Pfändung eines beim Finanzamt bestehenden Guthabens;
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den-Senat im Beisein der Schriftführerin D. in der Beschwerdesache A.B., Adresse1, vertreten durch Kaubek & Partner Wirtschaftstreuhand/Steuerberatungsgesellschaft, Hauptplatz 26, 2700 Wiener Neustadt, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom , vertreten durch J., betreffend Pfändung einer Geldforderung, nach der am in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, in Abwesenheit des Beschwerdeführers und in Anwesenheit des Amtsvertreters durchgeführten mündlichen Senatsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt berichtigt:
"A.B. , Adr.1 , SVnr./Geb. Datum --- , schuldet Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von € 65.546,59, dazu an Gebühren für diese Pfändung € 655,47, zusammen € 66.202,06."
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am erließ das Finanzamt gegen den Beschwerdeführer einen Haftungsbescheid, mit dem dieser gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt € 66.771,89 der XY GmbH zur Haftung herangezogen wurde.
Am pfändete das Finanzamt zur Hereinbringung der Haftungsschuldigkeit in Höhe von € 66.771,89 zuzüglich Gebühren und Barauslagen in Höhe von € 673,57 die dem Bf. aus dem Arbeitsverhältnis bei der AC GmbH zustehenden Bezüge.
Am erging ein Bescheid über die Einstellung der Vollstreckung mit der Begründung, dass der Betrag zur Gänze übermittelt worden sei.
Da der Haftungsbescheid infolge Ortsabwesenheit des Bf. nicht rechtswirksam zugestellt wurde, wurde die Haftung mit Bescheid vom nochmals geltend gemacht .
Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer (Bf.) gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt € 66.771,89 der XY GmbH zur Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden können.
Mit Bescheid vom ordnete das Finanzamt mit Sicherstellungsauftrag zur Sicherung der mit Haftungsbescheid gegenüber dem Bf. geltend gemachten Abgabenschuldigkeiten im Betrag von € 66.771,89 die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Bf. an.
Am erließ das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt gemäß § 65 AbgEO im Hinblick auf den Sicherstellungsauftrag einen Pfändungsbescheid an sich selbst als Drittschuldner.
Der Bescheid lautet:
„Herr A.B. , Adr.1 , SV Nr./Geb.-Datum, (…) schuldet Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von € 66.771,89, dazu an Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung € 673,57, zusammen € 67.445,46.
Wegen dieses Gesamtbetrages werden die dem Abgabenschuldner angeblich gegen Sie zustehenden Forderungen in unbekannter Höhe gemäß § 65 AbgEO gepfändet.
Die Pfändung umfasst jene Forderung, welche aufgrund des zu Unrecht zwangsweise eingebrachten Betrages gemäß § 241 BAO zurückzuzahlen wäre.
Sie dürfen, soweit diese Forderungen gepfändet sind, nicht mehr an den Abgabenschuldner zahlen.“
In der gegen diesen Pfändungsbescheid eingebrachten Bescheidbeschwerde vom brachte der Bf. vor:
„Es wird hiermit, binnen offener Frist von einem Monat, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gegen den im Rubrum angeführten Bescheid — Pfändung einer Geldforderung des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom eingebracht.
Der Rechtsbehelf der Beschwerde aus den Gründen der unrichtigen Beweiswürdigung und der Sachverhaltsfeststellung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird ergriffen.
Der bekämpfte Bescheid ist mit Nichtigkeit behaftet. Mangelhaftigkeit wird attestiert. Den gesetzlichen Erfordernissen (ua. den Bestimmungen der BAO als auch der AbgEO) wurde nicht Rechnung getragen.
Es wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend gemacht und der Antrag auf Einstellung des Verfahrens und die Aufhebung der bezugnehmenden Bescheide gestellt.
Als Grundlage für eine Bescheiderlassung hat die Abgabenbehörde die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Die Behörde ist ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen.
Der Spruch des befochtenen Bescheides ist rechtswidrig durch die Übernahme von falschen Tatsachen, denn es wurde hierin fälschlicherweise angeführt, dass ein Betrag von Euro 66.771,89 plus Nebengebühren und Barauslagen von EUR 673,57 für undefinierte Forderungen gepfändet werde. Eine Begründung und Erläuterung zu dem rechtswidrigen Verhalten fehlt.
Es ergeht der Antrag, den rechtswidrigen Bescheid ersatzlos aufzuheben, die der Berechnung der Beilage dienenden Abgabenbescheide offenzulegen, Akteneinsicht und die Abschriftnahme derselben sowie eine Fristverlängerung zur abschließenden Beantwortung zu gewähren.
Dem Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom zu Steuernummer 152/1021 „Bescheid — Pfändung einer Geldforderung“ kommt kein Bescheidcharakter nach §§ 92, 93 BAO zu. Es fehlt dem Bescheid eine Begründung nach § 93 Abs. 3 lit. a BAO. Schon alleine aus diesem Grunde ist der bekämpfte Bescheid nichtig und nicht wirksam, mit Mangelhaftigkeit behaftet, sodass der Antrag gestellt wird, eine unverzügliche Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes durchzuführen.
Es wurde auf die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und der Bescheidbegründung hingewiesen:
Es muss der Abgabenbehörde vorgeworfen werden, nicht mit der im Gesetz vorgesehenen nötigen Sorgfalt das Ermittlungsverfahren geführt zu haben.
Es wird von einer Willkür der Behörde und einer bewussten Schlechterstellung des Bf. ausgegangen.
