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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.01.2016, RV/7101595/2012

Einwendungen gegen den Feststellungsbescheid im Einkommensteuerverfahren.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7101595/2012-RS1
Die Bestimmung des § 252 Abs. 1 BAO schränkt das Berufungs- bzw. Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ein: Einwendungen gegen die im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Bescheidbeschwerde gegen den abgeleiteten Bescheid diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des Bf. , vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Einkommensteuer 2010, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig sind Einwendungen gegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2010.

Aufgrund des Bescheides über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2010 vom betreffend die KEG (FA 12 1/1 ) wurden dem Beschwerdeführer (Bf.) 50 Prozent der Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. insgesamt 30.000 €, das sind 15.000 € im Einkommensteuerbescheid 2010 vom zugerechnet.

In der Beschwerde (Berufung) vom führt der Bf. im Wesentlichen wie folgt aus:

Als Kommanditist der KEG habe er eine Gewinnbeteiligung in der Höhe von 10 %. Vom Finanzamt seien jedoch 50 % festgesetzt worden.

Weiters habe er im Jahre 2010 von der KEG keine Kommanditistenanteile erhalten und habe somit im Jahre 2010 auch keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Die Beschwerde vom wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen, da sie sich gegen den Grundlagenbescheid und nicht gegen den aus dem Feststellungsverfahren abgeleiteten Bescheid richte.

Der Bf. stellte daraufhin am einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und ergänzt sein Beschwerdebegehren wie folgt:

Als Kommanditist der ehemaligen Firma KEG könne er nur gegen den „Grundlagenbescheid“ berufen. Er habe keine Berechtigung gegen den Feststellungsbescheid vorzugehen.

Der Feststellungsbescheid für das Jahr 2010 sei vom Finanzamt, wegen fehlender Buchhaltung festgesetzt worden und könne daher gar nicht der Wirklichkeit entsprechen und die Firma KEG unternehme dagegen nichts mehr.

Jedenfalls sei bereits im Jahre 2010, auch wegen der Rückstände beim Finanzamt, abzusehen gewesen, dass die Firma KEG zahlungsunfähig sei.

Deswegen stehe den Kommanditisteneinnahmen 2010 ein gleichhoher Schadensfall gegenüber.

Es sei somit berechtigt, eine Einzelwertberichtigung für die vom Finanzamt geschätzten Einnahmen seiner Kommanditistenanteile zu fordern.

Es werde ersucht, diesen Schadensfall als Verminderung seiner Bemessungsgrundlage für die Berechnung seiner Einkommensteuer gelten zu lassen.

Der Bf. habe jedenfalls im Jahre 2010 keine Beträge von der KEG erhalten, sodass die Einkommensteuer 2010 zu Unrecht aushafte.

Die Firma KEG und Herr A selbst befänden sich in Konkurs und es sei ersichtlich, dass hier eine uneinbringliche Forderung bereits für das Jahr 2010 und auch für das Jahr 2011 vorliege.

Gem. § 323 Abs. 38 erster und zweiter Satz BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Unstrittig war der Bf. im Jahr 2010 als Kommanditist an der KG beteiligt, Herr A1 war Komplementär dieser Gesellschaft.

Laut Abgaben­Informationssystem der Finanzverwaltung (AIS) war zum Zeitpunkt der Erlassung des strittigen F-Bescheides vom Herr A Zustellbevollmächtigter der KEG.

Der besagte F-Bescheid vom wies als Zustelladressat Herrn A auf. Dass die Zustellung entsprechend dieser Adressierung erfolgte, wird vom Bf. nicht bestritten.

Im Bescheides über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2010 vom betreffend die KEG (FA 12 1/1) wurden dem Bf. 50 Prozent der Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. insgesamt 30.000 €, das sind 15.000 € zugerechnet.

Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:

Nach § 188 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind.

Zweck der einheitlich und gesonderten Feststellung von Einkünften ist es, die Grundlagen für die Besteuerung in einer Weise zu ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis für alle Beteiligten gewährleistet und die Durchführung von Parallelverfahren in den Abgabenverfahren der Beteiligten vermeidet (vgl. ; ).

Gem. § 188 BAO erlassene Bescheide sind Grundlagenbescheide für die Einkommensteuer der Beteiligten. Sie wirken - bei wirksamer Zustellung - nach § 191 Abs. 3 lit. b BAO gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen.

Nach § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt.

Es besteht daher im Einkommensteuerverfahren eine Bindung an die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO (vgl. ; ; ).

Für die einheitliche und gesonderte Feststellung gemäß § 188 BAO sieht § 101 Abs. 3 BAO eine Zustellfiktion vor: Danach gelten schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind, mit der Zustellung an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person an alle Mitglieder der Personenvereinigung als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid gemäß § 252 Abs. 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Aus den §§ 185 ff BAO ergibt sich ein System von Grundlagenbescheiden und hiervon abgeleiteten Bescheiden. Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltende Feststellungen, die für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.

