Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.01.2016, RV/7105859/2015

Mangelnder Nachweis der Sonderausgaben, Kinderfreibetrag für haushaltszugehöriges Kind

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , 03 St.Nr. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Steuer sind dem Ende der nachfolgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) brachte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 über Finanz-Online ein.
Er beantragte die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages und gab die Anzahl der Kinder, für die er oder seine Partnerin für mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen hat, mit "1" an.
Ferner wurden folgende Angaben gemacht:
(Familienname des Bf.) C..., Sozialversicherungsnummer ...14:
Kinderfreibetrag
Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988): Ja
(Familienname) K..., Sozialversicherungsnummer ...97:
Unterhaltsleistungen
Zeitraum der Unterhaltsleistungen: von (Monat) - bis (Monat): 1 - 12

Die Arbeitnehmerveranlagung wurde wie folgt durchgeführt:
Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind § 106a Abs. 1 EStG 1988: -220,00 €
Kinderfreibetrag für ein nicht haushaltszugeh. Kind § 106a Abs. 2 EStG 1988: -132,00 €
Unterhaltsabsetzbetrag: -350,40 €
Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde nicht in Ansatz gebracht; dies mit folgender Begründung:
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht bei Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, nur dann zu, wenn diese Partnerschaft im Kalenderjahr länger als sechs Monate besteht und einer der Partner für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate den Kinderabsetzbetrag (Auszahlung mit der Familienbeihilfe) bezieht. Da diese Voraussetzungen bei Ihnen nicht gegeben sind, kann der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden. 

Die Beschwerde wurde mit folgender Begründung eingebracht:
Ich beanspruche den Alleinverdienerabsetzbetrag, da ich mit meiner Partnerin (... M..., selbe Adresse, SV ..., St.Nr. ...) seit im gemeinsamen Haushalt lebe und sie aufgrund ihrer Karenz für unsere gemeinsame Tochter (... Clara, SV ...14) Familienbeihilfe bezieht und über kein Einkommen verfügt!
Ihre Begründung der Ablehnung:
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht bei Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, nur dann zu, wenn diese Partnerschaft im Kalenderjahr länger als sechs Monate besteht und einer der Partner für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate den Kinderabsetzbetrag (Auszahlung mit der Familienbeihilfe) bezieht.
TRIFFT ZU!!!

Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen; die Begründung lautet:
Der Alleinverdienerabsetzbetrag konnte nicht berücksichtigt werden, da die steuerpflichtigen Einkünfte inkl. Wochengeld Ihres (Ehe)Partners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 6.000 € sind. Maßgebend für die Ermittlung des Grenzbetrages ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte.
Bei Anwendung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 geht es darum, den Grenzbetrag der Einkünfte des Ehepartners zu ermitteln, und nicht darum, welcher Teil nach dem Einkommensteuertarif und welcher Teil nach festen Steuersätzen besteuert wird (). Daraus folgt, dass bei Ermittlung des Grenzbetrages auch die sonstigen, mit festen Steuersätzen zu versteuernden Bezüge wie gegenständlich Bezüge gem. § 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988 anzusetzen sind.
Für die Ermittlung des Grenzbetrages sind aber auch steuerfreie Bezüge nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 (Wochengeld und vergleichbare Bezüge) in Ansatz zu bringen.
Da der ermittelte Gesamtbetrag der Einkünfte mit € 8.805,56 über dem maßgeblichen Grenzbetrag liegt, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Mit Vorlageantrag wurden Sonderausgaben beantragt:
"zusätzlich Wohnraumsanierung 2.188,36, für Lebensv. 922,92, Kirchenbeitrag 99,--
L1K für 2. Kind offen - 1 Kind wurde schon berücksichtigt - leben im Haushalt"

In der Folge richtete das Finanzamt nachstehendes Schreiben vom an den Bf.:
Bitte beantworten Sie die nachstehenden Fragen innerhalb der angeführten Frist und legen Sie zum Nachweis der Richtigkeit Ihrer Angaben die erforderlichen Unterlagen bei.
Frist zur Beantwortung bis zum
Bitte weisen Sie die beantragten Sonderausgaben anhand geeigneter Unterlagen nach.
- Versicherungsprämien, Versicherungsbestätigungen
- Wohnraumsanierung: Rechnung inkl. Montagebestätigung, Erläuterung der Maßnahmen
- Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften

Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Mit hat (der Bf.) die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 über Finanz-Online eingebracht. Im Rahmen des Einkommensteuerbescheides 2014 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt. Mit wurde das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 über Finanz-Online übermittelt. Beschwerdegegenständlich war die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages. Da die für den Alleinverdienerabsetzbetrag maßgeblichen Einkünfte des (Ehe)Partners mehr als 6.000,- Euro im Jahr 2014 betrugen, wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Im Rahmen des Vorlageantrages werden erstmalig Sonderausgaben gem. § 18 EStG 1988 für freiwillige Beiträge zu Personenversicherungen, Ausgaben für Wohnraumschaffung und Beiträge an Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten) gem. § 34 EStG 1988 in Höhe von 164,- Euro erklärt. Des Weiteren wird der Kinderfreibetrag in Höhe von 220,- Euro für ein haushaltszugehöriges Kind (SVNR des Kindes: ...01) beantragt. Bezüglich der Sonderausgaben gem. § 18 EStG 1988 wurde dem Bf. ein Bedenkenvorhalt (am via RSb zugestellt, Frist 13.7.) übermittelt. Dieser wurde nicht beantwortet.
Beweismittel:
Auszug DB 7 ZMR Auszug (...01)
Stellungnahme:
Mangels Nachweises der Sonderausgaben aufgrund des Nichtnachkommens der Mitwirkungspflicht durch den Abgabepflichtigen wird beantragt, diese in freier Beweiswürdigung nicht zum Abzug zuzulassen. Die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen übersteigen nicht den Selbstbehalt gem. § 34 Abs. 4 EStG 1988, sodaß sich diese steuerlich ohnehin nicht auswirken.
Hingegen wird beantragt, den Kinderfreibetrag gem. § 106a Abs. 1 1. TS EStG 1988 im Ausmaß von 220,- Euro für das Kind mit der SVNR ...01 zu gewähren. Für dieses Kind wurde im Kalenderjahr 2014 ganzjährig durch die (Ehe)Partnerin des Bf. Familienbeihilfe bezogen. Die (Ehe)Partnerin hat bisher keine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 eingebracht wobei sich der Kinderfreibetrag angesichts der Höhe des Einkommens ohnehin nicht weiter steuerlich auswirken würde. Das ho. Finanzamt beantragt somit, der Bescheidbeschwerde gem. § 279 Abs. 1 BAO teilweise stattzugeben.

