Formlose vorübergehende Verwendung eines im Straßenverkehr eingesetzten drittländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch.
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7200116/2014-RS1 | Die vorübergehende Verwendung eines im Straßenverkehr eingesetzten Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch nach Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO setzt nach dem Gesetz und der Rechtsprechung des VwGH und des EuGH das kumulative Vorliegen aller in dieser Bestimmung angeführten Tatbestandselemente voraus. Demnach ist eine der unabdingbaren Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung eines Straßenfahrzeuges mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben, dass die Verwendung zum eigenen Gebrauch in einem Anstellungsvertrag vorgesehen ist. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache A, Adresse1, gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zahl: 100000/aaa/07/2012-AFC/Cs, betreffend Eingangsabgaben u. Nebengebühren zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Das Zollamt Wien teilte dem Beschwerdeführer (Bf.) A mit Bescheid vom , Zahl: 100000/ aaa /07/2012-AFC/Cs, gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK eine für einen PKW der Marke CHRYSLER, amtliches Kennzeichen: bbb (BiH), Fahrzeugidentifikationsnummer: ccc , gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 erster Anstrich ZK in Verbindung mit Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO und § 2 Abs. 1 ZollR-DG am entstandene Eingangsabgabenschuld in der Höhe von Euro 337,79 (100 Euro an Zoll, 220 Euro an Einfuhrumsatzsteuer und 17,79 Euro an Abgabenerhöhung) mit.
Zur Begründung führte die Zollbehörde im Wesentlichen und sinngemäß an, der Bf. habe die Voraussetzungen für eine formlose vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben für im Straßenverkehr eingesetzte Beförderungsmittel nicht erfüllt. Das Beförderungsmittel wäre im Zuge der Einreise in den Wirtschaftsraum der Europäischen Union zu gestellen und einem Zollverfahren zuzuführen gewesen. Die Zollanmeldung hätte schriftlich oder mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben werden müssen. Nachdem das Fahrzeug weder gestellt noch formell zu einem Zollverfahren angemeldet worden sei, sei es vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden, wodurch die Einfuhrzollschuld entstanden sei.
Dagegen richtet sich die fristgerecht mit Fax eingebrachte Bescheidbeschwerde vom .
Vom Bf. wird im Wesentlichen vorgebracht, das Fahrzeug sei in Österreich erzeugt und am an die Firma B verkauft und die angefallene Mehrwertsteuer und Normverbrauchsabgabe entrichtet worden. Der PKW sei danach an ein ausländisches Unternehmen weiter verkauft worden. Es sei in der Folge kurzfristig von Mitarbeitern des ausländischen Unternehmens eingebracht und wieder nach Bosnien ausgeführt worden und sei dort verblieben.
Er sei - mit einer Vollmacht des Zulassungsbesitzers ausgestattet - berechtigt gewesen, den PKW zu lenken und habe daher den PKW nicht widerrechtlich in das Gemeinschaftsgebiet eingebracht. Die Vollmacht habe er bei der Polizeikontrolle vor Ort vorgelegt.
Der Bf hat der Bescheidbeschwerde diverse Belege angeschlossen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: 100000/ aaa /09/2012-AFC/Cs, hat das Zollamt Wien als Rechtsbehelfsbehörde der ersten Stufe die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung hat der Bf. mit Schreiben vom fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt.
Der Bf. bringt im Wesentlichen vor, die Tatsache, dass er vor Ort am eine Bevollmächtigung vorgelegt habe und das Fahrzeug nicht in das Bundesgebiet eingeführt worden sei, sei bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden. Aufgrund seiner Einkommensverhältnisse sei die Einfuhrzollschuld auch zu hoch bemessen. Sein Gehalt betrage 680 Euro netto monatlich und sei aufgrund einer Vereinbarung mit der Sozialversicherung mit einem Betrag von 300 Euro monatlich belastet. Ein Restbetrag von Euro 2.565,43 sei noch offen. Durch die ihm vorgeschriebenen Abgaben werde er in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig getroffen, es werde sein Existenz gefährdet.
Der Bf. hat auch dem Vorlageantrag diverse Belege angeschlossen.
