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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.11.2015, RV/6100651/2015

Zurückziehung eines Antrags auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/6100651/2015-RS1
Ein Antrag auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung ist zurückziehbar und führt innerhalb der Frist des § 262 Abs 2 lit b BAO zur Unzuständigkeit des BFG.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache GG, vertreten durch DD , gegen den Bescheid des Finanzamt Salzburg-Land vom , 111/2222 betreffend Dienstgeberbeitrag beschlossen: 

I. Es wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt.

Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Vorlagebericht vom  legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht die Bescheidbeschwerde vom ua gegen  die verfahrensgegenständlichen Bescheide und zwar Haftungsbescheide betreffend Lohnsteuer für die Jahre 2010-2012 v , DB 2010-2012 v sowie DZ 2010-2012 v samt Akten vor.

In der Bescheidbeschwerde vom  wurde dazu ein Antrag gestellt, dass eine Beschwerdevorentscheidung unterbleibe und die Beschwerde unmittelbar dem BFG zur Entscheidung vorgelegt werden solle. Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom zurückgezogen. 

Gemäß Art 131 Abs 3 B-VG iVm § 1 BFGG obliegen dem Bundesfinanzgericht ua Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechtes sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Gemäß § 262 Abs 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat gemäß   § 262 BAO zu unterbleiben, wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt (Abs 2), wenn in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird (Abs 3) und schließlich, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat (Abs 4).

Die Abgabenbehörde hat die Akten innerhalb der 3-Monats-Frist vorgelegt, sodass dem Grunde nach die Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung rechtmäßig war, da die kumulativen Voraussetzungen (Antrag und Aktenvorlage) erfüllt waren (s Fischerlehner, Abgabenverfahren § 262 Anm 3). Der Antrag auf Direktvorlage an das BFG ist nach hL ein Antrag, der zurückziehbar ist (s Ritz/Koran, Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich (2013) 221) aber nur dann Rechtswirkungen entfaltet, sofern diese Zurückziehung innerhalb der Frist des § 262 Abs 2 lit b BAO vorgenommen wird. Das trifft auf dieses Verfahren unzweifelhaft zu. Folglich lebt die Verpflichtung der Abgabenbehörde, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen wieder auf; das BFG ist unzuständig, eine Entscheidung auszusprechen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsprechung des VwGH fehlt bislang.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 131 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Ritz/Koran, Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu (2013) 221
Fischerlehner, Abgabenverfahren § 262 Anm 3
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100651.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at