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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.01.2016, RV/6100459/2014

Beschwerde betreffend teilweise Stattgabe von Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit gem. § 13 AbgEO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde der der Fa. A , in B , vertreten durch C , in D , vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom , betreffend die teilweise Stattgabe von Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit, lt. Rückstandsausweis vom , gemäß § 13 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

 

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Anbringen vom erhob die Beschwerdeführerin (Bf) Fa. E (umbenannt in Fa. A ) gegen die Ausstellung des Rückstandsausweises vom (Anm. mit welchem ein Betrag von
€ 144.093,19 für Vollstreckbar erklärt wurde), eingebracht am ZX beim LG-Salzburg zum Zwecke der Konkurseröffnung, Einwendungen, da die Ausstellung des Rückstandsausweises zu Unrecht erfolgt und auch sonst nicht angebracht und zudem kontraproduktiv erfolgt sei.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Ausstellung des o.a. Rückstandsausweises und der damit verbundene (gestützte) Konkursantrag vom YZ nicht rechtskonform erfolgt sei.
Zu dem genannten Rückstandsausweis würden Abgabenverfahren beim Unabhängigen Finanzsenat behängen, in welchen neben den Aufhebungen der Hauptsachen auch jeweils die Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO beantragt wurde. Über diese Anträge wurde bis nun noch nicht entschieden.

Bezughabende Berufungen und Anträge seien mit Vorlageanträgen und Vorlageberichten, letztere vom , nochmals und dem Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Salzburg, zugeleitet worden, wodurch die benachteiligenden Berufungsvorentscheidungen wiederum als unerledigt und somit als unwirksam gelten würden.

Weiters behängen unerledigt eine Berufung vom betreffend Köst 11 +13, USt 11 (Anm. richtig betreffend die Zurückweisung eines Aussetzungsantrages), samt Antrag nach § 212a BAO und hilfsweisem Stundungsantrag bis zur Erledigung der Berufung und in Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages eine durchgeführte Mängelbehebung vom (Köst 11+13, USt 11) samt Anträgen auf Aussetzung der Einhebung mit ziffernmäßiger Darstellung gemäß
§§ 250 BAO dzt. beim Finanzamt zur allfälligen Erstellung von Berufungsvorentscheidungen oder zur jeweiligen Vorlage an den unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz.

Die der Abgabenbehörde vorschwebenden Einbringungsmaßnahmen seien wegen der zur Feststellung der tatsächlichen Abgabenbeträge eingebrachten Sachberufungen samt der erforderlichen Zahlungserleichterungs – (Stundungs) - Ansuchen und Aussetzungsanträgen, somit bis zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz oder ab 2014 durch das Bundesfinanzgericht nicht rechtswirksam und daher von jeglichen Einbringungsversuchen per Gesetz geschützt.
Ein rechtskonformer Rückstandsausweis über diese Summen dürfe und könne daher nicht erstellt werden.
Auf das weitere Vorbringen, betreffend das Rechtsinstitut der Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO wird verwiesen.

Es werde daher der Antrag gestellt, den Rückstandsausweis ersatzlos aufzuheben; und diese Aufhebung in schicklicher Zeit dem Landesgericht (zur angegebenen Zahl) konkursantragshemmend mitzuteilen.

Diesen Einwendungen wurde seitens des Finanzamtes Salzburg-Stadt mit Bescheid vom teilweise Folge gegeben und die zum vollstreckbaren Abgabenschuldigkeiten auf € 70.642,40 (von ursprünglich
€ 144.093,19) eingeschränkt (siehe Aufgliederung im angefochtenen Bescheid bzw. im Rückstandsausweis).
In der Begründung wurde, ausgehend von der Darstellung der wesentlichen Einwendungen der Bf, die teilweise Stattgabe betreffend USt 2010, Köst 2011 und Köst Vz 2011 und 2013, sowie USt 2011, aufgrund von Aussetzungsanträgen dargestellt, auf deren konkreten Inhalt verwiesen wird.

