Kammerumlage 1 verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz
VfGH-Beschwerde zur Zahl E 213/2016 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
RV/2100018/2015-RS1 | Die Kammerumlage gemäß § 122 Abs. 1 WKG ist Teil eines Mischsystems zur Finanzierung der Kammer.
Sie ist keine Gebühr für Kammerleistungen, sondern wie eine Steuer unabhängig von der Inanspruchnahme konkreter Leistungen zu entrichten.
Nach der einschlägigen Judikatur der Höchstgerichte ist in dieser Form der Kammerfinanzierung keine Gleichheitswidrigkeit zu erblicken.
Für die Reduktion der Kammerumlage wird auf § 122 WKG verwiesen, wonach an das erweiterte Präsidium der Wirtschaftskammer ein Antrag auf Wegfall bestimmter Teile der Bemessungsgrundlage gestellt werden kann. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache der Beschwerdeführerin , vertreten durch die WTH, gegen die Bescheide des Finanzamtes vom , , und betreffend die Kammerumlage nach § 122 Abs. 1 WKG für die Zeiträume 2013, 04-06/2014,
07-09/2014, 10-12/2014 und 01-03/2015 zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Im Beschwerdefall ist die Höhe der Kammerumlage nach § 122 Abs. 1 WKG (Kammerumlage 1 = KU 1) strittig.
Die Beschwerdeführerin (Bf.) betreibt einen Autohandel. Sie erwirbt die Fahrzeuge vom Direktimporteur oder Zwischenhändlern. Da die KU 1 für jede Handelsstufe anfalle, sei gegenüber Direktimporteuren, für die die Kammerumlage 1 nur einmal anfällt, unverhältnismäßig belastet.
Die Bf. kürzte daher in den quartalsweise einzureichenden Erklärungen die KU 1 die Bemessungsgrundlage um die Vorsteuern, die auf Erwerbe von Großhändlern und Generalimporteuren entfielen.
Die Bf. legte diesen Umstand in den Erklärungen beigelegten Berechnungen offen.
Das Finanzamt setzte in der Folge mit den angefochtenen Bescheiden die KU 1 fest und erhöhte die Bemessungsgrundlage der KU 1 wiederum um die von der Bf. ausgeschiedenen Vorsteuern.
Die erklärten und festgesetzten KU 1 der Streitzeiträume stellen sich wie folgt dar (alle Beträge in Euro):
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Zeitraum | Erklärt | Laut Bescheid | Datum | Strittig |
04-06/2014 | 1.777,29 | 11.221,37 | 9.444,08 | |
07-09/2014 | 1.759,15 | 11.246,67 | 9.487,52 | |
10-12/2014 | 961,78 | 6.170,75 | 5.208,97 | |
01-03/2015 | 2.043,35 | 13.323,49 | 11.280,14 | |
Summe | 35.420,71 |
Für das Jahr 2013 hatte die Bf. die KU 1 ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des
§ 122 Abs. 1 Z 1-3 WKG ohne Kürzungen erklärt.
Die Bf. beantragte mit Eingabe vom für 2013 eine Herabsetzung der KU 1 im Sinne ihrer obigen Ausführungen von 43.489,68 Euro auf 6.503,89 Euro.
Das Finanzamt folgte diesem Antrag nicht und setzte mit dem angefochtenen Bescheid vom die KU 1 erklärungsgemäß mit 43.489,68 fest und begründete dies ausführlich.
Die Bf. bekämpfte die Festsetzungen der KU 1 mit Beschwerden vom 27.11.20014 (2013),
(4-6/2014), (7-9/2014), (10-12/2014) und
(1-3/2015).
Die Bf. führte dazu aus:
1.)
Das Finanzamt habe in den angefochtenen Bescheiden die Erwerbe von Großhändlern nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen, sondern die KU 1 in voller Höhe vorgeschrieben.
Nach Ansicht der Bf. werde der Zwischenhandel durch die KU 1 massiv benachteiligt.
2.
Die Bf. sei eine Wiederverkäuferin, die ihre Waren an Endkunden weiterverkaufe.
Bei der Bf. fielen hohe Vorsteuerbeträge an, die als Bemessungsgrundlage für die KU 1 herangezogen werden.
Die Bf. sei daher gegenüber Direktimporteuren, die ohne Zwischenhändler verkaufen, benachteiligt.
Dieses Anliegen sei bereits an die Wirtschaftskammer Praterstraße 38 herangetragen worden und habe man die Herabsetzung des Hebesatzes bei der KU 1 von 0,3% der Bemessungsgrundlage auf 0,052% ersucht.
