Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.02.2016, RV/7101372/2012

Richtigkeit der Abgabenfestsetzung ist im Verfahren betreffend die Vorschreibung der Aussetzungszinsen nicht zu prüfen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache der Frau Bf., X., vertreten durch Herrn RA, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , St.Nr. x/x, betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Frau Bf. , die Beschwerdeführerin, wollte ihre Liegenschaft im Wege der Hausverlosung veräußern und bewarb dies im Internet unter Verlosung einer Villa. Der Gesamtwert der aufgelegten Lose betrug 1,440.000,00 Euro. Mangels Interessenten fand die Verlosung nicht statt. Gegen die Vorschreibung der Rechtsgeschäftsgebühr sowie einer Gebührenerhöhung wurde Berufung erhoben. Der Unabhängige Finanzsenat wies die Berufung mit Berufungsentscheidung vom als unbegründet ab. Das infolge Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingeleitete Verfahren wurde mit Beschluss eingestellt.

Infolge der Erledigung der Berufung mit Berufungsentscheidung vom wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit Bescheid vom der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt. Ebenfalls mit Bescheid vom wurden vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel der Beschwerdeführerin die Aussetzungszinsen mit € 7.344,50 vorgeschrieben.

In der gegen die Vorschreibung der Aussetzungszinsen eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass dem gegenständlichen Bescheid eine Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates der Außenstelle Linz vorangeht, wogegen die Berufungswerberin eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhebt, zumal keine höchstgerichtliche Judikatur zum Thema Hausverlosung und dadurch Auslösung der Steuerpflicht nach dem Gebührengesetz besteht, die gewählte Argumentation der Behörde mit Lehre und Rechtsmeinungen nicht im Einklang stehen, ist die Erfolgsaussicht der gewählten Rechtsmittel und der Beschwerde sehr vielversprechend, weshalb der Antrag auf Aussetzung der Aussetzungszinsen stattzugeben ist. Mit Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde gleichzeitig ein Antrag gestellt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Erwägungen

Nach § 212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten,
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6 BAO) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt.
Aussetzungszinsen, die den Betrag von € 50,-- nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.

§ 230 Abs. 6 BAO lautet: Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

Unbestritten blieb die Höhe der Berechnung der Aussetzungszinsen. Strittig ist die Vorschreibung der Aussetzungszinsen dem Grunde nach.

Entsprechend der Bestimmung des § 212a Abs. 9 BAO sind Aussetzungszinsen nicht nur für die Dauer des (aus dem Aussetzungsbescheid sich ergebenden) Zahlungsaufschubes zu entrichten, sondern bereits für die Zeit, in der nach § 230 Abs. 6 BAO auf Grund des Aussetzungsantrages Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen. Damit entsteht bereits ab dem Zeitpunkt, in dem ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht wurde, der Aussetzungszinsenanspruch. Aus den beiden letzten Sätzen des § 212a Abs. 9 BAO ergibt sich, dass die bescheidmäßige Festsetzung der Zinsen erst nach der Abweisung des Antrages auf Aussetzung oder im Falle der Stattgabe des Antrages, erst nach Ablauf oder Widerruf der Aussetzung erfolgen darf.

Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid vom der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt. Mit diesem Bescheid endete die gemäß § 230 Abs. 6 BAO bestehende hemmende Wirkung. Die Festsetzung der Aussetzungszinsen ist daher zu Recht erfolgt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nebengebühren (Säumniszuschläge, Stundungs- und Aussetzungszinsen) setzt die Pflicht zur Erhebung dieser Nebengebühren nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen, sondern einer formellen Abgabenschuld voraus (vgl. ). Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die zugrunde liegenden Abgabenfestsetzungen zu Unrecht vorgeschrieben wurden, geht somit ins Leere, da die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung im Verfahren betreffend die Vorschreibung der Aussetzungszinsen nicht zu prüfen ist.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101372.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at