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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.12.2015, RV/3100712/2014

Sonderausgaben und Werbungskosten, Nachweise

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch Richter in der Beschwerdesache Bf., gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom , betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2011 und 2012 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Beschwerde vom wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Einkommensteuerbescheide vom betreffend die Jahre 2011 und 2012, weil Alleinverdienerabsetzbetrag, Kinderfreibeträge, Sonderausgaben (Versicherungsprämien, Wohnraumschaffung, Kirchenfreibetrag) und Werbungskosten (Pflichtversicherung nach § 471f ASVG) in aufgelisteter Höhe zu berücksichtigen seien. Da der Bedenkenvorhalt vom , in dem der Nachweis der Sonderausgaben und Werbungskosten angefordert wurde, unbeantwortet blieb, ergingen am Berufungsvorentscheidungen, in denen zwar antragsgemäß der Alleinverdienerabsetzbetrag (für 2012) und der Kinderfreibetrag für ein Kind berücksichtigt wurden, nicht jedoch die beantragten Sonderausgaben und Werbungskosten.

Mit Schriftsatz vom stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag, in dem er die Berücksichtigung der nachstehenden Sonderausgaben und Werbungskosten begehrte:


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2011
2012
Sonderausgaben
 
 
Personenversicherungsprämien
0,00 €
378,12 €
Rückzahlungen Wohnraumschaffung
8.074,20 €
8.074,20 €
Kirchenbeitrag
116,75 €
214,58 €
Werbungskosten
 
 
Pflichtbeiträge nach § 471f ASVG
0,00 €
158,76 €

Zum Nachweis der Aufwendungen wurden vorgelegt: das Formular L 75 mit den Angaben betreffend das angeschaffte Eigenheim (80,66 m², zur Gänze für Wohnzwecke genutzt, Darlehen in Höhe von 59.700,00 € vom Land Tirol – Wohnbauförderung und 105,500,00 € von der Raiffeisen Bausparkasse, Kaufpreis in Höhe von 188.500,00 € am an Raiffeisen Bau Tirol GmbH entrichtet), Blätter 1, 3 und 9 des Kaufvertrages vom (Erwerb der Eigentumswohnung je zur Hälfte vom Beschwerdeführer und seiner Gattin um den Kaufpreis von 188.500 €), Baubescheid der Gemeinde Gd. vom Datum , die Bescheide über die Grunderwerbsteuer vom , die Zahlungsaufforderungen des BG BG betreffend die Eintragungsgebühr vom , den Schuldschein des Landes Tirol über das Förderungsdarlehen in Höhe von 59.700 €, die Benachrichtigung der Raiffeisen Bausparkasse vom über die Zuzählung des Darlehens in Höhe von 100.500 €, Kontoauszüge der Hypo Tirol Bank AG betreffend die Entrichtung von 597,00 € jährlich, Kontoauszug der Raiffeisenbank RaiBa vom und betreffend die Rückzahlung des Bauspardarlehens von jährlich 7.477,20 €, Bestätigungen der Diözese Innsbruck vom über die Entrichtung der Kirchenbeiträge für 2011 und 2012 in Höhe von 116,75 € und 214,58 €, eine Finanzamtsbestätigung der Raiffeisen Versicherung vom über die Leistung der Prämien einer Risiko- und einer Unfallversicherung in Gesamthöhe von 378,12 € durch die Gattin des Beschwerdeführers und die Beitragsvorschreibung der TGKK zur Pflichtversicherung nach § 471f ASVG über  158,76 € samt Vermerk der Bezahlung des Beitrages am .

Mit Bericht vom legte die Abgabenbehörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1) Gemäß § 18 EStG 1988 sind als Sonderausgaben u.a. Beiträge und Versicherungsprämien zu Unfall- und Ablebensversicherungen (§ 18 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988), Ausgaben zur Errichtung einer Eigentumswohnung, wenn sie mindestens zu zwei Dritteln der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dient (§ 18 Abs. 1 Z. 3 lit. b EStG 1988) und verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgemeinschaften bis zu einer Höhe von 400 € (§ 18 Abs. 1 Z. 5 EStG 1988) abziehbar.

