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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.01.2016, RV/7105541/2015

Einschleifregelung bezüglich des Pensionistenabsetzbetrages stellt auf die zu versteuernden Pensionseinkünfte ab

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf,vertreten durch Vertretung, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2014 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Einkommensteuerbescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin ist Pensionistin, sie erhielt im Streitjahr Pensionseinkünfte in Höhe von 20.721,96 €.

In ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 beantragte die Beschwerdeführerin den Pensionistenabsetzbetrag und die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Sonderausgaben sowie außergewöhnlichen Belastungen.

Das Finanzamt erließ den verfahrensgegenständlichen Einkommensteuerbescheid, mit dem die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen erklärungsgemäß einkommensmindernd angesetzt wurden.

Der Pensionistenabsetzbetrag wurde angesichts der von der Bf. erzielten Pensionseinkünfte eingeschliffen und wirkte sich in Höhe von 213,90 € steuermindernd aus.

In ihrer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid begehrte die Bf die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages in Höhe von 400,00 € und führte dazu begründend aus, dass für Pensionisten an die Stelle des Arbeitnehmerabsetzbetrages und des Verkehrsabsetzbetrages ein Pensionistenabsetzbetrag bis zu Euro 400,00 jährlich trete.

Der Pensionistenabsetzbetrag vermindere sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu
versteuernden Pensionsbezügen von Euro 17.000,00 und Euro 25.000,00 auf Null.
Maßgeblich für die Einschleifung sei das aus den Pensionsbezügen resultierende
Einkommen.
Von den Pensionsbezügen seien Werbungskosten gemäß § 62 EStG im Zusammenhang
mit dem Pensionsbezug, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34
EStG und Freibeträge gemäß § 35 EStG und § 105 EStG zur Ermittlung des
Pensionseinkommens vorrangig von den laufenden Pensionsbezügen abzuziehen.
Bemessungsgrundlage für den Pensionistenabsetzbetrag sind also jene Pensionsbezüge,
die zur Versteuerung gelangen. Da diese laut Einkommensteuerbescheid 2014  Euro 15.473,56 betragen und damit unter dem Einschleifbetrag von Euro 17.000,00
liegen, stehe der Pensionistenabsetzbetrag in voller Höhe von Euro 400,00 und nicht in
Höhe von Euro 213,90 laut Veranlagung zu.
Infolge des zu Unrecht eingeschliffenen Pensionistenabsetzbetrages durch die Behörde
liege ein Verstoß gegen die Rechtsrichtigkeit vor.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und verwies auf § 33 Abs 6. Z 3 EStG 1988, wonach im konkreten Fall die Voraussetzungen für einen „normalen“ Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 400,00 € vorliegen würden. Dieser Absetzbetrag habe sich jedoch angesichts der jährlich bezogenen Pensionseinkünfte zwischen 17 000 € und 25.000 € vermindert, da das Gesetz für diesen Fall eine von der EDV automatisch vorgenommene  Einschleifregelung vorsieht.

Dabei sei auf die Pensionseinkünfte und nicht auf das Pensionseinkommen abzustellen gewesen, was bedeute, dass anzuerkennende Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen für die Ermittlung des Pensionistenabsetzbetrages nicht mehr in Abzug zu bringen waren.

An dieser Stelle wird auf die Darstellung der Berechnung in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.

Die Bf. brachte im Vorlageantrag im Wesentlichen vor, dass mit Jahresbeginn 2011 der Alleinverdienerabsetzbetrag für Steuerpflichtige ohne
Kinderbetreuungspflichten abgeschafft und als Ausgleich bei Pensionseinkünften unter 13.100 € der Pensionistenabesetzbetrag im gleichen Ausmaß auf Euro 764,00 erhöht worden sei.
Mit Beschluß des Budgetbegleitgesetzes 2012 durch den Nationalrat wurde beim
erhöhten Pensionistenabsetzbetrag eine Einschleifregelung eingeführt, weil aufgrund der
absoluten Grenzen, viele Pensionisten den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nicht
geltend machen konnten.
Durch die Steuerreform 2011 und 2012 habe sich am bisherigen Pensionistenabsetzbetrag
von Euro 400,00 und seiner verwaltungsmäßigen Vollziehung nichts geändert.
Bemessungsgrundlage für den normalen Pensionistenabsetzbetrag seien jene
Pensionsbezüge gewesen, die zur Versteuerung gelangen. Damit habe die Bf.  Anspruch auf den vollen normalen Pensionistenabsetzbetrag.
Die Einführung der Einschleifregelung beim erhöhten Pensionistenabsetzbetrag mit dem
Ziel, dass mehr Pensionisten in den Genuß des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages
kommen, insbesondere auch um den Entfall des Alleinverdienerabsetzbetrages
kompensieren zu können, wurde mit hoher Werbewirksamkeit in den Medien verbreitet.
Vizekanzler Dr. Michael Spindelegger und Finanzministerin Dr. Maria Fekter haben
damit eingehalten, was sie im Rahmen der Pensionsverhandlungen den Seniorinnen und
Senioren versprochen hatten, schrieb der Seniorenbund auf seiner Webseite.
Offenbar habe man dem Seniorenbund und anderen Interessensvertretern nicht mitgeteilt, dass die Neuregelung beim erhöhten Pensionistenabsetzbetrag zulasten der behinderten Pensionisten gehe. Damit würden die behinderten Pensionisten den nicht behinderten Pensionisten den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag finanzieren. Eine nachträgliche medienwirksame Klarstellung sollte hier unbedingt erfolgen, falls die finanzbehördliche Interpretation beibehalten wird.

