Der Einsatz von Zugmaschinen und Anhängern durch einen Gewerbebetrieb schließt die Anwendung der Befreiung nach § 2 Abs. 1 Z. 7 KfzStG aus.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache des Herrn Ing. Bf., X., vertreten durch W.S., gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom , St.Nr. y/x, betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1 bis 12/2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurde vom Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs Herrn Ing. Bf. , dem Beschwerdeführer, die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1 bis 12/2010 mit € 712,25 vorgeschrieben. Für eine Zugmaschine mit dem behördlichen Kennzeichen A1 wurde die Kraftfahrzeugsteuer mit € 122,94 berechnet und für einen Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen A2 mit € 589,31.
Die gegen diese Vorschreibung eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde wie folgt begründet:
„Herr Ing. Bf. verfügt über folgende Gewerbeberechtigung:
Durchführung von Lohnarbeiten und Dienstleistungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Geräten, die typischerweise auch in solchen Betrieben verwendet werden, bestehend aus Ausbringen von Jauche, Mist und Gülle, Häckselarbeiten, Mähdreschen, Erntearbeiten, Bodenbearbeitung, Aussaat und Pflege landwirtschaftlicher Kulturen, Holzernte, Waldpflege und -auspflanzungen, Tierversorgung und Weingartenbewirtschaftung
Gem. § 2 Abs. 1 Z 7 KfzStG sind Zugmaschinen und Motorkarren, die ausschließlich oder vorwiegend in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden, und ausschließlich von jenen gezogene Anhänger, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
Herr Ing. Bf. erbringt mit dem Traktor Steyr 6160-CVT und dem Anhänger ASW Gigant ausschließlich Leistungen an land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Dies lässt sich auch schon alleine aus der Gewerbeberechtigung ableiten, weil für darüberhinaus gehende Leistungen (Leistungen gegenüber Gewerbebetrieben) keine Gewerbeberechtigung vorliegen würde.
Die Befreiungsbestimmung gem. § 2 Abs. 1 Z 7 KfzStG stellt darauf ab, ob die Verwendung für einen Gewerbebetrieb bzw. Land- und Forstwirtschaftsbetrieb erfolgt. Man möchte mit dieser Befreiungsbestimmung den Bereich Land- und Forstwirtschaft von der Kraftfahrzeugsteuer ausnehmen. Auf Grund Arbeitskräftemangel und immer größer werdenden Betrieben sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe angewiesen, Maschinenleistungen teilweise auszulagern.
Wir stellen daher den Antrag, die festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von € 712,25 für den Zeitraum 1-12/2010 mit € 0,00 festzusetzen.“
Erwägungen
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer folgendes Gewerbe angemeldet hat:
„Durchführung von Lohnarbeiten und Dienstleistungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Geräten, die typischerweise auch in solchen Betrieben verwendet werden, bestehend aus Ausbringen von Jauche, Mist und Gülle, Häckselarbeiten, Mähdreschen, Erntearbeiten, Bodenbearbeitung, Aussaat und Pflege landwirtschaftlicher Kulturen, Holzernte, Waldpflege und -auspflanzungen, Tierversorgung und Weingartenbewirtschaftung (Weingartenbearbeitung, Rebschnitt, Laubwandregulierung und Traubenernte)“
Die Gewerbeanmeldung wurde in das Gewerberegister bei der Bezirkshauptmannschaft W. eingetragen.
Die Zugmaschine mit dem behördlichen Kennzeichen A1 und der Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen A2 sind auf den Beschwerdeführer zugelassen. Auch wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer seine Dienstleistungen und Lohnarbeiten ausschließlich für land- und forstwirtschaftliche Betriebe erbringt.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die beiden für den Beschwerdeführer zum Verkehr zugelassenen Maschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen oder ob diese unter die Befreiungsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 7 KfzStG fallen.
Nach § 1 Abs. 1 Z. 1 KfzStG unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge
a) deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt;
b) die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind;
c) wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die § 6 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953 anzuwenden ist, nicht besteht.
Nach Absatz 2 Z. 1 leg. cit. gelten Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes.
Diese Voraussetzungen werden von beiden Fahrzeugen erfüllt. Sie wurden in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen, das höchste zulässige Gesamtgewicht überschreitet jeweils 3,5 Tonnen, für den Traktor liegt eine kraftfahrrechtliche Genehmigung als Zugmaschine vor und der Anhänger gilt als Kraftfahrzeug.
Die Steuerbefreiungen sind im § 2 Abs. 1 KfzStG aufgeführt. Nach der Ziffer 7 sind Zugmaschinen und Motorkarren, die ausschließlich oder vorwiegend in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden und ausschließlich von jenen gezogene Anhänger von der Steuer befreit.