Die Bestimmung des § 252 Abs. 1 BAO schränkt das Berufungs- bzw. Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ein: Einwendungen gegen die im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Bescheidbeschwerde gegen den abgeleiteten Bescheid diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (vgl. etwa ; , 2000/15/0001; , 2002/14/0005; , 2004/13/0069).

Eine solche Abweisung setzt voraus, dass der Grundlagenbescheid dem Bescheidadressaten des abgeleiteten Bescheides gegenüber wirksam geworden ist (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 5. Auflage, § 252, Tz 1ff und die dort zitierte Judikatur des VwGH).

Im F-Bescheid der KEG für das Jahr 2010 vom wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das besagte Jahr festgestellt und auf die Beteiligten – A als Komplementär der KEG und auf den Bf. als Kommanditist - aufgeteilt.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Bf. wurden dabei i.H.v. 15.000 € festgestellt.

Der betreffende F-Bescheid war an die KEG zu Handen des von dieser (von deren vertretungsbefugten Person) bestellten Zustellbevollmächtigten gerichtet. Dass keine wirksame Zustellung entsprechend dieser Adressierung erfolgt wäre, hat auch der Bf. nicht behauptet.

Das Bundesfinanzgericht geht daher von einer wirksamen Zustellung dieses Grundlagenbescheides aus.

Dieser Bescheid enthielt auch einen Hinweis auf die Zustellfiktion des § 101 Abs. 3 BAO, sodass mit der Zustellung an die vertretungsbefugte Person der KG auch die Zustellung an alle Beteiligten und somit auch an den Bf. als vollzogen gilt.

Sinn dieser gesetzlichen Bestimmung ist es, dass der Grundlagenbescheid nicht an jeden einzelnen Beteiligten (persönlich) zugestellt werden muss, sondern dass mit wirksamer Zustellung an die vertretungsbefugte Person der Personenvereinigung die Zustellung an alle daran Beteiligten als bewirkt gilt.

Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid des Bf. für 2010 vom wurden die laut dem besagten F-Bescheid festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 192 BAO zum Ansatz gebracht.

Ob und aus welchen Gründen dem Bf. der Inhalt des besagten F-Bescheides tatsächlich nicht oder nicht sofort zur Kenntnis gelangt ist, hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der angeführten Zustellfiktion des § 101 Abs. 3 BAO.

Auf Grund der zitierten Bestimmung des § 252 Abs. 1 BAO hätten die vom Bf. gegen den Inhalt des F-Bescheides vorgebrachten Argumente (fehlende Voraussetzungen für die Vornahme einer Schätzung der Einkünfte der KEG; kein Zufluss gewerblicher Einkünfte von der KEG an den Bf. im Jahr 2010) in einem allfälligen Rechtsmittel gegen diesen Grundlagenbescheid angeführt werden müssen.

Die Beschwerde gegen den (vom besagten F-Bescheid abgeleiteten) Einkommensteuerbescheid 2010 des Bf. muss daher – entsprechend der oben angeführten gesetzlichen Regelungen und der dazu ergangenen Judikatur – als unbegründet abgewiesen werden.

Die fehlende Kenntnis des Bf. vom Inhalt des F-Bescheides der KEG für das Jahr 2010 ist möglicherweise auf einen mangelnden Informationsfluss zwischen den an der KEG Beteiligten zurückzuführen. Dies vermag jedoch nichts an den aufgezeigten steuerrechtlichen Rechtswirkungen zu ändern. Die Gründe für die (mögliche) Unkenntnis des Bf. über den Inhalt des besagten Bescheides müssen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren daher nicht näher geklärt werden.

Im gegenständlichen Fall liegt somit ein wirksam erlassener Grundlagenbescheid (Feststellungsbescheid für 2010 vom ) vor.

Die in diesem Bescheid festgestellten anteiligen Einkünfte aus Gewerbebetrieb waren für den Einkommensteuerbescheid 2010 vom bindend und wurden daher zu Recht angesetzt.

Einwendungen gegen die Höhe der anteiligen Einkünfte wären in einer Berufung gegen den Feststellungsbescheid 2010 vorzubringen gewesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Auf Grund der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen sowie der dort zitierten, bzw. der in den angeführten Literaturstellen zitierten, höchstgerichtlichen Rechtsprechung, ergeben sich die Rechtsfolgen der Bindung von abgeleiteten Bescheiden an Grundlagenbescheide gem. § 192 BAO, der Wirkung von Feststellungsbescheiden gegenüber allen Beteiligten gem. § 191 Abs. 3 BAO, der Wirkung der Zustellfiktion gem. § 101 Abs. 3 BAO sowie der Einschränkung des Beschwerderechtes gegen abgeleitete Bescheide gem. § 252 Abs. 1 BAO, unmittelbar aus dem Gesetz und sind auch durch die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt. In der gegenständlichen Beschwerde werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Gegen dieses Erkenntnis ist daher gem. § 25a VwGG1985 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 188 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 191 Abs. 3 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 191 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Feststellungsbescheid
F-Bescheid
Einwendungen
Zustellfiktion
abgeleiteter Bescheid
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101595.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at