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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.01.2016, RV/3100028/2016

Kein Ermessensspielraum bei Pfändung einer beschränkt pfändbaren Geldforderung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache des Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Pfändung einer Geldforderung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Zur Hereinbringung eines Abgabenrückstandes in Höhe von 2.368 € zuzüglich der Kosten des Vollstreckungsverfahrens (27,78 €) verfügte das Finanzamt mit Bescheiden vom gegenüber der X-KG (Drittschuldnerin) die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung, nämlich die dem Beschwerdeführer (Bf.) als Abgabenschuldner gegenüber der KG angeblich zustehenden Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis (§ 290a EO). Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag, dem eine Ausfertigung des Pfändungsbescheides angeschlossen war, wurde dem Beschwerdeführer jede Verfügung über die gepfändete Forderung sowie die Einziehung der Forderung untersagt.

In der gegen den Pfändungsbescheid erhobenen Beschwerde wurde eingewendet, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom bis zum auf Familienbesuch in Ghana gewesen sei und den Einkommensteuerbescheid 2013 vom (Anm.: mit einer Nachforderung i. H. v. 2.368 €) erst nach seiner Rückkehr in das Inland „entdeckt“ habe. Der Beschwerdeführer habe daraufhin beim Finanzamt vorgesprochen und einer Bediensteten erklärt, dass er die Nachzahlung nicht leisten könne, weil er das Geld, das er im Inland verdiene, seiner Frau und seinem kleinen Sohn in Ghana schicken und auch mehrere Kredite bedienen müsse. Im Finanzamt habe er ein Formular ausfüllen müssen, „das leider kein Stundungs- oder Nachsichtsansuchen war“, sondern die Vorauszahlungen für 2015 betroffen habe. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer finanziell angespannten Situation, weil er zur Begleichung älterer Abgabenverbindlichkeiten einen Kredit seines Chefs mit 200 € pro Monat zurückzahlen müsse. Weiters müsse er für die Bedienung von zwei Bankkrediten monatlich 320 € aufwenden, wozu monatliche Mietzahlungen von 450 € kämen. Darüber hinaus überweise der Beschwerdeführer Monat für Monat 150 € an seine Familie in Ghana. Bisher sei er mit seinem Monatseinkommen (1.130 € netto) einigermaßen ausgekommen; nunmehr sei jedoch seine Situation existenzbedrohend, weil durch die Pfändung die laufenden Kosten nicht mehr beglichen werden könnten. Bei der Bank habe der Beschwerdeführer bereits um einen Zahlungsaufschub ersucht. Da der Beschwerdeführer für seine Frau und ein Kind unterhaltspflichtig sei, liege er mit seinem Nettoeinkommen bereits unter dem Existenzminimum von 1.220 €. In Anbetracht dieser Umstände ersuche der Beschwerdeführer, der über kein Vermögen verfüge, um Nachsicht der Abgabenschuld und Aufhebung des Pfändungsbescheides.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde keine Folge. Nach Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 65 Abs. 1, Abs. 3 und 71 Abs. 1 der Abgabenexekutionsordnung wurde ausgeführt, dass der Rückstandsausweis vom Grundlage für die Pfändung bzw. Exekutionstitel im Sinn des § 229 Abs. 1 letzter Satz BAO sei, weshalb die Pfändung rechtmäßig sei. Dem auf Aufhebung des Pfändungsbescheides gerichteten Begehren des Beschwerdeführers könne nicht entsprochen werden, weil nur eine Einstellung der Vollstreckung zur Aufhebung der bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Vollstreckungshandlungen und damit zur Auflassung des erworbenen Pfandrechtes führe. Auf den vorliegenden Beschwerdefall treffe jedoch keiner der in §§ 12 bis 14 und 16 AbgEO abschließend aufgezählten Einstellungsgründe zu.

Im Vorlageantrag vom wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen, wobei er dem Finanzamt eine Geburtsurkunde seines Sohnes überreichte; eine Heiratsurkunde könne nicht vorgelegt werden, weil solche Dokumente in seiner Heimat nicht ausgestellt würden.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Vorausgeschickt wird, dass das Finanzamt das in der vorliegenden Beschwerde enthaltene Vorbringen in Richtung einer Abgabenachsicht als diesbezügliches Ansuchen nach § 236 Abs. 1 BAO gewertet und mit Bescheid vom abgewiesen hat. Die Beschwerde richtet sich nur gegen den im Spruch angeführten Pfändungsbescheid.

