Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.01.2015, RV/7200047/2014

Einzelrechtsnachfolge - Einbringung eines Teilbetriebes

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der AAA mbH, Adresse, vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft, 1090 Wien, Währingerstraße 2-4, gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom betreffend Altlastenbeitrag zu Recht erkannt:

Der Bescheid vom , Zahl: xx, wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom wurde für die BBB CCC  AG der Altlastenbeitrag für die Quartale 1/1997 bis einschließlich 4/1997 gemäß § 201 Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) in der Höhe von insgesamt ATS 929.580 (67.555,22 Euro) festgesetzt.

Dagegen erhob die BBB CCC AG mit Schreiben vom Berufung (nun Beschwerde). In der Berufung wurde ausführlich vorgebracht, die Voraussetzungen für die Begünstigung nach § 6 Abs. 4 AlSAG seien bereits im Jahr 1997 erfüllt gewesen. Die Festsetzung des Altlastenbeitrages sei daher zur Gänze zu Unrecht erfolgt.

Mit der an die AAA mbH gerichteten Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: xx, wurde die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen und der Spruch des bekämpften Bescheides wie folgt geändert:
"Der Fa. AAA mbH, Adresse1, vormals BBB CCC AG, wird für die Deponierung von Abfällen auf der von ihr betriebenen Deponie in KG  DDD und in der KG  EEE , der gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) idF BGBl. Nr. 201/1996 entstandene Altlastenbeitrag für die Quartale 1 bis 4/1997 gemäß § 201 BAO idF BGBl. Nr. 797/1996 in der Höhe von € 101.332,82 (ATS 1,394.370,00) festgesetzt. (…)"

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Deponie habe nicht dem Stand der Technik entsprochen und somit sei § 6 Abs. 4 AlSAG nicht anzuwenden gewesen. Der Beitrag sei gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AlSAG festzusetzen gewesen. Es seien auch die Voraussetzungen für die Erhebung des Zuschlages zum Altlastenbeitrag gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 AlSAG vorgelegen.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung stellte die AAA mbH mit Schreiben vom den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Der mit der Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheid vom erging an die BBB CCC AG (Firmenbuchnummer yy ). Auf Grund der am vorgenommenen Eintragung in das Firmenbuch steht fest, dass der Firmenwortlaut auf BBB AG geändert worden ist.

Mit Einbringungsvertrag vom wurde der Teilbetrieb "Deponien" der BBB AG in die FFF  GmbH eingebracht. Dieses Unternehmen wurde auf Grund der Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom am in das Firmenbuch (Firmenbuchnummer zz ) eingetragen. Mit Generalversammlungsbeschluss vom wurde die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft neu gefasst und der Firmenwortlaut auf AAA mbH abgeändert; die diesbezügliche Eintragung in das Firmenbuch erfolgte am . Die Eintragung der Einbringung in das Firmenbuch erfolgte am und lautet wie folgt:

Einbringungsvertrag vom
Einbringung eines Teilbetriebes der BBB AG (FN yy)
Teilbetrieb: "Deponien"

Die ebenfalls am vorgenommene Firmenbucheintragung bei der BBB AG lautet:

Einbringungsvertrag vom
Einbringung des Teilbetriebes "Deponien" in die AAA mbH (FN zz)

Gemäß § 12 Abs. 1 Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG) idF BGBl. Nr. 797/1996 liegt eine Einbringung im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, wenn Vermögen auf Grundlage eines Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) nach Maßgabe des § 19 einer übernehmenden Körperschaft tatsächlich übertragen wird.

Die Einbringung stellt einen Einzelrechtsnachfolgetatbestand dar. Die Vermögensgegenstände sowie Rechte und Pflichten des eingebrachten Unternehmens gehen nicht gesamthaft auf die übernehmende Kapitalgesellschaft über. Für die Einbringung ermöglicht das Zivilrecht also keine Gesamtrechtsnachfolge, sodass jedenfalls § 19 Abs. 1 BAO, der für diesen Fall auch einen Übergang der sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten vorsehen würde, nicht anwendbar ist. Dies wird durch § 18 Abs. 1 zweiter Satz UmgrStG noch verdeutlicht. Diese Bestimmung sieht vor, dass die übernehmende Körperschaft für Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln ist, als ob sie Gesamtrechtsnachfolger wäre. Damit steht fest, dass über den Bereich des Bilanzsteuerrechts hinaus die Einbringung keine steuerrechtliche Gesamtrechtsnachfolge bewirkt ().

