf., vertreten durch seinen Rechtsanwalt, schriftlich eingemahnt und schließlich mit Mahnklage vom bei Gericht eingeklagt.

Mit Beschluss vom stellte das Landesgericht Salzburg fest, dass die X Y GmbH zahlungsunfähig ist, wobei ein Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde. Der Rechtsanwalt des Bf. riet diesem daher aus wirtschaftlichen Gründen davon ab, den Zivilprozess gegen die GmbH fortzusetzen. Im Jänner 2015 wurde die Firma infolge Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG gelöscht.

Der Bf. beantragt nunmehr, den ausstehenden Forderungsbetrag sowie die damit zusammenhängenden Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Strittig ist somit, ob derartige Kosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.

C.Rechtliche Würdigung

Gemäß § 34 Abs 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie muss außergewöhnlich sein (Abs 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Abs 2: Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Abs 3: Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Abs 4: Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs 2 in Verbindung mit Abs 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von mehr als 36 400 Euro 12%.
Abs 6 leg.cit. führt einen abschließenden Katalog von Aufwendungen an, die ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden können, nämlich Katastrophenschäden, auswärtige Berufsausbildung, Kinderbetreuung sowie bestimmte Mehraufwendungen in Zusammenhang mit behinderten Personen. Alle anderen außergewöhnlichen Belastungen müssen um den Selbstbehalt gekürzt werden.

Der Verlust von Vermögen ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nur ausnahmsweise eine außergewöhnliche Belastung (Doralt, EStG11, § 34 Tz 27). So kann der Ausfall einer Forderung nur dann eine ag. Belastung darstellen, wenn die zur Forderung führenden Zahlungen die Kriterien einer außergewöhnlichen Belastung erfüllen (). Es muss also bereits die Darlehensgewährung zwangsläufig erfolgt sein. Freiwillig getätigte Aufwendungen können nach § 34 EStG ebenso wenig Berücksichtigung finden wie Aufwendungen, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat ( zum Ausfall einer Klagsforderung).

Im vorliegenden Fall hat sich der Bf. entschieden, der neu gegründeten X Y GmbH ein Gesellschafterdarlehen zu gewähren. Dass sich ein Teil dieser Forderung wegen der Zahlungsunfähigkeit der GmbH als uneinbringlich erwiesen hat, bedeutet für den Bf. einen wirtschaftlichen Verlust und damit eine „Belastung“. Der Forderungsausfall ist jedoch die Folge einer freiwillig getätigten wirtschaftlichen Entscheidung des Bf. und stellt somit ein unternehmergleiches Wagnis dar.

Diese Rechtsansicht vertrat bereits das Finanzamt dem Bf. gegenüber in seiner Beschwerdevorentscheidung vom . Der Bf. legte in seinem Vorlageantrag keine Gründe dar, die eine Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 EStG erkennen lassen.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht in der Hingabe von Geldmitteln selbst dann keine Zwangsläufigkeit (sittliche Verpflichtung), wenn sie der Abwendung einer Insolvenzgefahr dienen (). In dieser Entscheidung spricht der Gerichtshof auch zum wiederholten Male aus, dass die steuerliche Absetzbarkeit von Bürgschaftszahlungen als außergewöhnliche Belastung durch das Gesetz auf seltene Fälle beschränkt ist, weil § 34 EStG nicht zu dem Zweck geschaffen wurde, wirtschaftliche Misserfolge mit der Ermäßigung der Einkommensteuer zu berücksichtigen und auf diese Weise auf die Allgemeinheit abzuwälzen.

Aufwendungen eines Gesellschafters einer GmbH für einen der Gesellschaft gewährten Kredit bilden daher keine außergewöhnliche Belastung (Jakom/Baldauf, EStG, 2013, § 34 Rz 90; ). Auch der Unabhängige Finanzsenat (nunmehr: Bundesfinanzgericht) verneint im Falle eines Darlehensverlustes infolge der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eine außergewöhnliche Belastung beim Gesellschafter (-K/08).

Der Forderungsverlust stellt aber auch keine Werbungskosten dar. Das Privatdarlehen gehört nach den Übergangsbestimmungen des § 124b Z 185 EStG 1988 zum sogenannten „Altbestand“, für den das bisherige Besteuerungssystem (§ 27 EStG in der Fassung vor dem BudgetbegleitG 2011, BGBl. I 111/2010) gilt. Dieses Besteuerungssystem erfasst grundsätzlich nur die Erträgnisse des Kapitalstammes und der damit zusammenhängenden Aufwendungen (). Die Veräußerung der Einkunftsquelle selbst stellt keine Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Somit kann der Verlust einer privaten Kapitalforderung des Altbestandes steuerlich keine Berücksichtigung als Werbungskosten finden (). Ebenso wenig wie Verluste am Stammvermögen sind Aufwendungen zur Vermeidung von Kapitalverlusten (Rechtsanwalts- und Prozesskosten) abzugsfähig ().

Aus den angeführten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

D. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig , wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art 133 Abs 4 B-VG).

Zur gegenständlichen Rechtsfrage, nämlich ob der Verlust eines Darlehens eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 darstellt, existiert umfangreiche und eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich das gegenständliche Erkenntnis stützt (siehe Pkt. C/2 und C/3.). Aus diesem Grund ist die Revision nicht zuzulassen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.6101085.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at