Der schadenersatzpflichtige Willkürakt der Behörde ist dadurch gegeben, dass die Behörde einen mit Rechtsmängeln behafteten Bescheid ausstellte. Die Tatbestände zur Ausübung des Beschwerderechtes nach B-VG sind erfüllt.
Die Abgabenbehörde steht im Verdacht unzählige Verfahrensmängel‚ Rechtsirrtümer sowie u.a. rechtswidrige Handlungen gesetzt zu haben.
Es ergeht der ANTRAG an das Bundesfinanzgericht auf Entscheidung über die Beschwerde.
Dieses möge den befochtenen Bescheid samt Bezugsakte wegen Rechtswidrigkeit seiner Inhalte und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und den Beschwerdeführer schriftlich über deren Aufhebung informieren
— den bezughabenden Bescheid ersatzlos aufheben und die Einstellung
des Verfahrens verfügen;
— in eventu einen Spruchsenat zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und zur Entscheidungsfällung befassen.“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus:
„Gemäß der Bestimmungen des § 233 BAO stellt der Sicherstellungsauftrag die Grundlage für das finanzbehördliche und gerichtliche Sicherungsverfahren dar.
Mit Bescheid vom wurde ein Bescheid — Sicherstellungsauftrag in Höhe von € 66.771,89 erlassen. Das Finanzamt war sohin berechtigt den gegenständlichen Bescheid Pfändung einer Geldforderung am zur Sicherstellung zu erlassen.
Eine Rechtswidrigkeit des Pfändungsbescheides kann sohin nicht erblickt werden. Die Beschwerde war daher abzuweisen.“
Dagegen beantragte der Bf. mit Eingabe vom die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
„2.- Sachverhalt
Das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt erließ am einen als „Bescheid - Pfändung einer Geldforderung“ bezeichneten Rechtsakt und adressierte ihn an Finanzamt 33 zH V0 Dr. K. , Grazer Straße 95, 2700 Wiener Neustadt mit der Mitteilung, dass B.A. , Adr.1 , SV Nr./Geb.-Datum --- , Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von 66.771,89 €, dazu an Gebühren und Barauslagen für die Pfändung 673,57 €, zusammen 67.445,46 € schuldet. Wegen dieses Gesamtbetrages werden die dem Abgabenschuldner angeblich gegen Sie zustehenden Forderungen in unbekannter Höhe gemäß § 65 AbgEO gepfändet.
Die Pfändung umfasst jene Forderung, welche aufgrund des zu Unrecht zwangsweise eingebrachten Betrages gemäß § 241 BAO zurückzuzahlen wäre.
Sie dürfen, soweit diese Forderungen gepfändet sind, nicht mehr an den Abgebenschuldner zahlen.
Dieses Schreiben wurde mit anderen Schreiben des Finanzamtes ins Postfach des steuerlichen Vertreters in 2700 Wr. Neustadt, Hauptplatz 26, gelegt.
Dieses Schreiben des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom zu Steuernummer 152/1021 „Bescheid — Pfändung“ einer Geldforderung“ ist weder an den Beschwerdeführer gerichtet, noch enthält sie eine Begründung und Rechtsmittelbelehrung". Folglich ist dieses als Bescheid gekennzeichnete Schreiben nichtig und entfaltet keine Rechtswirksamkeit. Es kommt ihm mangels Begründung/Belehrung nach § 93 Abs. 2 und 3 BAO kein Bescheidcharakter nach §§ 92, 93 BAO zu.
Zudem müsse die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei, die Gründe, die zur Annahme dieses Sachverhaltes geführt haben und aus welchen rechtlichen Erwägungen der angesprochene Tatbestand als erfüllt erachtet werde.
Eine verpflichtende Untersagung u. Auftragung nach § 65 (Abs. 1 vierter Satz ff) als auch Mitteilung nach § 65 (2) Abgabenexekutionsordnung erfolgte nicht.
Es wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend gemacht und der Antrag auf Einstellung des Verfahrens und die Aufhebung der bezugnehmenden Bescheide gestellt.
Würde dieses Schreiben vom als Mitteilung an den Drittschuldner klassifiziert werden, so mangelt es an einer notwendigen und richtigen Rechtsbelehrung nach § 93 (3b) BAO. Denn fürwahr wäre es rechtlich richtig gewesen, in der vom Gesetzgeber geforderten Rechtsmittelbelehrung darauf hinzuweisen dass der Drittschuldner das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach der darüber bestehenden Vorschrift geltend machen kann.
Binnen offener Frist von einem Monat, wurde am das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht eingebracht und der Rechtsbehelf der Beschwerde aus den Gründen der unrichtigen Beweiswürdigung und der Sachverhaltsfeststellung‚ Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtigen rechtlichen Beurteilung ergriffen.
Es erging der Antrag, den rechtswidrigen Bescheid ersatzlos aufzuheben, die der Berechnung der Beilage dienenden Abgabenbescheide offenzulegen, Akteneinsicht und die Abschriftnahme derselben, sowie eine Fristverlängerung zur abschließenden Beantwortung zu gewähren.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom wurde die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen.
Die Behörde hat verkannt, dass Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gesetzt wurden und schon aus diesem Grunde der befochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben wäre.
Es muss der Abgabenbehörde vorgeworfen werden, nicht mit der im Gesetz vorgesehenen nötigen Sorgfalt das Ermittlungsverfahren ohne Gewährung des verpflichtenden Parteiengehörs geführt zu haben.