Zu dem in den Einwendungen angesprochenem Stundungsansuchen (vom ; Erg. welches von der Bf gar nicht angesprochen wurde) über einen offenen Abgabenrückstand von 71.245,69, wurde ausgeführt, dass diesem eine hemmende Wirkung nach § 230 Abs. 3 BAO nur dann zukommt, wenn es vor Ablauf der für die Entrichtung der Abgaben zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wurde. Mit Ausnahme von bereits oben behandelten Umsatzsteuerfestsetzungen für 2010 in Höhe von € 36.654,72 umfasse das Stundungsansuchen bereits länger fällige Altrückstände, entstanden ab August 2010, für welche schon zum Zeitpunkt der Einbringung keine hemmende Wirkung zukam.

Dagegen richtet sich die (nach Fristverlängerung) rechtzeitige Berufung der Bf vom (erg. somit nach Konkurseröffnung gelegen; Anm. ohne Unterschrift des Masseverwalters), welches aufgrund des Übergangs der Rechtssache an das Bundesfinanzgericht als Beschwerde zu werten ist.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Reduzierung auf vorerst
€ 70.642,40 nicht genug sei.
Gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2011 wurde am Berufung erhoben, weshalb sich konkludent daraus die verminderte Köst für das Folgejahr, wie es auch umgekehrt sofort vorgeschrieben werden würde, ergebe. Jedenfalls sei das GJ 2012 verlustgeprägt, so dass nur die Mindestköst. anfallen könne.
Die Köst reduziere sich daher um € 10.750,-- auf € 1.750,--.

Zur USt wurden die gelisteten Monate neu addiert und lt. Tabelle samt Zahlungen ausgewiesen.
Zu USt 05, 08-10/2011 ergebe sich eine Reduktion von € 17.388,46 (verbleibend daher € 2.045,84);
Zu USt 01-12/2012 ergebe sich eine Reduktion von € 9.058,88 und für die USt 01-06/2013 ergebe sich eine Reduktion um € 5.735,86.

Für die Nebengebühren (Säumniszuschläge, Stundungszinsen und Verspätungszuschläge) ergebe sich überschlägig eine Reduktion von 66 %, somit € 4.031,75 und eine Gesamtminderung von € 46.964,95.

Der Rückstandsausweis möge daher entsprechend geändert (Erg. lautend auf
€ 23.677,45) werden.
Auf die übrigen Anträge wird verwiesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde der Bf vom (nunmehr vertreten durch RA F ; Anm. als Masseverwalter) als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde zunächst ausgeführt, dass das Finanzamt aufgrund eines vom Masseverwalter gestellten gegenständlichen Rechtsmittelfristverlängerungsansuchens, von der Genehmigung der durch die Bf eingebrachten oben angeführten Berufung durch den MV und somit der erforderlichen Legitimation ausging.

Zum Vorbringen betreffend der zu korrigierenden Köst für 2012 sowie der Umsatzsteuerbeträge für 2011 bis 2013 stellte das Finanzamt fest, dass dieses Vorbringen die Festsetzung im Abgabenermittlungsverfahren (Veranlagungsverfahren) betreffe und demzufolge auch in diesem/n zu behandeln seien.
Einwendungen, die sich gegen die Richtigkeit des Abgabenanspruches oder die Höhe der Abgabe richten, seien im Vollstreckungsverfahren unzulässig und wären daher mit Beschwerde(n) gegen die Abgabenbescheide im Veranlagungsverfahren gelten zu machen.

Auf die weiteren Ausführungen betreffend die Zurückweisung bzw. Abweisung von in der Berufung gestellten Anträgen (betreffend Aussetzung der Einhebung bzw. Stundung) wird verwiesen.

Daraufhin stellte die Bf wiederum selbst (nach Beendigung des Konkursverfahrens mit Z 2014) mit Anbringen vom den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Finanzgericht.
Das bisherige Vorbringen werde zum Beschwerdetenor erhoben, welchem nach Meinung der Bf Berechtigung zukomme.
Auf die weiteren Ausführungen, wonach die falschen Zahlen zu krassen Benachteiligung der Bf führen usw. wird verwiesen.