Die Wirtschaftskammer habe dieses Begehren mit Schreiben vom mit der Begründung zurückgewiesen, dass diese Beeinträchtigung nicht den gesamten Berufszweig treffe und daher nicht als branchenspezifische Angelegenheit zu sehen sei.
Dem sei zu entgegnen, dass Wiederverkäufer, die keine umsatzsteuerliche Organschaft mit dem Generalimporteur bilden können, wesentlich benachteiligt seien.
3.)
Die Bf. beantrage die Abänderung der angefochtenen Bescheide unter Ausklammerung der Erwerbe von Großhändlern.
4.)
Die Bf. beantragte die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung unmittelbar Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
5.)
Die Bf. beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat.
In der Folge legte die Bf. ein Schreiben an die Wirtschaftskammer Steiermark vom vor.
Darin bestritt die Bf. die Pflicht zur Kammerumlage gemäß § 122 Abs. 1 WKG in der geltenden Fassung dem Grunde nach und berief sich auf § 122 Abs. 10 WKG.
Da sich die Höhe der KU 1 nicht an der Ertragskraft eines Unternehmens, sondern am Umsatz orientiere, führe dies etwa im Kfz-Handel zu unvertretbaren Ergebnissen.
Deshalb sei im § 122 Abs. 1 WKG der Wirtschaftskammer im Rahmen der Verhältnismäßigkeit Gestaltungsfreiheit eingeräumt.
Zusätzlich könne das erweiterte Präsidium gemäß § 122 Abs. 3 WKG für einzelne Berufszweige bei Unverhältnismäßigkeit Teile der Bemessungsgrundlage ausklammern.
Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Autohandel für Klein- und Mittelbetriebe liege in Österreich im Durchschnitt der letzten 5 Jahre unter 1%.
Die Umsatzrentabilität gehe laufend zurück.
Nur Großunternehmer, wie Generalimporteure hätten noch eine positive Entwicklung aufzuweisen.
Der Hebesatz von 0,3% der Bemessungsgrundlage sei daher für den Kfz-Detailhandel unverhältnismäßig hoch.
Derzeit setze sich das Aufkommen der Kammerumlage laut Angaben der Kammer in Schulungsunterlagen wie folgt zusammen:
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Kammerumlage 1 | Kammerumlage 2 | Grundumlage |
30% | 45% | 25% |
Bei der Bf. entfielen im Vergleichsjahr 2011/2012 vom Gesamtbeitrag in Höhe von 67.886,09 Euro 47.758,43 Euro, das sind 70,35% auf die KU1.
Der VfGH habe die Ausgestaltung der KU 1 für unbedenklich gehalten, da laut Vorbringen der WKO nur 25% des Gesamtbeitrages auf die KU 1 entfielen (VfGH B 1933/94).
Laut VfGH sei die Anknüpfung der KU 1 an die MWSt deshalb verfassungsmäßig unbedenklich gewesen, weil die KU 1 nur eine von mehreren Komponenten der Gesamtumlage sei.
Der VfGH sei daher davon ausgegangen, dass die umsatzabhängige KU 1 lediglich ein Viertel des Gesamtbeitrages darstelle. Es liege daher ein zulässiges Mischsystem vor. Der Umsatz sei mit 25% ein untergeordnetes Kriterium für den Indikator „Betriebsgröße“ als Maßstab für die Höhe der Kammerumlage und daher unbedenklich.
In diesem Erkenntnis sei der Gerichtshof davon ausgegangen worden, dass die Kosten der durch die Kammer erbrachten Leistungen auch mit dem Umfang bzw. der Größe eines Betriebes korrelieren.
Es liege eine Korrelation zwischen Unternehmensgröße und dem Nutzen eines Kammermitgliedes vor.
Gerade dieser Umstand treffe auf den gesamten heimischen Autohandel nicht zu.
Das Kammeraufkommen werde größtenteils von der KU 1 und die KU 2 getragen. Auf der Hompage der WKO scheine jedoch keine Mittelverwendung für diese Einnahmen auf.
Im Verfahren B 1933/94 seien jedoch nur 25% der Mittel thematisiert worden.
Die restlichen 75% seien aber nicht weiter behandelt worden.
Danach werde offensichtlich der Hauptteil der Kammerdienstleistungen aus der Grundumlage finanziert.
Der VfGH sei in seiner Entscheidung fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Kammerdienstleistungen mit der KU 1 und KU 12 finanziert würden.