Die beantragte Befreiung nach § 2 Abs. 1 Z. 7 KfzStG setzt voraus, dass die Zugmaschinen bzw. Motorkarren ausschließlich oder vorwiegend in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden bzw. Anhänger ausschließlich von solchen gezogen werden. Zweck und Sinn der Befreiungsbestimmung ist es, Land- und Forstwirte zu fördern, nicht aber die Verrichtung land- und forstwirtschaftlicher Arbeiten mit Zugmaschinen von gewerblichen Unternehmen.
Bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug ist nach § 3 Z. 1 KfzStG Steuerschuldner die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Beide Kraftfahrzeuge sind in jenem Zeitraum, für welchen für diese eine Kraftfahrzeugsteuer vorgeschrieben wurde, auf den Beschwerdeführer zugelassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 97/16/0514 (die Beschwerdeführerin war ein Fuhrwerksunternehmen mit dem Geschäftsgegenstand der Holzrückung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) zu dieser Frage folgendes entschieden:
„Die gegenständlichen Zugmaschinen stehen unbestrittenermaßen im Betriebsvermögen eines gewerblichen Unternehmens, das auf Rechnung des Beschwerdeführers, das ist die Person, für die diese Fahrzeuge zugelassen sind, betrieben wird. Die Verwendung der Zugmaschinen erfolgt somit in diesem gewerblichen Betrieb, nicht aber in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht dem der Umstand nicht entgegen, daß die Zugmaschinen entsprechend dem Betriebsgegenstand des gewerblichen Unternehmens auf von dritten Personen forstwirtschaftlich genutzten Betriebsflächen zur Holzrückung eingesetzt werden. Eine solche – offenkundig auf Grund von Werkverträgen erfolgende – Betätigung hat aber nicht zur Folge, daß die Verwendung der Fahrzeuge im Rahmen des forstwirtschaftlichen Betriebes des Auftraggebers erfolgt.“
So auch im Erkenntnis des :
„Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht maßgeblich, ob die Zugmaschine zum Sachvermögen eines Gewerbebetriebes (des Beschwerdeführers) zählte, in welchem konkreten zivilrechtlichen Verhältnis der Beschwerdeführer zur G Forstverwaltung stand und welches konkrete Gewicht hiebei dem Einsatz der Zugmaschine zukam. Unter Zugrundelegung der tragenden Ausführungen des zitierten Erkenntnisses vom hatte die Verwendung der Zugmaschine, gleich ob beim Beschwerdeführer als Auftragnehmer eine unternehmerische Struktur gegeben war und im Rahmen welchen vertraglichen Verhältnisses er tätig wurde, jedenfalls nicht zur Folge, dass die Verwendung dieses Fahrzeuges im Rahmen des forstwirtschaftlichen Betriebes des Auftraggebers, der G Forstverwaltung erfolgte, weshalb der Befreiungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z. 7 KfzStG nicht erfüllt war.“
Auch für den gegenständlichen Fall gilt, dass sich die beiden Fahrzeuge im Vermögen des Beschwerdeführers befinden. Der Beschwerdeführer verfügt über folgende Gewerbeberechtigung:
„Durchführung von Lohnarbeiten und Dienstleistungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Geräten, die typischerweise auch in solchen Betrieben verwendet werden, bestehend aus Ausbringen von Jauche, Mist und Gülle, Häckselarbeiten, Mähdreschen, Erntearbeiten, Bodenbearbeitung, Aussaat und Pflege landwirtschaftlicher Kulturen, Holzernte, Waldpflege und -auspflanzungen, Tierversorgung und Weingartenbewirtschaftung (Weingartenbearbeitung, Rebschnitt, Laubwandregulierung und Traubenernte)“
Steuerschuldner der Kraftfahrzeugsteuer für die gegenständlichen Kraftfahrzeuge ist der Beschwerdeführer, da diese Fahrzeuge auf den Beschwerdeführer zugelassen sind. Die Verwendung der Fahrzeuge erfolgt nicht in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers sondern in Ausübung seines Gewerbes.
Zulassungsbesitzer der gegenständlichen Kraftfahrzeuge ist der Beschwerdeführer und keine andere Person. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 7 KfzStG ist, dass der Zulassungsbesitzer der Fahrzeuge – hier der Beschwerdeführer – einen nach steuerlichen Vorschriften zu beurteilenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb haben muss, in dem diese Fahrzeuge verwendet werden. Da hier die Kraftfahrzeuge nicht in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers verwendet werden, kann die Befreiungsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 7 KfzStG für die gegenständlichen Kraftfahrzeuge nicht zum Zuge kommen. Nach dem gegebenen Sachverhalt werden die gegenständlichen Kraftfahrzeuge vom Beschwerdeführer in Ausübung seines Gewerbes verwendet. Für Fahrzeuge, die in einem gewerblichen Betrieb verwendet werden, kommt auch dann eine Steuerbefreiung nicht in Betracht, wenn sie auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Betriebsflächen eingesetzt werden.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Die Revision wird nicht zugelassen, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abwicht (, und , 2006/16/0204).
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 Z 7 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952 § 1 Abs. 1 Z 1 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952 § 3 Z 1 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100214.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at