Es wird von einer Willkür der Behörde und einer bewussten Schlechterstellung des Bf. ausgegangen.
Der schadenersatzpflichtige Willkürakt der Behörde ist dadurch gegeben, dass die Behörde einen mit Rechtsmängeln behafteten Bescheid ausstellte. Die Tatbestände zur Ausübung des Beschwerderechtes nach B-VG sind erfüllt.
3. Zulässigkeit der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes
Gegen Beschwerden, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte gem. § 243 BAO zulässig, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag § 264 BAO).
3.2. Zur Legitimation zur Einbringung der Beschwerde:
Der Beschwerdeführer ist durch den Haftungsbescheid des Finanzamts Neunkirchen Wr. Neustadt vom und der Beschwerdevorentscheidung vom , beide zur gleichen Zahl 33 - XXX/XXXX , in seinen einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt.
Die Bescheidbeschwerde wurde gem. § 249 (1) BAO bei der Abgabenbehörde eingebracht, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
3.3. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt, Grazerstraße 95, 2700 Wiener Neustadt, stellte an den bevollmächtigten Vertreter die Beschwerdevorentscheidung vom am zu.
Der vorliegende Vorlageantrag ist daher rechtzeitig.
Beschwerdepunkt:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Unversehrtheit des Eigentums und Unterbleiben nicht gesetzeskonformer Abgabenvorschreibungen, insbes. in seinem Recht auf „Fassung eines inhaltlich richtigen Bescheides“ verletzt, wobei der angefochtene Bescheid sowohl mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und als auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet ist.
Der abweisende Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten und die Aufhebung begehrt.
5. Beschwerdegründe
5.1. Rechtswidrigkeit des Inhalts
Gleich vorweg wird ausgeführt‚ dass diese Beschwerdevorentscheidung allein aus den Gründen der vorsätzlichen Missachtung das zwingenden Gebotes der vorherigen Gewährung des Parteiengehörs und wegen Entscheidung in offenen Verlängerungsfristen rechtswidrig ist, weswegen im dortigen Interesse zur Vermeidung von Weiterungen der Antrag auf umgehende Nichtigerklärung dieses Bescheides gestellt wird.
Mit Bescheidbeschwerde vom wurde schriftlicher Antrag gem. § 245 BAO auf Mitteilung der dem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a)‚ als auch ein Antrag auf Fristverlängerung gem. § 245 (3) BAO gestellt. Durch diese Anträge wurde der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
In Kenntnis der Hemmung der Beschwerdefristen nach § 245 (2 und 3) BAO hat die Abgabenbehörde widerrechtlich und ohne Gewährung von Parteiengehör und Gelegenheit zur Wahrung seiner Parteienrechte, die als Gegenstand dieses Vorlageantrages vorliegende Beschwerdevorentscheidung erlassen.
Bei einem Antrag gemäß § 245 Abs. 2 u. 3 BAO handelt es sich um ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO.
Das Institut des § 245 (2 und 3) BAO bezweckt die endgültige Klarstellung des Inhaltes der Entscheidung und damit der Ausgangsbasis für Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer hatte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und dies durch Anträge vom solcherart zum Ausdruck gebracht, dass die von ihm überreichte Rechtsmittelschrift noch unvollständig sei und er sich also weiteres Verbringen als Teil der Rechtsmittelschrift, nach Maßgabe der Erledigung ihres Ergänzungsauftrages vorbehält.
Der Vortrag weiterer Beschwerdeinhalte nach Erledigung des Antrages und innerhalb der noch offenen restlichen Beschwerdefrist bedeutet daher lediglich die Fertigstellung einer begonnenen Beschwerdeschrift iSd ständigen Rechtsprechung des VwGH.
Da dies die Abgabenbehörde 1. Instanz offensichtlich missachtet hat, ist der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
5.2. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:
Die Abgabenbehörde hat bei Erlassung des angefochten Bescheides Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anders lautenden — für den Beschwerdewerber günstigeren — Bescheid hätte kommen können.
Dem Grundsatz des Parteiengehörs entsprechend hat eine Partei einen Rechtsanspruch zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen, zur Sache selbst Stellung zu nehmen. Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Dieses Parteiengehör ist ausdrücklich, förmlich (Bezeichnung als „Parteiengehör“) und von Amts wegen einzuräumen.
Wird einer Partei das Recht auf Gehör nicht geboten und Akteneinsicht verweigert, so liegt ein Verfahrensmangel vor.
Mit wurde ein schriftlicher Antrag auf Parteiengehör und Akteneinsicht gestellt.
Die Behörde hat unter Missachtung o.a. Gebotes am eine Beschwerdevorentscheidung erlassen.
5.3 Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts und wesentliche Verfahrensmängel
a) vermutete, nicht haltbare Basis zur Ausstellung des befochtenen Bescheides:
Am erließ das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt den nicht rechtskräftigen Haftungsbescheid zu Abgabenkontonummer 33- XXX/XXXX und nahm den Beschwerdeführer mit einem Betrag in der Höhe von EUR 66.771,89 in Haftung. Es wurde hiermit erstmals am von Seiten der Abgabenbehörde eine Abgabe festgesetzt.
Die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides ist nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig (§ 224 Abs. 3 BAO).
Das Recht eine Abgabe festzusetzen beträgt gem. § 207 (2) BAO bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre.