Es werde daher die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit beantragt.

Mit Vorhalt des wurde die Bf aufgefordert, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass die Bf zur Einbringung der Beschwerde vom durch den Masseverwalter legitimiert war.

Dieser Vorhalt wurde mit Schreiben vom samt Vorlage der Bestätigung des Masseverwalters, wonach die gegenständliche Berufung durch ihn genehmigt war, beantwortet.

Nach 1x Vertagung verwies der Vertreter (Geschäftsführer) der Bf in der mündlichen Verhandlung am darauf, dass richtigerweise lediglich von vollstreckbaren Forderungen in Höhe von ca. € 23.000,-- auszugehen gewesen wäre. Bei diesem Betrag hätte allenfalls eine Einigung mit dem Finanzamt in Form einer Finanzierung erfolgen können.
Weiters wies er auf den Erfolg seines Einspruches hin, der zu einer teilweisen Stattgabe desselben (wie oben im Sachverhalt dargestellt) führte.

Die von den Parteien bisher gestellten Anträge blieben aufrecht.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Aus dem angefochtenen Bescheid ist zu ersehen, dass darin überwiegend Umsatzsteuerbeträge 2011, 2012 und 2013 (ca. € 48.000,--) sowie Körperschaftvorauszahlungsbeträge für 2012 (€ 12.500,--) enthalten sind. Dazu kommen verschiedene Nebengebühren, Säumniszuschläge, Stundungszinsen, Verspätungszuschläge und Lohnabgaben usw. von zusammen rd. € 10.000,--.
Die aushaftenden Umsatzsteuerbeträge (2011 ,2012 und 2013) beruhen ausschließlich auf Umsatzsteuervoranmeldungen, die von der Bf selbst eingereicht wurden (siehe dazu Abgabenkonto der Bf zu StNr. XY ).
Dass gegen die Köst-Vorauszahlungen für 2012 bzw. die Nebengebühren oder Lohnsteuerbeträge Berufung(Beschwerde) erhoben wurde, wurde von der Bf selbst nicht behauptet.
Dem Umsatzsteuerbescheid 2011, vom , liegt keine Abgabenerklärung der Bf zugrunde, sondern wurde seitens des Finanzamt eine Schätzung vorgenommen.
Eine Umsatzsteuerveranlagung für 2012 erfolgte erst mit Bescheid vom (aus welchem keine Nachforderung hervorging).

In der von der Bf ausdrücklich angeführten Berufung vom , welche sich gegen den die Aussetzung der Einhebung mangels Darstellung der Beträge zurückweisenden Bescheid richtet, wurde angeführt, dass die richtige Zahllast für Umsatzsteuer 2011 lediglich € 13.200,-- betrage (Aussetzungsbetrag daher € 27.275,--).
Im vorangegangenen Mängelbehebungsverfahren (Antwort vom ) wurde die richtige Zahllast mit € 15.387,-- angegeben.
Die „neu“ ermittelten Umsatzsteuerbeträge für 2011 wurden in der gegenständlichen Berufung mit nur noch € 8.824,10 (abzüglich Zahlungen mit lediglich € 2.054,84) angegeben.
Dagegen wurden lt. den von der Bf im Jahr 2011 eingereichten Voranmeldungen Umsatzsteuerbeträge für 2011 in Höhe von € 32.349,19 gemeldet.
Eine Begründung für die Abweichungen von den Voranmeldungen erfolgte nicht.

Aus dem Insolvenzakt zur StNr. der Bf ist zu ersehen, dass die Konkursgläubiger keine Quote erhielten und der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger am YX aufgehoben wurde.

Festzustellen ist auch, dass der Vertreter (Geschäftsführer) der Bf der Aufforderung des eine ärztliche Bestätigung über seine Erkrankung am nachzureichen, nicht nachgekommen ist.

