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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.12.2015, RV/7103965/2015

Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld 2009

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RiMS in der Beschwerdesache Bf , bezüglich Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2009 zu Recht erkannt:

I.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Der gegenüber dem Bf. festgesetzte Rückforderungsbetrag für 2009 beträgt 1.190,61 €.

Die Zusammensetzung des Rückforderungsbetrages ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

II.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Auf Grund der vorliegenden Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im folgenden Bf.) ist Vater des N . Nach der in der Finanzamtsdatenbank enthaltenen Mitteilung des zuständigen Versicherungsträgers hat die Kindesmutter für das genannte Kind einen Betrag in Höhe von 5.187,36 € an Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG ausbezahlt erhalten.

Im Zeitraum des Bezuges der gegenständlichen Zuschüsse lebte der Bf. mit der Kindesmutter im gemeinsamen Haushalt. Den eigenen Angaben im Vorlageantrag vom zufolge erfolgte im Oktober 2008 die Auflösung des gemeinsamen Haushaltes.

Laut der im Akt befindlichen und betreffend die Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld an das Finanzamt retournierten Erklärung vom betrug das vom Bf. erzielte Einkommen gemäß § 19 KBGG für das Jahr 2009 € 24.997,66.

Mit Bescheid vom über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2009 schrieb das Finanzamt dem Bf. die Abgabe gemäß § 19 Abs. 1 KBGG in Höhe von 1.785,92 Euro vor. Dabei wurde ausgehend von einem Einkommen des Bf. im genannten Betrag und dem der Kindesmutter in Höhe von 10.720,64 Euro, insgesamt 35.718,30 Euro, eine Abgabe in Höhe von 5 % des Einkommens errechnet und der als Differenz zu den ausbezahlten Zuschüssen für Folgejahre verbleibende Betrag in Höhe von 1.615,54 Euro bekannt gegeben.

In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus:

"Für Ihr Kind n wurden Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG sind im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses beide (Ehe)Partner zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Bei einer Gesamtschuld liegt es im Ermessen der Behörde, wem und in welchem Ausmaß die Abgabe vorgeschrieben wird.

Im Jahr 2009 wurden die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG überschritten. Die Behörde hat nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände Sie auf Grund Ihrer Einkommensverhältnisse und der Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten durch den anderen Elternteil zur Rückzahlung herangezogen."

Mit Schriftsatz vom wandte sich der Bf. gegen die Rückzahlungsverpflichtung und führte die Verfassungswidrigkeit des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG ins Treffen.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung vom und führte begründend aus:

"…Am wurde von Ihnen und der Kindesmutter…gemeinsam der Antrag auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld beim zuständigen Krankenversicherungsträger gestellt. Zu diesem Zeitpunkt haben Sie gemeinsam mit der Kindesmutter in Adresse , in einer Lebensgemeinschaft gewohnt. Damit wurden Sie gemeinsam mit der Kindesmutter als Eltern gem. § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG lt. Bescheid vom zur Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld verpflichtet. Daher fällt der Sachverhalt nicht  - wie in der Beschwerde angeführt – unter die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG…Für Ihr Kind NN wurde ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld (ZKBG) für die Zeiträume - in Höhe von € 2.011,92, für 1.1.- € 2.211,90 sowie 1.1.bis in Höhe von € 963,54 somit insgesamt € 5.187,36 ausbezahlt. Im Jahr 2009 wurde die Einkommensgrenze des § 19 Abs. 1 KBGG überschritten, weshalb der ZKBG in der Höhe von € 1.785,92 zurückzuzahlen ist ( 5 % von € 35.718,30); verbleibender Rückzahlungsbetrag für die Folgejahre ist daher € 3.401,44…"

Im Vorlageantrag vom brachte der Bf. vor, dass bei den Billigkeitserwägungen weder die aktuelle Einkommenssituation der beiden Elternteile noch jene für 2009 berücksichtigt worden seien. Bereits auf Grund der Einkommenslage für 2009 betrage die anteilsmäßige Rückzahlung für die Kindesmutter € 536,03. 2015 habe sich die  Einkommenssituation der Kindesmutter maßgeblich verbessert, da diese seit April 2013 vollbeschäftigt sei. Außerdem stellte der Bf. klar, dass im Oktober 2008 die Auflösung des gemeinsamen Haushaltes stattgefunden habe und daraus eine Kreditbelastung seinerseits bestehe. Auch sei die monatliche Zahlung von Alimenten zu berücksichtigen. Abschließend stellte der Bf. den Antrag, eine anteilige Rückforderung von ihm, im Ausmaß von höchstens 2/3 des Betrages festzusetzen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Strittig ist, ob der Bf. zu Recht mit  Bescheid vom zur Rückzahlung von ausbezahlten Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2009 im Betrag von 1.785,92 € verpflichtet worden ist.

Diesbezüglich bestimmt das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, in der hier maßgebenden Fassung, folgendes:

Nach § 9 Abs. 1 Z 3 KBGG haben Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 13.

Gemäß § 13 Abs. 1 KBGG erhalten eine Beihilfe nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären.

Für den Fall, dass an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 KBGG ausbezahlt wurde, verpflichtet § 18 Abs. 1 Z. 2 KBGG beide Elternteile des Kindes zur Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld.

Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung nach § 18 Abs. 2 KBGG bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.

Zufolge § 18 Abs. 3 KBGG ist die Rückzahlung eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

Hinsichtlich der Höhe Abgabe sieht § 19 Abs. 1 Z. 2 (gemäß § 49 Abs. 18 KBGG rückwirkend ab in Kraft) und Abs. 2 (nach § 49 Abs. 13 KBGG in Kraft bis ) KBGG vor:

" Die Abgabe beträgt jährlich

2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von
mehr als 35 000 EUR 5%
mehr als 40 000 EUR 7%
mehr als 45 000 EUR 9% des Einkommens.