Sachverhalt:
Dem Beschwerdeverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am wurde der Bf. als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen von österreichischen Polizeiorganen auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Norden im Bereich der Anschlussstelle Schäffern angehalten. Mit im PKW waren die offensichtlich kranke Gattin und der Sohn des Bf. Der PKW war auf die C mit dem Sitz in Adresse2, zugelassen. Der Bf. war bei der C nicht angestellt und bekam von dieser auch kein Gehalt.
Der Bf. ist Staatsbürger von Bosnien und hatte im tatbestandsrelevanten Zeitpunkt () seinen gewöhnlichen Wohnsitz (Hauptwohnsitz) in Adresse1 . Er war bei der Firma B angestellt. Seine Kinder wohnten bei ihm. Seine Gattin D war bis Oktober 2011 Geschäftsführerin der C Seit Herbst 2011 war auch sie in Wien und wohnte beim Bf., da sie bei der C gekündigt hatte.
Anlässlich der Kontrolle hat der Bf. unter anderen Nachweisen auch eine Bestätigung der C vom vorgelegt. Damit wurde der Bf. berechtigt, das Fahrzeug Grand Voyager mit dem Kennzeichen bbb zu lenken. Die Bevollmächtigung haben für die Metris d.o.o. Frau E und Herr F gefertigt.
Der Bf wurde am als Verdächtiger vom Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Sache befragt.
Beweiswürdigung:
Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der dem Bundesfinanzgericht vom Zollamt Wien vorgelegten Akten sowie aus den Angaben und Vorbringen des Bf.
Rechtslage:
Gemäß Art. 137 Zollkodex (ZK), Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom , können im Verfahren der vorübergehenden Verwendung Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.
Für die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln [Titel III, Kapitel 5, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO), Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom in der im Anlasszeitpunkt geltenden Fassung] gelten gemäß Art. 555 Abs. 1 ZK-DVO folgende Definitionen:
a) gewerbliche Verwendung: die Verwendung eines Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder zur industriellen oder gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt;
b) eigener Gebrauch: eine andere als die gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels;
[...]
Die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel gemäß Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO bewilligt, die
a) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind; in Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören;
b) unbeschadet der Artikel 559, 560 und 561 von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden; und
c) bei gewerblicher Verwendung ....
Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO lautet:
Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt, wenn Beförderungsmittel, die einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören, von einer bei dieser Person angestellten oder anderweitig von ihr zur Verwendung ermächtigten natürlichen, im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwendet werden sollen.
Eigener Gebrauch ist gestattet, sofern er im Anstellungsvertrag vorgesehen ist.
Die Zollbehörden können die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln nach dieser Vorschrift bei systematischer Inanspruchnahme begrenzen.
Gemäß Art. 4 Nr. 2 ZK ist eine in der Gemeinschaft ansässige Person im Fall einer natürlichen Person eine Person, die in der Gemeinschaft ihren normalen Wohnsitz hat, [...].
Gemäß § 4 Abs. 2 Z. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) bedeutet im Zollrecht normaler Wohnsitz oder gewöhnlicher Wohnsitz jenen Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Personen und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. [...]
Gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird. Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht wird.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind Zollschuldner:
- die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat;
- die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handeln;
- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war.
Gemäß Art. 61 Buchstabe c ZK werden Zollanmeldungen mündlich oder durch eine Handlung abgegeben, mit der der Wareninhaber den Willen bekundet, die Waren in ein Zollverfahren überführen zu lassen, wenn diese Möglichkeit in nach dem Ausschussverfahren erlassenen Vorschriften vorgesehen ist.
Nach Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO können Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für in den Artikeln 556 bis 561 genannte Beförderungsmittel durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 nach Maßgabe des Artikels 579 abgegeben werden, sofern sie nicht schriftlich oder mündlich angemeldet werden.
Sofern die in Absatz 1 genannten Waren nicht Gegenstand einer ausdrücklichen Zollanmeldung sind, werden sie als zur Wiederausfuhr nach Beendigung der vorübergehenden Verwendung durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 angemeldet angesehen (Absatz 2 leg. cit.).
Im Sinne der Art. 230 bis 232 ZK-DVO kann die als Zollanmeldung geltende Willensäußerung bei Befördern der Waren bis zu einer Zollstelle oder einem anderen nach Art. 38 Abs. 1 Buchstabe a des ZK bezeichneten oder zugelassenen Ort konkludent durch Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben, abgegeben werden (Art. 233 Abs. 1 Buchstabe a, zweiter Anstrich ZK-DVO; sog. konkludente Willensäußerung).