Gemäß § 119 BAO iVm § 138 Abs. 1 BAO sind die abgabenrechtlich relevanten Umstände vom Steuerpflichtigen offenzulegen, zu erläutern und zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde ( Ritz, BAO, 5 . Aufl. 2014, § 138 Tz 1). Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer im Zuge der Einreichung des Vorlageantrages nachgekommen. Aus den angeführten Unterlagen ist ableitbar, dass die Versicherungsbeiträge für begünstigte Personenversicherungen in der behaupteten Höhe geleistet wurden. Die Aufwendungen für Wohnraumschaffung wurden zum Ersterwerb einer Eigentumswohnung getätigt, welche lt. Erklärung zur Gänze für Wohnzwecke benutzt wird. Sowohl aus den in den abgabenbehördlichen Datenbanken gespeicherten Daten als auch aus der Adressierung der beigebrachten bis Mitte 2014 reichenden Dokumente kann zweifelsfrei erschlossen werden, dass die Wohnung den Familiensitz des Beschwerdeführers darstellte und darstellt. Da somit auch die in § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. b EStG 1988 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind, sind die beantragten Wohnraumschaffungskosten ebenfalls als Sonderausgaben abzugsfähig. Gem. § 18 Abs. 3 Z. 1 EStG 1988 kann der Steuerpflichtige Ausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 auch für seinen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner absetzen, weshalb bei der Veranlagung des Beschwerdeführers auch jene Aufwendungen als Sonderausgaben berücksichtigt werden können, zu deren Leistung die Gattin des Beschwerdeführers verpflichtet war (Versicherungen, Bauspardarlehensrückzahlungen).

Für Ausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 EStG 1988 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen besteht nach § 18 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988 ein einheitlicher Höchstbetrag von 2 920 Euro jährlich. Dieser erhöht sich um weitere 2 920 Euro jährlich, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht. Dem Beschwerdeführer stand nur für 2012 der Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Die im vorliegenden Beschwerdefall zulässigen Höchstbeträge an Sonderausgaben betrugen daher 2 920 Euro für 2011 und 5 840 Euro für 2012. Da die geltend gemachten Sonderausgaben für Versicherungen und Wohnraumschaffung in beiden Jahren höher sind als der jeweilige Höchstbetrag, waren sie nur begrenzt mit diesem Höchstbetrag bei der Veranlagung heranzuziehen. Gemäß § 18 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988 war davon nur ein Viertel steuerwirksam zu berücksichtigen (Sonderausgabenviertel). Der Beschwerde konnte in diesem Punkt daher nur teilweise stattgegeben werden.

2) Mit Bestätigungen vom wurde nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer Kirchenbeiträge in Höhe von 116,75 € (2011) und 214,58 € (2012) geleistet hat. Da diese Beträge unter der in § 18 Abs. 1 Z. 5 EStG 1988 vorgesehenen Höchstgrenze von 400,00 € gelegen sind, war dem Beschwerdebegehren zu entsprechen.

3) Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach Z. 4 lit. a dieser Bestimmung sind Werbungskosten auch Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung. Die vorgelegte Beitragsvorschreibung der Tiroler Gebietskrankenkasse vom weist diese als solche zur Pflichtversicherung nach § 471f ASVG in beantragter Höhe aus. Ihre Entrichtung erfolgte zufolge dem Zahlungsvermerk auf der Bestätigung am . Da somit auch die geltend gemachten Werbungskosten in beantragter Höhe nachgewiesen wurden, war dem Beschwerdebegehren Rechnung zu tragen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Beilagen: 2 Berechnungsblätter

Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall hing die Entscheidung überwiegend von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab, die Lösung der zu klärenden Rechtsfragen ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG ist daher nicht zulässig.

Innsbruck, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at