(2) Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen steuerbefreiten Einkünfte sind bei der Ermittlung des Einkommens wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln ..."

Die Bestimmungen des § 20 und § 21 KBGG lauten wie folgt:

"§ 20. Die Abgabe ist im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.

§ 21. Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres ."

Gemäß § 49 Abs. 23 KBGG traten §§ 18 bis 23 KBGG mit Ablauf des außer Kraft, sind jedoch auf "Geburten bis weiter anzuwenden".

Im vorliegenden Fall ist letztlich unstrittig, dass an die Mutter des minderjährigen Kindes für die Jahre bis 2008 vom zuständigen Versicherungsträger Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG in Höhe von insgesamt 5.187,36 € ausbezahlt worden sind. Vom Bf. wurde auch nicht in Abrede gestellt, dass das für das Jahr 2009 vom Finanzamt bescheidmäßig ermittelte Einkommen beider Elternteile mit einem Gesamtbetrag von 35.718,30 € die Freigrenze des § 19 Abs. 1 Z. 2 KBGG überschritten hat. Zudem blieben die Berechnung des Rückforderungsbetrages im gesetzlich vorgegebenen Ausmaß von 5 Prozent des Gesamteinkommens sowie dessen Höhe (1.785,92 €) im Ergebnis unbestritten.

Auch beanstandete der Bf. weder die grundsätzliche Verpflichtung beider Elternteile zur Rückerstattung ausbezahlter Bezüge auf Grundlage der Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG, noch die darauf basierende Bemessung der Abgabe nach § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG. Schließlich lebten der Bf. und seine damalige Lebensgefährtin laut eigenen Angaben bis Oktober 2008 und damit im Zeitraum des Zuschussbezuges im gemeinsamen Haushalt, sodass die genannten Gesetzesbestimmungen dem Grunde nach zu Recht zur Anwendung gelangten. Zu einer Rückzahlungsverpflichtung beider Elternteile nach § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG kommt es nämlich dann, wenn an einen der an derselben Wohnadresse gemeldeten Elternteile ein Zuschuss ausbezahlt worden ist.

Der Bf. wehrt sich aber dagegen, ausschließlich mit der gegenständlichen Abgabe belastet worden zu sein und begehrt eine Kostenteilung.

Dieses Vorbringen ist aber angesichts der vorliegenden Sach- und Rechtslage gerechtfertigt.

Zwar lässt der Gesetzeswortlaut des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG für eine generelle Aufteilung der Kostentragung auf beide Elternteile keinen Raum. Vielmehr sind Eltern, die eine Rückzahlung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG zu leisten haben, Gesamtschuldner im Sinne des § 6 BAO. Das Wesen einer Gesamtschuld ist es aber, dass es im Ermessen des Gläubigers steht, wem gegenüber er die gesamte Schuld geltend macht (vgl. Ritz, BAO³, § 6 Tz 2). Im Rahmen dieser Ermessensübung sind freilich die Einkommensverhältnisse und die mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten zu berücksichtigen.

Doch hat der Gesetzgeber  - wie der Bf. zutreffend angeführt hat - auch jenen Fall berücksichtigt, in dem die ursprünglich zusammen lebenden Elternteile im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches getrennt leben. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber nämlich in § 18 Abs. 2 KBGG vorgesehen, dass die Abgabe insoweit zu erheben ist, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei soll insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht genommen werden (so auch ).

In Anbetracht der vom Bf. ins Treffen geführten und von der Amtspartei nicht widersprochenen Einkommenssituation beider Elternteile erachtete das Bundesfinanzgericht die Vorschreibung einer Abgabe auch an die Mutter in der beantragten Höhe eines Drittels des Rückforderungsbetrages als gerechtfertigt. Der vom Familieneinkommen zu erhebende Betrag für 2009 von insgesamt 1.785,92 Euro war daher nur zu zwei Drittel, damit im Ausmaß von 1.190,61 Euro, dem Bf. vorzuschreiben.

Ferner wird der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als der insgesamt für die Folgejahre verbleibende Rückzahlungsbetrag € 3.401,44 und nicht  - wie irrtümlich im angefochtenen Bescheid angegeben - € 1.615,54 beträgt. 

Die Berechnung des Rückforderungsbetrages für 2009 im gesetzlich vorgegebenen Ausmaß von 5 Prozent des Gesamteinkommens berechnet sich daher wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.Ermittlung der Abgabe
 
Einkommen Vater
24.997,66 €
Einkommen Mutter
10.720,64 €
Gesamteinkommen im Sinne des § 19 KBGG
35.718,30 €
Davon 5 %
1.785,92 €
Abgabe (Rückzahlungsbetrag 2009)
1.785,92 €
2.Ermittlung des auf den Bf. entfallenden und des offenen Rückzahlungsbetrages
 
Ausbezahlte Zuschüsse bis
5.187,36 €
Bisher vorgeschrieben
0,00 €
Abgabenbetrag laut Spruch
1.785,92 €
Auf den Bf. entfallender Anteil = 2/3 vom Abgabenbetrag
1.190,61 €
Nicht auf den Bf. entfallender Anteil = 1/3 vom Abgabenbetrag
595,31 €
Verbleibender Rückzahlungsbetrag für Folgejahre
3.401,44 €

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall schon deshalb nicht erfüllt, weil die Beurteilung, weil mit dem vorliegenden Erkenntnis keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG thematisiert worden ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103965.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at