Gemäß § 208 BAO beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Rechtswidrig hat die Behörde einen Haftungsbescheid nach Eintritt der Bemessungsverjährung (§§ 207ff BAO) erlassen. Die ersatzlose Aufhebung wird beantragt, da kein Bescheid zu erlassen gewesen wäre (vgl. bis 0475; bis 0121).
In Zahlen ausgesprochen betrifft dies die widerrechtliche Vorschreibung für die Jahre und Abgabenarten (lt. Beilage zum Haftungsbescheid):
2003 U EUR 25.843,94
2004 U EUR 4.000,00
2007 U EUR 10.556,77
12/08 U EUR 617,45
2007 L EUR 2.403,65
2007 K EUR 3.145,65
2007 DB EUR 4.184,05
2008 DB EUR 143,99
2007 DZ EUR 390,51
2008 DZ EUR 10,55
2007 ZI EUR 105,55
2004 SZ1 EUR 520,00
2005 SZ1 EUR 80,00
2007 SZ1 EUR 83,68
2004 SZ1EUR 213,74
2008 SZ2 EUR 260,00
2008 SZ 2 EUR 106,87
2004 SZ3 EUR 260,00
2008 SZ3 EUR 106,87
EUR 53.079,60
Es folgt daraus, dass widerrechtlich ein bereits nach § 207 (2) BAO verjährter Betrag in Höhe von EUR 53.163,28 zur Festsetzung der Abgabe herangezogen wurde. Im Übrigen trat bereits Einhebungsverjährung ein.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH führt die Verjährung zur sachlichen Unzuständigkeit der Behörde ().
Die Aufhebung des eingangs erwähnten Verfahrens ist zur Wahrung der Rechtsansprüche durchzuführen.
Die sachliche Unzuständigkeit der Behörde () die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, ist dadurch gegeben, dass aufgrund der eingetretenen Bemessungs- und Einhebungsverjährung kein Bescheid zu erlassen gewesen wäre. Die ersatzlose Aufhebung ist durchzuführen.
Die Bekanntgabe das Abgabenanspruches an den Beschwerdeführer erfolgte nicht durch die notwendige Zusendung einer Ablichtung der Durchschrift der Abgabenbescheide. Weder beim Haftungsbescheid noch beim den befochtenen Bescheid abweisenden Bescheid wurden die zugrundeliegenden Abgabenbescheide vorgelegt
Es betrifft dies (analog der Beilage zum Haftungsbescheid)
Jahresumsatzsteuerbescheid 2003 über EUR 25.843,94
Umsatzsteuerbescheid 12/08 über EUR 617,46
Umsatzsteuerbescheid 02/09 über EUR 701,77
Umsatzsteuerbescheid 03/09 über EUR 1.274,35
Umsatzsteuerbescheid 05/09 über EUR 3.757,47
Umsatzsteuerbescheid 06/09 über EUR 1.085,44
Bescheid über USt 08-11/2009 über EUR 3.663,80
Bescheid über KöSt 04-06/2009 über EUR 437,00
Bescheid über KöSt 07-09/2009 über EUR 437,00
Bescheid über KöSt 10-12/2009 über EUR 439,00
Bescheid über DB 04/09 über EUR 67,50
Bescheid über DB 05/09 über EUR 67,50
Bescheid über DB 06/09 über EUR 112,50
Bescheid über DB 07/09 über EUR 67,50
Bescheid über DB 08/09 über EUR 67,50
Bescheid über DB 09/09 über EUR 67,50
Bescheid über DB 10/09 über EUR 67,50
Bescheid über DB 11/09 über EUR 112,50
Bescheid über DB 12/09 über EUR 67,50
Bescheid über DZ 04/09 über EUR 6,15
Bescheid über DZ 05/09 über EUR 6,15
Bescheid über DZ 06/09 über EUR 10,25
Bescheid über DZ 07/09 über EUR 6,15
Bescheid über DZ 08/09 über EUR 6,15
Bescheid über DZ 09/09 über EUR 6,15
Bescheid über DZ 10/09 über EUR 6,15
Bescheid über DZ 11/09 über EUR 10,25
Bescheid über DZ 12/09 über EUR 6,15
Bescheid über Z 05/09 über EUR 464,25
Bescheid über Säumniszuschlag1 2004 über EUR 520,00
Bescheid über Säumniszuschlag1 2005 über EUR 80,00
Bescheid über Säumniszuschlag1 2007über EUR 83,68
Bescheid über Säumniszuschlag 12008 über EUR 213,74
Bescheid über Säumniszuschlag 2 2004 über EUR 260,00
Bescheid über Säumniszuschlag 2 2008 über EUR 106,87
Bescheid über Säumniszuschlag 3 2004 über EUR 260,00
Bescheid über Säumniszuschlag 3 über EUR 106,87
Es wurde beantragt, die obangeführten hinsichtlich mit Bescheid festgesetzten Abgaben, Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge zu stornieren und auf Null zu stellen.
Dies deshalb‚ weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () infolge unvollständiger Information ein Mangel des Verfahrens vorliegt, der im Verfahren über die Berufung gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist, wenn der zur Haftung Herangezogene nicht rechtzeitig darüber aufgeklärt wird, dass die Abgaben bescheidmäßig festgesetzt wurden.
