Kein Vorsteuerabzug aus Bauleistungen bei fehlender Gutgläubigkeit
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, AdresseBf, St.Nr., vertreten durch Stb, AdresseStb, gegen den Bescheid des FA vom betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2008 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführer (Bf.) betreiben in der Rechtsform einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht u.a. ein Weingut.
Im Zuge einer betreffend die Jahre 2008 bis 2010 durchgeführten Außenprüfung wurden u.a. die für das Jahr 2008 iHv 160.180,83 € erklärten Vorsteuern um 4.389,08 € gekürzt. In Tz 23 a) des Bp-Berichtes wurde diesbezüglich die Feststellung getroffen, dass im Jahr 2008 Verputz- bzw. Fassadenarbeiten von den Firmen " GmbH1 " und " GmbH2 " durchgeführt und fakturiert worden seien. Die damit verbundenen Vorsteuerabzüge seien von der Bp nicht anerkannt worden, da es sich bei den Rechnungsausstellern um Scheinfirmen gehandelt habe.
Die gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Umsatzsteuerbescheid vom erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) richtet sich gegen die Nichtanerkennung der Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen der Firmen " GmbH1 " und " GmbH2 ". In der Begründung brachte der steuerliche Vertreter Folgendes vor:
„…Das Finanzamt hat die Vorsteuerbeträge der beiden in der Berufung angeführten Firmen in der Höhe von € 4.389,08 deshalb nicht anerkannt, da man heute weiß, dass es sich um „Scheinfirmen“ handelt. Die Firma [Name Bf.] hat diese beiden Firmen aber im Jahre 2008 für Arbeiten beauftragt und es wurden diese Arbeiten damals auch zufriedenstellend erledigt.
Das Finanzamt…..hat in Jahre 2008 die Rechnungen der beiden Firmen über Aufforderung vorgelegt bekommen und nach deren Kontrolle auch anerkannt. Die Firmen hatten zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäße Steuer- und UID-Nummern, sonst hätte wohl schon damals das Finanzamt den Vorsteuerabzug für diese beiden Firmen nicht akzeptiert. Es ist daher nicht verständlich, wie die Fa. [Name Bf.] hätte erkennen sollen, dass aus diesen Firmen „Scheinfirmen“ werden sollten, wenn es sogar das Finanzamt (damals) nicht wusste.
Ergänzend wird noch angemerkt, dass die Firma [Name Bf.] in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt Vorsteuerbeträge von rund € 360.000,00 rückgefordert hat, was sowohl in diesen beiden Jahren vom Finanzamt laufend kontrolliert wurde als auch jetzt im Zuge der Betriebsprüfung nochmals angesehen und - abgesehen von den die Berufung betreffenden Beträgen - auch anerkannt wurde. Es entspricht dies einem Investitionsvolumen von vorsteuerabzugsfähigen Leistungen von rund € 1,800.000,00!
Nochmals: die Firma [Name Bf.] hat die beiden Firmen für (relativ geringfügige) Arbeiten beauftragt, die Arbeiten wurden ordnungsgemäß durchgeführt, von der Fa. [Name Bf.] bezahlt, die zugehörigen Rechnungen vom Finanzamt… kontrolliert und anerkannt – und heute gilt das nicht mehr?
Wir sind daher auch der Rechtsansicht, dass – begründet in der seinerzeitigen Anerkennung der Rechnungen durch das gleiche Finanzamt – auch eine Unbilligkeit der Einhebung im Sinne des § 236 BAO in Verbindung mit der Verordnung vom , BGBl. II 2005/435, vorliegt und wir werden einen entsprechenden Antrag an das Finanzamt....stellen.
Sollte diesem Antrag entsprochen werden, womit wir rechnen, würden wir diese vorliegende Berufung sofort zurückziehen. Wir ersuchen daher mit der Bearbeitung dieser Berufung bis zur Entscheidung über unseren vorstehend erwähnten Antrag zu warten…“
Das Finanzamt legte die Berufung (nunmehr Beschwerde) ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem UFS vor und beantragte deren Abweisung.