Das Bundesfinanzgericht richtete ein Schreiben an den Bf. (vgl. unten); dieses wurde bis dato nicht beantwortet.
 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

ad Alleinverdienerabsetzbetrag

Betreffend den im Vorlageantrag nicht mehr angesprochenen Beschwerdepunkt: Alleinverdienerabsetzbetrag wird auf die Beschwerdevorentscheidung verwiesen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zu. Unterließ es der Bf. sich mit der Begründung der Beschwerdevorentscheidung auseinanderzusetzen, bedarf es zu diesem Punkt keiner weiteren Erörterung.

ad Wohnraumsanierung, Lebensversicherung, Kirchenbeitrag

In Ihrem (als Beschwerde bezeichneten) Vorlageantrag, dem Finanzamt persönlich überreicht am , machten Sie für das Jahr 2014 (erstmalig) u.a. folgende Positionen als Sonderausgaben geltend:
"zusätzlich Wohnraumsanierung 2.188,36, für Lebensv. 922,92, Kirchenbeitrag 99,--"

Diesbezüglich richtete das Finanzamt am ein Ersuchen um Ergänzung an Sie.
Das RSb-Schreiben wurde jedoch nicht von Ihnen, sondern von einem "Mitbewohner", dessen Unterschrift unleserlich ist, übernommen.
Mangels Reagierens besteht Grund zur Annahme, dass Ihnen dieser RSb-Brief nicht zugekommen ist.

Sie werden daher (mittels RSa-Brief) um Vorlage folgender Unterlagen binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens ersucht:

ad Wohnraumsanierung € 2.188,36:
Rechnung/en und Nachweis der Zahlung (Zahlungsbeleg/e)
Hinweis:
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 sind Sonderausgaben Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar
- Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder
- Herstellungsaufwendungen.

ad Lebensv. € 922,92:
Versicherungsbestätigung/en

ad Kirchenbeitrag € 99,--:
Zahlungsbestätigung der Kirche/Religionsgemeinschaft

Beim Bundesfinanzgericht langte in der Folge (bis dato) ein Antwortschreiben nicht ein.

Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

Nach § 161 BAO hat die Abgabenbehörde die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 115). Soweit nötig hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, dass die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag). Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.

Nach § 119 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

Nach § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

Diese Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung befreit die Partei jedoch nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung findet dort ihre Grenze, wo nach der Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen anerkannte Ausmaß hinaus zu prüfen, zurück (vgl. Ritz, BAO5, § 115, Tz 6 ff und die dort angeführte Rechtsprechung).

Der Bf., der Sonderausgaben berücksichtigt wissen wollte, hätte das Vorliegen dieser Aufwendungen daher entsprechend nachweisen müssen. Der Pflicht, die geltend gemachten Aufwendungen nachzuweisen, ist er trotz wiederholter Aufforderungen des Finanzamtes und des Bundesfinanzgerichtes, nicht nachgekommen.

Die mangelnde Nachweisführung fällt dem Bf. zur Last; die geltend gemachten Positionen können nicht anerkannt werden.

ad Kinderfreibetrag

Betreffend die Beantragung eines (weiteren) Kinderfreibetrages in Höhe von 220,- Euro für ein haushaltszugehöriges Kind (SVNR des Kindes: ...01) genügt es, auf die Stellungnahme des Finanzamtes im Vorlagebericht zu verweisen.

Der Beschwerde war in diesem Punkt stattzugeben.

Somit konnte der Beschwerde insgesamt gesehen teilweise Folge gegeben werden.

Berechnung der Einkommensteuer (Beträge in €):


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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
16.914,08
Gesamtbetrag der Einkünfte
16.914,08
Sonderausgaben § 18 EStG 1988
Pauschbetrag für Sonderausgaben
-60,00
Kinderfreibetr. f. zwei haushaltszug. Kinder
-440,00
Kinderfreibetr. f. ein nicht haushaltszug. Kind

-132,00
Einkommen
16.282,08
Einkommensteuer lt. Tarif § 33 Abs. 1
1.927,96
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
1.927,96
Unterhaltsabsetzbetrag
-350,40
Verkehrsabsetzbetrag
-291,00
Arbeitnehmerabsetzbetrag
-54,00
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
1.232,56
Steuer für die restlichen sonstigen Bezüge 2.493,23
149,59
Einkommensteuer
1.382,15
Anrechenbare Einkommensteuer
-1.934,97
Rundung
-0,18
Festgesetzte Einkommensteuer
-553,00


Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7105859.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at