Es sei daher davon auszugehen, dass ein wesentlicher Teil der aus KU 1 und KU 2 stammenden Einnahmen für die Finanzierung der Außenhandelsstellen und dem zugehörigen Backoffice in der Außenwirtschaftsabteilung der WKO diene.
Dieser Nutzen sei für den heimischen Autohandel jedoch marginal.
Diese Mittelverwendung sei für die Beurteilung der in § 122 WKG postulierten Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme der Kammermitglieder durchaus zu berücksichtigen, auch wenn die Kammerumlage als steuerähnliche Abgabe und nicht als Gebühr zu verstehen sei.
Die derzeitige gesetzliche Regelung führe zu einer verfassungsmäßig nicht gerechtfertigten Bevorzugung des Direktvertriebes im Autohandel.
Für die von der Bf. vertriebenen Fahrzeuge habe bereits der Generalimporteur die KU 1 bezahlt. Ein und desselben Fahrzeug sei daher doppelt von der KU 1 belastet.
Werde dieses Fahrzeug weiter an einen Subhändler verkauft würde dieser Vorgang noch einmal mit KU 1 belastet. Dies würde zu einer dreifachen KU 1 Belastung führen.
Die Bf. stehe im direkten Wettbewerb zu jenen Autohäusern, die im Eigentum der Autohersteller stehen und zwar nicht nur innerhalb der von der Bf. vertriebenen Marke, sondern auch der Konkurrenzmarken.
Der Direktvertrieb von Neufahrzeugen durch den Importeur an Endkunden werde durch den Kaskadeneffekt der KU 1 gegenüber mittelständischen Kleinunternehmern und deren Subhändlern wettbewerbswidrig begünstigt.
Die KU 1 führe nicht nur zu einer dem Art. 101 AEUV widersprechenden Wettbewerbsverzerrung, sondern auch zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung.
Dies treffe auch auf Ersatzteile zu.
Die Willkürliche Verletzung verfassungsmäßig gewährleisteter Rechte liege darin, dass Beitragszahler aus unsachlichen Gründen benachteiligt würden.
Die Wirtschaftskammer sei auf Grund dieser Sach- und Rechtslage schon lange verpflichtet, den Hebesatz der KU 1 von 0,3% auf 0,05% herabzusetzen.
Als weitere Begründung legte die Bf. einen Antrag vom eines Mitbewerbers auf Herabsetzung der KU 1 gemäß § 122 Abs. 3 WKG an das erweiterte Präsidium der Wirtschaftskammer Österreich vor.
Des Weiteren legte die Bf. eine Beschwerde eines weiteren Mitbewerbers an ein Finanzamt vor.
Dieser Antrag und die Beschwerde decken sich im Wesentlichen mit dem bisherigen Vorbringen der Bf.
Mit Eingabe vom nahm die Bf. ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichern Verhandlung vor dem Berufungssenat zurück.
Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom , VfGH B 1933/94 zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Rechtsvorschrift folgendes erwogen:
„a) Die Aufwendungen der Wirtschaftskammerorganisation (der Wirtschaftskammer Österreich, der Landes-Wirtschaftskammern und der Fachorganisationen auf Bundes- und Landesebene) werden - wie es dem System der Selbstverwaltung entspricht - vornehmlich durch finanzielle Leistungen der Selbstverwaltungsangehörigen bedeckt. Das HKG sieht in der für die Behandlung des vorliegenden Falles maßgeblichen Fassung der
10. HKG-Novelle, BGBl. 958/1993, und der rückwirkend in Kraft gesetzten Novelle des § 57 Abs. 1 Z1 durch das Bundesgesetz BGBl. 21/1995 hiefür verschiedene Abgaben und Gebühren vor: Eine Grundumlage, die nach dem Gesetz an unterschiedliche, vom jeweiligen Organ der Selbstverwaltung nach sachlichen Gesichtspunkten festzulegende Kriterien anknüpfen kann (§ 57a), eine umsatzabhängige Kammerumlage (§ 57 Abs.1 bis 4) und eine lohnsummenabhängige Kammerumlage (§ 57 Abs. 5 und 6) sowie Eintragungsgebühren (§ 57b) und Gebühren für Sonderleistungen (§ 57c).“
In diesem Erkenntnis bezweifelte die Beschwerde die Sachlichkeit der umsatzbezogenen
KU 1 und vermeinte, dass § 57 HKG in seiner Gesamtheit (gemeint offenkundig nur die die KU 1 betreffenden Absätze 1 bis 4, nicht aber die die lohnsummenabhängige KU 2 betreffenden Absätze 5 und 6) verfassungswidrig sei.