Mit Schreiben vom wurden die Bf. vom BFG um Beantwortung nachstehender Fragen bzw. um Vorlage der genannten Unterlagen ersucht:
„1. Wie kamen die Geschäftsbeziehungen mit den Firmen GmbH1 und GmbH2 zustande?
2. Durch wen erfolgte eine Vermittlung bzw. wurden die beiden Firmen namhaft gemacht?
3. In welcher Form (telefonisch, persönlich….) und durch wen erfolgte die Kontaktaufnahme bzw. die Geschäftsanbahnung zu den Firmen?
4. Wer ist für die beiden Firmen aufgetreten? Wer waren die Ansprechpartner bzw. die Kontaktpersonen? Um Bekanntgabe der Namen wird ersucht.
5. Wurden Kostenvoranschläge von den Firmen GmbH1 und GmbH2 erstellt? Wenn ja, um deren Vorlage wird ersucht. Wenn nein, aus welchen Gründen wurden keine verlangt?
6. Wurden auch bei anderen Firmen Offerte über die durchzuführenden Arbeiten eingeholt? Wenn ja bei welchen Firmen, um Vorlage allfälliger Vergleichsanbote wird ersucht.
7. Aus welchen Gründen hat man sich bei der Vergabe der Aufträge für die Firmen GmbH1 und GmbH2 entschieden?
8. Wurden die genannten Firmen an ihrem Firmensitz aufgesucht, mit wem wurde verhandelt? Wer hat die Baumaßnahmen vor Ort kontrolliert bzw. überwacht?
9. Durch welche Maßnahmen wurde die Existenz der beiden Firmen überprüft?
10. Liegen schriftliche Vereinbarungen bzw. Korrespondenzen mit den beiden Firmen vor? Wenn ja, um Vorlage wird ersucht.
11. Wie erfolgte die Auftragserteilung? Wurde der Auftrag schriftlich oder mündlich erteilt? Um Vorlage des schriftlichen Auftrages bzw. um Bekanntgabe welcher (namentlich anzuführenden) Person der Auftrag mündlich erteilt wurde, wird ersucht.
12. Lt. vorliegenden Unterlagen wurden die strittigen Rechnungen bar bezahlt. Auf den strittigen Rechnungen sind Bankverbindungen angegeben, aus welchen Gründen erfolgten dennoch Barzahlungen?
13. Wurden die Rechnungen im Postwege übermittelt? Wenn nicht, wann und durch wen erfolgte die Übergabe der Rechnungen?
14. Von wem wurden die Beträge bar übergeben? An wen und an welchem Ort wurden die Beträge bar übergeben? Nur die beiden Rechnungen der GmbH2 enthalten den handschriftlichen Vermerk "bar bez" (samt unleserlicher Unterschrift), wie erfolgte die Zahlungsbestätigung durch die GmbH1 ? Um deren Vorlage wird ersucht.“
Mit Schreiben vom teilten die Bf. zu vorstehenden Fragen Folgendes mit:
„Ad 1-4) Beide Firmen wurden auf der Baustelle persönlich vorstellig und haben ihre Leistungen vor Ort angeboten. Die Firmen waren auf Subaufträge spezialisiert und haben diesbezüglich eine Referenzliste vorgelegt. Die Referenzliste befindet sich nicht mehr in unseren Unterlagen.
Ad 5) Es wurde ein mündlicher Kostenvoranschlag (Preis/m²) vereinbart. Da es sich bei diesem Auftrag um keinen Subauftrag für die Firmen, sondern um eine Direktvergabe handelte, konnte sie einen günstigen Preis anbieten.
Ad 6) Es gab vor der Vergabe an die Firmen bereits Kostenvoranschläge – z.B. Baumeister X , AdresseX . Die Offerte liegen nicht mehr vor.
Ad 7) Da die beiden Firmen die billigsten Anbieter waren, fiel die Entscheidung auf sie.
Ad 8) Die beiden Firmen wurden nicht an ihrem Firmensitz aufgesucht. Die Vertreter der Firmen haben sich mit Visitkarten vorgestellt. Die Visitkarten liegen nach dieser langen Zeitspanne nicht mehr auf. Die Baumaßnahmen wurden von Frau [Name Bf ] (Absolventin der HTL Mödling Hoch und Tiefbau) und ihrem Vater Baumeister Ing. [Name des Vaters] kontrolliert und abgenommen.