(Nicht-)Bescheid 2007 vom , mit dem Hinweis „Ihre Berufung vom wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.“
Der Konkursantrag der XY GmbH wurde am , nach Räumung des Geschäftslokales gestellt. Ab diesem Zeitpunkt war diese Gesellschaft nicht mehr handlungsfähig‚ als auch von ihr erteilte Steuervollmachten nicht mehr rechtsgültig. Mangels Handlungsfähigkeit und mangels Zustelladresse ( XY GmbH war ab keine Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 5 ZuStG mehr) nur mehr Dr. H ‚ RA in Ort1 welcher die Masseabwicklung einleitete und durchführte‚ für die XY GmbH handlungsfähig. Die Abgabenbehörde, in Kenntnis des Konkursverfahrens, erließ am „Nichtbescheide“ und richtete diese an die XY GmbH. Diese „Nichtbescheide“ sind weder der XY GmbH respektive ihrem Vertreter Dr. H noch dem vom Gericht eingesetzten Masseverwalter Dr. S. zugegangen.
Dieses als Bescheid vom bezeichnete Dokument stellt einen nichtigen Verwaltungsakt (Nichtbescheid) dar und als solcher entfaltet er keine Rechtswirkung.
Da der in der Bescheidbegründung angegebene Nichtbescheid keine taugliche Grundlage für die Ausstellung des unzulässigen Haftungsbescheides vom darstellt, wird der Antrag gestellt, diesen selbst aufzuheben.
Der Haftungsbescheid vom leitet sich von dem „Nichtbescheid“ vom ab. Der Spruch des Haftungsbescheides vom ist aufzuheben. Denn der Spruch dieses Bescheides hätte anders lauten müssen oder dieser Bescheid hätte nicht ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung der Nichtbescheid vom bereits abgeändert oder aufgehoben gewesen.
Ebenso hätten die in den Monaten 09 bis 12/2009 geforderten Beträge für DB und DZ, ebenso wie es bei der Lohnsteuer geschah, auf Null gestellt werden müssen. Dies deshalb, weil eine Haftungsinanspruchnahme nicht in Betracht. kommen kann, da diese DB und DZ, ebenso wie die Lohnsteuer dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds von der Konkursmasse erstattete Zahlungen betraf.
Bescheid über DB 09/09 über EUR 67,50
Bescheid über DB 10/09 über EUR 67,50
Bescheid über DB 11/09 über EUR 112,50
Bescheid über DB 12/09 über EUR 67,50
Bescheid über DZ 09/09 über EUR 6,15
Bescheid über DZ 10/09 über EUR 6,15
Bescheid über DZ 11/09 über EUR 10,25
Bescheid über DZ 12/09 über EUR 6,15
Wie auch in der Beschwerdeschrift vom angeführt, steht fest‚ dass die Behörde mit Bescheid vom AZl 33 XXX/XXXX amtlich beglaubigte und verkündete, dass die Geschäfte der XY. GmbH nicht vom Beschwerdeführer geführt worden seien, dies da sich dieser, wie in den Jahren davor und danach, mehrheitlich im Ausland aufgehalten habe. Die Geschäfte seien von Frau C. , AK und Herrn E. geführt worden. Die Herren A.K und E führten die Geschäfte gemeinsam und wurden dafür entsprechend entlohnt. Herr A.K war Alleinverfügungsberechtigter beim Geschäftskonto sowie Alleinverfügungsberechtigter über die Gelder der XY GmbH gewesen. Herr A.K und Herr E machten die Tageslosung, führten das Kassabuch und erledigten die Finanzamtserklärungen (USt etc.).
Die Behörde hat es unterlassen, da mehrere Haftungspflichtige in Betracht kommen, ihre Ermessensentscheidung, wer von ihnen – allenfalls auch in welchem Ausmaß -- in Anspruch genommen wird, im Haftungsbescheid entsprechend zu begründen (; , AW 96/17/0316) und damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Aufgrund der Tatsache, dass ein Haftungsbescheid gegenüber einer Person erlassen wurde, die den Haftungstatbestand nicht verwirklicht hat, liegt eine Rechtswidrigkeit vor, die nur durch die ersatzlose Aufhebung des befochtenen Bescheides behoben werden kann.
Es wurde dem RA Dr. H der Auftrag zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens erteilt, nachdem festgestellt wurde, dass die XY GmbH über keine liquiden Mittel verfügte. Die Mittel reichten nicht aus, die offenen Schuldigkeiten zur Gänze zu entrichten, sodass der Vertreter dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend sich grundsätzlich zur Befriedigung der Schulden im gleichen Verhältnis verpflichtete. Die Abgabenschulden wurden nicht schlechter behandelt als die übrigen Schulden. Die Abgabenbehörde erhielt nachweislich aus dem Konkursverfahren die gleiche Quote wie alle anderen Gläubiger zugewiesen und ausbezahlt.
Hingegen ist es iSd Rechtsprechung gesetzeswidrig, den Abgabengläubiger besser als die übrigen Gläubiger zu behandeln ().
Der Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger ist hiermit erbracht und die Abgabenbehörde kann zu Recht von keiner schuldhaften Pflichtverletzung und keiner Kausalität für die Uneinbringlichkeit ausgehen.
Die Behörde hat es unterlassen, nicht nur das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen darzulegen, sondern auch die Ermessensübung im Haftungsbescheid entsprechend zu begründen, und hat damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet (, AW 96/17/0316).
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdewerber erachtet sich in seinem Recht auf materielle Behandlung seiner Beschwerde unter Berücksichtigung aller Ausführungen verletzt.
b) Einwendungen gegen den Anspruch
Die unter PKT a) angeführten Tatsachen führen zu einer Aufhebung des Anspruches.