Sind die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 erfüllt, so gelten gemäß Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO die betreffenden Waren als im Sinne des Art. 63 ZK gestellt, die Zollanmeldung als angenommen und die Waren als (zum Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung) überlassen, sobald die (konkludente) Willensäußerung im Sinne des Art. 233 erfolgt ist.
Gemäß Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO gelten, wenn sich bei einer Kontrolle ergibt, dass die Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 erfolgt ist, ohne dass die verbrachten oder ausgeführten Waren die Voraussetzungen der Artikel 230 bis 232 erfüllen, diese Waren als vorschriftswidrig verbracht oder ausgeführt.
Der Abgabenbetrag ist gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.
Gemäß § 185 ZK werden Gemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt worden sind und innerhalb von drei Jahren wieder in das Zollgebiet eingeführt und dort in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit.
Art. 848 ZK-DVO lautet:
(1) Als Rückwaren können Waren nur dann anerkannt werden, wenn
- für sie außer der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr
a ) entweder ein dem Ausführer von den Zollbehörden ausgehändigtes Exemplar der Ausfuhranmeldung oder eine von ihnen beglaubigte Durchschrift
b) oder das in Artikel 850 vorgesehene Auskunftsblatt vorgelegt wird.
Die Papiere nach Buchstabe a) oder b) werden nicht verlangt, wenn die Wiedereinfuhrzollstelle anhand anderer ihr vorliegender oder vom Beteiligten beigebrachter Beweisunterlagen feststellen kann, dass die zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Waren die nämlichen sind wie die ursprünglich aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführten und dass sie zum Zeitpunkt der Ausfuhr die Voraussetzungen erfüllt haben, um als Rückwaren anerkannt werden zu können;
- oder wenn die Waren mit einem in der Gemeinschaft ausgestellten Carnet ATA eingeführt werden.
Diese Waren können auch dann noch nach Maßgabe des Artikels 185 des ZK als Rückwaren eingeführt werden, wenn die Gültigkeitsdauer des Carnets verstrichen ist.
In allen Fällen sind die in Artikel 290 Absatz 2 aufgeführten Förmlichkeiten zu erledigen.
(2) Die Vorschriften von Absatz 1, erster Gedankenstrich finden keine Anwendung auf den grenzüberschreitenden Verkehr von Verpackungen, Beförderungsmitteln oder bestimmten in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren, wenn die autonomen oder vertraglichen Vorschriften unter diesen Umständen keine Vorlage von Zollpapieren erfordern.
Sie finden ebenfalls keine Anwendung in den Fällen, in denen Waren mündlich oder auf andere Art zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr angemeldet werden können.
(3) Die Wiedereinfuhrzollstelle kann vom Beteiligten gegebenenfalls verlangen, ihr zusätzliche Nachweise insbesondere hinsichtlich der Nämlichkeit der Rückwaren vorzulegen.
Für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit bedarf es gemäß § 87 Abs. 1 ZollR-DG eines Antrags.
Werden Waren durch Willensäußerung nach Artikel 233 ZK-DVO angemeldet, gilt dies auch als Antrag auf Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit und das Nichttätigwerden der Zollbehörde als Feststellung (§ 87 Abs. 4 ZollR-DG).
Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 29 und 30 ZK ermittelt werden, ist er gemäß Art. 31 Abs. 1 ZK auf der Grundlage von in der Gemeinschaft verfügbaren Daten durch zweckmäßige Methoden zu ermitteln.
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder nicht berechnen kann, hat sie diese gemäß § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen und dabei alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sacherhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist, damit auch die Aussage des Bf. in dessen Finanzstrafverfahren.
Rechtliche Erwägungen:
Die Artikel 232 Abs. 1 Buchstabe b und 558 ZK-DVO ermöglichen die Überführung eines Beförderungsmittels in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung durch Abgabe einer konkludenten Zollanmeldung, weil hier von Anfang an klar ist, dass das Beförderungsmittel nicht auf Dauer als Gemeinschaftsware im Zollgebiet der Europäischen Union verbleiben soll, sondern lediglich zu Transportzwecken dient.
In diesem Fall ist das Beförderungsmittel gemäß Art. 232 Abs. 2 ZK-DVO als zur Wiederausfuhr nach Beendigung der vorübergehenden Verwendung durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK-DVO angemeldet zu sehen (vgl. Finanzgericht München , 14 K 1929/08).