Ad 9) Von der Firma GmbH2 liegt von damals noch ein Firmenbuchauszug und ein Bescheid über die Erteilung der UID-Nummer in unseren Unterlagen auf (Anlage anbei). Bei Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung mussten auf Aufforderung vom Finanzamt….die Rechnungen vorgelegt werden. Die Rechnungen wurden damals vom Finanzamt überprüft und die Vorsteuer erstattet.
Ad 10) Es liegen keine schriftlichen Vereinbarungen bzw. Korrespondenzen vor.
Ad 11) Die Auftragserteilung erfolgte mündlich an die Vertreter der Firmen (siehe Ad 8).
Ad 12) Die Firmen baten um Barzahlung der Rechnungen.
Ad13) Die Rechnungen wurden persönlich von den Vertretern der Firmen übergeben.
Ad 14) Herr [Name Bf.] hat die Beträge an die Vertreter der Firmen bar übergeben. Davor waren die Arbeiten von Frau [Name Bf.] und Herrn Ing. [Name des Vaters] abgenommen. Es gibt für jede Rechnung eine Kasse-Eingangsbestätigung der Firmen (Anlage anbei).“
Dem Schreiben beigelegt waren nachstehende Ablichtungen:
- 2 Kassa-Eingangsbestätigungen der Firma GmbH2 (vom 3. und ),
- 2 Kassa-Eingangsbestätigungen der Firma GmbH1 (vom 27.6. und ),
- 1 Firmenbuchauszug (Stichtag ) betreffend die Fa. GmbH2,
- Bescheid vom über die Erteilung der UID-Nummer betreffend die Fa. GmbH2.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.
Sachverhalt:
Strittig ist der Vorsteuerabzug iHv insgesamt 4.389,08 € aus nachstehend angeführten Rechnungen der Firmen GmbH2 ( AdresseGmbH2 ) und GmbH1 ( AdresseGmbH1 ):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Firma | Rechnungsnummer/ Rechnungsdatum | In Rechnung gestellte Leistungen | Rechnungs- summe (brutto) | davon USt (=VSt) |
GmbH2
| 2008-G-174/ vom | Fassadengerüst Fassadenarbeiten | 4.800,00 | 800,00 |
GmbH2
| 2008-G-192/ vom | Fassadengerüst Fassadenarbeiten | 4.800,00 | 800,00 |
GmbH1
| 221/2008 vom | Glattputz, Maschinenputz, APU-Leisten | 6.150,48 | 1.025,08 |
GmbH1
| 195/2008 vom | Maschinenputz | 10.584,00 | 1.764,00 |
Wie das Finanzamt unbestritten festgestellt hat, handelt es sich bei den beiden Rechnungsausstellern um Scheinfirmen. Sowohl die GmbH2 als auch die GmbH1 sind ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen, sie haben die auf den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht entrichtet und kann diese auch nicht zwangsweise eingebracht werden. Beide Unternehmen waren an dem auf den Rechnungen angegebenen Firmensitz nicht anzutreffen, auch eine Kontaktaufnahme zu den Firmenverantwortlichen war nicht möglich. Über das Vermögen beider Firmen wurde im Jahr 2008 das Konkursverfahren eröffnet und wurden beide Firmen in weiterer Folge wegen Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht.
Die Bf. bestreiten zwar nicht, dass es sich bei den beiden Rechnungsausstellern um Scheinfirmen gehandelt hat, wenden in der Beschwerde allerdings ein, sie hätten nicht erkennen können, dass aus diesen Firmen „Scheinfirmen“ werden sollten, wenn es sogar das Finanzamt (damals) nicht wusste.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in seiner Stammfassung, BGBl. 663/1994, kann der Unternehmer die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Mit dem AbgSiG 2007, BGBl. I Nr. 99/2007, wurden in § 12 Abs. 1 Z 1 leg. cit. die letzten beiden Sätze angefügt, wonach das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt, wenn die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt wird, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, wobei dies insbesondere auch gilt, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft. Nach den Materialien zum AbgSiG 2007 (vgl. RV 270 BlgNr. 23. GP, 12 f) kommt dieser Bestimmung nur klarstellender Charakter zu, da nach der Judikatur des EuGH einem Unternehmer kein Recht auf Vorsteuerabzug zusteht, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz oder ein anderer Umsatz in der Lieferkette, der dem vom Vertragspartner des Unternehmers getätigten Umsatz vorausgegangen oder nachgefolgt ist, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet war (Hinweis auf die , C- 355/03 und C-484/03, Optigen Ltd. u.a. , sowie vom , C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling ).