Mit Abrechnungsbescheid vom des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt wurde im Haftungsverfahren lediglich ein Betrag idH von EUR 673,57 geltend gemacht und weiters ausgeführt, dass dieser Betrag wegen offener Rechtsmittel noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
Im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren ist der abweisende Bescheid vom allein darauf zu überprüfen, ob die im Zeitpunkt seiner Erlassung hierfür erforderlichen sachlichen Voraussetzungen gegeben waren.
Wie unter Punkt 5.3.a ausführlichst beschrieben, liegen keine Voraussetzungen für die Ausstellung und Wirksamkeitwerdung eines Haftungsbescheides vor. Denn bei dieser Überprüfung wird die Behörde feststellen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung Rechtswidrigkeit wegen Eintrittes von Bemessungs- und Einhebungsverjährung, sachlicher Unzuständigkeit der Behörde, mangelnder Vorlage von bereits bescheidmäßig festgesetzter Abgabenvorschreibungen, nichtiger Abgabenbescheide, offener Vorfragen und wegen Erlassung eines Haftungsbescheides gegenüber einer Person, die den Haftungstatbestand nicht verwirklicht hat, vorlag. Eine ersatzlose Aufhebung hat zu erfolgen, da kein Bescheid zu erlassen gewesen wäre.
Im Haftungsverfahren wird der Beschwerde Recht gegeben werden.
Infolge dessen ist die Ausstellung eines Pfändungsbescheides obsolet.
Aus diesen Gründen richtet der Beschwerdeführer an das BFG den Antrag
1. auf Nichtigerklärung aus den Gründen der vorsätzlichen Missachtung des zwingenden Gebotes der vorherigen Gewährung des Parteiengehörs und wegen Entscheidung in offenen Verlängerungsfristen
2. auf Nichtigerklärung mangels Bescheidcharakters nach § 93 BAO
3. auf Aufhebung des Anspruches
4. den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und zwar weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedarf und weil Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, seinem gesamten Umfang nach aufzuheben und
5. in eventu auf Berichtigung nach § 293b BAO.
Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Bf. aufgefordert, eine zusammenfassende Stellungnahme mit allen Einwänden gegen Pfändungsbescheid vorzulegen.
Der Bf. hatte bereits mit Eingabe vom eine Stellungnahme eingereicht, die jedoch nur Ausführungen zum Haftungsbescheid enthielt.
Das Aufforderungsschreiben blieb in der Folge unbeantwortet.
In der Ladung zur mündlichen Senatsverhandung vom wurde dem Bf. mitgeteilt, dass eine Akteneinsicht in den Einbringungs- und Haftungsakt möglich sei und ein Termin mit dem Richter zu vereinbaren sei.
Diesbezüglich erfolgte keine Reaktion seitens des Bf.
Trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung ist der Bf. zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.
Es wurde der Beschluss gefasst, die Verhandlung in Abwesenheit des Bf. durchzuführen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Begriff „Spruchsenat“ kommt aus dem Finanzstrafgesetz, der Antrag des Bf. auf Befassung eines Spruchsenates wurde als Antrag auf Senatszuständigkeit nach § 272 Abs. 2 Z. 1 BAO gedeutet.
Gemäß § 78 AbgEO kann aufgrund eines Sicherstellungsauftrages (§ 232 BAO) zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden (Abs. 1). Zur Sicherung kann nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher und körperlicher Sachen vorgenommen werden (Abs. 2). Im Übrigen sind auf das finanzbehördliche Sicherungsverfahren die Bestimmungen des I. Teiles sinngemäß anzuwenden.
Dem zitierten Gesetzeswortlaut folgend kommen als Vollstreckungshandlungen im finanzbehördlichen Sicherungsverfahren nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen in Betracht. Damit wird klargestellt, dass das Sicherungsverfahren mit der Pfändung (bzw. Verwahrung) der im Gesetz erschöpfend aufgezählten Vermögenswerte eines Abgabenschuldners sein Ende findet und bei Pfändung von Geldforderungen insbesondere eine Überweisung an die Republik Österreich zur Einziehung unzulässig ist.
Die Pfändung einer Geldforderung zur Sicherung von Abgaben setzt gemäß § 78 Abs. 1 leg.cit. einen nach den Grundsätzen des § 232 BAO erlassenen Sicherstellungsauftrag voraus. Der Sicherstellungsauftrag ist somit Titel für das finanzbehördliche (und auch das gerichtliche) Sicherungsverfahren. Zweck und Aufgabe des Sicherungsverfahrens ist es, dem Abgabengläubiger bereits in einem Zeitpunkt, in dem sein Anspruch zwar dem Grunde nach feststeht, aber noch nicht realisierbar ist, wegen drohender Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung von Abgabenschuldigkeiten ein Pfandrecht zu verschaffen, dessen Rang auch für die nachfolgende Exekution zur Hereinbringung der Abgaben maßgebend ist, und dadurch die rechtlich erst später zulässige Durchsetzung des Abgabenanspruches zu gewährleisten. Die Rechtskraft des Sicherstellungsauftrages ist nicht notwendig. Dies findet nicht nur im Wortlaut des § 78 Abs. 1 AbgEO Deckung, sondern wäre ansonsten auch der beschriebene Normzweck vereitelt, da im Falle des Abwartenmüssens der Rechtskraft des Abgabenbescheides und/oder des Sicherstellungsauftrages wertvolle Zeit zur Sicherung des Pfandranges verloren ginge.
