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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.11.2015, RV/5101747/2014

Wertung eines retournierten Überprüfungsbogens als Antrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, gegen den Bescheid des Finanzamt Grieskirchen Wels vom , mit dem der "Antrag vom auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe" für das Kind K ab Mai 2014 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: 

Der Bescheid wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin bezog für das Kind den Grundbetrag an Familienbeihilfe und beantragte nach den Anmerkungen in der Beihilfendatenbank mit einem am beim Finanzamt eingelangten Formblatt Beih 3 die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des Kindes.

Daraufhin veranlasste das Finanzamt die Untersuchung des Kindes durch das Bundessozialamt (nunmehr Sozialministeriumservie). Im umfassenden ärztlichen Sachverständigengutachten vom wurde aufgrund mehrerer vorgelegter ärztlicher (insbesondere auch psychiatrischer und neurologischer) Befunde beim Kind eine Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und schizoiden Elementen festgestellt (Richtsatzposition der Anlage zur Einschätzungsverordnung). Der rückwirkend ab Oktober 2002 festgestellte Grad der Behinderung wurde mit 50 % bestimmt. Ferner wurde festgestellt, dass eine Eingliederung des Kindes in einen normalen Arbeitsprozess "derzeit" nicht möglich sei, eine geregelte Tagesstruktur sei unbedingt notwendig. Die Untersuchte sei voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine Nachuntersuchung in drei Jahren sei erforderlich.

Aufgrund der diesem Gutachten entsprechenden Bescheinigung des Bundessozialamtes gewährte das Finanzamt der Beschwerdeführerin auch den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe.

Am wurde die im Gutachten vom für erforderlich erachtete Nachuntersuchung des Kindes durchgeführt. Im Sachverständigengutachten vom wurde zwar neuerlich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, der Grad der Behinderung wurde jedoch nur mehr mit 40 % festgestellt (Richsatzposition ) und dies mit einer wesentlichen Besserung der schizoiden Elemente begründet. Gleichzeitig wurde aber festgehalten, dass kein aktueller neuropsychiatrischer Befund vorliegend sei. Der vorgelegte psychiatrische Befund des Dr. A datierte bereits vom und war daher im Zeitpunkt der Untersuchung rund drei Jahre alt. In diesem Befund war unter anderem festgehalten worden, dass eine Einordnung am "AAM" (allgemeinen Arbeitsmarkt) nicht gegeben sei, "Besser. nicht m. a. Sicherheit grenz. Wahrscheinlichk. auszuschließen". Schließlich wurde im Sachverständigengutachten vom (abweichend vom Vorgutachten) noch festgestellt, dass die Untersuchte voraussichtlich nicht dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dies wurde wie folgt begründet: "Stat. Aufenthalte waren seit 2011 (1 Tag) nicht erforderlich. Es findet keine medikamentöse Behandlung oder Therapie statt. Bei entsprech. Motivation ist Erwerbsfähigkeit bei guter körperl. und intellekt. Verfassung gegeben."

Aufgrund dieses Gutachtens bzw. der diesem entsprechenden Bescheinigung des Bundessozialamtes stellte das Finanzamt die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für dieses Kind mit Ablauf des Monates April 2014 ein.

Am war der Beschwerdeführerin ein automationsunterstützt erstelltes und vorausgefülltes Formblatt "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" (Überprüfungsbogen) übermittelt worden. Auf diesem von der Beschwerdeführerin am unterschriebenen und am beim Finanzamt wieder eingelangten Formblatt waren handschriftlich der Dienstgeber der Beschwerdeführerin sowie jener ihres Ehegatten ergänzt worden. Weitere Anbringen am Formblatt erfolgten nicht. Zum Kind k waren die Felder Versicherungsnummer, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Verwandtschaftsverhältnis sowie Wohnort vorausgefüllt. Das Feld "Ich beziehe für dieses Kinder erhöhte Familienbeihilfe, da es erheblich behindert ist" war weder vorausgefüllt (durch X angekreuzt), noch wurde dies von der Beschwerdeführerin angekreuzt. Zur Tätigkeit des Kindes war vorausgefüllt: "erwerbsunfähiges Kind".