Rechtslage und Erwägungen

§ 13 Abs. 1 AbgEO lautet:

Wenn der Abgabenschuldner bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist, oder wenn er behauptet, dass das Finanzamt auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so hat er seine bezüglichen Einwendungen beim Finanzamt (§ 12 Abs. 2) geltend zu machen.

Nach Abs. 2 leg. cit. finden die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 sinngemäß Anwendung.

§ 12 Abs. 3 AbgEO lautet:

Alle Einwendungen, die der Abgabepflichtige zur Zeit der Antragstellungen vorzubringen im Stande war, müssen bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden.

§ 230 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:

Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 212abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sin des § 212abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.

Gem. Abs. 4 leg. cit. kann die Abgabebehörde für nach dem im Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterung aufschiebende Wirkung hinsichtlich Einbringungsmaßnahmen zuerkennen.

§ 230 Abs. 6 BAO lautet:

Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

§ 212a Abs. 1 BAO betrifft die Einhebung von Nachforderungsbeträgen, deren Höhe von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde (vormals Berufung) abhängt, die auf einen Bescheid zurückzuführen sind, der von einem Anbringen abweicht oder dem kein Anbringen zugrunde liegt.

§ 212a Abs. 2 lit. b BAO (auf den im § 230 Abs. 6 BAO hingewiesen wird) betrifft Abgaben, soweit mit einer Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabenpflichtigen abweicht.

Im gegenständlichen Fall blieb strittig, ob Abgaben im Betrag von € 46.964,95 (überwiegend Umsatzsteuer 2011, 2012 und 2013, sowie Körperschaftsteuervorauszahlungen 2012 samt Nebengebühren, mit vollstreckbar waren oder nicht.
Abgaben im Betrag von € 23.677,45 blieben unbestritten.

Die im Vorlageantrag beantragte Aufhebung des angefochtenen Bescheides geht daher schon aufgrund des unstrittig gebliebenen, oben angeführten Betrages, ins Leere.

Die gegenständlichen Einwendungen beziehen sich auf Aussetzungsanträge und Ansuchen um Zahlungserleichterungen die vor dem gelegen sind, wobei konkret nur die Berufung vom , betreffend die Zurückweisung eines Aussetzungsantrages bezüglich Köst 2011 und 2013 sowie USt 2011 (aufgrund der bezughabenden Berufung gegen die oben angeführten Abgaben vom ), angeführt wurde. Es ist daher von Einwendungen im Sinne des § 13 AbgEO auszugehen und somit zu prüfen, ob dadurch hemmenden Umstände, die vor dem eingetreten sind, vorliegen.
Da weder anlässlich der Einwendungen noch in der Berufung noch anlässlich der mündlichen Verhandlung konkrete Angaben zu Zahlungserleichterungsansuchen gemacht wurden – auch dem vom Finanzamt von sich aus erwähnten Ansuchen vom , wurde in der Berufung nichts entgegengehalten – kann im Berufungsverfahren auf diesen Umstand (hemmende Wirkung im Sinne des § 230 Abs. 3 BAO) nicht eingegangen werden.
Dass das Finanzamt von sich aus hemmende Wirkung (§ 230 Abs. 4 BAO) zuerkannt hätte, wurde nicht behauptet.

Wie sich aus § 13 iVm §12 Abs. 3 AbgEO ergibt, sind alle Einwendungen vom Abgabenschuldner gleichzeitig, bei sonstigem Ausschluss, geltend zu machen, sodass von einem Neuerungsverbot auszugehen ist.
Die Ausführungen in der gegenständlichen Berufung betreffend Unrichtigkeit der Köst-Vorauszahlungen 2012 (im Betrag von € 12.500,--; andere Köst-Beträge sind im angefochtenen Bescheid nicht enthalten) aufgrund der Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2011, hätten bereits anlässlich der Einwendungen vorgebracht werden können, sodass diese unter das Neuerungsverbot fallen.
Dazu ist auch anzumerken, dass nicht behauptet wurde, dass gegen Köst-Vorauszahlungen des Jahres 2012 eine Berufung erhoben wurde, sodass eine hemmende Wirkung im Sinne des § 230 Abs. 6 BAO ohnedies nicht gegeben sein kann.