Es bedurfte auch keiner Erwägungen, ob eine Einzelrechtsnachfolge im Vertrag vom vereinbart worden ist, denn Steuerschuldverhältnisse sind grundsätzlich nicht disponibel (). Anzumerken ist aber, dass sich sogar die BBB AG gemäß § 5 des Sacheinlagevertrages gegenüber der nunmehrigen AAA mbH verpflichtete, etwa auftretende, noch von ihr zu vertretende Verbindlichkeiten, deren Ursprung vor dem Einbringungsstichtag liegen, unverzüglich zu berichtigen und die nunmehrige AAA mbH diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

Der angefochtene Bescheid vom betrifft ausschließlich Sachverhalte vor der Einbringung und ist ausdrücklich an die BBB CCC AG (nunmehr BBB AG) gerichtet und vermochte keine Rechtswirkungen gegenüber der FFF GmbH (nunmehr AAA mbH) zu entfalten. Die von der BBB CCC AG erhobene und als Beschwerde zu erledigende Berufung war deshalb auch nicht der nunmehrigen AAA mbH zuzurechnen.

Mit dem an die AAA mbH gerichteten und als Beschwerdevorentscheidung bezeichneten Bescheid hat die belangte Behörde diese somit erstmalig zu den genannten Abgaben herangezogen (). Daran vermag auch die Bezeichnung der Entscheidung als Beschwerdevorentscheidung nichts zu ändern. Mit der Entscheidung vom wurde der AAA mbH erstmals der Altlastenbeitrag für die Quartale1/1997 bis 4/1997 vorgeschrieben und nicht über eine Beschwerde von ihr gegen eine erstmalige Vorschreibung abgesprochen. Über die Berufung (nun Beschwerde) der BBB CCC AG (nun BBB AG) vom ist hingegen noch nicht entschieden worden.

Gemäß § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 207 Abs. 2 BAO bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre.

Die Verjährung beginnt in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch einstanden ist (§ 208 Abs. 1 lit. a BAO). Mit der Beschwerdevorentscheidung vom , mit der die AAA mbH erstmals in Anspruch genommen worden ist, sprach die belangte Behörde über Abgabenansprüche ab, die in den Quartalen 1/1997 bis 4/1997 entstanden sind. Die Verjährungsfrist begann daher mit Ablauf des Jahres 1997 zu laufen.

Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen (§ 209 Abs. 1 BAO). Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt gemäß § 209 Abs. 3 BAO aber spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches. Diese so genannte absolute Verjährungsfrist ist weder verlängerbar noch hemmbar (Ritz, BAO5, § 209 Rz. 36).

Die erstmalige Inanspruchnahme der AAA mbH für die Quartale 1/1997 bis 4/1997 erfolgte nach Ablauf der absoluten Verjährungsfrist. Es bedurfte daher keiner Erwägungen, ob innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) von der belangten Behörde nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommen worden sind. Die Festsetzung des mit Ablauf der vorstehend genannten Quartale entstandenen Altlastenbeitrages mit Bescheid vom war deshalb nicht mehr zulässig, der Bescheid war daher aufzuheben.

Über die Berufung (nun Beschwerde) der BBB CCC AG (nun BBB AG) vom hat das Zollamt gemäß § 262 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 85f Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen zwingend mit einer an die BBB AG gerichteten Beschwerdevorentscheidung abzusprechen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Im Gegenteil, die Entscheidung stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Einbringung stellt keinen Gesamtrechtsnachfolgetatbestand dar und eine erstmalige Inanspruchnahme nach Ablauf der Verjährungsfrist ist nicht zulässig.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 12 Abs. 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
§ 18 Abs. 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
§ 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7200047.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at