Das Finanzamt wertete diesen von der Beschwerdeführerin retournierten Überprüfungsbogen als Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe sowie des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe und wies diesen "Antrag" mit Bescheid vom für das Kind ab Mai 2014 ab. In der Begründung zitierte das Finanzamt die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG und wies darauf hin, dass laut Gutachten des Bundessozialamtes vom "2/2014" eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht mehr vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom . Die Ablehnung des Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe sei nicht nachvollziehbar. Es habe sich in den vergangenen Jahren keine Änderung bzw. Besserung der Problematik des Kindes ergeben. Sie brauche täglich Unterstützung bei der Versorgung deren Tochter , im Haushalt (Sauberhaltung der Wohnung, Essenszubereitung, Wäsche usw.), beim Einkaufen von Lebensmitteln (dem Kind könne kein Geld zur Verfügung gestellt werden, da es anderweitig ausgegeben werde), bei Behördenwegen und bei ärztlichen Untersuchungen (Gynäkologe, Zahnarzt, praktischer Arzt, Krankenhaus). Am normalen Arbeitsmarkt könne das Kind nicht eingesetzt werden, da es in keinster Weise belastbar sei und keine Zeiteinteilung habe. Würde die Beschwerdeführerin die Unterstützung abgeben, wäre das Kind nicht in der Lage, den täglichen Ablauf bzw. ihr Leben selbständig zu meistern. Dies sei schon mehrmals versucht worden, und es sei dabei die Vermutung der Beschwerdeführerin (Verwahrlosung) bestätigt worden.

Daraufhin veranlasste das Finanzamt neuerlich eine Untersuchung des Kindes beim Bundessozialamt. Im ärztlichen Sachverständigengutachten vom wurde der Grad der Behinderung nach einer am durchgeführten Untersuchung des Kindes neuerlich mit nur mehr 40 % bestimmt und festgestellt, dass die Untersuchte voraussichtlich nicht dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Begründet wurde dies damit, dass "mit Hilfestellung berufliche und soziale Reintegration vorstellbar" wäre. Bei wiederholten Ansuchen empfahl die untersuchende Ärztin eine Vorladung beim Facharzt für Psychiatrie. Neue Befunde wurden bei dieser Untersuchung nicht vorgelegt. In der Anamnese war unter anderem festgehalten worden: "Sie gibt an derzeit keine Beschwerden zu haben, sie wohnt alleine in eigener Wohnung, hat 2 Hunde, versorgt sich und die Hunde selbständig, geht 2 x am Tag mit ihnen hinaus".

Aufgrund der daraufhin erstellten Bescheinigung des Bundessozialamtes wies das Finanzamt die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab, da keine dauernde Erwerbsunfähigkeit des Kindes mehr festgestellt worden sei. Mit Hilfestellung wäre eine berufliche und soziale Reintegration vorstellbar.

Im Vorlageantrag vom wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie bei der Untersuchung ihrer Tochter am anwesend gewesen sei. Die in der Anamnese getroffenen und oben zitierten Aussagen habe ihre Tochter nicht gemacht. Sie habe bereits in der Beschwerde die Problematik genau beschrieben. In den letzten Jahren habe sich an der Situation bzw. Problematik ihrer Tochter nichts geändert, sie verstehe daher die ärztlichen Aussagen im neuen Gutachten nicht.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG wird die Familienbeihilfe, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

Gemäß § 2 lit. a Zif. 1 der Bundesabgabenordnung gelten deren Bestimmungen auch in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden bundesrechtlich geregelten Beihilfen aller Art. Dazu zählt auch die Familienbeihilfe (Ritz, BAO, 5. Auflage, § 2 Tz 1 mit Judikaturnachweisen). Für die Stellung eines Antrages auf Zuerkennung der Familienbeihilfe gelten daher insbesondere auch die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung über die Anbringen von Parteien (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 10 Tz 2).

§ 85 BAO bestimmt, dass Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen sind (Eingaben).

Für die Beurteilung von Anbringen im Sinne des § 85 BAO kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte. Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, es kommt somit darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeiten nimmt. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen auch nicht andeutungsweise zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (Ritz, a.a.O, § 85 Tz 1 mit zahlreichen Judikaturnachweisen).