Da der Bescheidspruch nicht dem Gesetz entspreche, liege durch die
Nichtberücksichtigung des vollen Pensionistenabsetzbetrages ein Verstoß gegen die
Rechtsrichtigkeit vor.

Die Bf. stellte daher den Antrag, den Einkommensteuerbescheid 2014 vom
unter Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrag auf Basis des zu versteuernden
Pensionseinkommens in Abzug zu bringen, zu berichtigen.

Sollte sich das Bundesfinanzgericht nicht dieser Rechtsauffassung anschließen, sei nach Ansicht der Bf. eine öffentliche Richtigstellung erforderlich.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach § 33 Abs 6 Z 3 EStG 1988 beträgt der Pensionisten­absetzbetrag 400 Euro, wenn die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nach Z 1 dieser Bestimmung nicht vorliegen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 17.000,00 € und 25.000,00 € auf Null.

Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die Bf. Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 400,00 € hat, der sich nach dem Gesetzeswortlaut bei laufenden Pensionseinkünften zwischen 17.000,00 € und 25.000,00 € nach einer Einschleifregelung vermindert.

In ihrer Beschwerde brachte die Bf. vor, dass ihr der Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 400,00 € zustünde.

Diesem Einwand ist zu entgegnen, dass sich aus dem Wortlaut der oben zitierten gesetzlichen Bestimmung klar ergibt, dass sich der Pensionistenabsetzbetrag für zu versteuernde Pensionseinkünfte zwischen € 17.000,00 und € 25.500,00 gleichmäßig einschleifend auf Null vermindert. Dies bedeutet, dass bei der Anwendung der Einschleifregelung nicht auf das Pensionseinkommen abzustellen ist.

Zur diesbezüglichen Rechtslage ist außerdem Folgendes auszuführen:

Bis 2010 betrug der Pensionisten­absetzbetrag generell bis zu 400 € jährlich. Mit dem BudgBG 2001 (BGBl I 142/2000) wurde für den Pensionisten­absetzbetrag mit Wirkung ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 eine Einschleifregelung eingeführt, die mit dem StReformG 2005 an den neuen Tarifverlauf angepasst wurde. Danach vermindert sich der Pensionisten­absetzbetrag gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensions­einkünften von 17.000 € und 25.000 € auf null. Diese Regelung ist verfassungskonform (vgl. ). Dies führt zu einer Erhöhung des effektiven Grenzsteuersatzes in der Einschleifzone um 5% (s. Herzog/Rainer RdW 09, 233). Ab der Veranlagung  2011 betrifft die Einschleifung den Pensionisten­absetzbetrag gem § 33 Abs 6 Z 3 EStG 1988 von 400 €. Für die Einschleifung sind nicht die gesamten Jahres­einkünfte, sondern lediglich die aus den Pensions­bezügen resultierenden Einkünfte zu berücksichtigen. Im Zuge der Einkünfte­ermittlung sind Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Pensions­bezug (Pflichtbeiträge) abzuziehen. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen gem § 34 sowie Freibeträge gem §§ 35 und 105 EStG sind als Bestandteile der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen (vgl. Jakom/ Kanduth-Kristen, EStG 2015, § 33 Anm. 65).

Vor diesem Hintergrund ist die in der Beschwerdevorentscheidung vertretene Rechtsansicht des Finanzamtes als dem Gesetz entsprechend  zutreffend zu bezeichnen.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weil die Anwendung des § § 33 Abs 6 Z 3 EStG 1988 und die darin geregelte Einschleifregelung auch durch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als verfassungskonform beurteilt worden ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7105541.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at