Im vorliegenden Fall wurde der in Bosnien zugelassene Personenkraftwagen durch Passieren der Zollstelle an der Grenze formlos in das Zollgebiet der Union verbracht.
Es ist daher zu prüfen, ob dabei die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 (hier: Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO - Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für in Art. 556 bis 561 genannte Beförderungsmittel) vorlagen.
Nach der vorliegenden Sach- und Beweislage ist dies aus folgenden Gründen nicht der Fall:
Der Bf., der das Fahrzeug anlässlich der Einfuhr verwendete, hatte seinen gewöhnlichen Wohnsitz zu diesem Zeitpunkt unbestritten in Österreich und war somit im Zollgebiet der Union ansässig. Nach Art. 558 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO setzt die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben für im Straßenverkehr eingesetzte Beförderungsmittel allerdings voraus, dass diese unbeschadet der Art. 559, 560 und 561 von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet werden.
Im Zeitpunkt des Passierens der Zollstelle waren daher nicht alle objektiven Voraussetzungen erfüllt, um den Personenkraftwagen durch Abgabe einer konkludenten Zollanmeldung in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung überführen zu können, da eben das Fahrzeug von einer im Zollgebiet der Europäischen Union ansässigen Person verwendet wurde.
Die Einreise mit einem im Drittland zugelassenen Fahrzeug durch eine in der Union ansässige Person stellt ein vorschriftswidriges Verbringen dar, wenn für das Fahrzeug keine ausdrückliche Zollanmeldung abgegeben wird (Witte, Zollkodex6, Art. 141 Rz 16).
Gemäß Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO gelten, wenn sich bei einer Kontrolle ergibt, dass die Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 erfolgt ist, ohne dass die verbrachten oder ausgeführten Waren die Voraussetzungen der Artikel 230 bis 232 erfüllen, diese Waren als vorschriftswidrig verbracht oder ausgeführt.
Eine vorübergehende Verwendung des Fahrzeugs war auch nach den Art. 559 bis 561 ZK-DVO aus folgenden Gründen unzulässig:
Zunächst ist im Beschwerdefall festzuhalten, dass das Beförderungsmittel nicht im Sinne der Definition des Art. 555 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO gewerblich, also zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder zur industriellen oder gewerblichen Beförderung von Waren verwendet wurde, sondern zum eigenen Gebrauch gemäß Buchstabe b der zuletzt zitierten Bestimmung.
Nach Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO sind mehrere Voraussetzungen zu erfüllen, damit die Zollstelle die Einbringung eines Fahrzeuges, das nicht Gemeinschaftsware und zur Wiederausfuhr bestimmt ist (Art. 137 ZK) zulassen kann. Zu diesen Voraussetzungen gehört zunächst allgemein, dass die im Zollgebiet der Union ansässige Person, die das Fahrzeug in das Zollgebiet verbringt, Angestellte(r) einer außerhalb des Zollgebiets ansässigen Person ist oder von ihr anderweitig zur Verwendung ermächtigt wurde. Das Fahrzeug muss der außerhalb des Zollgebiets ansässigen Person gehören und soll von der im Zollgebiet der Europäischen Union ansässigen natürlichen Person gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwendet werden.
Außer Streit steht, dass der verfahrensgegenständliche PKW nicht gewerblich verwendet wurde.
Die Verwendung zum eigenen Gebrauch ist allerdings im Hinblick auf Art. 561 Abs. 2 zweiter Unterabsatz ZK-DVO auf Personen beschränkt, die bei der außerhalb des Zollgebiets ansässigen Person angestellt sind. Zudem muss die Verwendung zum eigenen Gebrauch in einem Anstellungsvertrag ausdrücklich vorgesehen sein.
Den Ausführungen des Bf. folgend war dieser nicht Angestellter der außerhalb des Zollgebiets ansässigen C mit dem Sitz in Adresse2, auf die der verwendete PKW zugelassen war. Er hatte (damit) auch keinen Anstellungsvertrag, in dem die Verwendung zum eigenen Gebrauch ausdrücklich vorgesehen sein konnte.
Auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), der ähnlich gelagerte Fälle ebenfalls unter den Zollschuldtatbestand des Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK subsumierte, wird verwiesen. So hat der VwGH im Erkenntnis vom , 2004/16/0110, zu Art. 719 Abs. 4 Buchstabe b ZK-DVO näher ausgeführt, dass die vorübergehende Verwendung eines Straßenfahrzeuges zum privaten Gebrauch das kumulative Vorliegen aller in dieser Bestimmung angeführten Tatbestandselemente voraussetzt und demnach eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung des Straßenfahrzeuges ist, dass die private Verwendung im Anstellungsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Auch eine der Behörde vorgelegte Bestätigung des Arbeitgebers, wonach der Beschwerdeführer angewiesen ist, das Fahrzeug für Dienstfahrten zu verwenden und er berechtigt ist, das Fahrzeug für private Fahrten nur in Ausnahmefällen zu verwenden, kann das Erfordernis einer ausdrücklichen Verwendungsberechtigung im Anstellungsvertrag nicht ersetzen (vgl. auch ).
Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom , C-182/12, Gábor Fekete, ist Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO dahin auszulegen, dass für ein Beförderungsmittel, das von einer im Zollgebiet der Europäischen Union ansässigen natürlichen Person zum eigenen Gebrauch verwendet wird, die in dieser Bestimmung vorgesehene vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben nur bewilligt werden kann, wenn dieser eigene Gebrauch in einem zwischen dieser Person und dem außerhalb dieses Gebiets ansässigen Eigentümer des Fahrzeugs geschlossenen Anstellungsvertrag vorgesehen ist.
Begründend führt der Gerichtshof aus, dass nach dem Wortlaut des Art. 561 Abs. 2 Unterabsatz 1 ZK-DVO im Rahmen dieser Bestimmung die Bewilligung einer vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben von der Voraussetzung abhängt, dass die natürliche Person entweder bei dem außerhalb dieses Gebiets ansässigen Eigentümer des Beförderungsmittels angestellt oder vom Eigentümer des Beförderungsmittels anderweitig … ermächtigt ist.
Für den Fall einer Verwendung des Fahrzeugs zum eigenen Gebrauch stellt Abs. 2 dieses Artikels indessen klar, dass eigener Gebrauch gestattet ist, sofern er im Anstellungsvertrag vorgesehen ist (Randnr. 22).
Aus der Zusammenschau dieser beiden Absätze ergibt sich für den Gegenstand somit, dass die betreffende Person zwar anderweitig vom Eigentümer zu einer gewerblichen Verwendung ermächtigt werden kann, um die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO zu erlangen, dass dies jedoch bei der Verwendung zum eigenen Gebrauch (wie im Gegenstand) nicht der Fall ist, die nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschehen kann und zwingend im Anstellungsvertrag vorgesehen sein muss (Randnr. 23).
Die vorübergehende Verwendung eines im Straßenverkehr eingesetzten Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch nach Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO setzt nach dem Gesetz und der zitierten Rechtsprechung sohin das kumulative Vorliegen aller in dieser Bestimmung angeführten Tatbestandselemente voraus. Demnach ist eine der unabdingbaren Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung des Straßenfahrzeuges mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben, dass die Verwendung zum eigenen Gebrauch in einem Anstellungsvertrag vorgesehen ist.
D a dies im Gegenstande nicht der Fall war, war die vorübergehende Verwendung des Fahrzeugs nach der Bestimmung des Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO im Zeitpunkt des Verbringens des PKW in das Zollgebiet der Union unzulässig.
Es liegt auch kein in den Art. 559 oder 560 ZK-DVO genannter Tatbestand vor.
War die vorübergehende Verwendung des Fahrzeuges im Beschwerdefall unzulässig, dann handelte es sich nicht um ein in den Artikeln 558 bis 561 genanntes Beförderungsmittel im Sinne des Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO. Demnach konnte auch die Fiktion des Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO über die Gestellung und Überlassung nicht greifen.
Da sich bei einer Kontrolle ergab, dass die Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK-DVO erfolgte, ohne dass der verbrachte PKW die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 erfüllte, galt diese Ware gemäß Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO als vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht mit der Folge, dass die Zollschuld für das Fahrzeug für den Bf. nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK entstand.
Hinsichtlich des unbestritten gebliebenen und im Wege der Schätzung ermittelten Zollwertes in der Höhe von € 1.000 und hinsichtlich der Höhe der vorgeschriebenen Eingangsabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) sowie deren Berechnung wird auf den Erstbescheid vom verwiesen.
Das Vorbringen, es sei das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden, konnte auf die gegenständliche Entscheidung keinen Einfluss haben.