Damit der Zweck eines Sicherungsverfahrens als Sofortmaßnahme gewährt ist und zur Sicherung von Abgabenschuldigkeiten Pfandrechte rasch begründet werden können, fordert der Gesetzgeber gemäß § 232 BAO schon für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages daher nur das Vorliegen eines dem Grunde nach entstandenen Abgabenanspruches sowie das Vorliegen von gewichtigen Anhaltspunkten für dessen Höhe und für die drohende Gefährdung oder Erschwerung der Abgabeneinbringung beim Abgabenschuldner.
Im Sicherstellungsverfahren ist nicht zu prüfen, ob der Bf. zu Recht oder Unrecht zur Haftung für eine bestimmte Abgabenschuld herangezogen worden ist. Dies ist dem Beschwerdeverfahren gegen den Haftungsbescheid vorbehalten (vgl. ).
Es wäre mit dem Normzweck des Sicherungsverfahrens aber auch unvereinbar, wenn für die Vornahme der Pfändung von Vermögenswerten des Abgabenschuldners die Rechtskraft des Sicherstellungsauftrages abgewartet werden müsste. § 78 Abs. 1 AbgEO sieht deshalb ausdrücklich vor, dass aufgrund eines Sicherstellungsauftrages Vollstreckungshandlungen zur Sicherung von Abgaben schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist angeordnet werden können.
Aufgrund des Sicherstellungsauftrages vom war die Abgabenbehörde daher grundsätzlich zur Vornahme einer Pfändung einer Geldforderung berechtigt. Wie bereits eingangs ausgeführt geschieht die Sicherung einer Geldforderung eines Abgabenschuldners durch Pfändung. Eine Verwertung der gepfändeten Geldforderung ist im Sicherungsverfahren unzulässig. Für die Durchführung der Sicherung einer Geldforderung gelten aufgrund des Verweises im 3. Abs. des § 78 AbgEO auf den I. Punkt Teil dieses Bundesgesetzes die im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren anzuwendenden Grundsätze. Gemäß § 65 Abs. 1 zweiter Satz AbgEO sind im Bescheid betreffend Pfändung einer Geldforderung die Höhe der Abgabenschuld und der aufgrund der Pfändung entstandenen Gebühren- und Auslagenersätze (§ 26 AbgEO) anzuzeigen. Sofern nicht die - im Beschwerdefall nicht in Betracht kommende - Bestimmung des § 67 leg.cit. zur Anwendung kommt, erfolgt die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Nach Abs. 2 leg.cit. ist dem Drittschuldner und dem Abgabenschuldner mitzuteilen, dass die Republik Österreich ein Pfandrecht an der betreffenden Forderung erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen vorzunehmen. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist die Pfändung der Geldforderung mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen. Der Pfändungsbescheid kann sowohl vom Drittschuldner als auch vom Abgabenschuldner angefochten werden.
Abgesehen vom Vorliegen eines nach den Grundsätzen des § 232 BAO erlassenen Sicherstellungsauftrages – das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7102695/2014, über die Rechtmäßigkeit des Sicherstellungsauftrages vom abgesprochen - setzt die Pfändung einer Geldforderung zur Sicherstellung von Abgaben einen den vorstehenden Anordnungen entsprechenden Pfändungsbescheid und im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner zumindest eine dem Grunde nach entstandene Geldforderung voraus. Dem Sicherstellungsauftrag ist zu entnehmen, dass Abgabenverbindlichkeiten iHv 66.771,89 € dem Grunde nach entstanden sind. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom ordnete das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt gegenüber dem Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt die Pfändung eines bereits beim Finanzamt bestehenden Abgabenguthabens an. Der bekämpfte Pfändungsbescheid enthält außer der Höhe der zu sichernden Abgabenschuld des Bf. (€ 66.771,89), die Bezeichnung der Art der von der Pfändungsmaßnahme betroffenen Geldforderung. Diese wird im angefochtenen Bescheid zwar nicht konkret beziffert, beträgt aber laut Bescheid vom betreffend Abweisung eines Antrages gemäß § 241 BAO auf Rückzahlung der zu Unrecht zwangsweise eingebrachten Abgaben € 67.445,46. Zudem erging damit neben dem Hinweis, dass das Abgabenguthaben des Bf. (Geldforderung) gepfändet ist, auch das Zweitverbot gegenüber dem Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt, dass aus dem Guthaben des Bf. ab sofort keine Zahlungen mehr an ihn vorgenommen werden dürfen. Angesichts dieser Bescheidangaben, des schon existent gewesenen Abgabenguthabens des Bf. und des vorgelegenen Sicherstellungsauftrages (Titel) erweist sich der bekämpfte Pfändungsbescheid somit als gesetzeskonform iSd. § 78 iVm. § 65 Abs. 1 und 2 erster Satz AbgEO.
Seitens des Bf. wird vorgebracht, dass der Bescheid nicht an ihn gerichtet gewesen sei, keine Begründung und keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe.
Dazu wird festgestellt, dass ein Pfändungsbescheid stets an den Drittschuldner zu richten ist, dem Abgabenschuldner gegen die Forderungspfändung im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren ungeachtet der Rechtsmittelbeschränkung nach § 77 Abs. 1 AbgEO jedoch ein Rechtsmittel zusteht.