Das Handelskammergesetz (HKG) wurde durch das Wirtschaftskammergesetz (WKG), BGBl. 103/1998, welches mit in Kraft getreten ist, abgelöst.
Die umsatzbezogenen KU 1 des § 57 HKG wurde durch die KU 1 im Sinne des § 122 Abs. 1 Z 1 bis 3 WKG abgelöst.
Die entsprechende Gesetzesbestimmung lautet:
§ 122. (1) Zur Bedeckung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Landeskammern und der Bundeskammer kann von den Kammermitgliedern eine Umlage nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eingehoben werden; die Verhältnismäßigkeit ist auch an dem Verhältnis zwischen den Umlagebeträgen und der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreisen zu messen. Ist an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Kammermitglied, dem für die im Rahmen der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten keine Unternehmereigenschaft im Sinne der Umsatzsteuer zukommt, gemeinsam mit einer oder mehreren physischen oder juristischen Personen beteiligt, so gelten die Bemessungsgrundlagen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bemessungsgrundlage für die Umlage; diesfalls kann die Erhebung der Umlage bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen. Die Umlage ist in einem Tausendsatz zu berechnen von jenen Beträgen, die
1. auf Grund der an das Kammermitglied für dessen inländische Unternehmensteile von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen vom anderen Unternehmer, ausgenommen auf Grund von Geschäftsveräußerungen, als Umsatzsteuer geschuldet werden,
2. als Umsatzsteuerschuld auf Grund der an das Kammermitglied für dessen Unternehmen von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen auf das Kammermitglied übergegangen ist,
3. auf Grund der Einfuhr von Gegenständen für das Unternehmen des Kammermitglieds oder auf Grund des innergemeinschaftlichen Erwerbs für das Unternehmen des Kammermitglieds vom Kammermitglied als Umsatzsteuer geschuldet werden.
Der Tausendsatz beträgt für die Bundeskammer 1,3 vT und für alle Landeskammern einheitlich 1,9 vT der Bemessungsgrundlagen gemäß Z 1 bis 3. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann jeweils geringere Tausendsätze beschließen.
Im Streitzeitraum beträgt der anzuwendende Satz 0,3%.
„Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes sei der Umsatz keineswegs der einzige Anknüpfungspunkt für die Bestimmung jener Beträge, die ein Selbstverwaltungsangehöriger für die Finanzierung seiner Selbstverwaltungsorganisation zu leisten hat. Der Gesetzgeber habe nämlich die umsatzabhängige KU 1 nur als eines von mehreren, an verschiedene Kriterien anknüpfenden Finanzierungsmitteln vorgesehen. Nach Darlegung der Wirtschaftskammer Österreich würden durch die (lohnsummenabhängige) KU 2 rund die Hälfte und durch die hier in Rede stehende umsatzabhängige KU 1 rund ein Viertel der Aufwendungen der Wirtschaftskammern finanziert. Der Umsatz ist also nur eines unter mehreren Kriterien für die Bestimmung der von den Kammermitgliedern für die Kammerfinanzierung zu leistenden Beträge.“
Der Gesetzgeber habe seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten, wenn er neben anderen Kriterien unter anderem auch den Umsatz als Bemessungsgrundlage heranzieht, um die Höhe der von den einzelnen Mitgliedern zu leistenden Beträge zu bestimmen. Es liege grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, an welche Kriterien er bei der Bemessung der Umlage anknüpft. Er habe hierfür verschiedene Möglichkeiten.
Der Gesetzgeber habe sich anlässlich der 10. HKG-Novelle für ein Mischsystem entschieden:
Er habe teilweise - wohl im Hinblick auf die Aufgaben der Wirtschaftskammern im arbeitsrechtlichen und kollektivvertraglichen Bereich - an die Lohnsumme, teilweise an den Umsatz (als einen Indikator für das Geschäftsvolumen), teilweise an branchenspezifisch bestimmte Anknüpfungspunkte und teilweise (in Art von Gebühren) an die konkrete Inanspruchnahme von Kammerleistungen durch die Kammermitglieder angeknüpft.