Der immer wieder vorgebrachten und durch Vollmacht erwiesene Berechtigung zur Lenkung des PKW ist nochmals entgegen zu halten, dass Personen zwar anderweitig vom Eigentümer zu einer gewerblichen Verwendung ermächtigt werden können, um die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO zu erlangen, dass dies jedoch bei der Verwendung zum eigenen Gebrauch nicht der Fall ist, die nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschehen kann und zwingend im Anstellungsvertrag vorgesehen sein muss.
Dem Bundesfinanzgericht ist keine Rechtsvorschrift bekannt, die zum Inhalt hat, dass sich Einkommensverhältnisse auf die Höhe einer Einfuhrzollschuld auswirken könnten bzw. sollten.
Das Vorbringen des Bf., durch die Höhe der Abgaben sei er in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen getroffen, es sei dadurch seine Existenz gefährdet, ist nicht Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Abgabenverfahrens. Ein solches Begehren könnte vielmehr Inhalt antragsgebundener Rechtsfiguren, wie beispielsweise eines Antrages auf einen Zollerlass, eines Antrages auf teilweise oder gänzliche Nachsicht der Abgaben, Inhalt eines Stundungsansuchens oder eines Ratenzahlungsantrages sein.
Sollte der Bf. mit jenem Teil des Vorbringens in der Beschwerde, der PKW sei in Österreich erzeugt bzw. gekauft und danach an eine ausländisches Unternehmen weiter verkauft worden, für das Fahrzeug eine Abgabenbegünstigung als Rückware beanspruchen wollen, ist der Bf. darauf zu verweisen, dass es f ür die Feststellung der vollständigen oder teilweisen Einfuhrabgabenbefreiung für Rückwaren gemäß Art. 185 Abs. 1 ZK in Verbindung mit § 87 Abs. 1 ZollR-DG eines Antrages im Sinne von § 185 ZK in Verbindung mit Art. 848 ZK-DVO bedarf.
Ein derartiger Antrag wurde jedoch nicht gestellt.
Auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 87 Abs. 4 ZollR-DG ist für den Bf. nichts gewonnen. Fest steht, dass zum Zeitpunkt des Passierens der Zollstelle das Kraftfahrzeug in Bosnien zum Straßenverkehr zugelassen war.
Die Bestimmung des § 87 Abs. 4 ZollR-DG darf im Sinne einer teleologischen Interpretation nur so verstanden werden, dass im Falle des Passierens der Zollstelle mit einem Kraftfahrzeug das Nichttätigwerden der Zollbehörde nur dann als Feststellung der Abgabenfreiheit gilt, wenn es sich um ein in einem Mitgliedstaat zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug handelt. Würde die Norm des § 87 Abs. 4 ZollR-DG auch auf Kraftfahrzeuge mit drittländischem Kennzeichen [...] anzuwenden sein, dann wären diese Fahrzeuge im Falle des Passierens der Zollstelle ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben und bei Nichttätigwerden der Zollbehörde einfuhrabgabenfrei zum freien Verkehr abgefertigt. Gegen eine derartige Auslegung des § 87 Abs. 4 ZollR-DG spricht die Tatsache, dass die Organe der Zollverwaltung nur dann von einer (offensichtlichen) Rückwarenabfertigung ausgehen können, wenn das Kraftfahrzeug in der Gemeinschaft zum Verkehr zugelassen ist. Würde die Fiktion des § 87 Abs. 4 ZollR-DG auch für Kraftfahrzeuge mit drittländischem Kennzeichen [...] gelten, dann wäre es im Falle des bloßen Passierens für die Zollverwaltung nicht erkennbar, ob eine Abfertigung zum freien Verkehr oder eine zur vorübergehenden Verwendung beantragt wird (siehe dazu auch -Z3K/07, -Z3K/12).
Aus den dargestellten Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des VwGH die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht konnte sich bei den erheblichen Rechtsfragen auf die in den rechtlichen Erwägungen des Erkenntnisses wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH sowie des EuGH stützen. Die Revision ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 137 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 555 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 Art. 4 Nr. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 202 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 § 4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 |
Schlagworte | vorübergehende Verwendung Anstellungsvertrag gewerbliche Verwendung eigener Gebrauch gewöhnlicher Wohnsitz normaler Wohnsitz |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7200116.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at