Im angefochtenen Bescheid stellt der Spruch gleichzeitig die Begründung dar, nämlich, dass der Bf. Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von € 66.771,89, dazu an Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung in Höhe von € 673,57 schuldet, weshalb die gegen den Bf. zustehende Forderung gemäß § 65 AbgEO gepfändet wird.
Die vorliegende Ablichtung des Bescheides enthält eine Rechtsmittelbelehrung, sodass das Vorbringen des Bf., der in Beschwerde gezogene Bescheid habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten, anhand der vom Finanzamt vorgelegten Akten nicht verifiziert werden kann.
Soferne die Rechtsmittelbelehrung tatsächlich gefehlt haben sollte, wäre so ein steht der Mangel der Bescheidqualität der Erledigung nicht entgegen (). Da der Bf. ohnedies eine Beschwerde eingebracht hat, wäre so ein Mangel bedeutungslos.
Entgegen der Ansicht des Bf. kam § 65 Abs. 1 letzter Satz AbgEO nicht zur Anwendung, da die gepfändete Forderung nicht der Beschränkung des § 290a EO unterliegt. Dazu wird ausgeführt:
Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, daß das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.
Abs. 2: Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, daß die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Das Zahlungsverbot ist mit Zustellnachweis zuzustellen, wobei die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig ist.
§ 290a EO lautet:
§ 290a. (1) Forderungen auf folgende Leistungen dürfen nur nach Maßgabe des § 291a oder des § 291b gepfändet werden:
1. Einkünfte aus einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis und die gesetzlichen Leistungen an Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstleistende;
2. sonstige wiederkehrende Vergütungen für Arbeitsleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen;
3. Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses beanspruchen kann;
4. Ruhe-, Versorgungs- und andere Bezüge für frühere Arbeitsleistungen, wie zB die Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Ausgleichszulagen und die gesetzlichen Leistungen an Kleinrentner;
5. gesetzliche Leistungen und satzungsgemäße Mehrleistungen, die aus Anlaß einer Beeinträchtigung der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit zu gewähren sind und Entgeltersatzfunktion haben, insbesondere solche der Sozialversicherung; das sind vor allem
a) Versehrtenrente,
b) Versehrtengeld,
c) Übergangsrente,
d) Übergangsgeld,
e) Familien- und Taggeld,
f) Krankengeld;
6. Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, insbesondere das Wochengeld und die Betriebshilfe, sowie das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz;
7. Leistungen, die für die Dauer der Arbeitslosigkeit zu gewähren sind, wie das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfegesetz, das Weiterbildungsgeld sowie die Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz;
8. Beihilfen des Arbeitsmarktservice, die zur Deckung des Lebensunterhalts gewährt werden;
9. wiederkehrende Leistungen aus Versicherungsverträgen, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind;
10. gesetzliche Unterhaltsleistungen;
11. wiederkehrende Leistungen, die auf Grund eines Ausgedingsvertrags oder eines Unterhaltszwecken dienenden Leibrentenvertrags zu gewähren sind;
12. Leistungen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, für Verdienstentgang, zur Sicherung des Lebensunterhalts und an die Hinterbliebenen für entgangenen Unterhalt, die wegen Tötung, Körperverletzung, Gesundheitsschädigung oder Krankheit zu gewähren sind, insbesondere Schadenersatzrenten.
(2) Die Pfändung der in Abs. 1 genannten Leistungen umfaßt alle Beträge, die im Rahmen des der gepfändeten Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses geleistet werden; insbesondere umfassen die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Leistungen alle Vorteile aus diesen Tätigkeiten ohne Rücksicht auf ihre Benennung und Berechnungsart.
(3) Gesetzliche Ansprüche auf Vorschüsse sowie der Anspruch auf Insolvenz-Entgelt sind wie die Leistungen, für die der Vorschuß gewährt wird, pfändbar.
Diese Norm umfasst somit das Entgelt für Arbeit, für frühere Arbeit, Leistungen, die an die Stelle des Arbeitsentgelts treten und bestimmte andere Leistungen mit Versorgungscharakter.
Das Finanzamt hat im gegenständlichen Fall einen Betrag gepfändet, der von § 290 a EO nicht erfasst ist.
Die Pfändungsverfügung vom enthält das durch § 65 Abs. 2 geforderte Zahlungsverbot („Sie dürfen, soweit diese Forderungen gepfändet sind, nicht mehr an den Abgabenschuldner zahlen“).
In diesem Verfahren war ausschließlich zu prüfen, ob die Erlassung des Pfändungsbescheides rechtens war. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides oder des Sicherstellungsauftrages sind daher im Pfändungsverfahren unbeachtlich.
Da jedoch der Beschwerde gegen den Sicherstellungsauftrag mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ.RV/7102696/2015 teilweise stattgegeben und der sicherzustellende Betrag von € 66.771,89 auf € 65.546,59 herabgesetzt wurde und die Pfändung den sicherzustellenden Betrag nicht übersteigen darf, war der Beschwerde insoweit stattzugeben.
Da der Pfändungsbescheid an die bescheiderlassende Behörde selbst gerichtet ist, waren keine Barauslagen vorzuschreiben, zumal keine Postgebühren angefallen sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Lösung der Frage, ob im Einzelfall eine Pfändung zu Recht erfolgte, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Im Übrigen weicht das Erkenntnis nicht von der ständigen Rechtsprechung des VwGH ab.
Da die Voraussetzungen des Art 133Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 272 Abs. 2 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 78 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 78 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 77 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 290a EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 233 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 290a EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102697.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at