Dass die Beschwerdeführerin im vorausgefüllten und wie oben erläutert ergänzten Formblatt "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" einen Antrag auf (Weiter-)Gewährung der Familienbeihilfe sowie des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe gestellt hätte, ist diesem auch nicht ansatzweise zu entnehmen. Enthält ein retournierter Überprüfungsbogen aber keinerlei Hinweis, dass eine Weiter- oder Neugewährung der Familienbeihilfe bzw. des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe begehrt wird, liegt kein diesbezüglich wirksamer Antrag im Sinne des § 85 BAO vor, der Grundlage für einen abweisenden Bescheid sein könnte (). Ein Überprüfungsbogen kann nur dann als Antrag gewertet werden, wenn darin auch erkennbar und nachvollziehbar ein bestimmtes Begehren des Antragstellers zum Ausdruck gebracht wird; diesbezüglich angebrachte handschriftliche Anmerkungen genügen. Für die Beantragung der Familienbeihilfe sowie des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe können aber selbstverständlich auch die eigens dafür aufgelegten Formblätter (Beih 1 und Beih 3) verwendet werden.

Das Vorliegen eines Antrages im Sinne des § 85 BAO ist kein bloßes Formalerfordernis, sondern Grundvoraussetzung für die Erlassung eines Bescheides. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides ohne Vorliegen eines wirksamen Antrages verletzt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes das Recht auf den gesetzlichen Richter (, mit Hinweis auf Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, Rz 1520 mit Judikaturnachweisen; vgl. neuerlich ). Ein solcher Bescheid ist zwar nicht absolut nichtig, aber fehlerhaft und daher aufzuheben (z.B. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 56 Rz 32 mwN; vgl. auch etwa ). Bei einer inhaltlichen Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerdesache wäre auch das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes mit dieser Rechtswidrigkeit belastet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Der Beschwerdeführerin steht es frei, (zweckmäßigerweise unter Verwendung der oben zititerten Formblätter) Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe sowie auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für ihre Tochter ab Mai 2014 beim Finanzamt einzubringen. Das gegenständliche Verfahren steht einer solchen Antragstellung nicht entgegen, da in der Sache noch keine inhaltliche Entscheidung getroffen wurde und daher res iudicata nicht vorliegt.

Eine neuerliche Untersuchung des Kindes durch das Sozialministeriumservice erscheint dabei aus mehreren Gründen geboten. Zum einen hat die das Kind am untersuchende Ärztin selbst eine Vorladung beim Facharzt für Psychiatrie angeregt, was im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die Art der Erkrankung des Kindes jedenfalls zweckmäßig erscheint. Weiters wurden von der Beschwerdeführerin unzutreffende Feststellungen in der Anamnese im letzten Gutachten gerügt. Ferner erscheint vor allem die Begründung für die nunmehr angenommene Erwerbsfähigkeit ergänzungsbedürftig. Im psychiatrischen Befund des Dr. A vom war festgestellt worden, dass eine Einordnung des Kindes am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich sei, eine Besserung aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen wäre. Die im ersten Gutachten vom festgestellte voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit stützte sich auf eine Reihe weiterer, insbesondere auch psychiatrischer und neurologischer Befunde. So wurde etwa im Befund des Dr.  B , Facharzt für Neurologie, vom festgestellt, dass eine "Eingliederung in normalen Arbeitsprozess sich nicht möglich" (gemeint wohl: sicher nicht möglich) sei. Im Gutachten vom wird dagegen nur ausgeführt, dass "bei entsprechender Motivation" eine Erwerbsfähigkeit nunmehr möglich wäre, laut Gutachten vom wäre mit Hilfestellung eine berufliche und soziale Reintegration "vorstellbar". Derartige bloß vage Annahmen reichen aber im Hinblick auf die Art der Erkrankung des Kindes (Persönlichkeits- und Verhaltensstörung gemäß Punkt 3.4 der Anlage zur Einschätzungsverordnung) für eine gesicherte Beurteilung der Erwerbsfähigkeit nicht aus.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen betreffend Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides ohne Vorliegen eines wirksamen Antrages bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101747.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at