Der Gerichtshof könne nicht finden, dass der Gesetzgeber durch ein derartiges System das dem Gleichheitsgrundsatz innewohnende Sachlichkeitsgebot verletzt hätte. Weder sei es verfassungswidrig, eine Kombination von Anknüpfungspunkten heranzuziehen, noch unter ihnen auch auf den Umsatz als einen der Anknüpfungspunkte abzustellen. Denn dass der Umsatz als eines unter mehreren Kriterien geeignet ist, einen Indikator für die Betriebsgröße abzugeben, an die bei der Festlegung der Höhe der Kammerumlage anzuknüpfen dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, werde auch von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Dass eine abgabenmäßige Belastung des Umsatzes an sich verfassungsrechtlich zulässig sei, hat der Verfassungsgerichtshof - worauf die Wirtschaftskammer in ihrer Äußerung unter Anführung der diesbezüglichen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes zu Recht hinweist - in seiner Judikatur zum UStG 1959 mehrfach bestätigt.
Der Verfassungsgerichtshof habe in diesem Verfahren nicht zu beurteilen, ob es mit dem Sachlichkeitsgebot vereinbar wäre, die finanziellen Mittel für die Wirtschaftskammerorganisation ausschließlich mittels einer umsatzabhängigen Umlage aufzubringen. Er habe jedenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, den Umsatz als einen unter mehreren unterschiedlichen Anknüpfungspunkten zur Bemessungsgrundlage zu machen, zumal nach § 57 Abs. 2 HKG idF der 10. HKG-Novelle nicht nur in den in den Z 1 bis 4 genannten, sondern gemäß Z 5 auch in sonstigen, diesen vergleichbaren Fällen besondere Härten, die dadurch entstehen könnten, dass auch betriebswirtschaftlich bloß als Durchlaufposten anzusehende Umsatzbestandteile als Berechnungsgrundlage herangezogen werden könnten, vermieden werden können.
Es sei daher zusammenfassend festzuhalten, dass das Anknüpfen der KU 1 an den Umsatz jedenfalls angesichts der Tatsache, dass mit dieser umsatzabhängigen Abgabe nur ein Teil der Aufwendungen der Wirtschaftskammern finanziert werde, als solches keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
Im Übrigen sei eine Zuordnung der zentralen Aufgaben der Kammern, die gemeinsamen Interessen der in ihnen zusammengefassten Personen einerseits gegenüber dem Staat zu vertreten und andererseits gegenüber dem Sozialpartner durchzusetzen zu versuchen lasse eine individuelle Zuordnung an einzelne Mitglieder naturgemäß gar nicht zu, weshalb die Kammerumlagen als steuerähnliche Abgaben, nicht aber als Gebühren zu verstehen seien.“
Im Erkenntnis vom , 99/15/0112 stellte der VwGH klar, dass der Gesetzgeber zwar mit BGBl. Nr. 661/1994 (gleichzeitig mit dem EU-Beitrittsvertrag in Kraft getreten, Kundmachung BGBl. Nr. 50/1995 Z 7) hinsichtlich der KU 1 den Anknüpfungspunkt der Umsätze durch jenen der Vorsteuern ersetzte, was aber verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Der Verwaltungsgerichtshof sehe sich dadurch nicht veranlasst eine Aufhebung der Bestimmung des § 122 WKG (oder von Teilen dieser Bestimmung) an den Verfassungsgerichtshof zu stellen (vgl. im Übrigen den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 882/09 , u.a., SWK 2010, T 15)
Mit Beschluss vom , B 882/09 lehnte der VfGH die Behandlung von insgesamt acht zur gemeinsamen Beschlussfassung verbundenen Beschwerden betreffend die KU 1 gemäß § 122 Abs. 1 WKG in nichtöffentlicher Sitzung ab.
Die Beschwerden rügten die Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes aller Staatsbürger auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes.
Der VfGH nahm darin vor allem Bezug auf das Erkenntnis vom , B 1933/94, zu
§ 57 HKG, wonach es im rechtspolitischen Spielraum des Gesetzgebers liege, an welche Kriterien er die Bemessung der Umlage anknüpfe. Es sei ihm nicht verwehrt, den Umsatz als eine von mehreren Berechnungsgrundlagen heranzuziehen.