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und die Gebühren und Auslagenersätze (§ 26 AbgEO) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen (Zahlungsverbot). Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen (Verfügungsverbot). Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 3 AbgEO). Neben dem Drittschuldner (Abs. 4 leg. cit.) ist auch der Abgabenschuldner zur Beschwerde gegen die Forderungspfändung legitimiert (vgl. Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, § 65 Tz 22, m. w. N.).

Der vorliegende Pfändungsbescheid enthält alle gesetzlichen Merkmale für eine rechtsgültige Pfändung einer Geldforderung. Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an die drittschuldnerische KG wurde die Pfändung bewirkt. Da der Pfändung ein ordnungsgemäßer Rückstandsausweis vom zugrunde liegt, der den Exekutionstitel für die Pfändung bildet (§ 229 BAO), und die Einbringung nicht gehemmt war (§ 230 BAO), entspricht der Pfändungsbescheid der Rechtslage. 

Die Ausführungen in der Beschwerde und im Vorlageantrag ändern daran nichts. Soweit der Beschwerdeführer auf seine angespannte finanzielle Situation verweist, ist festzustellen, dass bei der Hereinbringung rückständiger Abgaben kein Ermessensspielraum besteht. Vielmehr sind nicht getilgte Abgabenschuldigkeiten nach dem in § 5 Abs. 2 AbgEO verankerten Amtswegigkeitsprinzip zu vollstrecken (vgl. Stoll, BAO Kommentar, 2383).

Die Bezüge des Beschwerdeführers zählen zu den im § 290a EO angeführten Leistungen, die dem durch § 53 AbgEO i. V.m. § 291a EO gewährleisteten Pfändungsschutz unterliegen. Somit hat dem Beschwerdeführer das so genannte "Existenzminimum" zu verbleiben, von dem angenommen wird, dass es für seine Unterhaltsbedürfnisse ausreicht (vgl. Liebeg, a. a. O., § 53 [§ 291a EO] , Tz 59).

Die nicht näher konkretisierte Behauptung des Beschwerdeführers, sein Nettoeinkommen von 1.130 € läge unter dem Existenzminimum von 1.220 € (vgl. Existenzminimumtabelle bei zwei Unterhaltspflichten auf der Homepage des BMJ im Internet), verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg, weil es bei einer Pfändung beschränkt pfändbarer Forderungen (§ 290a EO) Sache des Drittschuldners ist, die Bezüge des Verpflichteten in eine unpfändbare und eine pfändbare Masse aufzuteilen.  Allfällige Fehler des Drittschuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrages (§ 291a EO) oder etwa bei Auszahlung unpfändbarer Bezüge an den Überweisungsgläubiger können nicht gegenüber Letzterem, sondern nur im Rechtsweg durch Klage des Verpflichteten gegen den Drittschuldner geltend gemacht werden(vgl. Angst/Jakusch/Mohr, EO/15 2012, § 291a, E 7, Arb 6097 = EvBl 1955/30, 57; Fritscher, Die Gehaltsexekution in der Praxis, F 12, F 114, m. w. N.).

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der ohne Zustellnachweis zugestellte Einkommensteuerbescheid 2013 sei ihm erst nach seiner Rückkehr aus Ghana im Februar 2015 zugekommen, ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt hat, doch wurde  die Zustellung dieses Bescheides mit dem an die Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag im Februar 2015 wirksam (§ 26 Abs. 2 ZustellG). Somit liegt ein rechtswirksames Leistungsgebot vor, welches das Finanzamt zur Ausfertigung des Rückstandsausweises vom berechtigte.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der strittigen Forderungspfändung ein rechtsgültiger Rückstandsausweis zu Grunde lag, die zwangsweise Einbringung der Abgabenschuld nicht gehemmt war und auch kein gesetzlicher Einstellungsgrund im Sinn der §§ 12 bis 14 und 16 AbgEO vorlag. Somit wurde der Bescheid betreffend Pfändung einer Geldforderung zu Recht erlassen. Da die Pfändungsvornahme dem Gesetz entspricht, musste die Beschwerde abgewiesen werden.

Die ordentliche Revision (Art 133 Abs 4 B-VG) ist unzulässig weil vom Bundesfinanz­gericht keine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Auch ist die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 291a EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
§ 5 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 290a EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
§ 53 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 230 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100028.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at