Gegenstandsloserklärung infolge Zurückziehung des Vorlageantrages
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Writzmann & Partner Stb GmbH, Wassergasse 22-26, 2500 Baden, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom , betreffend Einkommensteuer 2003 beschlossen:
Der Vorlageantrag wird gemäß § 256 Abs. 3 iVm § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Datum vom erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Datum vom (die ab als Beschwerde geltende) Berufung.
Am erließ das Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung.
Am brachte der Beschwerdeführer gegen diese Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag ein.
Am zog der Beschwerdeführer diesen Vorlageantrag wie folgt zurück:
"... wir teilen Ihnen mit, dass der Vorlageantrag für 2003 vom , Name.Bf., Einkommensteuer 2003, in Folge Entscheidung des Zl. 2011/13/0135 vollinhaltlich zurückgezogen wird."
Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der Aktenlage.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 256 Abs 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Gemäß § 264 Abs 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde als wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Gemäß § 264 Abs 4 lit d BAO ist § 256 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Der Beschwerdeführer hat am seinen Vorlageantrag zurückgenommen, der Vorlageantrag ist daher als gegenstandslos zu erklären. Die (als Beschwerde geltende) Berufung gilt damit als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung des Vorlageantrages unmittelbar aus § 256 Abs. 3 iVm § 264 Abs. 4 lit. d BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb die ordentliche Revision daher nicht zuzulassen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7105639.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at