In einer Serienentscheidung des , hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der in der Beschwerde behaupteten Gleichheitswidrgkeit auseinanderzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof stützte sich in seiner Entscheidung auf VfGH 1933/94 und setzte sich des Weiteren auch mit dem im Unionsrecht verankerten Gleichheitssatz auseinander. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bestimmung des § 122 WKG weder nach nationalem Recht noch nach dem Unionsrecht gleichheitswidrig. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Erkenntnis aus:
„Der Verfassungsgerichtshof hat zu der für das Jahr 1994 geltenden Regelung der Kammerumlage 1 (§ 57 HKG idF BGBl. 21/1995) in seinem Erkenntnis vom , B 1933/94, VfSlg. 14.072, ausgeführt, der Gesetzgeber habe seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten, wenn er neben anderen Kriterien unter anderem auch den Umsatz als Bemessungsgrundlage heranziehe, um die Höhe der von den einzelnen Mitgliedern zu leistenden Beträge zu bestimmen. Es liege grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, an welche Kriterien er bei der Bemessung der Umlage anknüpfe. Der Gesetzgeber habe sich für ein Mischsystem entschieden. Der Verfassungsgerichtshof könne nicht finden, dass der Gesetzgeber durch ein derartiges System das dem Gleichheitsgrundsatz innewohnende Sachlichkeitsgebot verletzt habe. Weder sei es verfassungswidrig, eine Kombination von Anknüpfungspunkten heranzuziehen, noch unter ihnen auch auf den Umsatz als einen der Anknüpfungspunkte abzustellen. Der Gesetzgeber könnte insoweit (anstelle auf die Umsätze als solche) auch auf die Umsatzsteuer (als Bemessungsgrundlage) abstellen.
Das Äquivalenzprinzip könne zwar für die Bemessung von Gebühren, nicht aber für die Festsetzung von Abgaben der Art einer der Gesamtfinanzierung einer Selbstverwaltungsorganisation dienenden Umlage gelten. Eine Zuordnung der zentralen Aufgaben der Kammern, die gemeinsamen Interessen der in ihnen zusammengefassten Personen einerseits gegenüber dem Staat zu vertreten und andererseits gegenüber dem Sozialpartner durchzusetzen zu versuchen, lasse eine individuelle Zuordnung an einzelne Mitglieder naturgemäß nicht zu, weshalb die Kammerumlagen als steuerähnliche Abgaben, nicht aber als Gebühren zu verstehen seien.
Dass der Gesetzgeber mit BGBl. Nr. 661/1994 (in Kraft getreten gleichzeitig mit dem EU-Beitrittsvertrag, vgl. Kundmachung BGBl. Nr. 50/1995 Z 7) hinsichtlich der Kammerumlage 1 den Anknüpfungspunkt der Umsätze durch jenen der Vorsteuern ersetzte, vermag beim Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtliche Bedenken zu erwecken (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 99/15/0112), sodass sich der Verwaltungsgerichtshof nicht dazu veranlasst sieht, einen Antrag auf Aufhebung der Bestimmung des § 122 WKG (oder von Teilen dieser Bestimmung) an den Verfassungsgerichtshof zu stellen (vgl. im Übrigen den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 882/09, u.a., SWK 2010, T 15).
Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass die Erhebung der gegenständlichen Kammerumlage 1 den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts (nunmehr: Unionsrechts) berührt. Demnach liegt auch kein Anwendungsfall der Gemeinschaftsgrundrechte (Unionsgrundrechte), so auch des gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitssatzes, vor (zu "Einfallstoren" der Unionsgrundrechte in das nationale Recht vgl. Elicker, DStZ 2011, 162 ff, mwN).
Aber selbst für den Fall, dass der gemeinschaftsrechtliche Gleichheitssatz hier anwendbar wäre, erweist sich der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig:
Der EuGH erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine unterschiedliche Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre (vgl. C- 292/97, Kjell Karlsson u.a., Rn 39; vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts in Rs C-264/09, Europäische Kommission gegen Slowakische Republik, Rn 41, mwN; zu Artikel 20 der - hier noch nicht anwendbaren - Charta der Grundrechte vgl. die Erläuterungen 2007/C 303/02, welche gemäß Artikel 6 Abs. 1 EUV in der ab geltenden Fassung des Vertrages von Lissabon bei Auslegung und Anwendung der Charta "gebührend" zu berücksichtigen sind: Artikel 20 entspreche dem allgemeinen Rechtsprinzip, das in allen europäischen Verfassungen verankert sei und das der Gerichtshof als ein Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts angesehen habe).
Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Umlage überfordere "ihre Leistungskraft im Kampf um ihr wirtschaftliches Überleben in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise" und sei unverhältnismäßig. Dies sei eine Folge der Freigrenze von 150.000 EUR. Auch seien jene Branchen, die typischerweise in hohem Ausmaß Waren und Dienstleistungen zukauften (bei geringen Gewinnspannen), gegenüber Branchen benachteiligt, die im Vergleich wenig Waren und Dienstleistungen zukaufen müssten und Gewinne etwa durch ihren persönlichen Arbeitseinsatz erzielten.