Festzustellen ist vorweg auch, dass die Nachforderungsbeträge aufgrund des Köst- und des USt-Bescheides für 2011 (sowie die Vorauszahlungsbeträge für Köst 2011) bereits von der Stattgabe durch das Finanzamt (hemmende Wirkung aufgrund eines Aussetzungsantrages; § 230 Abs. 6 BAO) umfasst waren.

Für Vollstreckbar erklärt wurden hingegen Umsatzsteuerbeträge (2011-2013), welche alle von der Bf selbst mittels Umsatzsteuervoranmeldungen gemeldet-bekannt gegeben wurden. Für diese Beträge wurde keine Nachforderung ausgesprochen, sodass hemmende Wirkung iVm. § 212a Abs. 1 nicht gegeben sein kann.
Wie sich aus § 230 Abs. 6 BAO iVm. § 212a Abs. 2 lit. b BAO ergibt, kann einer Berufung weiters nur für angefochtene Beträge hemmende Wirkung zukommen, wenn der Bescheiderlassung ein Anbringen zugrunde liegt, auch wenn von diesem nicht abgewichen wurde.
Da dem Umsatzsteuerbescheid für 2011 keine Abgabenerklärung des Bf und somit kein Anbringen zugrunde liegt, kann eine hemmende Wirkung der dagegen erhobenen Berufung für die von der Bf selbstgemeldeten und zum Zeitpunkt noch aushaftenden Umsatzsteuerbeträgen nicht zukommen.
Daran kann auch die ausdrücklich angeführte Berufung vom gegen die Zurückweisung der Aussetzung, in der Beträge genannt wurden, nichts ändern.
Dem USt-Nachforderungsbetrag aus dem Jahresbescheid für 2011 iHv € 8.125,81 wurde ohnedies hemmende Wirkung (§ 230 Abs. 6) zuerkannt und den Einwendungen diesbezüglich Folge gegeben.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass gegen selbst eingereichte Umsatzsteuervoranmeldungen keine Berufung/Beschwerde erhoben werden kann.
Für die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Umsatzsteuervoranmeldungsbeträge für 2012 und 2013 kann mangels Berufungs-Beschwerdemöglichkeit eine hemmende Wirkung im Sinne des § 230 Abs. 6 BAO nicht gegeben sein (ein Veranlagungsbescheid für USt 2012 erging erst am ).

Auch die in der gegenständlichen Berufung vom „neu“ sich ergebenden – stark reduzierten - Umsatzsteuerbeträge beziehen sich allein auf selbstgemeldete Umsatzsteuervoranmeldungsbeträge, sodass für diese Reduzierungsbeträge – auch wenn die Bf dieses Vorbringen auch als Berufung in der Abgabensache sehen möchte - , wie oben dargestellt, keine hemmende Wirkung zukommen kann.
Wie schon vom Finanzamt ausgeführt wurde und wie sich aus § 13 AbgEO eindeutig ergibt, können Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung (Erhebung von Rechtsmitteln) im Verfahren über die Vollstreckbarkeit nicht mit Erfolg vorgebracht werden.

Der Bf kann auch hinsichtlich der in der Berufung vorgebrachten pauschalen Reduktion der im Zusammenhang stehenden Nebengebühren nicht gefolgt werden, da damit keine hemmende Wirkung im Sinne des § 230 BAO (im Zusammenhang mit Zahlungserleichterungs – oder Aussetzungsanträgen), welche vor dem hätte Wirksam werden können, aufgezeigt wird.

Da in der Berufung und auch anlässlich der mündlichen Verhandlung kein weiteres bzw. konkretes Vorbringen erstattet wurde, aus welchem sich eine Hemmung der Vollstreckbarkeit zum für die im angefochtenen Bescheid angegebenen Abgaben in Höhe von € 70.642,40 ergibt, war über diese spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision ist nicht zulässig, wie sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (die Rechtsfolgen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 12 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 13 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 212a Abs. 2 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.6100459.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at