Das Finanzamt hat im angefochtenen Bescheid die Feststellung getroffen, dass es sich bei den Rechnungsausstellern um Scheinfirmen gehandelt hat. Dieser Feststellung, wonach die fraglichen Umsätze, für die den Bf. der Vorsteuerabzug versagt wurde, in ein Finanzvergehen einbezogen waren, wird in der Beschwerde nicht entgegen getreten. Strittig ist damit nur, ob die Bf. von der Einbeziehung dieser Umsätze in eine Umsatzsteuerhinterziehung im Sinne der oben zitierten Judikatur des EuGH (vgl. zuletzt etwa auch das , Maks Pen EOOD , Rn. 27 ff) hätten wissen müssen, sodass ihnen der Vorsteuerabzug aus den fraglichen Umsätzen zu Recht verwehrt wurde.
Abgesehen davon, dass von einer formell ordnungsgemäßen Rechnung nicht auszugehen ist, wenn sich die auf der Rechnung angegebene Rechnungsadresse als nicht zutreffend erweist, vermag auch der Einwand der Gutgläubigkeit im gegenständlichen Fall der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
In diesem Zusammenhang ist vor allem auf die Ausführungen des VwGH in seinem Erkenntnis vom , 2009/13/0172 zu verweisen:
"......Wie der EuGH in mittlerweile ständiger Judikatur ausführt, ist das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird. Die objektiven Kriterien für den Vorsteuerabzug sind demnach nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht. Gleiches gilt aber auch, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist. Denn in einer solchen Situation geht der Steuerpflichtige "den Urhebern der Hinterziehung zur Hand und macht sich ihrer mitschuldig" (vgl. nur das C- 439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, Rn. 53 ff). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Lieferant des Steuerpflichtigen den Mehrwertsteuerbetrug begeht, oder ob dieser von einem anderen Händler in der Lieferkette verübt wird (vgl. nur die und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, Rn. 45 f, und vom , C-285/11, Bonik EOOD, Rn. 40, sowie das Urteil des BFH vom , XI R 78/07, UR 2010, 952, und Brandl, Karussellbetrug - Umsatzsteuerliche und finanzstrafrechtliche Konsequenzen, in Achatz/Tumpel (Hrsg), Missbrauch im Umsatzsteuerrecht (2008), 145). Soweit die Beschwerdeführerin daher vorbringt, die Versagung des Vorsteuerabzugs komme schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht ihre direkte Lieferantin, sondern eine Vorlieferantin den Umsatzsteuerbetrug begangen habe, so vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Steht aufgrund objektiver Umstände fest, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, hat das nationale Gericht das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen (vgl. nur das und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, Rn. 59, 61).
Da die Versagung des Vorsteuerabzugsrechts eine Ausnahme vom Grundprinzip ist, das dieses Recht darstellt, obliegt es der Steuerbehörde, die objektiven Umstände hinreichend nachzuweisen, die belegen, dass der Steuerpflichtige vom Mehrwertsteuerbetrug wusste oder hätte wissen müssen (vgl. die und C-142/11, Mahageben und David, Rn. 49, und vom , C-285/11, Bonik EOOD, Rn. 43).
Ob der Steuerpflichtige vom Mehrwertsteuerbetrug wusste oder zumindest hätte wissen müssen, hängt von Tatfragen ab, die die Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen hat. Diese unterliegt insoweit der verwaltungsbehördlichen Kontrolle, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom , 2010/15/0027)......"