Nähere Ausführungen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (und zu ihrer Überforderung durch die Kammerumlage 1) enthält die Beschwerde nicht. Eine (unsachliche) Ungleichbehandlung zeigt die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis vom nicht auf.“
Vor diesem Hintergrund hegt der Verwaltungsgerichtshof zur Kammerumlage 1 im Hinblick auf die Befreiung von Unternehmen mit (geringen) Umsätzen sowie die unterschiedliche Belastung von Unternehmen je nach der Höhe des Betriebsaufwandes keine gleichheitsrechtlichen Bedenken.“
Nach der Judikatur der Höchstgerichte verstößt die Bestimmung des § 122 Abs. 1 WKG weder nach innerstaatlichem Recht noch nach dem Unionsrecht gegen den Gleichheitssatz.
Durch die strittigen Vorschreibungen der KU 1 wird daher der Gleichheitssatz weder durch die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes noch als Folge einer grob unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes verletzt.
Es liegt – wie oben dargestellt - im rechtspolitischen Spielraum des Gesetzgebers, an welche Kriterien er die Bemessung der Umlage anknüpfe.
Das Bundesfinanzgericht schließt sich den Ausführungen der beiden Höchstgerichte an.
Im Hinblick auf die von den beiden Höchstgerichten verneinte Gleichheitswidrigkeit des § 122 WKG Abs. 1 WKG (bzw. des § 57 HKG) sieht sich das Bundesfinanzgericht nicht veranlasst diese Frage an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
Laut Bf. werde der Aufwand für individuelle Leistungen (Kammerdienstleistungen) aus der Grundumlage gedeckt und nicht aus der KU 1 gedeckt. Das seien jene 25% der Kammerumlage, die der VfGH in seiner Entscheidung thematisiert habe. Mit der Verwendung der restlichen 75% der Kammerumlagen habe sich der VfGH aber nicht auseinandergesetzt.
Anders als von der Bf. behauptet, ist der VfGH eben nicht davon ausgegangen, dass mit der KU 1 Kammerdienstleistungen abgegolten werden und diese als eine Art Gebühr zu betrachten sei.
Es wurde klar hervorgekehrt, dass die KU 1 der Gesamtfinanzierung einer Selbstverwaltungsorganisation diene und eine individuelle Zuordnung naturgemäß nicht möglich sei.
Die Kammerumlage sei als steuerähnliche Abgabe zu betrachten. Es kann nun keine Rolle spielen, dass die KU 1 bei der Bf. rund 70% der Kammerumlagen ausmacht, der VfGH hingegen von einem Anteil von 25% ausging.
Der VfGH stellte eine typisierende und keine Individualbetrachtung an. Individuelle Abweichungen und auch etwaige Ausreißer (siehe 70% im Kfz-Handel) sind danach in Kauf zu nehmen.
Im Übrigen sei das Anknüpfungsmerkmal Betriebsgröße gerechtfertigt, da mit der zunehmenden Größe und Komplexität eines Mitgliedsbetriebes auch der Nutzen und die Inanspruchnahme von Kammerleistungen durch das Mitglied steigen.
Dass nun im Beschwerdefall rund 70% der Kammerbeiträge der Bf. auf die KU 1 entfallen, kann jedoch an der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung nichts ändern, da dieser Durchschnittsbetrachtungen zu Grunde liegen. Abweichungen sind nicht schädlich.
Es ist auch keineswegs so, dass der VfGH den Aufkommensanteil der KU 1 von 25% an den Gesamtumlagen als maßgebliche Schwelle hingestellt hätte.
Damals wurde von der Kammer vorgebracht, dass dieser Anteil rund 25% betrage.
Der VfGH kam zur Ansicht, dass dieser Anteil im Mischsystem der Kammerumlagen als ausgewogen zu betrachten sei. Er hat aber keine einzuhaltenden Aufteilungsmaßstäbe genannt.
Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum dieser Anstieg um 5% der KU 1 an den Gesamteinnahmen der Kammer zu einer derartigen Änderung der Ausgangslage gegenüber der im Erkenntnis VfGH B 1933/94 führen soll, dass die Aussagen des VfGH nicht mehr gültig sind.
Der VfGH geht von einem Mischsystem der Finanzierung der Kammer aus, sieht in der Betriebsgröße, die sich im Umsatz, aber auch in den empfangenen Leistungen ausdrückt, grundsätzlich einen tauglichen Anknüpfungspunkt, da mit der Größe eines Betriebes auch der aus der Kammer gezogene Nutzen steige.
Die Bf. sieht in der KU 1 und KU 2 nur Finanzierungsinstrumente der Außenhandelsstellen, die sie bzw. der Autohandel nur marginal in Anspruch nähmen.
Dem ist zu entgegnen, dass es in der Natur einer abgabengleichen Umlage wie der KU 1 liegt, dass manche Mitglieder mehr und andere Mitglieder wiederum weniger Nutzen aus der von ihnen finanzierten Kammer empfangen. Hier kommt es nicht auf individuelle Betrachtungen, sondern auf das gesamte System „Wirtschaftskammer“ an.
Die von der WKO auf ihrer Hompage veröffentlichte „Umlagenverordnung“ betreffe laut Bf. aber hauptsächlich die Grundumlage, aus der offenbar der Hauptteil der Kammerdienstleistungen finanziert werde.
Wie bereits ausgeführt stellt die KU 1 gerade keine Gegenleistung für Kammerdienstleistungen dar. Sie ist eine Steuer zur Finanzierung des Gesamtsystems.
Gegenstand der Entscheidung des VfGH B 1933/94 waren keineswegs Gebühren für Kammerdienstleistungen, sondern die KU 1 nach § 57 HKG, die mit der nunmehrigen KU 1 nach § 122 Abs. 1 WKG vergleichbar ist (siehe oben).
Der VfGH ging in typologisierender Betrachtungsweise davon aus, dass die Größe eines Unternehmens mit dem Nutzen, den es aus seiner Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer habe, korreliere. Dass dies nicht auf alle Fälle gleich zutrifft, wird aber in Kauf genommen. Die KU 1 ist danach auch als Steuer und nicht als Gebühr zu betrachten.
Nach Ansicht der Bf. werde der Direktvertrieb im Autohandel verfassungswidrig bevorzugt.
Durch den Kaskadeneffekt der KU 1 käme es bei mehreren Handelsstufen zu einer entsprechenden Mehrbelastung mit KU 1, da ein mit dem Vorsteuerabzug vergleichbarer Abzug der KU 1 aus den einzelnen Handelsstufen rechtlich nicht vorgesehen sei.
Diesem Vorbringen der Bf. ist zu entgegnen, dass dieses Phänomen nicht nur im Autohandel, sondern bei allen Handelsbetrieben auftritt. Eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf den Autohandel wird damit nicht aufgezeigt.
Etwaige Unverhältnismäßigkeiten durch besonders hohe Vorleistungen können im Wege des § 122 Abs. 3 WKG korrigiert werden.
Nach § 122 Abs. 3 WKG kann das erweiterte Präsidium der Bundeskammer über Antrag beschließen, dass Teile der Bemessungsgrundlage außer Betracht bleiben.
Derartige Beschlüsse sind aber dem erweiterten Präsidium vorbehalten und können nicht von den Finanzbehörden des Bundes beschlossen werden.
Die Finanzbehörden des Bundes können weder die Bemessungsgrundlage noch den Hebesatz für die KU 1 je nach der Lage des Falles kürzen oder senken.
Das Bundesfinanzgericht kann in der anzuwendenden Bestimmung auch keine Gleichheitswidrigkeit erkennen.
Der angefochtene Bescheid vom betreffend die KU 1 für das Kalenderjahr 2013 ist zwar formal als Festsetzungsbescheid ergangen, stellt inhaltlich aber richtigerweise eine Abweisung des Berichtigungsantrages vom dar. Da die Bf. durch diesen Formalfehler des Finanzamtes nicht beschwert ist, erfolgt keine Aufhebung des Bescheides und wird dieser Bescheid durch das Bundesfinanzgericht als Abweisungsbescheid ausgelegt.
Die Beschwerde war daher zur Gänze anzuweisen.
Auf Grund der Zurücknahme der Anträge nach §§ 272 Abs. 2 Z 1 und 274 Abs. 1 Z 1 BAO war die Enscheidung durch den Einzelrichter im nicht mündlichen Verfahren zu fällen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist zulässig, da die Rechtsprechung den Fall eines KU 1 -Anteiles von mehr als fünfzig Prozent bislang noch nicht gelöst hat.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 122 Abs. 1 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998 § 122 Abs. 3 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998 § 57 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Schaunig in taxlex 2017, 112 Schaunig in ÖStZ 2018/278 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100018.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at