Unter Bedachtnahme auf vorstehende Ausführungen ist Folgendes festzuhalten:
Ob der Steuerpflichtige gutgläubig ist, ist danach zu beurteilen, ob er sämtliche Maßnahmen getroffen hat, die von ihm vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass sein Umsatz nicht Teil eines Mehrwertsteuerbetruges ist. Ob ein Unternehmer "wissen konnte" oder "hätte wissen müssen", dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, ist anhand objektiver Kriterien zu prüfen (vgl. m.w.N.).
Dass Bau- und Baunebengewerbe zu den Hochrisikobranchen in Bezug auf Abgaben- und Sozialversicherungsbetrug gehören, ist in Wirtschaftskreisen seit langem allgemein bekannt.
Aus einer Vielzahl von Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenats und des Bundesfinanzgerichts ist ersichtlich, dass sich derartige Betrugsunternehmen nach außen den Anschein der Seriosität geben, sodass den Behörden zunächst ohne nähere Kenntnis der tatsächlichen Sachverhalte das Agieren eines Betrugsunternehmens nicht auffällt.
Hingegen ist es einem Auftraggeber sehr wohl möglich und zumutbar, sich anlässlich der Auftragsvergabe und Auftragsdurchführung von der Seriosität des Auftragnehmers zu überzeugen (vgl. etwa oder ).
Die von den Bf. im gegenständlichen Fall in ihrem Schreiben vom geschilderten Umstände von der Entstehung der Geschäftsbeziehung bis zur Auftragsvergabe und Auftragsabwicklung hätten bei einem die erforderliche Sorgfalt an den Tag legenden Unternehmer massive Zweifel an der Seriosität der beiden genannten Firmen aufkommen lassen müssen. Gerade ein persönliches Vorstelligwerden und Anbieten von Leistungen vor Ort von bis zu diesem Zeitpunkt nicht näher bekannten Unternehmen, verbunden mit lediglich mündlich erstellten Kostenvoranschlägen, lassen zweifellos eine Sorglosigkeit der Bf. erkennen, wenn diese sich auf derartige Geschäftsbeziehungen einlassen. Bei Anwendung der gebotenen unternehmerischen Sorgfalt hätten den Bf. zumindest Zweifel an der Seriosität der Auftragnehmer kommen müssen und hätten diese Bedenken Anlass für weitere Überprüfungen sein müssen. Die Bf. können sich daher nicht mehr auf ihre Gutgläubigkeit berufen. Im Hinblick auf die allgemein seit Jahrzehnten bekannte Betrugsanfälligkeit im Mehrwertsteuerbereich im Allgemeinen und im Bau- und Baunebengewerbe im Besonderen können sich die Bf. auch nicht allein auf Firmenbucheintragungen und vergebene Umsatzsteuer-Identifiktionsnummern stützen, sondern hätten sie sich gerade bei nicht langjährig etablierten und allgemein bekannten Unternehmen, die noch dazu eigeninitiativ (und unaufgefordert) ihre Dienste anbieten, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu überzeugen gehabt, dass der Auftragnehmer nicht wie jemand agiert, der auf Grund seiner Vorgangsweise den begründeten Verdacht einer abgabenrechtlichen und einer damit meist verbundenen sozialversicherungs- und oft auch arbeitsrechtlichen Unredlichkeit erweckt (). Bloß formale Kontrollen ohne Überprüfung im Bereich des Tatsächlichen können somit keineswegs als ausreichend angesehen werden.
Auch das persönliche Überbringen von Rechnungen und Kassieren von nicht als bloß geringfügig zu bezeichnenden Bargeldbeträgen an Ort und Stelle kann nicht gerade als branchenüblich bezeichnet werden, sondern rundet eine derartige Vorgehensweise das Gesamtbild ab und bestätigt vielmehr, dass es sich um keinen seriösen Auftragnehmer handelt.
Zusammenfassend ist daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festzuhalten, dass das Handeln der Bf. nicht jenem eines sorgfältigen Unternehmers entspricht.
Da die vorliegende Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermag, ist sie als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur allein strittigen Rechtsfrage, wann Gutgläubigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt, liegt bereits einheitliche Rechtsprechung vor und wird auf die vorstehend zitierte Judikatur verwiesen, in deren Rahmen sich das vorliegende Erkenntnis bewegt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Vorsteuerabzug Fehlende Gutgläubigkeit |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100538.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at